692 einer Vollmacht, so ist es schwierig oder unmöglich, ihre Geschäftsführung zu kontrollieren, und die Auftraggeber haben keine Gewähr dafür, ob ihnen schliesslich dasjenige ausgeliefert wird, worauf sie rechtlichen Anspruch haben.

Zweck dieser Bekanntmachung ist, das schweizerische Publikum davor zu warneu, solche Rechtsangelegenheiten unbekannten ausländischen Agenten anzuvertrauen. Wer im Ausland rechtliche Interessen zu wahren oder Geschäfte zu führen hat, die er weder selbst besorgen noch einem bekannten Vertreter übertragen kann, wird gut daran tun, sich stets zuerst entweder an uns oder direkt an unsere Vertreter im Ausland (Gesandtschaft oder Konsulat) zu wenden. Diese Amtsstellen werden sich der Sache entweder selbst annehmen oder sie, je nach Umständen, einem ihnen als zuverlässig bekannten Anwalt übertragen und, soweit möglich, über die getreue und sorgfältige Abwicklung der Angelegenheit wachen. Dieses Vorgehen wird in manchen Fällen geeignet sein, den Beteiligten schlimme Erfahrungen zu ersparen.

B e r n , den 8.Juni 1915.

(3...)

Schweiz. Justiz- und Polizeidepartement.

# S T #

Wettbewerb- und Stellen-Ausschreibungen, sowie Anzeigen.

Druck und Verlag des Amtlichen Schweiz. Kursbuchs.

Die Generaldirektion der Schweiz. Bundesbahnen und die Schweiz.

Oberpostdirektion eröffnen wegen Erlöschens des bisherigen Vertrags den Wettbewerb über den Druck und Verlag des Amtlichen Schweiz. Kursbuchs für einen neuen Zeitraum von mindestens 10 Jahren, von der Ausgabe vom 1. Mai 1916 an gerechnet.

Es ist beabsichtigt, das Format zu verkleinern; unter Anpassung an die im Pflichtenheft angegebenen Bedingungen könnte auch ein bestehendes privates als amtliches Kursbuch angenommen werden.

Das Pflichtenheft kann bei der Oberpostdirektion in Bern bezogen werden; sie erteilt auch jede weitere Auskunft.

693 Die Angebote sind mit der Aufschrift ,,Angebot für den Druck und Verlag des Amtlichen Schweiz. Kursbuchs" bis spätestens am 31. Juli 1915 verschlossen und frankiert der Schweiz. Oberpostdirektion in Bern einzureichen.

Die Angebote sind bis 31. Dezember 1915 verbindlich.

B e r n , den 24. Juni 1915.

(2.).

Generaldirektion der Schweiz. Bundesbahnen.

Schweiz. Oberpostdirektion.

Ausschreibung von Bauarbeiten.

Über die Schlosser- und Malerarbeiten zum Telephongebäude Zürich-Selnau wird Konkurrenz eröffnet. Pläne, Bedingungen und Angebotformulare sind bei der eidg. Bauinspektion in Zürich, Clausiusstrasse 37, aufgelegt.

Übernahmsofferten sind verschlossen, mit der Aufschrift ,,Angebot für Telephongebäude Zürich" versehen, bis und mit 8. Jnli nächsthin franko einzureichen der Schweiz. Baudirektion.

B e r n , den 28. Juni 1915.

(2.).

Post-, Telegraphen- und Telephonstellen.

Die Bewerber müssen ihren Anmeldungen, welche s c h r i f t l i c h und f r a n k i e r t einzureichen, sind, gute Leumundszeugnisse beizulegen im Falle sein; ferner wird von ihnen gefordert, dass sie ihren N a m e n und ausser dem Wohnorte auch den H e i m a t o r t , sowie das G e b u r t s j a h r deutlich angeben.

Wo der Betrag der Besoldung nicht angegeben ist, wird derselbe bei der Ernennung festgesetzt. Nähere Auskunft erteilt die für die Empfangnahme der Anmeldungen bezeichnete Amtsstelle.

Postverwaltung.

1. Sekretär I. Klasse, eventuell Sekretär II. Klasse, eventuell Kanzlist L und II. Klasse bei der Oberpostdirektion (Oberpostinspektorat).

Anmeldung bis zum 10. Juli 1915 bei der Oberpostdirektion in Bern.

2. Postbureauchef in Chiasso. Anmeldung bis zum 10. Juli 1915 hei der Kreispostdirektion in Bellinzona.

Telegraphenverwaltung.

1. Abwart im Telephongebäude Zürich-Selnau. Anmeldung bis zum 10. Jnli 1915 bei der Kreistelegraphendirektion in Zürich.

1. Telegraphist in Frauenfeld. Anmeldung bis zum 3. Juli 1915 bei der Kreistelegraphendirektion in St. Gallen.

694

In unterzeichnetem Verlag ist erschienen :

Das schweizerische Auslieferungsrecht nebst den

Auslieferungsverträgen der Schweiz von

Dr. jur. J. Langhard, Bern.

Preis Fr. 6. SO.

Das handliche Buch bringt zum erstenmal eine Darstellung des schweizerischen Auslieferungsrechts auf Grund des Auslieferungsgesetzes, der internationalen Verträge und der Urteiln des Bundesgerichts. Ausser der Behandlung des materiellen Ausiief'erungsrechts und des Verfahrens enthält die Arbeit auch einen Abschnitt über die Rechtshülfe in Strafsachen.

Von grösstem Interesse ist das Werk für die Feststellung des so umstrittenen Begriffs des politischen Delikts und durch dio Wiedergabe der bundesgerichtlichen Urteile in dieser Materie.

Für Richter, Anwälte und Praktiker erhält das Buch einen besonderen Wert dadurch, dass der Text sämtlicher von der Schweiz mit den ausländischen Staaten abgeschlosseneu Ausliet'erungsverträge nebst den Gegenrechtserklärungen, ferner der Wortlaut des schweizerischen Auslieferungsgesetzes, mitgeteilt ist, Ein alphabetisches Sachregister erhöht die Brauchbarkeit.

Stumpft! & Cie., Bern.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Wettbewerb- und Stellen-Ausschreibungen, sowie Anzeigen.

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1915

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

26

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

30.06.1915

Date Data Seite

692-694

Page Pagina Ref. No

10 025 786

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.