1463 Ablauf,der Referendumsfrist: 26. September 1962

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Bundesgesetz über

die Förderung des Absatzes von Zucht- und Nutzvieh, von Pferden und von Schafwolle (Vom 15. Juni 1962)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , gestützt auf Artikel 31bis, 32 und 64bis der Bundesverfassung, nach Einsicht in die Botschaf t des Bundesrates vom 16. Februar 19621), beschliesst :

Art. l Der Bund trifft nach Massgabe der folgenden Bestimmungen Massnahmen, um den Absatz von Zucht- und Nutztieren aus dem Berggebiet zu sichern, den Stand der Zucht zu heben und die Arbeitsteilung zwischen Berggebiet und Talgebiet in der Tierzucht und -haltung zu fördern, mit dem Ziel, für Zucht- und Nutztiere guter Qualität im allgemeinen produktionskostendeckende Preise im Sinne des Landwirtschaftsgesetzes zu erreichen.

Art. 2 1

Zur Hebung der Zucht leistet der Bund Beiträge an die Auf wendungen der Kantone-für die Schlachtung untauglicher Aufzuchttiere und nicht vollwertiger jüngerer Zucht- und Nutztiere im Berggebiet. Die Kantone haben von einem vom Bundesrat zu bestimmenden Zeitpunkt an diese Beiträge für jeden Betrieb zeitlich zu begrenzen und auf eine bestimmte Zahl von Tieren zu beschränken. Die Empfänger haben sich dem viehwirtschaftlichen Beratungsdienst anzuschliessen nach Massgabe der Ausgestaltung dieses Dienstes durch die Tierzuchtverordnung. Für Tiere, deren Untauglichkeit zur Zucht schon bei der Geburt erkennbar war, dürfen keine Beiträge gewährt werden.

2 Zur Verhinderung von Absatzstörungen leistet der Bund Beiträge an die Aufwendungen der Kantone für die Schlachtung von Zucht- und Nutztieren im Berggebiet.

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) BEI 1962, I, 408.

zweck

Ausmerzim Berggebiet

1464 3 Die Vergütungen des Bundes nach Absatz l und 2 betragen je nach der Finanzkraft der Kantone 70-90 Prozent der ausgerichteten Beiträge.

4 Die Durchführung dieser Ausmerzaktionen obliegt den Kantonen.

Art. 3 Ausmerzi Zur Förderung des Absatzes trächtiger Binder und Kühe von ausserimib des Herdebuchqualität mit guter Form und Leistungsabstammung aus dem Berggebietes Berggebiet richtet der Bund den Viehhaltern ausserhalb des Berggobietos Beiträge aus an die Schlachtung jüngerer, zur Zucht und Nutzung geeigneter Kühe, die im Berggebiet aufgezogen, innert einer bestimmten Frist vor der Ausmerzung von dort zugekauft wurden und sich nachträglich als nicht vollwertig erwiesen haben.

2 Der Bund kann die in Absatz l genannten Beiträge auf Kühe aus traditionellen, unmittelbar an das Berggebiet angrenzenden Zuchtgebieten der Talzone mit regelmässiger Alpung des Kuhbestandes ausdehnen.

3 Ist der Absatz von Zucht- und Nutzvieh stark gefährdet, so kann der Bund die in Absatz l genannten Beiträge auch für Kühe ausrichten, die nicht im Berggebiet aufgezogen wurden, sofern sie innert einer bestimmten Frist mit trächtigen Bindern oder Kühen von Herdebuchqualität mit guter Form und Leistungsabstammung aus dem Berggebiet oder aus traditionellen Zuchtgebieten gemäss Absatz 2 ersetzt werden.

4 Artikel 52 des Landwirtschaftsgesetzes bleibt vorbehalten.

5 Der Bund überträgt die Durchführung dieser Ausmerzaktionen den Kantonen oder geeigneten Organisationen.

Entlastungskäufe

Propaganda

Art. 4 Um Störungen des Absatzes von Zucht- und Nutztieren aus dem Berggebiet zu verhindern, kann der Bund die Verwertungsverluste von Tieren übernehmen, die an Märkten, Schauen, Ausstellungen und anderen öffentlichen Absatzveranstaltungen von bergbäuerlichen Züchtern gekauft oder zum Verkauf angenommen wurden. Ankauf und Verwertung erfolgen nach den Weisungen des Bundes.

2 Der Bund kann die Vermittlung von zur Ausmast bestimmten Tieren aus dem Berggebiet durch Beiträge erleichtern.

3 Der Bund überträgt die Durchführung dieser Massnahmen den Kantonen oder geeigneten Organisationen. Er kann ihnen die nötigen Mittel vorschiessen.

Art. 5 Der Bund kann Beiträge von 70-90 Prozent leisten an die Kosten der von den beauftragten Organisationen durchgeführten allgemeinen Propaganda für den Absatz von Zucht- und Nutztieren aus dem Berggebiet.

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1465 Art. 6 Der Bund kann sich, sofern die in Artikel 2 und 4 genannten Massnahmen nicht genügen, mit nach der Finanzkraft der Kantone abgestuften Beiträgen von 50-70 Prozent an ausserordentlichen kantonalen Hilfsaktionen zugunsten von Berggebieten beteiligen, die unter Futtermangel als Folge von Trockenheit, schlechtem Wetter, anderen natürlichen Ereignissen oder seuchenpolizeilichen Sperren leiden. In Betracht kommen insbesondere: a. die Ausrichtung von Verbilligungs- und Frachtbeiträgen für die Beschaffung von Heu, andern Futtermitteln und Stroh ; b. die Erleichterung von Viehverstellungen in Gebiete mit besserer Futterversorgung, vorab im Winter, durch Beiträge an die Frachtund Fütterungskosten.

Art. 7

Hilfsaktionen für Berggebiete

Der Bundesrat kann die Ausfuhr von Zuchtkälbern bewilligungspflichtig erklären oder verbieten.

Ausfuhr von Zuchtkälbern

Art. 8 Der Bund kann nach Anhören der Kantone und der beteiligten Organisationen weitere ähnliche Massnahmen zur Förderung des Viehabsatzes aus dem Berggebiet ergreifen.

Weitere Massnahmen

Art. 9 Zur Förderung des Absatzes von Kindvieh, Ziegen und Schafen zu Zucht- und Nutzzwecken aus dem Berggebiet kann der Bund Beiträge an die Transportkosten von Tieren gewähren, die innerhalb des Kassegebietes verkauft werden. Er kann auch den Transport von Schlachtschafen aus dem Berggebiet unterstützen.

2 Der Bund kann für die an anerkannten Ausstellungsmärkten für Pferde, Bindvieh und Kleinvieh gekauften Zuchttiere Frachtbeiträge vom Ausstellungsort bis zum Bestimmungsort gewähren.

8 Der Bund kann Beiträge ausrichten an die Transportkosten von Pferden zu Zucht- und Nutzzwecken, die an Märkten im Jura und in andern Gebieten mit Pferdezucht verkauft und sofort weggeführt werden.

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Art. 10 Zur Erhaltung der inländischen Wollproduktion fördert der Bund den Absatz von Schafwolle.

2 Die wollverarbeitende Industrie kann verpflichtet werden, im Kahmen ihrer Lieferungen von Uniformtüchern und andern Wollartikeln an die Materialverwaltungen des Bundes und seiner Regiebetriebe sowie an lie kantonalen Zeughäuser Inlandwolle zu denselben Preisen wie Importwolle gleicher Qualität zu übernehmen.

Bundesblatt. 114. Jahrg. Bd. I.

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Frachtbeitrage

Absatz inländischer Schafwolle

1466 Art. 11 Gemeinsame Bestimmung

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Bei der Durchführung der in Artikel 2, 8, 4 und 8 genannten Massnahmen ist auf die Lage auf dem Schlachtviehmarkt Kücksicht zu nehmen. Die Veranstaltungen sind öffentlich durchzuführen, und der freie Wettbewerb unter den Abnehmern muss gewährleistet sein.

2 Der Bund kann an seine Leistungen Bedingungen und Auflagen knüpfen und sie zeitlich beschränken.

Art. 12 Finanzierung

Die dem Bund aus diesem Gesetz entstehenden Auslagen sind vorab den Erträgnissen von Preiszuschlägen gemäss Artikel 19 des Landwirtschaftsgesetzes vom S.Oktober 1951 zu entnehmen, soweit diese nicht für die in der Landwirtschaftsgesetzgebung umschriebenen Zwecke benötigt werden. Reichen diese Erträgnisse nicht aus, so sind allgemeine Bundesmittel heranzuziehen.

Art. 18 Anwendbarkeit Artikel 2, 18, 29, 52, 57, 104, 105, 112-116 und 120 des Landwirtwirtscimfts- schaftsgesetzes vom S.Oktober 1951 finden sinngemäss Anwendung.

Art. 14 Ergänzende Strafbestimmungen zum Landwirtschaftsgesetz

Inkrafttreten und Vollzug

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Artikel 111 des Landwirtschaftsgesetzes wird im Anschluss an Alinea 4 durch Einschieben des folgenden Alineas ergänzt: «wer den gemäss Artikel 51 erlassenen Vorschriften über die künstliche Besamung zuwiderhandelt ; » 2 Artikel 112 des Landwirtschaftsgesetzes wird im Anschluss an Alinea 2 des 1. Absatzes durch Einschieben des folgenden Alineas ergänzt: «wer vorsätzlich ohne Bewilligung Samen eines Haustieres gewinnt, einführt oder vermittelt, wer Personen, die nicht zur Vornahme der künstlichen Besamung berechtigt sind, Samen abgibt und wer Tiere ohne Bewilligung künstlich besamt oder besamen lässt;»

Art. 15 Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

2 Auf diesen Zeitpunkt tritt der Bundesbeschluss vom 18. Dezember 1957 1) über die Förderung des Inlandabsatzes von Zucht- und Nutzvieh sowie von Schafwolle ausser Kraft.

3 Der Bundesrat wird mit dem Vollzug beauftragt.

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') AS 1958, 448.

1467 Also beschlossen vom Nationalrat, Bern, den 15. Juni 1962.

Der Präsident: Bringolî Der Protokollführer: Ch. Oser Also beschlossen vom Ständerat, Bern, den 15. Juni 1962.

Der Präsident: Vaterlaus Der Protokollführer: P.Weber Der Schweizerische Bundesrat beschliesst : Das vorstehende Bundesgesetz ist gemäss Artikel 89, Absatz 2 der Bundesverfassung und Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

Bern, den 15. Juni 1962.

620?

Im Auftrag des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundeskanzler : Ch. Oser

Datum der Veröffentlichung: 28. Juni 1962 Ablauf der Referendumsfrist : 26. September 1962

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesgesetz über die Förderung des Absatzes von Zucht- und Nutzvieh, von Pferden und von Schafwolle (Vom 15. Juni 1962)

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1962

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26

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

28.06.1962

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1463-1467

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