124 (Vom 29. Januar 1915.)

Justiz- und Polizeidepartement.

Polizeiabteilung.

Adjunkt: Dr. Käslin, Robert, von Beckenried und Aarau, bisher Adjunkt der Justizabteilung.

Kanzleisekretär I. Klasse : Dr. Bärlocher, Charles, von Thal, zurzeit juristischer Gehülfe bei der Polizeiabteilung.

Militärdepartement.

Abteilung Infanterie.

Bureauchef: Oberst Wassmer, Gottlieb, von Aarau, bisher Kreisinstruktor der 1. Division.

# S T #

Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen ta Bundes.

Ausfuhr von Gold- und Silbermünzen.

Das Direktorium der schweizerischen Nationalbank hat unterm 12. Januar 1915 folgendes Rundschreiben an die schweizerischen Banken und Handelshäuser gerichtet: ,,Wir werden offiziell benachrichtigt, dass fortgesetzt Goldund Fünffrankenstücke zur Ausfuhr kommen, und wir wissen, dass die Exporteure in unserem Lande Metall unter Vergütung eines Aufgeldes suchen.

Die Schweiz hat bis jetzt noch kein Ausfuhrverbot für gemünztes Geld erlassen, dagegen haben dies einzelne unserer Nachbarn getan und die Ausfuhr mit schweren Strafen belegt.

Es ist sehr wichtig, das gemünzte Metall, welches sich im Umlauf oder in Reserven befindet, in unserem Lande zurückzubehalten, und wir laden alle Banken und Handelshäuser ein, den Angeboten der Exporteure nicht Folge zu geben, sondern der schweizerischen Nationalbank alles Metall zu überweisen, für das sie selbst ein tatsächliches Bedürfnis nicht haben. Die Nationalbank wird die Porto- und Versicherungskosten übernehmen und ebenso alle

125 Spesen für die Deckung, soweit der Gegenwert derartiger Geldsendungen nicht in Girokonto gutzuschreiben ist.

Es handelt sich hier um eine Frage von allgemeiner Tragweite für die Schweiz, und wir vertrauen deshalb darauf, dass jedermann diesem Rundschreiben nach Tunlichkeit Rechnung tragen werde. a Das schweizerische Finanzdepartement schliesst sich dieser Einladung an. Wenn trotzdem die Ausfuhr von Gold- und Silbermünzen aus der Schweiz zu Spekulationszwecken fortdauern sollte, so würde es sich genötigt sehen, dem Bundesrate vorzuschlagen, strenge Massnahmen zu ergreifen, um diesen die Interessen des Landes schädigenden Verkehr zu verhindern.

B e r n , im Januar 1915.

(2..)

Schweizerisches Fi nanzdepartement.

Verpfändung einer Eisenbahn.

Die Betriebsdirektion der Altstätten-Gais-Bahn stellt das Gesuch, es möchte ihr bewilligt werden, die 9,2ss km lange elektrische Linie von Altstätten nach Gais, samt Zugehören und Betriebsmaterial, im Sinne des Art. 9 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1874 über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahnen zu verpfänden, und zwar : 1. im ersten Range zur Sicherstellung eines Darlehens von Fr. 100,000, das zu Bahnzwecken verwendet werden soll, und 2. im zweiten Range zur Sicherstellung, bis zum Betrage von Fr. 20,000, derjenigen Mitglieder des Verwaltungsrates der Gesellschaft, die die Garantie für die Verzinsung des obenerwähnten Darlehens übernommen haben.

Soweit die Bahn auf öffentlichen Strassen angelegt ist, ergreift das Pfandrecht nur den Oberbau und die elektrischen Leitungen, nicht aber auch den Strassengrund.

Gesetzlicher Vorschrift gemäss wird dieses Begehren öffentlich bekanntgemacht, unter Ansetzung einer mit dem 17. Februar 1915 ablaufenden Frist, binnen welcher allfällige Einsprachen gegen die beabsichtigte Verpfändung dem schweizerischen Postund Eisenbahndepartement, Eisenbahnabteilung, schriftlich einzureichen sind.

B e r n , den 28. Januar 1915.

(2.).

Sekretariat des Schweiz. Eisenbahndepartements.

126

Verfügung des

schweizerischen Politischen Departements betreffend die Ausfuhr von Arznei- und Desinfektionsmitteln.

(Vom

28. Januar 1915.)

1. Das Verbot der Ausfuhr im Sinne des Bundesratsbeschlusses vom 18. September 1914 umfasst bis auf weiteres folgende Arzneiund Desinfektionsmittel : Jod und dessen Salze.

Acetanilid (Antifebrin).

Jodoform.

Acetou.

Acetylsalicylsäure.

*Kaffein und dessen Salze.

''Adrenalin, natürliches und Kaliumpermanganat.

künstliches und andere Neben- Kollodium.

nierenpräparate (Suprarenin, Kresol und Kresolseifenlösungen, Paranephrin, Bpirenan, etc.). Kupfersulfat.

Mastix.

Agar.

Morphium und dessen Salze.

Aloe.

'Mutterkorn.

*Antipyrin.

*Apomorphin.

Naphthalin.

*Novocain.

Arekolin und dessen Salze.

*Atropin und dessen Salze.

Opium und dessen Pulver, ExBrom und dessen Salze.

trakte, Tinkturen.

Paraffin, fest und flüssig.

Chinarinde.

Chinin, salzsaures und schwefel- Paraformaldehyd.

Perubalsam, natürlicher und saures.

künstlicher.

*Chloroform pro narcosi.

Cocain, dessen Salze und Ver- Pfeffer, spanischer.

Phenacetin.

bindungen *.

Codein und dessen Salze.

Phenol (Karbolsäure), rein.

*Diaethy l barbitursäureund deren Quecksilber und dessen Salze.

Salze, Veronal.

Rhabarberwurzel.

*Dimethylamidoantipyrin, Pyra- Rizinusöl.

midon.

Salicylsäure und salicylsaures '*Dionin.

Natron.

Formaldehydlösungeu.

Salol.

Grlycerin, reines.

Salpeter.

·'Heroin.

Salvarsan und Neosalvarsan.

! pecacuanhawurzel.

*Santonin.

Die mit * bezeichneten Artikel sind neu.

127 Schwefeläther, reiner und roher. Vaselin.

*Scopolamin (Hyoscin).

Weinsteinsäure.

Tannin.

Wismuth und dessen Salze.

*Theobromin, seine Salze und Wollfett (Lanolin).

*Wurmsamen (Flos cinae).

Verbindungen.

Tonerde, essigweinsaure.

Zitronensäure.

*Tropacocain und seine Verbindungen.

2. Die bisher aufgestellten Verzeichnisse der von der Ausfuhr ausgeschlossenen Arznei- und Desinfektionsmittel werden durch das in Ziffer .1 enthaltene ersetzt.

3. Für Arznei- und Desinfektionsmittel, die in Ziffer l nicht genannt sind, ist die Ausfuhr bis auf weiteres frei.

4. Die allgemeinen Bewilligungen, die einzelnen Firmen erteilt wurden, sind aufgehoben.

5. Gesuche um die Bewilligung von Ausnahmen hinsichtlich der Ausfuhr von Erzeugnissen, die in Ziffer l genannt sind, müssen an unsere Handelsabteilung gerichtet werden.

InjedemGesucheistderVorrat zu bezeichnen, welcher der Firma vom auszuführenden Erzeugnisse v e r b l e i b t .

6. Die gegenwärtige Verfügung ersetzt die Verfügung vom 21. Dezember 1914 und tritt am 1. Februar 1915 in Kraft. Sie wird dem Militärdepartement, der Oberzolldirektion, der Oberpostdirektion, der Abteilung für das Gütertarifwesen der schweizerischen Bundesbahnen mitgeteilt und im Bundesblatt und Handelsamteblatt veröffentlicht.

B e r n , den 28. Januar

1915.

Schweiz. Politisches Departement.

Die mit * bezeichneten Artikel sind neu.

Schweizerische Geometerpriifungen.

Mit Rücksicht auf die gegenwärtige allgemeine Lage werden im Frühjahr 1915 keine schweizerischen Geometerprüfungen abgehalten.

B e r n , den 16. Januar 1915.

(3..).

Schweizerisches Grundbuchamt.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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1915

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05

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

03.02.1915

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124-127

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10 025 640

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