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.Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend das Entschädigungsbegehren von Emil Peytregnet in Sédeilles.

(Vom 16. November 1915.)

E. P e y t r e g n e t wurde vom 21. bis 28. September 1912 nach dem Wiederholungskurse wegen Bronchitis im Spital gepflegt und am letztern Tage als geheilt nach Hause entlassen.

Als er etwas mehr als fünf Wochen später ein zweites Mal wegen Husten krank gemeldet wurde, lehnte die Militärversicherung die Behandlung der neuen, nicht mehr vom Dienste herrührenden Erkrankung ab. Gegen ihre Verfügung ist innert der im Militärversicherungsgesetze vorgesehenen zehntägigen Frist nicht rekurriert worden. Erst im Sommer 1914 suchte E. Peytregnet wieder eine Leistung der Militärversicherung nach. Der Oberfeldarzt sprach sich jedoch dahin aus, dass die tuberkulöse Spondylitis (Erkrankung der Wirbelsäule), die inzwischen bei E. Peytregnet im Jahre 1913 festgestellt worden war, keinesfalls als Folge des kurzen Militärdienstes von 1912 angesehen werden könne. Das Entschädigungsbegehren wurde hierauf vom schweizerischen Militärdepartement wegen Versäumnis der Rekursfrist und im übrigen auch wegen mangelnden Kausalzusammenhanges zwischen Dienst und Krankheit am 25. Juni 1914 abgewiesen. Auch diese Verfügung ist innert der Rekursfrist nicht angefochten worden.

Mit Rekurseingabe vom 12. Juli 1915 hat alsdann E. Peytregnet seine Angelegenheit neuerdings vorgebracht. Dieselbe ist unter Berufung auf das Petitionsrecht an die eidgenössischen Räte gerichtet. Da indes der Bundesrat im vorliegenden Falle noch nicht entschieden hatte, so ist von ihm die Eingabe als Rekurs behandelt worden. Er wies den letztern als verspätet ab und fügte bei, dass dieser auch als materiell unbegründet abgewiesen werden müsste, da die Abteilung für Sanität daran festhalte, dass die Krankheit des Rekurrenten nicht im Dienste entstanden sein könne. Gegenüber diesem Entscheide des Bundesrates vom 31. August 1915 verlangt nun E. Peytregnet, dass seine Eingabe als Petition den eidgenössischen Räten unterbreitet werde.

97 Wir haben bereits in unserm Berichte vom 27. Februar 1914 in Sachen César Freyburghaus (Bundesbl. 1914, I, 397) eingehend die gesetzlichen Gründe dargelegt, aus welchen die Weiterziehung von Streitigkeiten betreffend die Militärversicherung an.

die eidgenössischen Räte ausgeschlossen ist. Wir gestatten uns, auf diesen Bericht zu verweisen, und stellen hier nur nochmals fest, dass besagte Streitigkeiten nicht zu den staatsrechtlichen gehören, zu deren Beurteilung die Bundesversammlung als letzte Instanz eingesetzt ist. In Art. 39 des Militärversicherungsgesetzes vom 28. Juni 1901 ist sodann eine Weiterziehung gegenüber Entscheiden des Bundesrates ausdrücklich ausgeschlossen. Die eidgenössischen Räte haben denn auch aus diesen formellen Gründen in gefestigter Praxis, so erst noch mit Schlussnahme vom 3. April/8. Juni 1914 in Sachen César Freyburghaus, die Beurteilung von Rekursen gegen Entscheide des Bundesrates in Militärversicherungsstreitigkeiten abgelehnt.

Es ist nun klar, dass, sobald die Möglichkeit einer Rekursführung an die Bundesversammlung gesetzlich ausgeschlossen ist, ·der betreffende Anstand nicht einfach auf dem Wege der Petition weitergezogen werden kann. In diesen Fällen kann daher auf Petitionen nicht eingetreten und es müssen die als solche bezeichneten Rekurse abgewiesen werden. Zum Schluss möchten wir nur noch beifügen, dass das vorliegende Entschädigungsbegehren von uns nach wie vor auch als materiell unbegründet betrachtet wird.

Wir beehren uns daher, Ihnen zu b eantragen, auf den Rekurs von E. Peytregnet nicht einzutreten.

Genehmigen Sie die Versicherung unserer ausgezeichneten Hochachtung.

B e r n , den 16. November 1915.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Motta.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schatzmana.

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Bundesblatt. 67. Jahrg. Bd. IV.

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Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend das Entschädigungsbegehren von Emil Peytregnet in Sédeilles. (Vom 16. November 1915.)

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Jahr

1915

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4

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47

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648

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

24.11.1915

Date Data Seite

96-97

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