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Schweizerisches Bundesblatt mit schweizerischer Gesetzsammlung,

67. Jahrgang.

Bern, den 1. September 1915. '

Band III.

Erscheint wöchentlich. Preis 10 Franken im Jahr, 5 Franken im Halbjahr, zuzüglich ,,Nachnahme- und Postbestellungsgebühr".

Einrückungsgebühr : 15 Rappen die Zeile oder deren Raum. -- Anzeigen franko an die Buchdruckerei Stämpfli & de. in Bern.

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Bundesratsbeschluss betreffend

die Regelung der Nutzung der längs der Eisenbahnen IlanzDisentis und Bevers-Schuls gelegenen Waldungen.

(Vom 27. August 1915.)

Der schweizerische Bundesrat, in der Absicht, den Betrieb der Bisenbahnen Ilanz-Disentis und Bevers-Schuls gegen die durch die Waldnutzung längs dieser Linien drohenden Gefahren sicherzustellen; nach Anhörung der Regierung von Graubünden, beschliesst: Für die Nutzung der Waldungen längs der Eisenbahnen Ilanz-Disentis und Bevers-Schuls, soweit sie in den angeschlossenen Verzeichnissen II--IV für erstere und I--IV für letztere näher bezeichnet sind, werden nachstehende Verfügungen getroffen : Art. 1. Für die im Verzeichnis I enthaltenen Waldungen besteht mit Bezug auf das Fällen von Bäumen die Pflicht der Anzeige an den nächsten Bahnwärter, d. h. das Fällen von Bäumen hat in Gegenwart des Bahnwärters oder eines von ihm bezeichneten Stellvertreters zu erfolgen, dessen Anordnungen dabei unbedingt Folge zu leisten ist.

Art. 2. Für die in den Verzeichnissen II aufgeführten Waldungen besteht die Pflicht der Anzeige nicht nur für das Fällen von Bundesblatt.

67. Jahrg. Bd. III.

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150 Bäumen, sondern auch für das Aufrüsten des Holzes und das Verbringen desselben aus dem Walde, beziehungsweise bis zum nächsten, die Bahn nicht mehr gefährdenden Abtuhrweg.

Die vorgeschriebene Anzeige ist dem Vorstande der nächsten Station zuhanden des Bahnmeisters zu erstatten.

Alle Arbeiten, für welche diese Anzeigepflicht besteht, dürfen nur in Gegenwart des Bahnmeisters oder eines von ihm bezeichneten Stellvertreters ausgeführt werden, und es ist dabei den Anordnungen desselben unbedingt Folge zu leisten.

Art. 3. Für die in den Verzeichnissen III enthaltenen Waldungen sind folgende Vorschriften zu befolgen : I. Verfahren zur Feststellung der Nutzung.

a. Diese Waldungen unterliegen den forstgesetzlichen Bestimmungen des Kantons Graubünden, insbesondere auch denjenigen über die Schutzwaldungen. Die Anweisung und Auszeichnung der Stämme und des Holzes, welches in diesen Waldungen zur Nutzung gelangen soll, erfolgt durch das zuständige Kreisforstamt, gemeinschaftlich mit dem Gemeindeforstamt, und einer Vertretung, des Waldeigentümers.

&. Durch das zuständige Kreisforstamt ist im Einverständnis mit dem Waldeigentümer dem betreifenden Bahningenieur über Standort und Menge der in Aussicht genommenen Nutzung Mitteilung zu machen. Mit den Arbeiten darf nicht früher als vier Wochen nach Abgang dieser Mitteilung begonnen werden.

c. Etwaige Einsprachen der Bahngesellschaft betreffend Nichtzulassung oder Einschränkung der vorgesehenen Holznutzungen sind spätestens 14 Tage nach Eingang der kreisforstamtlichen Mitteilung über die erfolgte Holzzeichnung dem Forstdepartement des Kantons Graubünden zuhanden des schweizerischen Eisenbahndepartementes einzureichen, unter Mitteilung an den Waldeigentümer.

Das Eisenbahndepartement wird nach Anhörung der Waldeigentümer die weiter nötigen Untersuchungen und Anordnungen veranlassen.

II. Verfahren beim Vollzug der Nutzungen und besondere Vorschriften.

Bei Durchführung der Holzschläge und Nutzungen 'sind im Besondern folgende Bestimmungen zu beobachten, die für alle

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Bestandteile der Nutzung gelten, bis dieselben über die Bahn gebracht sind: a. Bei jeglicher Waldarbeit in den genannten Waldungen besteht für den Waldeigentümer die Pflicht der Anzeige an den Vorstand der nächsten Station zuhanden des Bahnmeisters über die Tage und die Tageszeit, an welchen gearbeitet wird, unter Angabe der Gattung der Arbeit (Fällen, Aufrüsten, Rücken des Holzes, Riesen, Stockrodung).

Diese Anzeige hat wenigstens 2 X 24 Stunden vor Beginn der Arbeit zu erfolgen. Die Arbeiten sollen ohne Unterbrechung und in möglichst kurzer Zeit vor sich gehen.

b. Die Bahnverwaltung ist verpflichtet, zur Sicherheit der Bahn für die Dauer der Arbeit auf eigene Kosten eine Wache aufzustellen; diese Wache ist dem Bahnwärter unterstellt. Die mit den genannten Arbeiten beschäftigten Personen haben den Anordnungen des Bahnwärters oder der aufgestellten Wache unbedingt Folge zu leisten.

c. 15 Minuten vor Ankunft eines Bahnzuges sind die Waldarbeiten einzustellen; der Zeitpunkt der Einstellung und des Wiederbeginns der Arbeiten wird den Arbeitern von der Wache durch ein Signal bekannt gegeben. Die Wache kann in besondern Fällen, wie z. B. bei starkem Wind und Sturm, wo die gegenseitige Signalisierung nicht mehr möglich ist, die Arbeiten zeitweise einstellen lassen.

d. Wenn Extrazüge signalisiert werden, deren Ankunftszeit vorher nicht genau angezeigt werden kann, soll die Waldarbeit eingestellt werden, bis der Extrazug vorbeigefahren ist.

e. In den Holzriesen, sowie auf den Lagerplätzen oberhalb der Bahn, darf nicht mehr Holz aufgehäuft werden, als der ordentliche Arbeitsbetrieb es notwendig macht.

Überhaupt sollen alle Waldarbeiten in den Waldungen über der Bahn mit grösster Vorsicht geschehen.

f. Tritt durch Gefrieren des Bodens oder durch Eisbildung eine anhaltende ausserordentliche Gefährdung ein, so sind die Arbeiten auf Grund besonderer Beratung der Bahnverwaltung mit dem Waldeigentümer auf einen andern, bessern Zeitpunkt zu verlegen.

« Art. 4. Für die in den Verzeichnissen IV aufgeführten Waldungen haben die im vorstehenden Art. 3 aufgestellten Vorschriften Anwendung zu finden, jedoch mit der weitern Bestim-

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mung, dass alle Waldarbeiten nach besonderer Vereinbarung zwischen dem Waldeigentümer und der Bahn Verwaltung durch die letztere ausgeführt werden, bis das Holz aus dem Bereiche der Bahn verbracht ist.

Art. 5. Soweit die Vorschriften der vorstehenden Art. l--4 über die Bestimmungen des Gesetzes vom 18. Februar 1878 betreffend die Handhabung der Bahnpolizei hinausgehen, und soweit durch dieselben eine Einschränkung von Privatrechten stattfindet, bleiben den Berechtigten die ihnen gesetzlich zustehenden Ansprüche vorbehalten.

^ Art. 6. Die Bahnverwaltung erhält den Auftrag, gemäss Art. 32 des Eisenbahngesetzes vom 23. Dezember 1872 die zur Vollziehung des vorliegenden Beschlusses nötigen Réglemente* zu erlassen und die sonst erforderlichen Massregeln zu troffen und namentlich auch die mit der Ausführung betrauten Beamten nach Art. 12 des Gesetzes über die Bahnpolizei zu bezeichnen.

Die Bahnverwaltung ist verpflichtet, den Eigentümern der Grundstücke, auf welchen die Holzriesen gelegen sind, für sich und zuhanden aller andern Berechtigten, die durch den vorliegenden Beschluss berührt werden, diesen letztern schriftlich auf amtlichem Wege mitzuteilen, sowie auch die notwendigen Vereinbarungen mit den Waldeigentümern zu treffen.

Art. 7. Dieser Beschluss wird der Regierung des Kantons Graubünden mit dem Ersuchen mitgeteilt, denselben zur öffentlichen Kenntnis und, soweit dieses Sache der kantonalen Behörden ist, zur Vollziehung zu bringen.

Art. 8. Das Eisenbahndepartement wird mit den weitern Vollziehungsanordnungen beauftragt.

B e r n , den 27. August 1915.

,,

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:.

Motta.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schatzmanii.

153 Ilanz-Dìsentis.

Verzeichnis II.

Gemeinde Ruis

km 46,2oo--46,450

Brigels

53,5oo--53,7so

,,

53,7öo--53,950

,,

55,i4o--55,260

Nähere Bezeichnung Gemeindewald rechts der Bahn bis hinauf zum alten Weg (Uaul Uvreu).

Gemeindewald links der Bahn auf 50 m Entfernung.

Gemeindewald links der Bahn auf 100 m Entfernung.

Gemeindewald links der Bahn auf 100 m Entfernung.

NB. Entfernung senkrecht zur Bahnaxe gemessen.

nanz-Disentis.

Gemeinde Brigels Obersaxen

Somvix

Disentis

Verzeichnis HE.

km Nähere Bezeichnung 53,950--54,3oo Gemeindewald links der Bahn ob dem nächsten Waldweg bis hinauf zur Gemeindegrenze.

53,950--54,3oo Privatwälder links'der Bahn ob der Gerneindegrenze Brigels - Obersaxen, deren bisheriger natürlicher und dem Terrain entsprechender Holztransport mittelst Riesen durch den darunter befindlichen Wald der Gemeinde Brigels gegen die Bahnlinie führt.

67,7oo--68,770 Wald rechts der Bahn von der Landstrasse bis hinauf zum Weg von Clavadi nach Barcuns (via da Barcuns) und westlich begrenzt durch die Linie des grössten Gefälls von km 68,770 aufwärts.

69,ioo--70,050 Gemeindewald rechts der Bahn bis hinauf zu den Maiensässen ,,Munt sut".

154 Gemeinde Disentis

km 70,050--71,2oo

Nähere Bezeichnung Gemeindewald rechts der Bahn bis hinauf zu dem neuen Waldweg von Val St. Plazi gegen Runfoppa sura (trutg dils mats).

Ilauz-XMseiitiìS.

Verzeichnis IV.

Gemeinde Brigels

km 53,050--54,3oo

Nähere Bezeichnung Gemeindewald links der Bahn bis zum nächsten Waldwege.

Somvix 67,7oo--68,770 Gemeindewald rechts der Bahn zwischen dieser und der Landstrasse.

NB. Für die iu diesem Verzeichnisse enthaltenen Strecken sind ausserdem besondere Vereinbarungen aufgestellt.

ISeveirs-Scliulss.

Verzeichnis I.

Gemeinde Scanfs

km 108,7oo--109,4oo

,,

109,550--110,070

,,

110,ioo--110,uo

,,

lll,3oo--111,830

Zernez

Illeso--112,4so

Nähere Bezeichnung Gemeindewald links der Bahn auf 40 m und rechts der Bahn auf 25 m Entfernung §).

Gemeindewald links der Bahn auf 60 m Entfernung.

Gemeindewald rechts der Bahn aut 40 m Entfernung.

Gemeindewald links und rechts der Bahu auf 40 m Entfernung.

Wald (God comün) der Gemeinden Scanfs, Zuoz und Madulein liuks und rechts der Bahn auf 40 m Entfernung.

§) Entfernung überall senkrecht zur Bahnaxe gemessen.

155 Gemeinde Zernez ,, ,, ,, ,, ,, ,, ,, ,, ,, ,, ,, Süs ,, ,, ,, ,, Schuls

km 113,?8o--114,ooo

Nähere Bezeichnung Gemeindewald links und rechts der Bahn auf 50 m Entfernung.

114,030--115,000 Gemeindewald links und rechts der Bahn auf 50 m Entfernung.

115,ooo--115,3io* Gemeindewald rechts der Bahn auf 50 m Entfernung.

115,4,io--116,620* Gemeindewald links und rechts der Bahn auf 50 m Entfernung.

116,760--117,835* Gemeindewald links und rechts der Bahn auf 50 m Entfernung.

117,335--117,6oo Gemeindewald links der Bahn auf 50 m Entfernung.

117,335--117,560 Privatwald rechts der Bahn auf 50 m Entfernung.

117,560--117,Gio Gemeindewald links und rechts der Bahn auf 50 m Entfernung.

117,640--117,750 Gemeindewald rechts der Bahn auf 50 m Entfernung.

118,040--118,i6o Privatwald links der Bahn auf 50 m Entfernung.

118,i6o--118,i8o Gemeindewald rechts der Bahn auf 50 m Entfernung.

118,320--118,i4o Privatwald rechts der Bahn auf 30 m Entfernung.

124,240--124,550 Privatwald links der Bahn auf 40 m Entfernung.

125,660--125,720 Gemeindewald links der Bahn auf 50 m Entfernung.

125,870--125,890 Gemeindewald links der Bahn auf 50 m Entfernung.

128,330--128,370 Privatwald rechts der Bahn auf 30 m Entfernung.

128,370--128,4on Privatwald links der Bahn auf 50 m Entfernung.

143,820--144,030 Gemeindewald links der Bahn auf 50 m Entfernung.

NB. Für die in diesem Verzeichnisse mit einem * versehenen Strecken sind ausserdem besondere Vereinbarungen aufgestellt.

156 Bevers-Schuls.

Verzeichnis u.

Gemeinde PonteCampovasto

Scanfs Zernez n

T)

T)

n

v

Süs ·n

Ardez ·n

km

Nähere Bezeichnung

98,820-- 99,3oo

Gemeindewald vom Weg zwischen Abteilung 11 und 12 des Waldplanes, bis zum oberen Weg (Abteilung 11).

108,ooo -- 108,5oo Gemeindewald links der Bahn, soweit der Hang zur Bahn abfallt.

Gern einde wald links und rechts der 112,520 112,560 Bahn auf 40 m Entfernung.

118,180 --; 11 8,820 Gemeindewald rechts der Bahn, soweit der Hang gegen die Bahn abfällt.

1 1 9,050-- l 1 9,140 Privatwald rechts der Bahn bis /u den Wiesen hinauf.

121,500 -- 121,800 Gemeindewald links der Bahn bis hinauf zur Abteilungsgrenze I 10..

123,400--123,600* Gemeindewald ob der Bahn und ob dem Tunnelportal, soweit der Hang zur Bahn abfällt.

123,890--124,020* Gemeindewald links und rechts der Bahn auf 60 m Entfernung.

126,860 -- 127,140* Gemeindewald links der Bahn bis hinauf zum nächsten Waldweg.

128,810 128,860 · Privatwald links der Bahn auf 50 m, Entfernung.

138,510-- 138,860 Gemeindewald links der Bahn auf 120 m Entfernung.

Gemeindewald links der Bahn auf 138,970 139,520 120 m Entfernung.

u

NB. Für die in diesem Verzeichnisse mit einem * versehenen Strecken sind ausserdem besondere Vereinbarungen aufgestellt.

157 Be-vers-Schuls.

Verzeichnis m.

Gemeinde PonteCampovasto

Zernez

km

Nähere Bezeichnung

98,820-- 99,300 121,8oo--122,450

123,100--123,160

Sus

,,

125,540--125,660

Gemeindewald links der Bahn bis hinauf zum Weg zwischen Abteilung 11 und 12 des Waldplanes.

Gemeindewald links der Bahn von der Abteilungsgrenze I 9/1 8 bis hinauf zur Abteilungsgrenze I 8/IH 6.

Gemeindewald links der Bahn auf 300 m Entfernung.

Gemeindewald links der Bahn bis zur Waldgrenze hinauf.

,* 127,230--127,960*

Pinirafrcralrl fiai]nr£iîco~l linlra fluì' Roïln A. i LI UIU *l U.1U ^ U\^1L » T \JLCt\JJ J l L J A t J M\^l AJUILLLM.

128,i2o--128,i8o

bis zum nächsten Waldweg hinauf.

Privatwald (teilweise) bis hinauf zu den Wiesen Sur Sasslatscha.

NB. Für die in diesem Verzeichnisse mit einem * versehene Strecke ist ausserdem eine besondere Vereinbarung aufgestellt.

Bevers-Sohuls.

km

Verzeichnis IV.

Nähere Bezeichnung

Gemeinde PonteCampovasto

98,820-- 99,aoo

Madulein

100,8oo--101,270

Zernez

121,8oo--122,45o

Gemeindewald zwischen der Bahn und einem in Fortsetzung des Parallelweges links der Bahn neu anzulegenden Waldweges von ca.

500 m Länge.

Gemeindewald ob der Bahn bis Guardaval hinauf, soweit der Hang zur Bahn abfällt.

Gemeindewald links der Bahn bis hinauf zur Abteilungsgrenze 19/18 des Waldplanes.

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Gemeinde Zernez

km 122,450--122,0co

Nähere Bezeichnung Gemeindewald links der Bahu, Abteilungen I 7 und I 6.

Sus 124,680--125,i2o Gemeindewald links der Bahn bis zur Waldgrenze, soweit der Hang gegen die Bahn abfällt.

125,120--125,420 Privatwald und Gemeindewald links der Bahn bis zur Waldgrenze hinauf, soweit der Hang gegen die Bahn abfällt.

125,890--126,080 Gemeindewald links der Bahn bis zur Waldgrenze hinauf, soweit der Hang gegen die Bahn abfällt, nach späterer, näherer Bezeichnung auf dem Waldplan.

127,830--127,8oo Gemeindewald und Privatwald links der Bahn bis zum nächsten Waldweg hinauf.

128,i2o--128,i8o Gemeindewald links der Bahn bis hinauf zu den Wiesen Sur Sasslatscha.

Lavin 128,9oo--129,ioo Privatwald und Gemeindewald links der Bahn bis zum nächsten Waldweg hinauf.

Guarda 133,950--134,oso Gemeindewald links der Bahn und dem Magnacunbach entlang bis zu den Wiesen hinauf.

Ardez 134,oso--134,0-o Gemeindewald links der Bahn bis hinauf zu den Wiesen, soweit der Hang gegen die Bahn und den Magnacunbach abfällt.

139,520--139,9oo Gemeindewald links der Bahn bis zu den Wiesen von Bisiuns hinauf, soweit der Hang gegen dio Bahn abfällt.

NB. Für alle in diesem Verzeichnisse enthaltenen Strecken sind ausserdem für jeden einzelnen Fall besondere Vereinbarungen aufgestellt.

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Bundesratsbeschluss betreffend die Regelung der Nutzung der längs der Eisenbahnen Ilanz-Disentis und Bevers-Schuls gelegenen Waldungen. (Vom 27. August 1915.)

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Jahr

1915

Année Anno Band

3

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35

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

01.09.1915

Date Data Seite

149-158

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10 025 828

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