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Kreisschreiben des

Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen betreffend die Ausweise für die Festsetzung der Bundesbeiträge in der Krankenversicherung.

(Vom 12. April 1915.)

Getreue, liebe Eidgenossen!

Das Bundesgesetz über die Kranken- und Unfallversicherung vom 13. Juni 1911 bestimmt in Art. 39, dass der Bundesrat die Bundesbeiträge auf Grund der durch die Kantonsregierungen aufzustellenden Ausweise festsetzt. Durch die Verordnung II über die Krankenversicherung vom 30. Dezember 1913 haben wir die Festsetzung der an die Kassen zu leistenden Beiträge dem Bundesamt für Sozialversicherung übertragen, diejenigen der Beiträge an Kantone und Gemeinden bis auf weiteres einem jeweiligen Beschluss des Bundesrates vorbehalten. Gemäss Art. 19 der erwähnten Verordnung II haben die Kassen ihren Kassenausweis bis am 15. März des folgenden Jahres der Kantonsregierung einzureichen, die ihrerseits gemäss Art. 20 den kantonalen Ausweis bis am 30. Juni dem Bundesamt zuzustellen hat. Für das Jahr 1915, das erste Jahr, in dem diese Ausweise zu erstellen sind, haben wir die Fristen dahin verlängert, dass die Kassenausweise bis am 31. Mai, die kantonalen Ausweise bis am 31. August 1915 abzuliefern sind. In Übereinstimmung mit Art. 39 des Bundesgesetzes bestimmt Art. 20 der Verordnung II, dass die Kantonsregierungen die Kassenausweise zu prüfen haben, wobei wir uns jedoch vorbehalten haben, den Umfang der Prüfung festzusetzen. Wir beabsichtigen, diese Festsetzung seinerzeit in einer Verordnung vorzunehmen, die auch Bestimmungen betreffend die Festsetzung der Gebirgszuschläge und der Beiträge an Kantone und Gemeinden enthalten wird. Diese Fragen sind aber heute zum Teil noch nicht abgeklärt, zum Teil noch gegenstandslos. Sodann wünschen wir auch Erfahrungen des Bundesamtes und der Kantonsregierungen über die beste Art der Prüfung zu sammeln und uns anhand derselben schlüssig zu

11 inachen, welche Angaben von den Kantonen allfällig für die Führung einer Krankenversicherungsstatistik billigerweise verlangt werden dürfen. Schliesslich erwarten wir, dass vielleicht einzelne Kantone für die Durchführung der staatlichen Krankenversicherung Organe schaffen werden, die berufen sein könnten, sich an der Prüfung des Gebarens auch der privaten Kassen zu beteiligen, was den Inhalt der in Aussicht genommenen Verordnung zu beeinflussen geeignet sein wird. Aus allen diesen Gründen sehen wir davon ab, diese Verordnung jetzt schon zu erlassen. Wir beschränken uns vielmehr darauf, lediglich den Umfang der Prüfung der Kassenausweise für die Bundesbeiträge gemäss Art. 35 und 36 Bundesgesetz zu umschreiben, wie sie bis auf weiteres vorgenommen werden soll. Damit behalten wir uns vor, einmal hinsichtlich der Prüfung der Ausweise für die Gebirgszuschläge und die Aufstellung der Ausweise für Beiträge au Kantone und Gemeinden im gegebenen Zeitpunkte besondere Vorschriften aufzustellen und sodann, den ganzen Gegenstand in einem abschliessenden Erlass neu, bezw. vollständig zu ordnen.

Der Wortlaut des Art. 39 Bundesgesetz und die ihm gemäss den Beratungen zugrunde liegende Meinung des Gesetzgebers würde uns erlauben, die ganze Aufstellung bezw. Prüfung der Ausweise und damit auch die Verantwortlichkeit für deren materielle Richtigkeit den Kantonsregierungen zu überbinden. Diesem Vorgehen steht aber einmal die Erwägung entgegen, dass sich die Tätigkeit verschiedener Kassen über das Gebiet mehrerer Kantone erstreckt, so dass die Kantonsregierung des Sitzes der Kasse kaum alle Glieder der Kasse mit ihrer Prüfung erreichen würde. Sodann führt ein Blick auch in die übrigen Verhältnisse zu der Überzeugung, dass, wenigstens für den Anfang, die volle materielle Prüfung durch die Kantonsregierungen denselben nicht wohl zugemutet werden kann und vielleicht auch nicht im Interesse der Sache liegen würde.

Soll festgestellt werden, ob der von einer Kasse eingesandte Ausweis wirklich den ihr nach Bundesgesetz zustehenden Anspruch enthält, so ist nicht nur die formelle Richtigkeit der Benützung der Kolonnen und die rechnerische Richtigkeit der Additionen und Multiplikationen der angegebenen Zahlen zu prüfen, sondern es ist insbesondere auch deren Übereinstimmung mit den Mitgliederkontrollen, den Statuten und
dem Gesetz zu untersuchen.

Es ist die Zahl der berechtigten Mitglieder zu ermitteln und dabei vor allem auf die mehrfache Mitgliedschaft bei verschiedenen Kassen, sowie auf einen allfälligen Wohnsitz im Auslande Rück-

12 sieht zu nehmen. Es ist zu untersuchen, ob der in den Kolutmen eingetragene Einheitssatz den statutarischen Leistungen entspricht und vorkommenden Falls, ob die Mitglieder wirklich in derjenigen Klasse versichert sind, für die sie als beitragsberechtigt angeführt werden. Es ist das Vorhandensein der Voraussetzungen für die Ausrichtung von Stillgeldern zu prüfen und mit Rücksicht auf Art. 36, Absatz l, Bundesgesetz die Höhe der Mitgliederbeiträge und von freiwilligen Zuwendungen anhand der Betriebsrechnungen zu ermitteln. Schliesslich kann gelegentlich auch die Ächtheit einer Unterschrift oder die Vertretungsbefugnis einer zeichnenden Person in Frage stehen.

Von allen diesen Untersuchungen wollen wir bis auf weiteres nur den kleinsten Teil den Kantonsregierungen zumuten. Wir laden Sie ein, in folgender Weise vorzugehen : 1. Die Kantonsregierungen lassen prüfen, ob der Kassenausweis rechtzeitig eingereicht worden ist. Der Tag des Einganges ist auf dem Ausweis zu vermerken.

2. Die Kantonsregierungen lassen prüfen, ob alle für sie in Frage kommenden Kassen den Ausweis eingereicht haben. Zu diesem Zwecke übermittelt ihnen das Bundesamt für Sozialversicherung jeweils rechtzeitig ein bezügliches Verzeichnis. Ks wird den Kantonsregierungen anheimgestellt, ob sie die säumigen Kassen mahnen wollen. Dem kantonalen Ausweis ist eia Verzeichnis der Kassen beizulegen, die ihren Kassenausweis nicht eingereicht haben.

3. Die Kantonsregierungen lassen prüfen, ob die Ausweisformulare richtig ausgefüllt sind (Jahrzahl, Nummer und Name der Kasse, Kanton, Beachtung der Kolonnen, Datum, Unterschriften) und, ob die Additionen in Kolonne 6 und die Multiplikationen in Kolonne 8 rechnerisch richtig sind. Sie sorgen für Berichtigung fehlerhafter Ausweise.

4. Im übrigen wird die materielle Richtigkeit des Ausweises bis auf weiteres vom Bundesamt für Sozialversicherung ^durch Vornahme von Stichproben geprüft. Die Kantonsregierungen werden eingeladen, die Vertreter des Amtes durch Mithülfe von Beamten. Vornahme von Erhebungen usw., in ihrer Aufgabe zu unterstützen. Wenn die Kantonsregierungen in der Prüfung der Ausweise weiter gehen wollen, als wir es ihnen zumuten, so werden wir ihnen hierfür dankbar sein. Wir bitten sie, in diesem Falle dem Bundesamt bei Einsendung der kantonalen Ausweise mitzuteilen, auf welche weitere Punkte ihre Prüfung sich erstreckt hat.

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Wir benützen den Anlass, Sie, getreue, liebe Eidgenossen, samt uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen.

B e r n , den 12. April 1915.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Motta.

Uer Kanzler der Eidgenossenschaft: Schatzmann.

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Schweizerische Bundesversammlung.

Die Fortsetzung der Wintertagung der gesetzgebenden Räte der Eidgenossenschaft ist am 15. April geschlossen worden.

Die Übersicht der Verhandlungen wird in einigen Tagen als Beilage zum Bundesblatte erscheinen.

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Aus den Verhandlungen des .Bundesrates.

(Vom 9. April 1915.)

Da Herr W. Pestalozzi in Zürich seine Demission als Konsul von Dänemark eingereicht hat, wird bis zur Wiederbesetzung dieses Postens Herr Dr. jur. Robert B l a s s in Zürich die vorläufige Leitung der Geschäfte dieses Konsulates übernehmen.

(Vom 12. April 1915.)

In Rotterdam wird neben dem Posten eines schweizerischen Konsuls ein solcher eines Vizekonsuls errichtet. Als schweizerischer Vizekonsul in Rotterdam wird Herr F. H. Martin Koch, von Zürich, in Rotterdam, ernannt.

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21.04.1915

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