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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Aenderung der Konzession einer Eisenbahn von Thun über Konolfingen zum Anschluss an die Emmentalbahn (Burgdorf-Thun-Bahn).

(Vom 4. Juni 1915.)

Durch Bundesbeschluss vom 21. Dezember 1911 (E. A. S.

XXVII, 245) ist die Konzession der Burgdorf-Thun-Bahn dahin abgeändert worden, dass für die Beförderung der lebenden Tiere und der Güter die Taxgrundlagen der schweizerischen Bundesbahnen anwendbar erklärt wurden. Nun hat diese Bahn im Einverständnis mit unserem Eisenbahndepartement auf 1. Mai dieses Jahres, um auch im Personenverkehr eine Vereinfachung der direkten Tarife zu erzielen, den Personentarif der S. B. B.

angenommen. Die Grundtaxen dieses Tarifes sind für die einfache Fahrt in beiden Klassen und für die Hin- und Rückfahrt in der II. Klasse etwas höher als die gegenwärtigen konzessionsmässigen Höchstansätze, in III. Klasse Hin- und Rückfahrt, die für die Bevölkerung hauptsächlich in Betracht kommt, dagegen etwas niedriger. Um ihre Konzession mit den neuen Taxverhältnissen im Personenverkehr in Übereinstimmung zu bringen, stellt nun die Direktion der Burgdorf-Thun-Bahn mittelst Eingabe vom 21. April 1915 das- Gesuch um Änderung des die Personenbeförderung betreffenden Artikels 15 ihrer Konzession. Wie von der Bahnverwaltung in ihrem Konzessionsänderungsgesuche angeführt wird, betragen die konzessionsmässigen Höchstansätze für den Personenverkehr gegenwärtig 7 Rappen in der II. und 5 Rappen in der III. Klasse, während die von den Bundesbahnen übernommenen neuen Grundtaxen die Höhe von 7,3 und 5,2 Rappen erreichen. Das Gesuch der Bahngesellschaft geht deshalb dahin, es möchten die im ersten Absätze des Artikels 15 ihrer Konzession festgesetzten Höchst-

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ansätze für den Personenverkehr auf l,s Rappen in der II. und 5,s Rappen in der III. Klasse erhöht werden.

Der Regierungsrat des Kantons Bern, zur Vernehmlassung über das Konzessionsänderungsgesuch eingeladen, erklärte sich unterm 11. Mai 1915 mit den verlangten neuen Taxen einverstanden. Wir können dem Gesuche der Burgdorf-Thun-Bahn ebenfalls zustimmen, nur scheint es uns zweckmässiger, bei diesem Anlasse den ganzen Artikel 15 gemäss der im nachstehenden Beschlussesentwurf vorgeschlagenen Fassung abzuändern.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer ausgezeichneten Hochachtung.

B e r n , den 4. Juni 1915.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Motta.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schatzmaim.

(Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

Aenderung der Konzession einer Eisenbahn von Thun über Konolfingen zum Anschluss an die Emmentalbahn (Burgdorf-Thun-Bahn).

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. einer Eingabe der Burgdorf-Thun-Bahn vom 21. April 1915 ; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 4. Juni 1915, beschliesst:

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I. Art. 15 der durch Bundesbeschluss vom 23. Dezember 1896 (B. A. S. XIV, 285) erteilten und durch Bundesbeschluss vom 21. Dezember 1911 (E. A. S. XXVII, 245) abgeänderten Konzession einer Eisenbahn von Thun über Konolfingen zum Anschluss an die Emmentalbahn (Burgdorf-Thun-Bahn) erhält folgende Fassung : ,,Für die Beförderung von Personen ist der Normaltarif der schweizerischen Bundesbahnen anzuwenden.

Kinder unter vier Jahren sind taxfrei zu befördern, sofern für sie kein besonderer Sitzplatz beansprucht wird. Für Kinder zwischen dem vierten und dem zurückgelegten zwölften Altersjahre ist in beiden Wagenklassen die halbe Taxe zu zahlen.

Die Gesellschaft ist verpflichtet, zu Bedingungen, die im Einvernehmen mit dem ßundesrat aufzustellen sind, Abonnementsbillette zu ermässigter Taxe auszugeben.

Den Reisenden ist zu gestatten, leicht tragbare Gegenstände als Handgepäck taxfrei in den Personenwagen mitzuführen, wenn die Mitreisenden dadurch nicht belästigt werden.

Für anderes Gepäck ist der Normaltarif der schweizerischen Bundesbahnen anzuwenden."

II. Der Bundesrat ist mit dem Vollzug dieses Beschlusses, welcher am 1. Juli 1915 in Kraft tritt, beauftragt.

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Kreisschreiben des

Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen betreffend die Mitteilung von kantonalen Entscheiden gemäss Art. 11 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 25. Juni 1885 und § 97 der Zivilstandsregisterverordnung vom 25. Februar 1910.

(Vom 25. Mai 1915.)

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Getreue, liebe Eidgenossen !

Am 31. Dezember 1914 ist der Bundesratsbeschluss vom 20. Dezember 1911, betreffend Mitteilung von kantonalen Ent-

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Aenderung der Konzession einer Eisenbahn von Thun über Konolfingen zum Anschluss an die Emmentalbahn (Burgdorf-Thun-Bahn). (Vom 4. Juni 1915.)

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Jahr

1915

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23

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618

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

09.06.1915

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603-605

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