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Aus den Verhandlungen des Bundesrates.

(Vom 29. Januar 1915.)

Herr Professor Jean H i r s c h y in Chaux-de-Fonds hat dem Bundesrate eine Statuette, einen die Grenze bewachenden schweizerischen Wehrmann darstellend, zum Geschenke überreicht.

Die Gabe ist bestens verdankt worden.

(Vom 2. Februar 1915.)

Herr Felix R i e t m a n n , von St. Gallen, Kaufmann in Rosario de Santa Fé, Argentinien, wird zum dortigen schweizerischen Konsul ernannt.

Als Mitglieder der schweizerischen Bibliothekkommission werden auf eine neue Amtsperiode von drei Jahren, vom 1. Januar lfd. Js. an gerechnet, bestätigt die Herren : Ernst Daucourt, Nationalrat in Pruntrut; Dr. Joh. Dierauer, Bibliothekar in St.

Gallen ; Dr. Louis Dupraz, Bibliothekar in Lausanne ; Dr. Hermann Escher, Bibliothekar in Zürich ; E. Garbani-Nerini, Nationalrat in Lugano ; Dr. Joh. Heinrich Graf, Professor an der Universität Bern, Präsident der Behörde; A. Gurdi, Präsident der Korporations-Güter-Verwaltung in Luzern; Dr. Ed. Hoffmann-Krayer, Professor an der Universität in Basel ; William Rosier, Staatsrat in Genf.

Herrn W. R o o s wird die nachgesuchte Entlassung von der Stelle eines Postkursinspektors bei der Oberpostdirektion, unter Verdankung der geleisteten Dienste, erteilt.

(Vom 5. Februar 1915.)

Dem Kanton F r e i b u r g wird an die Arbeiten zur Erhaltung der Türme und Schanzen, wie auch des Schlosses der Stadt Murten, ein Bundesbeitrag von 40 °/o der auf 55,000 Fr. veranschlagten Kosten, oder höchstens 22,000 Fr., zugesichert.

145 Wahlen.

(Vom

5. Februar 1915.)

Bundeskanzlei Italienischer Korrespondent und Kanzlist I. Klasse: Bonzanigo Emilio, von Bellinzona, bisher Kanzlist II. Klasse dieser Kanzlei.

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Bekanntmachungen von

Departementen mi andern Verwaltungsstellen to Hute.

Verpfändung einer Eisenbahn.

Die Betriebsdirektion der Altstätten-Gais-Bahn stellt das Gesuch, es möchte ihr bewilligt werden, die 9,258 km lange elektrische Linie von Altstätten nach Gais, samt Zugehören und Betriebsmaterial, im Sinne des Art. 9 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1874 über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahnen zu verpfänden, und zwar: 1. im ersten Range zur Sicherstellung eines Darlehens von Fr. 100,000, das zu Bahnzwecken verwendet werden soll, und 2. im zweiten Range zur Sicherstellung, bis zum Betrage von Fr. 20,000, derjenigen Mitglieder des Verwaltungsrates der Gesellschaft, die die Garantie für die Verzinsung des obenerwähnten Darlehens übernommen haben.

Soweit die Bahn auf öffentlichen Strassen angelegt ist, ergreift das Pfandrecht nur den Oberbau und die elektrischen Leitungen, nicht aber auch den Strassengrund.

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Aus den Verhandlungen des Bundesrates.

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Jahr

1915

Année Anno Band

1

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06

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

10.02.1915

Date Data Seite

144-145

Page Pagina Ref. No

10 025 645

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