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Bekanntmachungen von
Departementen und ändern Verwaltungsstellen des Bundes.
Kunststipendien.
Laut Bundesbeschluss vom 18. Juni 1898 und Art. 52 der Verordnung vom 3. August 1915 über die eidgenössische Kunstpflege kann aus dem Kredit für Förderung und Hebung der Kunst in der Schweiz alljährlich eine angemessene Summe für die Ausrichtung von Stipendien an schweizerische Künstler verwendet werden. Trotz der durch die Bundesversammlung beschlossenen Reduktion des Kunstkredites auf Fr. 60,000 stehen wir daher nicht an, auch in diesem Jahre einen Stipendien-Wettbewerb zu veranstalten; dagegen wird aus dem angegebenen Grunde allerdings auch für das Jahr 1916 mit einer Verringerung der Zahl der Stipendien und ihrer Höhe zu rechnen sein.
Anschliessend hieran sei noch auf folgendes hingewiesen: Die Stipendien werden zur Förderung von Studien, sowie in besondern Fällen an anerkannte Künstler auch zur Erleichterung der Ausführung eines bedeutenderen Kunstwerkes verliehen.
Anspruch auf die Unterstützung haben nach Art. 52 und 54 der Verordnung nur solche Künstler, die sich einerseits durch die einzusendenden Probearbeiteu über einen solchen Grad künstlerischer Begabung und Entwicklung ausweisen, dass bei einer Erweiterung ihrer Studien ein erspriesslicher Erfolg für sie zu erwarten ist, und denen anderseits die eigenen Mittel es nicht erlauben würden, ihre Studien fortzusetzen.
Schweizerkünstler, die sich um ein Stipendium für das Jahr 1916 zu bewerben wünschen, haben sich bis zum 31. Dezember 1915 beim unterzeichneten Departemente anzumelden.
Das Gesuch ist auf einem hierzu besonders erstellten Formular einzureichen und muss von einem Heimatschein oder einem sonstigen amtlichen Schriftstück begleitet sein, dem die Herkunft des Bewerbers zu entnehmen ist. Ausserdem hat der Bewerber zwei bis drei seiner Arbeiten aus der j ü n g s t e n Z e i t einzusenden, von denen zur Beurteilung seiner Fähigkeiten wenigstens eine vollständig ausgeführt sein soll. Diese Arbeiten sollen nicht vor dem 3. Januar, spätestens aber am 19. Januar 1916 beim Departement des Innern eintreffen und dürfen weder Unterschrift
54 no'ch andere Zeichen tragen, die den Autor des Werkes erkenntlich machen.
Das Anmeldeformular und die nähern Vorschriften der Vollziehungsverordnung über die Verleihung von Kunststipendien können von der Kanzlei des Departements des Innern bezogen werden.
B e r n , den 25. Oktober 1915.
(3..).
Schweiz. Departement des Innern.
Verlag von Drucksachen des Schweiz. Justiz- und Polizeidepartements.
Im Auftrage des Schweiz. Justiz- und Polizeidepartementes sind nachstehende W e r k e herausgegeben worden und bei den angegebenen Verlagshandlungen oder beim Departement selbst zu beziehen : Imprimât
Verlag bei
Zivilrecht.
1. E. Hub-er, Erläuterungen zum Vor- Schweiz. Justiz-u.
enturwrf des Schweiz. Justiz- und Po- Polizeidepartement lizeidepartements von 1900. Zweite durch Verweisungen auf das ZGB und etliche Beilagen ergänzte Ausgabe (worunter : Vorentwurf von 1900). 2 Bände, 1914, broschiert für Private für Behörden und Wiederverkäufer (Buchhändler) . . .
Von der ersten Auflage der Er- A. Francke, Bern läuterungen Huber sind noch einzelne Teillieferungen, deutsch und französisch, vorrätig.
2. Botschaft und Entwurf mum schweldo.
serischen Zivilgesetzbuch vom 28. Mai 1904, broschiert 3. Message et projet de code civil suisse do.
du 28 mai 1904, broschiert
pf18
8. -- 6. --
3. --·
3. --
55 Imprimât
Verlag bei
T*i*ôis Fr
4. Botschaft und Entwurf zur Ergän- A. Francke, Bern zung des Zivilgesetzbuches durch das Obligationenrecht vom 3. März 1905, broschiert
3. --
5. Message et projet du droit des obligâtions, complétant le code civil suisse, du 3 mars 1905, broschiert
3. --
do.
6. Oudisch civil svizztr, dus 10 de Schweiz. Justiz- u. 4. -- December 1907, broschiert Polizeidepartement
Strafrecht.
1. Stooss, Die Schweiz. Strafgesetzbûcher. Zur Vergleichung zusammengestellt, 1890, broschiert
Georg & Cie., Basel
2. Vorentwurf zu, einem Schweiz. Straf- A. Francke, Bern gesetzbuch nach den Beschlüssen der Expertenkommission. Avant-projet de code pénal suisse modifié d'après les décisions de la Commission d'experts, 1896, broschiert
15.--
2. --
3. "Verhandlungen der 1. Experterilwm- Stämpfli & Cie., mission über den Vorentwurf zum Bern Schweiz. Strafgesetzbuch, 1896, broschiert 1. Band 5.50 2- ,, 10.4. Vorentwurf zu einem Schweiz. Straf- A. Francke, Bern 1. 50 gesetzbuch. Neue Passung der Expertenkommission. April 1908, broschiert 5. Avant-projet de code pénal suisse.
Nouvelle rédaction de la Commission d'experts. Avril 1908, broschiert
do.
1. 50
6. Teichmann, Bibliographie über den Schweiz. Justiz- u. 1. 50 Vorentwurf zu einem Schweiz. Straf- Polizeidepartement gesetzbuch, 1898, broschiert
56
Imprimât
Verlag bei
Preis
do.
1.50
Fr.
7. Hafter, Bibliographie und kritische Schweiz. Justiz- u. 1. 50 Materialien zum Vorentwurf eines Polizeidepartement Schweiz. Strafgesetzbuches, 1898/ 1907, broschiert
8. do. 1908/11
9. E. Zürcher, Erläuterungen zum Vor- Stämpfli & Cie., entwarf eines Schweiz. StrafgesetzBern bûches vom April 1908, broschiert 1. Lieferung 1. -- 2,, 3.3,, Lin einem Gesamtband . . .
5. -- 10. E. Zürcher, Exposé des motifs de l'avant-projet de code pénal suisse d'avril 1908, broschiert l re partie .
2e ,, - 3° ,, en un volume
do.
11. 'Protokoll der zweiten StrafrecMsexperterikommission.-- Procès-verbal de la deuxième Commission d'experts pour le code pénal suisse. Bis jetzt erschienen Bandi--IV (Band I 1912), broschiert pro Band
Orell Füssli, Zürich
1.-- 3.L5. --
5.--
Verschiedenes.
1. Wolf, Die Schweiz. BundesgesetzBuchdruckerei 100. -- gebung, 2. Auflage 1905/09, in Kreis & Cie., Basel 4 Bänden, gebunden 2. Wolf, Schweiz. Rechtsbuch, 2. Aufläge 1913, in 2 Bänden, gebunden
do.
3. -Meili, Gutachten über das Betrei- A. Francke, Bern bungsverfahren gegen Gemeinden, 1885, broschiert
10. -- 1. --
57 Imprimât
Verlag bei
P
TM18
4. Siegmund, Handbuch für die Schweiz. Schweiz. VerlagsHandelsregisterfiihrer, 1893 druckerei G. Böhm, Basel
broschiert kartoniert gebunden 5. Siegmund, Guide des préposés au registre du commerce de la Confédération suisse, 1893, traduit par H. Le Fort, broschiert
(reduziert)
3. -- 3.75 4.50 Georg & Cie., Genf
(reduziert) 4. --
6. Handbuch für die Schweiz.Zivilstands- Schweiz. Justiz-u.
beamten, 1901, broschiert Polizeidepartement für Behörden (Zivilstands2. -- für Private Sekretariat) 4. -- 7. Manuale per gli ufficiali svizzeri dello stato civile, 1908, broschiert für Behörden für Private
do.
8. Nachträge zum Handbuch für die Schweiz. Zivilstandsbeamten, 1907 , , . , ( für Behörden . .
broschiert \ ,,.. ,, . , l für Private . . .
, , ( f ü r Behörden . .
gebunden ( ^ pf.y&te
do.
9. Supplément au Guide pour les officiers de l'état civil de la Suisse, 1907 , . . . f für Behörden . .
broschiert {l i,,..u r nPrivate . , . . .
, , f für Behörden . .
gebunden { ^ priyate
do.
10. Supplemento al Manuale per gli ufficiali dello stato civile svizzeri, 1907 für Behörden . .
gebunden | für Private . . .
do.
2. -- 4. --
2. -- 3. -- 2.50
0
3 50
2. -- 3. -- 2.50
0
3 5C)
2. 50 3. 50
58 Imprimât
Verlag bei
Preis
12. Instructions pour les officiers de V état civil de la Suisse. Pe partie comprenant une introduction, les actes législatifs et des exemples, 1911, gebunden
do.
2.--
13. Guida per gli ufficiali dello stato civile svizzeri. Parte prima contenente un' introduzione, le disposizioni di legge e di regolamento e degli esempi, 1911, gebunden
do.
2
14. Verzeichnis der Zivilstandskreise und Gemeinden der Schweiz, dreisprachig, 1911, gebunden
do.
1.--
Fr.
11. Dienstanleitung für die Schweiz. Zamür Schweiz. Justiz-u. 2.-- Standsbeamten. I. Teil enthaltend Polizeidepartement Einleitung, gesetzliche Bestimmun(Zivilstandsgen und Verordnungen und BeiSekretariat) spiele, 1911, gebunden
Verzeichnis der Ausfuhrverbote.
Die Bundesratsbeschlüsse vom 19. Oktober und 5. November 1915 betreffend das Ausfuhrverbot für Baumwollgarne etc., bezw.
Eisen, Edelmetalle und Chemikalien bedingen so zahlreiche Ergänzungen der auf 13. Oktober bereinigten Publikation, dass dieses Iniprimat nicht wie bisanhin durch Erlass eines Nachtrages ergänzt werden kann, ohne an Übersichtlichkeit einzubiissen. Es musste daher eine neue Auflage des Verzeichnisses erstellt werden, welche auf 5. November 1915 bereinigt wurde und wie bisher zum Preise von 30 Rp. erhoben werden kann bei der unterzeichneten Amtsstelle, sowie bei den Zollkreisdirektionen in Basel, Schaffhausen, Chur, Lugano, Lausanne und Genf. Für die Zustellung per Post sind 5 Rp. mehr als Frankaturgebühr einzusenden.
B e r n , den 6. November
1915.
Schweiz. Oberzolldirektion.
59
Einnahmen der Zollverwaltung in den Jahren 1914 und 1915.
1915 1914
Monate
1915
Fr.
Januar . .
Februar .
März . .
April . .
Mai . . .
Juni . . .
Juli . . .
August . .
September .
Oktober .
November .
Dezember .
.
.
.
.
.
.
.
.
.
.
.
.
Mehreinnahme
Mindereinnahme
Fr.
Fr.
Fr.
5,845,566. 70 6,140,339. 57 7,415,079. 41 6,843,890. 02 6,693,391.05 6,266,739. 60 6,039,321.23 1,018,109. 59 2,969,665. 55 4,952,281. 90 4,498,273. 44 6,397,752. 90
-- 4,506,867. 96 -- 3,751,877. 13 4,929,984. 03 -- 4,998,264. 70 -- 4,882,800. 60 -- -- 4,358,135. 32 4,718,696. 35 -- 3,734,442. 66 2,716,333. 07 946,002. 49 3,915,668. 04 -- 4,489,234. 89
Total 65,080,410. 96 Auf Ende Okt. 54,184,384. 62 44,285,970. 68
--
1,338,698. 74 2,388,462. 44 2,485,095. 38 1,845,625. 32 1,810,590. 45 1,908,604. 28 1,320,625. 88
-- -- 463,047. 01
9,898,413. 94
Zahl der überseeischen Auswanderer aus der Schweiz.
Monat
1915
1914
Januar bis Ende September Oktober
1606 141
3346
Januar bis Ende Oktober
1747
3587
241
Zu- oder Abnahme --1740 -- 100
--1840
B e r n , den 11. November 1915.
(B.-B. 1915, III, 344.)
Schweiz. Auswanderungsamt.
Bekanntmachung.
Laut Bericht des schweizerischen Konsulates in Seattle ist am 4. Februar 1915 in Bremerton, Staat Washington, Vereinigte Staaten von Amerika, ein gewisser Marcel Baggenstos gestorben
60 unter Hinterlassung eines kleinen Vermögens, bestehend in einem Stück Land und etwas Bargeld. Der Verstorbene hatte in Amerika keine Angehörigen, und es konnte auch nicht festgestellt werden, wann und wo er geboren wurde und wo er heimatberechtigt war; es scheint sich indessen um einen schweizerischen Angehörigen zu handeln.
Sachdienliche Mitteilungen betreffend den Verstorbenen sind an das schweizerische Justiz- und Polizeidepartement, Polizeiabteilung, in Bern, zu richten.
(3--0
Nachtrag zum. Verzeichnis der
Geldinstitute und Genossenschaften, die gemäss Artikel 885 des schweizerischen Zivilgesetzbuches und der Verordnung des Bundesrates vom 25. April 1911 betreffend : die Viehverpfändung befugt sind, im ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft als Pfandgläubiger Viehverschreibungsverträge abzuschliessen : *) Kanton Waadt.
30. Banque William Cuénod & Cie., S. A., in Vivis.
B e r n , den S.November
1915.
Schweiz. Justiz- und Polizeidepartement.
*) Siehe Bundesblatt Nr. l von 1912, Seite 17.
Öffentlicher Erbenaufruf.
Unterm 4. Oktober 1915 ist im Kantonsspital in Stans Nikolaus Niederberger, geboren den 10. August 1845, Sohn des Maria und der Josefa Odermatt, gestorben. Da der Vormundschaftsbehörde die Erben des Verstorbenen nicht bekannt sind, so werden unter Hinweis auf Art. 555 ZGB alle diejenigen Personen, welche auf die Erbschaft des obgenannten Erblassers Anspruch erheben zu können glauben, aufgefordert, ihre bezüglichen
61 Ansprüche bis 15. November 1916 bei der Gemeinderatskanzlei in Stans geltend zu machen. Den schriftlichen Anmeldungen sind Erbenausweise beizulegen, und mit dem öffentlichen Erbenaufruf wird die Androhung verbunden, dass Erbenansprüche, welche erst nach Ablauf der festgesetzten Frist erhoben würden, als verspätet zurückgewiesen und nicht mehr berücksichtigt werden könnten.
S t a n s , den 27. Oktober 1915.
(2..)
Für den Gemeinderat Stans: Die Gemeinderatskanzlei.
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Wettbewerb- und Stellen-Ausschreibungen, sowie Anzeigen.
VIII. schweizerische Viehzählung.
Für die gemäss emäss Verordnung vom 2. November 1915 am am 19. April 1916 stattfindende Viehzählung iehzählung wird hiermit zur Konkurrenz aus ausgeschrieben: I. Die Erstellung der Erhebungspapiere.
a. Papier:
90 Ries Schreibpapier à 500 Bogen im Format von 72 : 102 cm.
b. Druck: Formular Arten Formular-Arten
1.
2.
3.
4.
Besitzerkarten . . . .
Besitzerverzeichnisse . .
Zähllisten Zusammenzüge . . . .
Format cm
Bedruckte seltenzahl
17 1/2 : 25 2 25:35 4 50:70 2 50:70 l
Auflagen deutsch französisch
275,000 Ex.
11,600 ,, 11,700 ,, 5,000 ,,
100,000 Ex.
4,500 ,, 4,500 ,, 2,300 ,,
II. Material für Versendung der Erhebnngspapiere.
a. Karton:
5500 Stück im Format von 35 : 50 cm.
b. Papiersäcke mit Aufdruck: 3575 Stück im Format von 55 :40 cm, 3250 Stück im Format von 53 : 38 cm.
III. Die Erstellung der Publikation.
Quartband à ca. 50 Druckbogen (ca. 16 Bogen Text mit eingemischten tabellarischen Übersichten und ca. 34 Bogen Tabellen) in deutscher Ausgabe 1000 Exemplare, in französischer Ausgabe" 500Exemplare.
Bundesblatt. 67. Jahrg. Bd. IV.
5
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.
In
Bundesblatt
Dans
Feuille fédérale
In
Foglio federale
Jahr
1915
Année Anno Band
4
Volume Volume Heft
46
Cahier Numero Geschäftsnummer
53
Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
17.11.1915
Date Data Seite
53-61
Page Pagina Ref. No
10 025 894
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