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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Abänderung der Konzession einer elektrischen Eisenbahn (teilweise Strassenbahn) von Samaden nach Campocologno (Grenze), mit Abzweigung von Pontresina nach St. Moritz (Berninabahn).

(Vom 5. November 1915.)

Die Konzession der Berninabahn vom 22. Dezember 1899 (E. A. S. XV, 826) enthält in Art. 12 die in einer ganzen Anzahl von Konzessionen für Berg- und Strassenbahnen vorkommende Bestimmung, gemäss welcher die Bahngesellschaft zur Beförderung von lebenden Tieren nicht verpflichtet ist. Auf dringenden Wunsch der beteiligten Gemeinden und weil der Berninapass infolge allmählicher Ausdehnung des Winterbetriebes der Berninabahn auf die Strecken Hospiz-Grüm, Grüm-Cavaglia und CavagliaPoschiavo im Winter nicht mehr offen gehalten wurde, entschloss sich die Bahnverwaltung im Winter 1912 zur versuchsweisen Einführung der Beförderung von lebenden Tieren auf ihrer Linie.

Die hierzu erforderliche Ermächtigung wurde von der administrativen Abteilung unseres Eisenbahndepartements erteilt, welche der Bahngesellschaft auch gestattete, die von ihr in Vorschlag gebrachten Taxen und Transportbestimmungen in Anwendung zu bringen. Diese Ermächtigung wurde zu wiederholten Malen verlängert, zuletzt bis Ende 1915, mit dem ausdrücklichen Vorbehalte jedoch, dass die Bahngesellschaft um die Schaffung der rechtlichen Grundlagen für die Beförderung der lebenden Tiere durch Einreichung eines Konzessionsänderungsgesuches einzukommen habe. Die Bahnverwaltung hielt allerdings vorerst dafür, dass die Übernahme des Tiertransportes ohne vorangehende Konzessionsänderung möglich sei, da der Wortlaut der Konzession die

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Bahn nur von der Verpflichtung zum Transport lebender Tiere ·enthebe, ohne das Recht zu dessen Einführung auszuschliessen..

Das Eisenbahndepartement bestritt zwar der Berninabahn das Recht, die Beförderung lebender Tiere auf ihrer Linie zu übernehmen, nicht; es verlangte jedoch die Ergänzung der Konzession in dem Sinne, dass darin entweder Höchstansätze für den Transport der Tiere aufzunehmen seien oder dem Bundesrate die Vollmacht zur Festsetzung der Beförderungstaxen im Benehmen mit der Bahngesellschaft erteilt werde. Letztere reichte daher unterm 16. August 1915 ein Konzessionsänderungsgesuch ein, in dem die Einschaltung eines Art. 18 a mit folgendem Wortlaut vorgeschlagen wurde: ,,Im Falle der Einführung des Transportes lebender Tiere unterliegen die nähern Bedingungen und die Transporttaxen der Genehmigung des Bundesrates.tt Diese Fassung erwies sich jedoch bei näherer Prüfung als ungenügend, weil daraus die Übertragung des Rechtes auf Festsetzung der Taxen von der Bundesversammlung auf den Bundesrat nicht mit der wünschbaren Deutlichkeit hervorging. Das Eisenbahndepartement und die Gesellschaft einigten sich in der Folge .auf folgende Fassung : ,,Im Falle der Einführung des Transportes lebender Tiere ·setzt der Bundesrat die nähern Bedingungen und Beförderungstaxen im Einvernehmen mit der Gesellschaft fest."

Der Kleine Rat des Kantons Graubünden hat mittelst Zu.·schrift vom 15. Oktober erklärt, er habe gegen die in Aussicht genommene Änderung der Konzession der Berninabahn keine Einwendungen zu erheben.

Wir können der nachgesuchten Konzessionsänderung ebenfalls zustimmen. Die neue Bestimmung enthält keine Verpflichtung zum Transport lebender Tiere, da eine solche Vorschrift den besonderen Verhältnissen der Berninabahn in bezug auf den Viehtransport nicht Rechnung tragen würde. Die Bahngesellsehaft wird zu jeder Zeit auf die Beförderung von lebenden Tieren unter Einhaltung der gesetzlichen Tarifkündigungsfristen verzichten können.

Um solche unwichtige Änderungen von Eisenbahnkonzessionen inskünftig nach Möglichkeit zu vermeiden, wird es sich empfehlen, in neuen Konzessionen dem Bundesrate von vornherein die Vollmacht zur Festsetzung der Beförderungstaxen für Transporte, zu ·denen die Bahn nicht verpflichtet ist, zu erteilen.

Bundesblatt. 67. Jahrg. Bd. IV.

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18 · Genehmigen Sie auch bei diesem Anlasse die Versicherung unserer ausgezeichneten Hochachtung.

B e r n , den 5. November 1915.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Motta.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schatzmann.

(Entwurf.)

:

Bundestoeschluss "

betreffend

Aenderung der Konzession einer elektrischen Eisenbahn (teilweise Strassenbahu) von Samaden nach Campocologno (Grenze), mit Abzweigung von Pontresina, nach St. Moritz (Berninabahn).

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. einer Eingabe der Berninabahn A. G. vom 16. August 1915 ; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 5. November 1915, beschliesst: 1. In die durch Bundesbeschluss vom 22. Dezember 1899 (E. A. S. XV, 826) erteilte Konzession einer elektrischen Eisenbahn (teilweise Strassenbahn) von Samaden nach Campocologno (Grenze), mit Abzweigung von Pontresina nach St. Moritz (Berninabahn), wird als A r t. l 8 a folgende Bestimmung aufgenommen : ,,Im Falle der Einführung des Transportes lebender Tiere setzt der Bundesrat die näheren Bedingungen und Beförderuhgstaxen im Einvernehmen mit der Gesellschaft fest.a 2. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses, der am 1. Januar 1916 in Kraft tritt, beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Abänderung der Konzession einer elektrischen Eisenbahn (teilweise Strassenbahn) von Samaden nach Campocologno (Grenze), mit Abzweigung von Pontresina nach St. Moritz (Berninabahn).

(Vom 5....

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1915

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4

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45

Cahier Numero Geschäftsnummer

643

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10.11.1915

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16-18

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