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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Aenderung der Konzessionen einer elektrischen Eisenbahn von Châtel-St. Denis über Bulle und Montbovon bis zur Kantonsgrenze gegen Châteaux d'Oex und einer elektrischen Eisenbahn von La Tour-de-Trême nach Broc.

(Vom 10. April 1915.)

Durch Bundesbeschluss vom 26. März 1897 (B. A. S. XIV,, 354) wurde die Konzession für den Bau und Betrieb einer elektrischen Eisenbahn von Châtel-St. Denis über Bulle und Montbovon bis zur Kantonsgrenze gegen Châteaux-d'Oex erteilt. DieseKonzession wurde dann durch Bundesbeschluss vom 20. Dezember 1907 (E. A. S. XXIII, 377) auf die Linie Châtel-St. Denis-Palézieux ausgedehnt.

Ferner wurde zuhanden der Gesellschaft der elektrischen Greyerzerbahnen durch Bundesbeschluss vom 26. März 1909 (E. A. S. XXV, 124) die Konzession einer elektrischen Schmalspurbahn von La Tour-de-Treme nach Broc erteilt.

Die Gesellschaft der elektrischen Greyerzerbahnen, die dieseverschiedenen Linien umfasst und betreibt, richtete im Laufe des Monats März 1915 das Gesuch an das Eisenbahndepartement, es möchte ihr ein Zuschlag von 150 °/o zu den wirklichen Entfernungen bewilligt werden, um ihr die Anwendung der Gütertarife der schweizerischen Bundesbahnen auf ihren Linien zu ermöglichen. Die sich nach diesen Tarifen ergebenden Taxen sind für Wagenladungen von 10,000 kg wesentlich niedriger alsdiejenigen, die auf den Linien der genannten Gesellschaft gegenwärtig erhoben werden.

Mit Schreiben vom 13. März 1915 teilte das Eisenbahndepartement der Gesellschaft mit, dass es grundsätzlich gegen

971 den beabsichtigten Zuschlag keine Bedenken geltend zu macheu habe, dass jedoch vor seiner Anwendung eine Änderung der Konzessionsbestimmungen, deren jetziger Wortlaut einen Zuschlag in der nachgesuchten Höhe ausschliesse, nötig sei. Gleichzeitig machte das Eisenbahndepartement die Gesellschaft darauf aufmerksam, dass eine Erhöhung der Tarifdistanzen nicht nur für den Güterverkehr, sondern auch für die Beförderung von Gepäck und lebenden Tieren in Aussicht genommen werden müsse, damit für alle diese Transportarten das Verhältnis der Taxen zu denjenigen der schweizerischen Bundesbahnen gleich bleibe.

Mit Eingabe vom 15. März 1915 stellt nun die Gesellschaft unter Bezugnahme auf das genannte Schreiben des Eisenbahndepartementes das Gesuch, es möchte ihr durch Änderung der in den obenerwähnten Konzessionen enthaltenen Taxbestimmungen betreffend die Beförderung von Gepäck, lebenden Tieren und Gütern ermöglicht werden, auf ihren Linien die Tarife der schweizerischen Bundesbahnen unter Einrechnung eines Zuschlages von 150 °/o zu den wirklichen Entfernungen anzuwenden. Abzuändern sind daher in der Konzession der Eisenbahn PalézieuxChatel-St. Denis-Montbovon die Art. 15, Absatz 4, 17 und 18 und in der Konzession der Eisenbahn La Tour-de-Treme (Bulle)-Broc die Art. 17, Absatz 2, 18 und 22. Art. 19 der letztern Konzession fällt durch Annahme des Gütertarifes der schweizerischen Bundesbahnen dahin.

Die von der Gesellschaft in ihrer Eingabe vorgeschlagenen neuen Bestimmungen wurden ohne Abänderung in den nachstehenden Beschlussesentwurf aufgenommen, auf den wir hiermit verweisen.

Der Staatsrat des Kantons Freiburg, dem das Konzessionsänderungsgesuch zur Vernehmlassung mitgeteilt wurde, hat sich mit Zuschrift an das Eisenbahndepartement vom 19. März 1915 zugunsten des Gesuches ausgesprochen, immerhin unter dem Vorbehalt, dass ihm alle Tarifänderungen vor der Durchführung zur Genehmigung vorzulegen seien.

Wir machen darauf aufmerksam, dass diesem Vorbehalt die Vorschriften des Eisenbahngesetzes vom 23. Dezember 1872 entgegenstehen. Nach Art. 35 dieses Gesetzes steht die Kontrolle über das Tarifwesen dem Bunde zu, und es ist Sache des Bundesrates, darüber zu wachen, dass die Tarife den Bestimmungen der Konzessionen und der Gesetze über das Eisenbahnwesen entsprechen.

972 Da wir uns zu weitern Bemerkungen nicht veranlasst sehen, empfehlen wir Ihnen die Annahme des nachstehenden Beschlussesentwurfes, durch den dem Gesuche der Gesellschaft entsprochen wird.

Wir benutzen den Anlass, Sie, Tit., unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 10. April 1915.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Motta.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft : Schatzmann.

(Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

Abänderung der Konzessionen der elektrischen Eisenbahn Chatel-St. Denis-Bulle-Montbovon-Kantonsgrenze gegen Château d'Oex und der elektrischen Eisenbahn von La Tour-de-Treme (Bulle) nach Broc.

Di e B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. einer Eingabe der Gesellschaft der Greyerzerbahnen vom 15. März 1915 ; 2. einer Botschaft des schweizerischen Bundesrates vom 10. April 1915, besch liegst:

973 I.

Die durch Bundesbeschluss vom 26. März 1897 (E. A. S.

XIV, 354) erteilte Konzession der elektrischen Eisenbahn CbatelSt. Denis-Bulle-Montbovon-Kantonsgrenze gegen Château d'Oex wird wie folgt abgeändert : 1. Die Art. 15, Absatz 4, 17 und 18 erhalten folgenden Wortlaut : Art. 15, Absatz 4. Für anderes Reisegepäck ist der Tarif der schweizerischen Bundesbahnen anzuwenden, wobei die Einrechnung eines Zuschlages von höchstens 150 % zu den wirklichen Entfernungen gestattet ist.

Art. 17. Für die Beförderung von lebenden Tieren ist der Tarif der schweizerischen Bundesbahnen anzuwenden, wotrei die Einrechnung eines Zuschlages von höchstens 150 °/o zu den wirkc lichen Entfernungen b gestattet ist.

Art. 18. Für die Beförderung von Gütern sind die Tarife der schweizerischen Bundesbahnen anzuwenden, wobei die Eiurechmmg eines Zuschlages von höchstens 150 °/o zu den wirklichen Entfernungen gestattet ist.

Traglasten mit landwirtschaftlichen und einheimischen gewerblichen Erzeugnissen, sowie Handwerkszeug für den persönlichen Gebrauch des Aufgebers, welche in Begleitung der Träger, wenn auch in besondern Wagen, mit den Personenzügen befördert und. am Bestimmungsort sofort wieder in Empfang ' genommen werden, sind, soweit sie das Gewicht von 15 Kilogramm nicht übersteigen, frachtfrei. Für das Mehrgewicht ist die Taxe für Waren in gewöhnlicher Fracht zu erheben.

2. Es wird ein Art. 18bis mit folgendem W ortlaut eingeschaltet: Art. 18biB. Für Gepäck-, Güter- und Tiersendungen kann eine Mindesttaxe erhoben werden, die aber den Betrag von 40 Rappen für eine einzelne Sendung nicht übersteigen darf.

II.

Die durch Bundesbeschluss vom 26. März 1909 (E. A. S.

XXV, 124) erteilte Konzession der elektrischen Eisenbahn von La Tour-de-Treme nach Broc wird wie folgt abgeändert : 1. Die Art. 17, Absatz 2, 18 und 22 erhalten folgenden Wortlaut :

BuDdesblatt. 67. Jahrg. Bd. I.

66-

974 Art. 17, Absatz 2. Für anderes Reisegepäck ist der Tarif der schweizerischen Bundesbahnen anzuwenden, wobei die Einrechnung eines Zuschlages von höchstens 150 °/o zu den wirklichen Entfernungen gestattet ist.

Art. 18. Für die Beförderung von Gütern sind die Tarife der schweizerischen Bundesbahnen anzuwenden, wobei die Einrechnung eines Zuschlages von höchstens 150 % zu den wirkliehen Entfernungen gestattet ist.

Art. 22. Für die Beförderung von lebenden Tieren ist der Tarif der schweizerischen Bundesbahnen anzuwenden, wobei die Einrechnung eines Zuschlages von höchstens 150 °/o zu den wirklichen Entfernungen gestattet ist.

2. Art. 19 wird aufgehoben.

III.

Der Bundesrat ist mit dem Vollzug dieses Beschlusses, der am 1. Mai 1915 in Kraft tritt, beauftragt.

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Kreisschreiben des

Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen betreffend die Ausstellung von Ausweispapieren.

(Vom 10. April 1915.)

Getreue, liebe Eidgenossen !

Da uns in der letzten Zeit wiederum öfters Fälle zur Kenntnis gebracht worden sind, wo Personen sich im Besitze zweier Ausweispapiere befanden, sehen wir uns veranlasst, au( das Kreisschreiben betreffend Abänderung von Art. 44 des Reglements für die schweizerischen Konsularbeamten, vom 26. Mai 1875, das wir Ihnen unterm 13. September 1912 (s. Bundesblatt von 1912.

IV, 345) zugesandt haben, zurückzukommen.

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1915

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15

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607

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

14.04.1915

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970-974

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