498 # S T #

5 8 7

Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Bewilligung einer Nachsubvention an den Kanton Uri für Vollendungsarbeiten an der Korrektion und Verbauung des Schächenbaches.

(Vom 26. März 1915.)

Der Regierungsrat des Kantons Uri hat uns mit Schreiben vom 12. März 1914 folgendes Gesuch übermittelt: ,,Mit Bundesbeschluss vom 14. Dezember 1910 haben die eidgenössischen Räte an die Verbauungen des Schächenbaches einen Beitrag von Fr. 1,102,000 bewilligt, als Subvention von 50% des vom eidgenössischen Oberbauinspektorate auf Fr. 2,204,000 reduzierten Kostenvoranschlages. Heute sind die Verbauungen von der Reuss bis zum Bergsturz bei Spiringen in der Hauptsache vollendet. Auf Ende April verbleibt zur Ausführung nur noch die Vollendung der Sperren 11 und l im Schächental, die bis im Sommer 1915 ausgeführt sein wird.

Eine auf den 31. Dezember 1913 abgeschlossene genaue Abrechnung ergab, dass von den durch den erwähnten Bundesbeschluss subventionierten . . . . . . Fr. 2,204,000. -- · ausgegeben waren " 2,148,166. 71 so dass uns auf 1. Januar 1914 noch . . . Fr.

55,833. 29 :zur Verfügung standen.

Zur Vollendung der Bauten benötigen wir, auf den gleichen -Zeitpunkt abgerechnet, aber eine grössere Summe, worüber Ihnen der nachstehende Kostenvoranschlag Aufschluss gibt:

Kostenvoranschlag für Banvollendung auf Grund des Arbeitsstandes am 31. Dezember 1913.

/. Vorarbeiten: Bauleitungskosten und II. Expropriationen und Entschädigungen Bauabschnitt A. Von der Reuss bis zur Hartolfingerbrücke : Die bezüglichen Auslagen sind im Voranschlag für die Bauarbeiten inbegriffen.

497

Bauabschnitt B. -Hartolfingerbrücke bis Bergsturz Spiringen : Pauschal III. Bau. a. R e g i e : Bauabschnitt A.

1. Fertigstellung des linksufrigen Leitwerkes zwischen der Gotthardstrassen- und der Hartolfingerbrücke.

2. Verlängerung der Sohlenpflästerung um 30 m ob der Gotthardstrassenbrücke.

3. Vollendungsarbeiten und Vermarchung im Bauabschnitt A.

Pauschal Bauabschnitt B.

1. Sperre 11 mit Vorsperre, Zwischenflügel und Einlaufflügel links . : . . Fr. 79,000.-- 2. Vollendung des Leitwerkes rechts oberhalb der Brückensperre ,, 900.-- 3. Vollendung der Sperre l ., 40,000.-- -- b. A k k o r d : Bauabschnitt B.

1. Leitwerk links unterhalb der Sperre 14 ..

2. Vollendung der Sperre 14 3. Leitwerk links oberhalb der Fr. 17,000.

Sperre 14 4. Einlaufflügel rechts der Sperre 14 5. Brücken ,, 8,000.-- 6. Garantierücklässe und Kaution des Unternehmers F. Pozza, Altstätten . . ,, 20,000. -- -- Unvorhergesehenes Zusammen Zur Verfügung stehen noch Es ergibt sich somit eine Kostenüberschreitung von oder rund

Fr. 20,000.--

,,

20,000. --

,, 119,900.--

,, ,, Fr.

., Fr.

Fr.

45,000.-- 10,000. -- 214,900. -- 55,833. 29 159,066. 71 160,000.--

498

Die Vollendung der in Angriff genommenen Bauten muss ununterbrochen durchgeführt werden können. Eine Sistierung der Bautätigkeit hätte zur Folge, dass grössere Auslagen für Vorarbeiten und Installationen sich verdoppeln würden. Ausserdem ist der gegenwärtige Stand der Arbeiten ein derartiger, dass einlängeres Zuwarten erneute Aushubarbeiten, eventuell sogar Beschädigungen schon fertiger Arbeiten zur Folge haben könnte.

Daneben verfügen wir jetzt auf den verschiedenen Arbeitsplätzen über geübte, mit den Verhältnissen bekannte Arbeitergruppen.

Alle diese Umstände zwingen uns dazu, mit dem Ansuchen an Sie zu gelangen, uns den Nachtragskredit von Fr. 160,000 unter Zumessung der grösstmöglichsten Subvention zu bewilligen.

Wir dürfen um so eher Ihnen dieses Gesuch unterbreiten, weil damit alle vorgesehenen Bauten zwischen der Reuss und dem Bergsturz Spiringen vollendet werden können und die Kostenüberschreitung von zirka 7.3°/o für Bauten an einem Wildbach als eine massige bezeichnet werden darf.

Art. 9 des Bundesbeschlusses betreffend Bewilligung einesBundesbeitrages an den Kanton Uri für die Korrektion und Verbauung des Schächenbaches legt uns die Verpflichtung auf, au den Seitenbächen die nötigen Verbauungen und Aufforstungen vorzunehmen.

Es ist unsere Absicht, zunächst das Projekt für die Verbauung des Gangbaches und die Aufforstung in dessen Einzugsgebiet zur Ausführung zu bringen. Nun liegt aber gegenwärtig der Plan mit dem forstamtlichen Projekt in den beteiligten Gemeinden auf. Die Einsprachefrist läuft am 26. dieses Monats ab. Es ist uns daher momentan unmöglich, die bezüglichen Vorlagen zur Genehmigung und Subventionierung einzureichen.

Anderseits aber erträgt die Angelegenheit der Nachsubventionierung der Verbauungsarbeiten am Schächen selbst keine Verzögerung, da davon der ununterbrochene Fortgang unserer Arbeiten abhängt."1 Die Regierung führte im weiteren aus, dass das Werk der Schachenbachverbauung von der Reuss bis an den Bergsturz bei Spiringen seiner Vollendung entgegengehe, so dass in der vorgesehenen Zeit von fünf Jahren das Projekt verwirklicht sein werde. Sie 'empfiehlt daher das vorliegende Gesuch um Subventionierung des Nachtragskredites und ersucht, die Angelegenheit möglichst zu beschleunigen und vorab die Bewilligung zur ununterbrochenen Weiterarbeit zu erteilen.

499

Es ist richtig, dass die Regierung des Kantons Uri zuerst «inen höhern Kostenvoranschlag eingegeben hatte ; derselbe belief ·sich auf Fr. 2,542,000, die Notarbeiten im Schächenwald und die Erstellung des provisorischen Ableitungskanales mit Fr. 142,000 Inbegriffen, so dass für die auszuführenden Korrektions- und Verbauungsarbeiten die Summe von Fr. 2,400,000 übrig blieb. Von dieser Summe konnten nur die Hälfte, also Fr. 1,200,000, nämlich die Arbeiten von der Hartolfingerbrücke bis zur Reuss hinunter, genauer bestimmt werden, während die Lage und Berechnung der obern Bauten eine Folge der weitern Ausbildung des Bachbettes waren.

Nun waren gerade diese Bauten nach Ansicht des eidgenössischen Oberbauinspektorates sehr hoch bemessen worden, insbesondere waren sehr viele Traversen vorgesehen, die nach Vertiefung des Bachbettes weggelassen werden konnten. Der weitere Verlauf der Arbeiten hat dann gezeigt, dass dies in der Tat möglich war; hingegen hat die Ausführung der Sperrbauten mehr Schwierigkeiten gemacht, als zuerst angenommen wurde, und sind ·dieselben viel teurer zu stehen gekommen.

Nach dem von der Regierung des Kantons Uri eingereichten Kostenvoranschlage wird nach Vollendung der Korrektions- und Verbauungsarbeiten noch ein Betrag von Fr. 160,000 zu decken übrig bleiben, was also 7.3% der ganzen Kostensumme ausmacht, für solche Arbeiten gewiss ein massiger Betrag.

Was die Erstellung dieser Vollendungsarbeiten anbelangt, so .sind dieselben durchaus notwendig und betreffen den gänzlichen Ausbau schon begonnener und weit fortgeschrittener Arbeiten, so bei den Sperren l, 11 und 14.

Die sämtlichen Arbeiten, sowohl was die Schale zwischen der Gotthardstrassenbrücke und der Reuss, als die Kanalisierung des Schächens, von der Hartolfingerbrücke abwärts, anbelangt, sind solid und gut ausgeführt worden, ebenso die Sperren, Leitwerke und Traversen bis zum Spiringer Bergsturz, so dass das unterhalb liegende Gelände nun geschützt erscheint.

In Art. 9 des Bundesbesehlusses vom 14. Dezember 1910 wurde der Kanton Uri verpflichtet, an den flussabwärts vom Spiringer Bergsturz in den Schächenbach einmündenden Seitenbächen nach und nach diejenigen Verbauungen und Aufforstungen auszuführen, welche erforderlich sind, um die Beruhigung der angegriffenen Hänge und die Verminderung der Geschiebeführungzu bewirken, sowie die Bewaldung daselbst zu ergänzen und zu Termehren.

500

Es war vorgesehen, dass der Kanton Uri im Laufe des Jahres 1911 das erste diesbezügliche Projekt vorlegen sollte und die Arbeiten nach Bewilligung der Maximalsubventionen des eidgenössischen Wasserbau- und eidgenössischen Forstgesetzes im Jahre 1912 beginnen sollten. Die Ausführung dieser Bestimmung hat sich infolge schwieriger Verhältnisse hinausgeschoben, die Regierung des Kantons Uri hat aber unterm 16. November 1914 das erste Verbauungsprojekt, und zwar für den gefährlichsten rechtsseitigen Zufluss, den Gangbach und unterm 28. Dezember 1914 ein weiteres Verbau- und Aufforstungsprojekt für das oberste Gebiet desselben eingereicht.

Das erstere Projekt sieht eine Gesamtausgabe von Fr. 80,000 und das letztere eine solche von Fr. 220,000 vor.

Beide Projekte sind von uns unterm 22. März 1915 behandelt worden und hierfür gemäss Art. 9, Absatz 2, des Bundesbeschlusses vom 14. Dezember 1910 betreffend Korrektion und Verbauung des Schächenbaches die Höchstbeiträge des eidgenössischen Wasserbaupolizeigesetzes und des eidgenössischen Forstgesetzes bewilligt worden.

Da die Ausführung von forstlichen Arbeiten irn Gebiete des Schächenbaches von allergrösster Wichtigkeit ist und durch sie eine nachhaltige Verbesserung der Abflussverhältnisse dieses Gewässers erwartet werden darf, so haben wir bei der Subventionierung des Aufforstungsprojektes folgende Bedingungen gestellt.

I. Über die Ausführung der Verbau- und Aufforstungsarbeiten am Gangbache sind dem Departement des Innern Detailprojekte zur Genehmigung vorzulegen.

Für das Gesamtprojekt wird der Ausführungstermin auf Ende 1925 angesetzt, jedoch verlangt, dass das ganze Gebiet in den Jahren 1915 und 1916 eingefriedet und für jede Art von Grasund Streuenutzung in Bann gelegt werde.

II. Vor Ausrichtung der letzten Annuität an die Kosten der Sehächenbachverbauung muss : a. das vorliegende, im Sinne des Bundesratsbeschlusses vom 22. März 1915 erweiterte Projekt in Angriff genommen sein ; b. für die von den betreffenden Grundbesitzern selbst aufzuforstenden Flächen eine Zusicherung der unverzüglichen Ausführung der Arbeit und für das zu erwerbende Terrain die Erwerbstitel oder die Bewilligung zur Expropriation vorliegen.

501

III. Gemäss dem Bundesbeschluss vom 14. Dezember 1910 wird die Vorlage weiterer Projekte für das Gebiet des Schächenbaches gewärtigt.

IV. Im ganzen Schächental ist zum Schutz der natürlichenVerjüngung die Ziegenweide namentlich im Sinne eines Verbotes des unbehirteten Weidganges zu ordnen.

Was das vorliegende Gesuch der Regierung von Uri betreffend die Vollendungsbauten am Schächenbach anbetrifft, so besteht kein Zweifel, dass diese Arbeiten dringlich sind und sobald als möglich beendigt werden müssen. Da der Bund an die frühern Arbeiten einen Beitrag geleistet hat, und zwar von 50 %, so sind auch die notwendigen Vollendungsarbeiten im gleichen Masse zu unterstützen.

Für die Bauzeit können zwei Jahre angenommen werden,, so dass der jährliche Höchstbetrag auf Fr. 40,000 zu stehen käme, mit erstmaliger Anzahlung im Jahre 1916.

Somit erlauben wir uns, den hohen eidgenössischen Räten folgenden Beschlussentwurf zu unterbreiten und zur Genehmigungzu empfehlen.

B e r n , den 26. März 1915.

Im Namen des Schweiz. BundesratesT Der Bundespräsident: Motta.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schatzmann.

502

·(Entwurf.)

Bimdesfoeschluss betreffend

Bewilligung einer Nachsubvention an den Kanton Uri für Vollendungsarbeiten an der Korrektion und Verbauung des Schächenbaches.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht eines Schreibens der Regierung des Kantons Uri, vom 12. März 1914; einer Botschaft des Bundesrates vom 26. März 1915 ; des Bundesbeschlusses vom 14. Dezember 1910; auf Grund des Bundesgesetzes betreffend die Wasserbaupolizei im Hochgebirge, vom 22. Juni 1877, beschliesst: Art. 1. Dem Kanton Uri wird für Vollendungsarbeiten an -der Korrektion und Verbauung des Schächenbaches, vom Berg-sturz bei Sphingen bis in die Reuss, ein weiterer Bundesbeitrag zugesichert.

Dieser Beitrag wird auf 50 % der wirklichen Kosten festgesetzt, bis zum Höchstbetrage von Fr. 80,000, als 50 °/o der Voranschlagssumme von Fr. 160,000.

Art. 2. Für die Ausführung dieser Arbeiten wird eine ·Bauzeit von zwei Jahren in Aussicht genommen ; die jährliche Anzahlung beträgt daher Fr. 40,000, beginnend mit dem Jahre 1916.

Art. 3. Mit der Annahme dieses Beschlusses verpflichtet sich der Kanton Uri, das Verbau- und Aufforstungsprojekt gemiiss Bundesratsbeschluss vom 22. März 1915 zur Ausführung zu bringen.

Der letzte Jahresbeitrag soll nicht ausbezahlt werden, bevor das genannte Verbau-. und Aufforstungsprojekt in Angriff genommen worden ist.

Art. 4. Im übrigen bleiben die vom Kanton Uri gemäss Bundesbeschluss vom 14. Dezember 1910 übernommenen Verpflichtungen zu Kraft bestehen.

Art. 5. Dieser Beschluss tritt, als nicht allgemein verbindlicher Natur, sofort in Kraft.

Art. 6. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung desselben beauftragt.

.-sKXg.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Bewilligung einer Nachsubvention an den Kanton Uri für Vollendungsarbeiten an der Korrektion und Verbauung des Schächenbaches. (Vom 26. März 1915.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1915

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

13

Cahier Numero Geschäftsnummer

587

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

31.03.1915

Date Data Seite

496-502

Page Pagina Ref. No

10 025 682

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.