239

# S T #

Kreisschreiben des

Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen betreffend die Volksabstimmung vom 6. Juni 1915.

(Vom 23. April 1915.)

Getreue, liebe Eidgenossen!

Laut Bundesbeschluss vom 15. April 1915 (Bundesbl. 1915, II, 1) ist die Frage des Erlasses eines Artikels der Bundesverfassung zur Erhebung einer einmaligen Kriegssteuer der Abstimmung des Volkes und der Stände zu unterbreiten.

Wir haben die Ehre, Ihnen anzuzeigen, dass diese Abstimmung von uns auf Sonntag den 6. Juni nächsthin angesetzt worden ist.

Wir werden nicht ermangeln, Ihnen unsern daherigen Beschluss in der üblichen Anzahl von Exemplaren zum Anschlag übersenden zu lassen, und ersuchen Sie, Ihrerseits alle Anordnungen zu treffen, damit die. Abstimmung in gesetzlicher Weise vor sich gehe (Bundesgesetze vom 19. Juli 1872, A. S. X, 915, 20. Dezember 1888, A. S. n. F. XI, 60, und 30. März 1900, A. S. n. F. XVIII, 119, sowie vom 17. Juni 1874, A. S. n. F.

I, 116).

Sie wollen dafür besorgt sein, dass die Abstimmungsvorlage spätestens vier Wochen vor dem Abstimmungstage in die Hände der Stimmberechtigten gelange, und dass die Protokolle gemeindeweise in vorgeschriebener Form angefertigt und binnen spätestens 10 Tagen, von der Abstimmung an gerechnet, hierher gesandt werden, während die Stimmzettel gehörig versiegelt bis auf weiteres zuhanden der Bundesbehörden aufzubewahren sind.

Für die Zahl der Vorlagen und Stimmzettel haben wir den Massstab der letzten Volksabstimmung zugrunde gelegt; allfäliige abweichende Wünsche wollen Sie durch Vermittlung Ihrer Kanzleien beförderlichst an die Bundeskanzlei gelangen lassen.

240

Für die Teilnahme der Wehrmänner an der Volksabstimmung findet der Bundesratsbeschluss vom 23. September 1914 (s. Gesetzsammlung XXX, 485) sinngemäss Anwendung.

Die Telegraphenverwaltung ist von uns angewiesen worden, seinerzeit die Bekanntgebung der Ergebnisse der Volksabstimmung zum Behufe möglichst baldiger Feststellung des Gesamtresultates so rasch als tunlich zu vermitteln. Wir ersuchen Sie daher, die in Ihrem Kanton hierfür bezeichneten Amtsstellen (Gemeinde-, Kreis- und Bezirksbehörden) zu beauftragen, die Stimmenzahlen sofort nach erfolgter Abstimmung durch Vermittlung des nächstgelegenen Telegraphenbureaus an Ihre Staatskanzlei oder eine andere hierfür bestimmte Zentralstelle zu melden, welche dann ihrerseits an die Bundeskanzlei zu berichten hätte.

Diese Meldungen, sowohl diejenigen der untern Behörden au die Kantonsbehörden, als diejenigen der letztern au die Bundeskanzlei, sind taxfrei.

Im übrigen benutzen wir diesen Anlass, um Sie, getreue, liebe Eidgenossen, samt uns in Gottes .Machtschutz zu empfehlen.

B e r n , den 23. April 1915.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bu n d es p r ä s id e n t : Motta.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schutzmann.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Kreisschreiben des Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen betreffend die Volksabstimmung vom 6. Juni 1915. (Vom 23. April 1915.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1915

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

17

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

28.04.1915

Date Data Seite

239-240

Page Pagina Ref. No

10 025 723

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.