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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Aenderung der Konzession einer Eisenbahn von Bern nach Schwarzenburg.

(Vom 10. April 1915.)

Einer Anregung unseres Eisenbahndepartements Folge gebend, hat sieh die Verwaltung der Bern-Schwarzenburg-Bahn seinerzeit grundsätzlich bereit erklärt, im Interesse der Tarifvereinheitlichung Für den Personen- und den Gepäckverkehr den ab 1. Mai 1915 gültigen Normaltarif der S. B. B. anzunehmen, vorausgesetzt, dass ihr ein Zuschlag von 50 % zu den wirklichen Entfernungen bewilligt werde. Auf Grund des nämlichen Entfernungszuschlages ist diese Bahn schon früher dem Normaltarif der S. B. B. für den Güterverkehr beigetreten. Mittelst Eingabe vom 29. März 1915 stellt nun die genannte Bahngesellschaft das Gesuch um Änderung ihrer Konzession in dem Sinne, dass sie für ihren gesamten Personen-, Gepäck-, Güter- und Tierverkehr die Taxgrundlagen der Bundesbahnen anzuwenden habe, unter Einrechnung eines Zuschlages von 75 °/o zu den wirklichen Entfernungen.

Zur Begründung ihres Gesuches und insbesondere des Zuschlages zu. den wirklichen Entfernungen in der Höhe von 75 °/o führt die Bahngesellschaft im wesentlichen aus, ein Zuschlag von 50 °/o habe im Personen- und Gepäckverkehr eine kleine Erhöhung der Taxansätze gegenüber den in der Konzession festgesetzten Höchsttaxen zur Folge. Die Konzession müsse daher schon bei einem allgemeinen Zuschlag von 50% zu den wirklichen Entfernungen abgeändert werden.

966 Dazu komme das fernere Moment, dass die ßern-Schwarzenburg-Bahn schon vor dem Ausbruch des Krieges ausser Stande war, aus ihren Betriebseinnahmen die Betriebskosten, die Verzinsung der Obligationenanleihen, die vorgeschriebene Abschreibungauf den zu amortisierenden Verwendungen und die Einlagen in den Erneuerungsfonds zu decken. Im Jahre 1912 habe sich ein Fehlbetrag von Fr. 2867 und 1913 ein solcher von Fr. 19,380 ergeben. Zudem habe der in der Konzession vorgeschriebene Reservefonds noch nicht geäuffaet werden können, so dass es der Gesellschaft an einer Reserve fehle, um den infolge des Krieges entstandenen Verlust, der sich einzig für das Jahr 1914 auf etwa Fr. 30,000 belaufe, zu decken. Dieser Verlust müsse daher nach und nach aus den Erträgen späterer Jahre getilgt werden.

Bringe man hierfür, sowie für die Speisung des Reservefonds insgesamt Fr. 10,000 im Jahr in Rechnung und werde im fernem angenommen, dass die Betriebsergebnisse nach dem' Kriege nicht ungünstiger sein werden als diejenigen pro 1913, so ergebe sich der folgende, durch eine Taxerhöhung zu deckende Fehlbetrag : a. Fehlbetrag- für 1913, wie oben Fr. 19,380 b. Zur Deckung der Verluste während des Krieges und zur Äuffnung eines Reservefonds ,, 10,000 Zusammen Die Anwendung des Normaltarifs der S. B. B.

unter Einrechnung eines Entfernungszuschlages von 50 °/o bewirke auf Grund der Verkehrsmengen für 1913 eine Einnahmenvermehrung von Fr. 4654. Da die Fahrpreisverteuerung einen etwelchen Verkehrsausfall zur Folge haben werde, könne man jedoch nur rechnen mit

Fr. 29,380

^

3,500

Es bleibe noch zu decken Fr. 25,880 Eine allgemeine Erhöhung des Entfernung«Zuschlages für die Strecke Bern=Fischermätteli-- Schwarzenburg von 50 auf 75 °/o -- was einer Erhöhung der Personen-, Gepäck- und Tiertaxen um zirka 15 % gleichkomme, für den Güterverkehr aber erheblich weniger ausmache -- würde nach Abzug eines angemessenen Betrages für Verkehrsverlust etwa ,, 24,000 abwerfen, so dass noch ungedeckt blieben, d. h. durch die spätere Verkehrevermehrung zu decken wären . Fr. 1,880

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Für eine Linie mit so ungünstigen Gefallsverhältnissen wie
Diesbezüglich sei darauf hinzuweisen, dass der schweizerischen Südostbahn auf Strecken mit 50 °/oo Steigung 140 °/o, der VeveyChexbres-Bahn mit 38 %0 Maximalsteigung 118,3°/o, der MartignjOrsieres-Bahn mit 35 °/oo Maximalsteigung 200 °/o und der BulleRomont-Bahn bei 25 °/oo Steigung 180 °/o Distanzzuschlag bewilligt ·worden seien.

Der Regierungsrat des Kantons Bern, zur Vernehmlassung über das Konzessionsänderungsgesuch eingeladen, erklärt sich in seiner Zuschrift vom 31. März mit den Anträgen der Bahngesellschaft einverstanden.

Wir können den Vorschlägen der Gesellschaft, die vorderhand nur eine unbedeutende Erhöhung der Personentaxen im Sinne des Schemas der Bundesbahnen auf Grund eines Entfernungs.zuschlages von 50 °/o vornehmen und mit weitern Taxerhöhungen noch zuwarten will, ebenfalls zustimmen.

Indem wir Ihnen den nachstehenden Beschlussesentwurf zur Annahme empfehlen, benützen wir auch diesen Anlass, Sie, Tit., unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 10. April 1915.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates.

Der Bundespräsident: Motta.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schatzmann.

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(Entwurf.)

ßundesfoeschluss betreffend

Aenderung der Konzession einer Eisenbahn von Bern nach Schwarzenburg.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. einer Eingabe der Direktion der Bern-Schwarzenburg-Bahn vom 29. März 1915 ; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 10. April 1915, beschliesst: T. Die durch Bundesbeschluss vom 17. Dezember 1898 (E. A. S. XV, 302) erteilte und durch die Bundesbeschlüsse vom 23. Dezember 1903 und vom 19. Dezember 1905 (E. A. 8. XIX, 265 und XXI, 338) abgeänderte Konzession einer Eisenbahn von Bern nach Schwarzenburg wird neuerdings wie folgt abgeändert : 1. Art. 15 erhält folgende Fassung: ,,Für die Beförderung von Personen ist° der Normaltarif der schweizerischen Bundesbahnen anzuwenden.

Kinder unter vier Jahren sind taxfrei zu befördern, sofern für sie kein besonderer Sitzplatz beansprucht wird. Für Kinder zwischen dem vierten und dem zurückgelegten zwölften Altersjahr ist in beiden Klassen die Hälfte der Taxen zu bezahlen.

Die Gesellschaft ist verpflichtet, zu Bedingungen, die im Einvernehmen mit dem Bundesrat aufzustellen sind, Abonnementsbillette zu ermässigter Taxe auszugeben.a 2. Art. 17 erhält folgende Fassung: ,,Jeder Reisende ist berechtigt, 10 kg Handgepäck taxfrei zu befördern, sofern es ohne Belästigung der Mitreisenden im Personenwagen untergebracht werden kann.

Für anderes Reisegepäck ist der Normaltarif der schweizerischen Bundesbahnen anzu wende n.

Mit Zustimmung des Bundesrates kann für das Reisegepäck ein Abfertigungsverfahren mit einer einheitlichen Taxe eingeführt werden. In diesem Falle setzt der Bundesrat die Taxe fest."

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3. Art. 18 erhält folgende Fassung: ^Für die Güterbeförderung sind die Warenklassifikation ·der schweizerischen Normalspurbahnen und die Tarife der schweizerischen Bundesbahnen anzuwenden.tt 4. Als Art. 18« wird eingeschaltet: ,,Für die Beförderung von Edelmetallen, von barem Gelde und von Kostbarkeiten mit Wertangabe ist für Fr. 1000 und für den Tarifkilometer höchstens l Rappen zu erheben.u o. Als Art. 18 b wird eingeschaltet : ,,Traglasten mit landwirtschaftlichen und einheimischen gewerblichen Erzeugnissen, sowie Handwerkszeug für den persönlichen Gebrauch des Aufgebers, die in Begleitung der Träger, wenn auch in besonderen Wagen, mit den Personenzügen befördert und am Bestimmungsort sofort wieder in Empfang genommen werden, sind, soweit sie das Gewicht von 25 kg nicht übersteigen, frachtfrei. Für das Mehrgewicht ist die Taxe der Stückgutklasse l des Gütertarifs zu erheben."

6. Als Art. 18 e wird eingeschaltet: ,,Für die Beförderung von lebenden Tieren ist der für die schweizerischen Bundesbahnen geltende Tarif anzuwenden."

7. Als Art. l&d wird eingeschaltet: ,,Die Gesellschaft ist berechtigt, bei der Taxberechnung für die Beförderung von Personen, Reisegepäck, Gütern und lebenden Tieren die wirklichen Entfernungen um 75 % zu erhöhen.tt 8. Als Art. 18 e wird eingeschaltet: ,,Für Gepäck-, Güter- und Tiersenduugen kann eine Mindesttaxe erhoben werden, die aber den Betrag von 40 Rappen für eine einzelne Sendung nicht überschreiten darf.'1 II. Der Bundesrat ist mit dem Vollzuge dieses Beschlusses, welcher am 1. Mai 1915 in Kraft tritt, beauftragt.

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