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nehmen; .die seit Anfang 1915 bewilligten und benutzten, sowie die von den Bezirks- oder Ortsbehörden bewilligten Tage und Nächte sind mitzurechnen.

Es ist noch zu bemerken, dass die Arbeit bis zu elf Stunden, auch wenn die Fabrikordnung eine kürzere als die elfstündige Arbeitsdauer vorsieht, keine besondere Bewilligung im Sinne unseres Beschlusses erfordert.

Wir benutzen den Anlass, um Sie, getreue, liebe Eidgenossen, samt uns in den Machtschutz Gottes zu empfehlen.

Bern, den 16. November 1915.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Motta.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schatzmann.

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Aus den Verhandlungen des Bundesrates.

(Vom 13.November 1915.)

Die eidgenössische Staatskasse hat nachstehend verzeichnete Schenkungen erhalten, die wie folgt überwiesen und bestens verdankt worden sind : I. Der Kriegswäscherei in Bern : Rubel 10 zu Fr. 1. 70 = Fr. 17 von Herrn Joh. Schoenzeler in Petrograd.

II. Dem Fonds für freiwillige Kriegssteuer: Fr. 50 von Fräulein Marguerite Bächtold, Bachstrasse zur Färb, in Schaffhausen.

III. Der eidgenössischen Winkelriedstiftung: Fr. 120. 50 von dem Kommando der Infanterie-Unteroffiziersschule II/3 (Oberst Hadorn) in Bern.

IV. Dem Notstandsfonds für Hülfsbedürftige : Fr. 1000 von dem Verband Schweizerischer Elektro-InstallationsFirmen in Luzern.

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(Vom 15. November 1915.)

Herr André T o c h e f f hat am 13. November dem Bundespräsidenten sein Beglaubigungsschreiben als ausserordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister des Königs von Bulgarien bei der schweizerischen Eidgenossenschaft überreicht.

(Vom 16. November 1915.)

Es werden neuerdings aufgeboten : Auf 29. November, nachmittags 2 Uhr: Fussbatterie 4 nach Lyss.

D i e H ä l f t e der Kader und Mannschaften der F u s s a r t i l l e r i e k o m p a g n i e 13 ,, Luzern.

(Durch persönliches Aufgebot nach Bezeichnung durch die Abteilung für Artillerie.)

Auf 29. November, morgens 9 Uhr: Füsilierbataillon 137 nach Bern.

Auf 2. Dezember, nachmittags 4 Uhr : Stab, Artillerieregiment 10 ,, Winterthur.

Fussartillerieabteilung 17 ,, Zürich.

Fussartillerieabteilung 20 ,, Winterthur.

Auf 13. T)ezember, nachmittags 2 Uhr: Füsilierbataillon 123 ,, Yverdon.

, Auf 13. Dezember, morgens 9 Uhr: Guidenabteilung 4, Stab und Schwadron 5 ,, Aarau.

Schwadron 11 ,, Liestal.

Das Aufgebot betrifft sämtliche Offiziere, Unteroffiziere und Soldaten dieser Einheiten.

(V001^19. November 1915.)

Der Übertritt des Jahrganges 1883 zur Landwehr und des Jahrganges 1875 zum Landsturm wird auf 31. März 1916 verschoben.

Der Übertritt jüngerer Jahrgänge der Kavallerie unterbleibt, Die Entlassung aus der Wehrpflicht bleibt bis auf weiteres suspendiert.

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An Stelle des zurückgetretenen Herrn Heinrich Kundert wird zum Mitglied des Direktoriums der schweizerischen Nationalbank gewählt: Herr Dr. Adolf J ö h r , aus Bern, zurzeit Generalsekretär der genannten Bank.

Herr Dr. Adolf Jöhr wird die Leitung des III. Departements übernehmen, während Herrn Generaldirektor A. Burckhardt, der bisher dieser Abteilung vorstand, die Leitung des I. Departements samt dem damit laut Verordnung des Bundesrates vom 25. September 1906 verbundenen Präsidium des Direktoriums der Nationalbank übertragen wird.

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Bekanntmachungen von

Departementen und ändern Verwaltungsstellen des Bundes.

Einreichung von Freipassgesuchen im Veredlungsverkehr.

Da es sehr häufig vorkommt, dass einlangende Gesuche um Freipassabfertigung im Veredlungsverkehr ganz uneinlässlich abgefasst sind, sehen wir uns veranlagst, den Interessenten auf diesem Wege mitzuteilen, dass folgende Angaben verlangt werden : 1. Genaue technische Bezeichnung der Ware. Hierzu gehört bei Geweben die im Handel gebräuchliche Benennung des Textils und bei Woll-, Halbwoll- und Baumwollgeweben die Breite des Gewebes, dessen Fadenzahl und Garnnummer.

2. Genaue Bezeichnung der Veredlungsart.

3. Im aktiven Veredlungsverkehr : Herkunfts- und Bestimmungsland ; im passiven Verkehr: das Land, in welchem die Veredlung vorgenommen werden soll.

,, 4. Bezeichnung des Zollamts, bei welchem die Freipassabfertigung stattfinden soll, und im Transitveredlungsverkehr auch der Zollämter, über welche die Ware wieder ausgeführt wird.

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Aus den Verhandlungen des Bundesrates.

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1915

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47

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24.11.1915

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102-104

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