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Schweizerisches Bundesblatt mit schweizerischer Gesetzsammlung.

67. Jahrgang.

Bern, den 17. März 1915.

Band I.

Erscheint wöchentlich. Preis 10 Franken im Jahr, 5 Franken im Halbjahr.

Einrückungsgebühr ; 16 Rappen die Zeile oder deren Kaum. -- Anzeigen franko an dit Buchdruckerei Stämpfli & die. in Bern.

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Fristverlängerung für eine elektrische Schmalspurbahn von Siders nach Zermatt über Zinal und eine elektrische Drahtseilbahn von Vissoye nach St. Luc.

(Vom 13. März 1915.)

Mit Eingabe vom 15. Dezember 1914 stellte die Studiengesellschaft der elektrischen Eisenbahn Siders-Zinal-Zermatt und -der Drahtseibahn Vissoye-St. Luc das Gesuch um eine neue Verlängerung der im Art. 6 der Konzession festgesetzten Frist zur Einreichung der vorschriftsmässigen technischen und finanziellen.

Vorlagen und der Statuten der Gesellschaft.

Die Konzession wurde am 22. Dezember 1906 (E. A. S.

XXII, 416) erteilt. Fristverlängerungen sind schon dreimal, nämlich durch die Bundesratsbeschlüsse vom 22. Dezember 1908 (E. A. S. XXIV, 529) und 30. Dezember 1910 (E. A. S. XXVI, 384) und durch den Bundesbeschluss vom 20. Dezember 1912 (E. A. S. XXVIII, 210) gewährt worden. Durch diesen letzten Bundesbeschluss wurde die im Art. 6 festgesetzte Frist zum letztenmal um zwei Jahre, d. h. bis zum 1. Januar 1915, verlängert.

In ihrer Eingabe führt die genannte Studiengesellschaft aus, dass mehrere bedeutende Gemeinden der Rhoneebene und die ganze Bevölkerung des Tales diesem Unternehmen ein grosses Bandesblatt.

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Interesse entgegenbringen und dasselbe ernstlich unterstützen, indem sie die zu erstellende Eisenbahn als ein gemeinnütziges Werk betrachten.

Die Gemeinden des Einfischtales insbesondere haben sich überzeugt, dass sie nicht anders aus ihrer bisherigen Abgeschiedenheit herauskommen können als mit einem Anschlüsse an einen modernen Verkehrsweg.

Die Studiengesellschaft hat sich mit einem Kapital von Fr. 100,000 konstituiert; von dieser Summe wurden 4/s für vollständige Studien verwendet, welche die sofortige Ausführung der Arbeiten ermöglichen. Ferner ist sie bereits mit Kapitalisten, welche dem Unternehmen günstig gesinnt sind, in Unterhandlungen getreten. Leider haben aber die Spannung des Geldmarktes, sowie auch die politische Lage seit ungefähr zwei Jahren die Beschaffung der nötigen finanziellen Mittel verhindert. Aus diesen Gründen sieht sich die Gesellschaft zu ihrem Bedauern genötigt, die Gewährung einer neuen Fristverlängerung nachzusuchen.

Die Studiengesellschaft spricht ferner den Wunsch aus, dass, in Anbetracht der gegenwärtigen ausserordentlichen Verhältnisse, die Fristverlängerung auf der Basis der Konzession, welche zwei Jahre vorsieht, gewährt werde. Die Gesuchstelleiïn sei durch zwingende Umstände ausser Stand gesetzt, den Zweck, zu welchem sie sich konstituiert hat, erfüllen zu können.

Wir haben Ihnen bei frühern Anlässen (Bundesbl. 1911, II, 664 und 1912, I, 447) mitgeteilt, dass es sich, um die Ausschaltung einer Anzahl Konzessionen für aussichtslos gewordene oder nur Spekulationszwecken dienende Bisenbahnprojekte zu ermöglichen, als nötig erwies, eine letzte Frist zur Einreichung der vorschriftsmässigen Vorlagen anzusetzen. Diese strengere Praxis hat sich bestens bewährt. In unserer Botschaft vom 11. Dezember 1914 betreffend Fristverlängerung für eine Eisenbahn von Wattenwil nach Wimmis, eventuell nach Spiez (Stockentalbahn), und für eine Schmalspurbahn von Grindelwald über die Grosse Scheidegg nach Meiringen, mit eventueller Abzweigung von Gadenstatt nach dem Ofni, haben wir jedoch die Meinung ausgesprochen, es. dürfte nun diese Praxis aufgegeben werden, nachdem das Bundesgesetz vom 18. Juni 1914 betreffend die Gebühren für Konzessionen von Transportanstalten und unsere Vollziehungsverordnung vom 20. Oktober 1914 auf 1. November abbin in Kraft getreten sind. Die aufgestellten Bestimmungen scheinen uns in der Tat einen genügenden Schutz gegen aussichtslos

239 gewordene oder nur Spekulationszwecken dienende Bahnprojekte zu bieten. Es sind aber noch einzelne Projekte hängig, für welche, sei es von Ihnen, sei es von uns, eine letzte Frist gewährt worden ist, und für welche trotzdem neuerdings noch Fristverlängerungsgesuche eingereicht worden sind. Darunter befindet sich das vorliegende Projekt, für welches, wie eingangs bemerkt, durch Bundesbeschluss vom 20. Dezember 1912 die Frist letztmals verlängert worden ist.

Der Staatsrat des Kantons Waliis, der vom Eisenbahndepartement zur Vernehmlassung eingeladen wurde, hat sich in seiner Zuschrift vom 23. Januar 1915 zugunsten der gewünschten Fristerstreckung ausgesprochen.

In Anbetracht der erwähnten Abweichung von der Praxis der Festsetzung einer letzten Frist, sowie des Umstandes, dass dem Bahnprojekt eine volkswirtschaftliche Bedeutung nicht abgesprochen werden kann und die Studiengesellschaft zum Zwecke der -Verwirklichung des Unternehmens schon namhafte Opfer gebracht hat, sowie auch mit Rücksicht auf die gegenwärtige internationale Lage, sind wir der Meinung, es dürfe dem Fristverlängerungsgesuch entsprochen werden.

Gegenüber dem Wunsche der Studieogesellschaft, die Frist möchte auf der Basis der Konzession, d. h. um zwei Jahre verlängert werden, machen wir darauf aufmerksam, dass seit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes betreffend die Gebühren für Konzessionen von Transportanstalten vom 18. Juni 1914 und der Vollziehungsverordnung vom 20. Oktober 1914, die von uns gewährten Fristverlängerungen durchwegs auf ein Jahr beschränkt worden sind, indem wir erachten, dass die gemäss Art. 2, Ziffer 5 dieses Gesetzes und Art. 2 der Vollziehungsverordnung für die Verlängerung einer konzessionsmässigen Frist zu entrichtende Gebühr von Fr. 100 sich auf die Gewährung einer Frist von e i n e m Jahre beziehen solle.

Es dürfte sich empfehlen, an dieser Praxis festzuhalten und daher auch im vorliegenden Fall die Verlängerungsfrist auf ein Jahr festzusetzen.

Früher wurden Fristverlängerungen je nach Umständen für ein oder mehrere Jahre bewilligt. Nachdem nun aber bei der Einreichung eines Fristverlängerungsgesuches eine bestimmte Gebühr entrichtet werden muss, scheint es angezeigt, die Dauer der neuen Frist ebenfalls einheitlich festzustellen und sie der Konsequenzen wegen nicht höher als auf ein Jahr zu bemessen, sofern nur eine Gebühr von Fr. 100 bezahlt worden ist. Wir

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sind aber der Meinung, dass auch. in Zukunft Fristerstreckungen von mehrjähriger Dauer, je nach den Verhältnissen gewährt werde» dürfen, vorausgesetzt, dass die Gesuchsteller die mehrfache jährliche Gebühr entrichten, und dass keine sonstigen Gründe gegen eine Fristerstreckung von längerer Dauer sprechen.

Es ist noch beizufügen, dass die Studiengesellschaft die für die Verlängerung der konzessionsmässigen Frist vorgesehene gesetzliche Gebühr von Fr. 100 entrichtet hat.

Indem wir Ihnen den nachstehenden Beschlussesentwurf zur Annahme empfehlen, benützen wir auch diesen Anlass, Sie, Tit..

unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 13. März 1915.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates.

D e r B u n des p r äs i d e n t: Motta.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schatzmann.

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Bundesbeschluss betreffend

Fristverlängerung für eine elektrische Schmalspurbahn Siders-Zinal-Zermatt und eine elektrische Drahtseilbahn von Vissoye nach St. Luc.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. eines Fristverlängerungsgesuches der Studiengesellschaft der elektrischen Eisenbahn Siders-Zinal-Zermatt und der Drahtseilbahn Vissoye-St. Luc vom 15. Dezember 1914; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 13. März 1915, beschliesst: 1. Die im Art. 6 der Konzession einer elektrischen Schmalspurbahn von Siders nach Zermatt über Zinal und einer elektrischen Drahtseilbahn von Vissoye nach St. Luc vom 22. Dezember 1906 (E. A. S. XXII, 416) festgesetzte und durch die Bundesratsbeschlüsse vom 22. Dezember 1908 (E. A. S. XXIV,

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Fristverlängerung für eine elektrische Schmalspurbahn von Siders nach Zermatt über Zinal und eine elektrische Drahtseilbahn von Vissoye nach St. Luc. (Vom 13. März 1915.)

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1915

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599

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17.03.1915

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237-240

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