'215

# S T #

Bekanntmachungen von

Departementen und ändern Verwaltungsstellen des Bundes.

Kreisschreiben des

schweizerischen Volkswirtschaftsdepartements an sämtliche Kantonsregierungen betreffend die Bewilligungen ausnahmsweiser Organisation der Arbeit in Fabriken.

(Vom 6. Dezember 1915.)

Die Durchführung der Art. 5 und 6 des Bundesratsbeschlusses betreffend die Bewilligungen ausnahmsweise!- Organisation der Arbeit in Fabriken vom 16. November 1915 bietet mit Rücksicht auf die Abstufung der Lohnzuschläge (25 °/o und 50 %) Anlass zu gewissen Schwierigkeiten und Missverständnissen. Insbesondere könnte nach den erwähnten Vorschriften der Lohnzuschlag schwanken und unter gewissen Voraussetzungen, nachdem er 50% betragen hat, in einem neuen Jahre solange auf 25 °/o zurückgehen, als die Nacht- bezw. Sonntagsarbeit nicht dreissig Nächte, bezw. zwölf Sonntage gedauert hat.

In einer Eingabe des schweizerischen Gewerkschaftsbundes wurde uns mitgeteilt, dass dieser für den Fall des Weiterbestandes des genannten Bundesratsbeschlusses vom 16. November 1915 es vorziehen würde, wenn an Stelle der Art. 5 und 6 die Vorschrift von Art. 27 des neuen Fabrikgesetzes träte, wonach die Verlängerung der Dauer der normalen Tagesarbeit, sowie die vorübergehende Nacht- und Sonntagsarbeit nur bewilligt werden dürfen, wenn-der Fabrikinhaber den beteiligten Arbeitern einen Lohnzuschlag von 25. % zusichert. Nach diesem Vorschlage fiele also die Abstufung der Zuschläge von 25 % und 50 % weg.

Andererseits wäre die Anordnung der Zuschläge, soweit es sich um Bewilligungen innert den Grenzen des Fabrikgesetzes handelt,

216

!

nicht mehr in das Ermessen der kantonalen Organe gestellt, dieZuschläge würden vielmehr in allen Fällen der erwähnten ausserordentlichen Arbeit eintreten. Mit dieser Lösung ist auch der Zentralverband schweizerischer Arbeitgeber-Organisationen, der gegenüber der bisherigen Regelung der Lohnzuschläge ebenfalls gewisse Bedenken äusserte, einverstanden.

Unter solchen Verhältnissen hat der Bundesrat keinen Anstand genommen, auf seinen Beschluss vom 16. NovemberJ1915zurückzukommen und die Art. 5 und 6 durch eine dem Art. 27 des neuen Fabrikgesetzes analoge Bestimmung zu ersetzen. Esgeschah dies rasch, um die Einführung des Beschlusses gleich mit Berücksichtigung des nunmehr gewählten Systems der Lohnzuschläge zu ermöglichen (s. Beschluss des Bundesrates vom 6. Dezember 1915).

Selbstverständlich ist unter der normalen Tagesarbeit, solange das alte Fabrikgesetz gilt, die elfstündige (an Vorabenden vor Sonn- und Feiertagen die neunstündige) zu verstehen, und es ist daher, wie schon das Kreisschreiben des Bundesrates vom 16. November 1915 betonte, für die Arbeit bis zu 11 Stunden eine besondere Bewilligung nicht erforderlich, selbstwenn die Fabrikordnung: eine kürzere Arbeitszeit vorsieht. Soll aber die elfstündige Tagesarbeit überschritten werden, so ist für die darüber hinausgehende Zeit nach den Vorschriften des Bundesratsbeschlusses der Lohnzusehlag zu bezahlen. ^' : -x .

In einer Reihe von Fabriken und Industriezweigen ist jetzt schon eine kürzere Arbeitsdauer, z. B. die zehnstündige, eingeführt, und nach ausdrücklicher Vorschrift der Fabrikordnungen oder der Anstellungsverträge haben viele Fabriken bisher schon für Überschreitung dieser reduzierten Arbeitszeit, also z. B. für die elfte Arbeitsstunde, einen Lohnzuschlag bezahlt. Verlangt ein solcher Industrieller eine Bewilligung für Überschreitung der gesetzlichen Arbeitsdauer, so kann ihm der Lohnzuschlag nur für die Zeit auferlegt -werden, die die gesetzliche Arbeitsdauer übersteigt. Aber es ist eigentlich selbstverständlich, dass der Fabrikinhaber freiwillig die bisher für die Überschreitung des bei ihm gültigen Normalarbeitstages geleisteten Zuschläge bezahlt, auch soweit keine Überschreitung der gesetzlichen Arbeitszeit vorliegt.

Die Vorschriften des neuen Beschlusses haben zur Folge,,, dass automatisch vom 15. Dezember 1915 an der Lohnzuschlag von 25 % zu bezahlen ist, auch wenn die erteilten Bewilligungen hierüber gar nichts oder etwas Abweichendes bestimmen.

.

.

'

'

"

-

·

'

·

217

Um Missverständnisse über die schichtweise Organisation der 'Tagesarbeit (Art. 3, lit. a, des Beschlusses vom 16. November 1915Ì zu beseitigen, verweisen wir auf Art. 47 des neuen Fabrik,-gesetzes.

Die Eingabe des schweizerischen Gewerkschaftsbundes regt, unabhängig voü den vorgesehenen Änderungen, in erster Linie ·die Aufhebung des Bundesratsbeschlusses vom 16. November 1915 in dem Sinne an, dass auch während der Kriegszeit Abweichungen von den Vorschriften des geltenden Fabrikgesetzes in keinem Falle bewilligt werden sollten. Wir halten jedoch ·den Bundesratsbeschluss, der durch die nunmehrige Änderung in seiner Grundlage nicht angetastet wird, als im gemeinsamen Interesse der Industrie und der Arbeiterschaft gelegen. Er klärt -eine ganze Reihe von Fragen ab, und bietet der Arbeiterschaft Garantien, die sie bisher nicht hatte. Er ermöglicht auch, in -manchen Fällen durch die Organisation der Arbeit Unbeschäftigten Verdienst zu geben, wo dies nach dem Gesetze nicht möglich wäre. Eine Aufhebung scheint daher zurzeit nicht als angemessen.

Dagegen verweisen wir auf das Kreisschreiben des Bundesrates vom 16. November 1915, das den kantonalen Behörden bei der "Erteilung der einzelnen Bewilligungen Zurückhaltung und Vorsicht empfiehlt. Wo also trotz Krieg keine besonderen Gründe vorliegen, und speziell wo durch Bewilligungen die Möglichkeit, Verdienst zu bekommen, für andere Arbeiter beschränkt würde, .-sind keine solchen zu erteilen. Es darf nichts geschehen, was für unbeschäftigte Arbeiter die Verdienstmöglichkeit beeinträchtigt.

Erweist es sich in Zukunft, dass für die ausnahmsweise ·Organisation der Arbeit kein Bedürfnis mehr- besteht, so sind wir bereit, die Aufhebung oder Änderung des Beschlusses zu beantragen. · Um uns ein Bild der Lage machen zu können, er·suchen wir die Kantonsregierungen, uns bis Ende Februar 1916 einen Bericht über den Vollzug des abgeänderten Bundesratsbeschlusses zu erstatten, und uns gleichzeitig mitzuteilen, ob ihres Erachtens die Aufrechthaltung desselben noch Bedürfnis ist.

In gleicher Weise werden wir den Organisationen der Arbeitgeber und der Arbeiter Gelegenheit geben, sich auszusprechen.

Mit vollkommener Hochachtung !

Schweieerisches VolJesmrtschafisdepartement :· Schulthess.

218

Verpfändung einer Eisenbahn.

Der Verwaltungsrat der Drahtseilbahn-Gesellschaft InterlakenHarder stellt das Gesuch, es möchte ihm bewilligt werden, die 1,435 km lange Drahtseilbahn von Interlaken auf den Harder samt Zugehör und Betriebsmaterial im Sinne von Art. 8 und 9 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1874 über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahnen im ersten Range zur Sicherstellung eines Anleihens von Fr. 30,000 zu verpfänden, das zur Deckung der Betriebsausfälle, zur Erhaltung der Anlagen, sowie zur Zahlung der Steuern und der Gehalte der Angestellten während des Krieges und solange eine Reorganisation der Grundlagen der Gesellschaft nicht stattgefunden hat, bestimmt ist.

Die Linie ist schon, im ersten Range, zur Sicherstellung eines Anleihens von Fr. 700,000 verpfändet. Die Titelinhaber ' dieses. Anleihens haben jedoch, mit Ausnahme des Inhabers der Titel Nrn. 206--213 im Gesamtwerte von Fr. 4000, ihre Zustimmung erteilt, dass dieses Anleihen dem neuen Anleihen von Fr. 30,000 nachgestellt werde.

Die obenerwähnten Titel Nrn. 206--213 behalten somit ihre bisherigen Rechte (Art. 8 des Bundesgesetzes, vom 24. Juni 1874).

Gesetzlicher Vorschrift gemäss wird dieses Begehren öffentlich bekanntgemacht, unter Ansetzung einer mit dem 29. Dezember 1915 ablaufenden Frist, binnen welcher allfällige Einsprachen gegen die beabsichtigte Verpfändung dem schweizerischen Post- und Eisenbahndepartement, Eisenbahnabteilung, schriftlich einzureichen sind.

« B e r n , den 6, Dezember 1915.

(2.).

Sekretariat des Schweiz. Eisenbahndepartements.

Verpfändung einer Eisenbahn.

Die Direktion der Rhätischen Bahn in Chur stellt das Gesuch,, es möchte ihr bewilligt werden, ihr Bahnnetz im Sinne von Art. 9 des Bundesgesetzes betreffend die Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahnen, vom 24. Juni 1874, im II. Rang zu verpfänden zugunsten des Kantons Graubünden, der unterm 20. November 1915 der Gesuchstellerin ein Darlehen von Fr. 10.000,000 gemacht hat, welches zur Konsolidierung schwebender Schulden und zur Vermehrung der Betriebsmittel verwendet werden soll.

219

Das Pfandrecht würde umfassen: Die Schmalspurbahnen von Station Landquart nach Station Davos-Platz einerseits und nach Station Thusis anderseits (91,666 m) ; von Station Thusis nach Station St. Moritz (61,742 m) ; von der Abzweigung jenseits Station Reichenau bis Station Disentis (48,849 m) ; von Station Sarnaden nach Station Pontresina (5,354 m) ; von Station Davos-Platz nach Station Filisur (18,918 m), und von Station Bevers nach Station Schuls-Tarasp (49,579 m), samt Zugehören und Betriebsmaterial.

In der Verpfändung inbegriffen sind: die mit dem Bahnkörper zusammenhängenden Grundstücke mit Einschluss der darauf stehenden Bahndienstgebäude aller Art; die zwei Verwaltungsgebäude an der untern Bahnhofstrasse in Chur, Nrn. 242 und 243 der kantonalen Gebäudeversicherung.

Von der Verpfändung sind dagegen ausdrücklich ausgenommen : 1. die zu den Nebengeschäften gehörenden Wohnhäuser in St. Moritz, Samaden, Bevers, Spinas, Filisur, Reichenau, Glaris, Disentis und die Wohn- und Geschäftshäuser in Landquart ; 2. die Hotels Landquart in Landquart und Bristol in St. Moritz; 3. das Haus zur Zufriedenheit an der untern Bahnhofstrasse in Chur, und 4. die ehemals den Gebrüdern Beely gehörende Liegenschaft in Davos-Platz (zwischen Bahnhof und Landwasser).

Die Linien Landquart-Davos, Landquart-Thusis-St. Moritz und Reichenau-Ilanz sind mit dem alten Verwaltungsgebäude in Chur im I. Rang für Fr. 20,850,000 verpfändet.

Die Linien Samaden-Pontresina, Davos-Filisur, Ilanz-Disentis und Bevers-Schuls sind mit dem neuen Verwaltungsgebäude in Chur im I. Rang für Fr. 24,500,000 verpfändet.

Gesetzlicher Vorschrift gemäss wird dieses Begehren öffentlich bekanntgemacht, unter Ansetzung einer mit dem 22. Dezember 1915 ablaufenden Frist, binnen welcher allfällige Einsprachen gegen die beabsichtigte Verpfändung dem schweizerischen Postund Eisenbahndepartement, Eisenbahnabteilung, schriftlich einzureichen sind.

B e r n , den S.Dezember 1915.

(2..)

Sekretariat des Schweiz. Eisenbahndepartements.

;

220

Abhanden gekommener Werttitel.

°

Es wird vermisst: Lebensversicherungspolice Nr. 2586, Tabelle I. A. des schweizerischen Lebensversicherungsvereins, Zentralkomitee in Basel, lautend auf Fr. 5000, zugunsten der Erben von Carl Zingg, yon Jenaz, geb. 25. Juni 1860, ausgestellt am 1.Dezember 1882.

Der allfâllige Inhaber dieses Werttitels wird hiermit aufgefordert, denselben dem unterfertigten Amte bis 30. Juni 1916 vorzuweisen, ansonst derselbe kraftlos erklärt werden wird (0. R.

846 u. ff. und B. G. über den Versicherungsvertrag Art. 13).

C h u r , den 23. November 1915.

(3...)

Kreisamt Chur

Einnahmen der Zollverwaltung in den Jahren 1914- und 1915.

1915

Monate

1914

Fr.

Januar .

Februar .

März . .

April . .

M a i. . .

Juni . . .

Juli . . .

August . .

September .

Oktober .

November .

Dezember .

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

5,845,566. 70 6,140,339. 57 7,416,079. 41 6,843,890. 02 6,693,391.05 6,266,739. 60 6,039,321. 23 1,018,109. 59 2,969,665. 55 4,952,281. 90 4,498,273. 44 6,397,752. 90

1915

Fr.

Mehreinnahme

Mindereinnahme

Fr.

Fr.

-- 4,506,867. 96 -- 3,751,877. 13 -- 4,929,984. 03 4,998,264. 70 -- 4,882,800. 60 -- 4,358,135. 32 -- 4,718,695. 35 -- 3,734,442. 66 2,716,333. 07 3,915,668. 04 946,002. 49 4,489,234. 89 -- 4,517,917. 24 19,643. 80

Total 65,080,410. 96 Auf Ende NOY. 58,682,658. 06 48,803,887. 92

--

1,338,698. 74 2,388,462. 44 2,485,095. 38 1,845,625. 32 1,810,590. 45 1,908,604. 28 1,320,625. 88 -- -- 463,047. 01 --

9,878,770. 14

221

Zahl der überseeischen Auswanderer aus der Schweiz.

Monat

1915

1914

Januar bis Ende Oktober November

1747 144

3587 176

--1840

Januar bis Ende November

1891

3763

--1872

Zu- oder Abnahme

--

32

B e r n , den 10. Dezember 1915.

(B.-B. 1915, IV, 59.)

# S T #

Schweiz. Auswanderungsamt.

Wettbewerb- und Stellen-Ausschreibungen, sowie Anzeigen.

Ankauf von inländischem Getreide.

Das schweizerische Oberkriegskommissariat kauft inländisches Getreide (Weizen, Korn und Roggen) unter Auflage eines Pflichtenheftes, welches von der genannten Amtsstelle bezogen werden kann.

B e r n , den 30. November 1915.

(2..)

Schweiz. Oberkriegskommissariat.

Stellenausschreibungen.

Dienstabteilung und Anmeldestelle Volkswirtschaftsdepartement, Bundesamt fUr Sozialversicherung

Vakante Stelle

Abteilungssekretär

Erfordernisse

AnBesoldung meldungstermln

Abgeschlossene staats- 5200 wirtschaftliche Hochbis schulbildung und mathe- 7300 matische Kenntnisse.

Ausweis über spezielle Studien auf dem Gebiete der Sozialversicherung erwünscht. Kenntnis zweier Landessprachen

31. Dez.

1915

(2.).

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1915

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

50

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

15.12.1915

Date Data Seite

215-221

Page Pagina Ref. No

10 025 922

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.