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Schweizerisches Bundesblatt mit schweizerischer Gesetzsammlung.

67. Jahrgang.

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Bern, den 27. Januar 1915.

Band I.

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Erstellung eines Zeughauses in Airolo.

die

(Vom 22. Januar 1915.)

Gemäss Art. 97 des Bundesgesetzes vom 12. April 1907 betreffend die Militärorganisation der schweizerischen Eidgenossenschaft, und den .Art. 32 und 38 der Verordnung vom 29. Juli 1910 über die Mannschaftsausrüstung müssen das Korpsmaterial, die deponierten Mannschaftsausrüstungen und die Ausrüstungsreserven auf den Korpssammelplätzen untergebracht werden.

Es ist vorerst zu bemerken, dass unter der alten Organisation nur die eidgenössischen Truppeneinheiten der St. Gotthardbesatzung im Festungsgebiete mobilisierten, während die gesamte Infanterie auf kantonalen, Plätzen , besammelt wurde, dort das Material fasste und sich erst hierauf in die Festung begab, wo sie im Mobilmachungsfalle verspätet eingetroffen wäre.

Diesem Übelstande ist durch eine zweckmässige Verlegung der Besammlungsplätze und daher auch der Depotorte des Korpsmaterials der Infanterie abgeholfen worden.

Durch den Bundesbeschluss vom 19. Juni 1914 haben Sie den nötigen Kredit für den Bau eines Zeughauses in Andermatt bewilligt, währenddem man sich in Airolo vorläufig mit dem Bau einer Baracke zur Unterbringung des Materials behelfen musste.

Bei der Kriegsmobilmachung hat sich nun herausgestellt, dass die gegenwärtigen Verhältnisse in Airolo unhaltbar sind ; die Reserveausrüstung und Bekleidung der Mannschaft und die Bundesblatt. 67. Jahrg. Bd. I.

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94 deponierten Mannschaftsausrüstungen können in den jetzt zur Verfügung stehenden Räumen nur in ausserordentlich mangelhafter Weise magaziniert und unterhalten werden. Diese Ausrüstungen, sowie das Material sind in drei verschiedenen, weit auseinander gelegenen, vollständig ungeeigneten Gebäuden untergebracht. Zwei davon sind schlecht gebaut und in feuergefährlichem Zustande. Eine Übersicht und Kontrolle über das Material ist nicht möglich. Bei der Abgabe und beim Fassen geht viel.Zeit verloren.

Der Ankauf eines Bauplatzes für das neue Zeughaus ist mit der Nachtragskrediten-Serie I pro 1914 von den eidgenössischen Räten bewilligt worden, die Baukosten für das projektierte Zeughaus selbst werden nach dem einlässlichen Kostenvoranschlage vom 30. Mai 1913 betragen Fr. 130,000 Diese Summe setzt sich aus folgenden Beträgen zusammen : 1. Herstellung des Gebäude-Bmplacements und Vorplätze Fr.

4,500 2. Erd-, Maurer-, Steinhauer-, Verputz- und Kanalisationsarbeiten ,, 60,500 3. Schlosser- und Installationsarbeiten, Wäscherei und Tröcknerei ,, 12,200 4. Zimmerarbeiten .

^ 16,400 5. Holzzement und Spenglerarbeiten ,, 4,700 6. Schreinerarbeiten ,, 7,500 7. Rolladenlieferung ,, 3,600 8. Malerarbeiten ,, 1,700 9. Wasserversorgung ,, 1,700 10. Innere Einrichtungen, Gestelle etc.

. . . ,, 3,000 11. Allgemeine Unkosten, Transporteund Unvorhergesehenes ,, 14,200 Zusammen

Fr. 130,000

Als Durchschnittspreis des umbauten Raumes, Herstellung des Gebäudeemplacements und die innern Einrichtungen nicht inbegriffen, ergibt sich für das Zeughaus Airolo Fr. 20 per m8.

Dieser Preis entspricht annähernd denjenigen der in den letzten Jahren am St. Gotthard erstellten ähnlichen Bauten von der vorliegenden Grosse und Bauart.

Als Baumaterialien sind vorgesehen : Für die Fundamente = Portlandzementbeton und Bruchsteinmauerwerk.

Für die Fassaden = Bruchsteinmauerwerk,

95 Für die Fenster-, Tür- und Toreinfassungen = Granit und Zementstein.

Für die Dächer = Holzzement.

Für die innern Konstruktionen = Eisen und Holz.

Unter der Voraussetzung, dass im Frühjahr 1915 mit den ßauarbeiten begonnen werden kann, ist die Möglichkeit vorhanden, das Zeughaus auf den Herbst 1915 dem Betrieb zu übergeben, was notwendig ist.

Auf Grund der vorstehenden Darlegungen beehren wir uns, Ihnen den nachfolgenden Beschlussesentwurf betreffend Erstellung eines Zeughauses in Airolo zur Genehmigung zu empfehlen.

B e r n , den 22. Januar 1915.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Motta.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schatzmann.

(Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

die Erstellung eines Zeughauses in Airolo.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 22. Januar 1915, beschliesst: 1. Für die Erstellung eines Zeughauses in Airolo wird ein Gesamtkredit von Fr. 130,000 bewilligt.

2. Dieser Beschluss tritt, weil nicht allgemein verbindlich, sofort in Kraft. Der Bundesrat ist mit dessen Vollziehung beauftragt.

-ä*-o*si

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Erstellung eines Zeughauses in Airolo. (Vom 22. Januar 1915.)

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Jahr

1915

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

04

Cahier Numero Geschäftsnummer

592

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

27.01.1915

Date Data Seite

93-95

Page Pagina Ref. No

10 025 632

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