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Schweizerisches Bundesblatt mit schweizerischer Gesetzsammlung,

«67. Jahrgang.

Bern, den 16..Juni 1915.

Band II.

Erscheint wöchentlich. Preis 10 Franken im Jahr, B Franken im Halbjahr, zuzüglich ,,Nachnahme- und Postbestellungsgebühr".

Einrückungsgebühr : 15 Rappen die Zelle oder deren Raum. -- Anzeigen franko an die Buchdruckerei Stämpfli & de. in Bern,

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Gewährleistung der abgeänderten Art. 16, 42, 52 und.

59 der Verfassung des Kantons Uri vom 6. Mai 1888.

(Vom 7. Juni 1915.)

Mit Schreiben vom 16. Mai 1915 suchen Landammann und Regierungsrat des Kantons Uri um die eidgenössische Gewährleistung für die revidierten Art. 16, 42, 52 und 59 der Kantonsverfassung nach, die von der Landsgemeinde vom 2. Mai 1915 angenommen worden sind.

Die genannten Verfassungsartikel lauten, soweit sie abgeändert worden sind, in alter und neuer Fassung wie folgt : Bisherige Fassung: Art. 16. Jede politische Beamtung und lehramtliche Anstellung wird nur auf eine bestimmte Amtsdauer übertragen, welche in Ermangelung von Spezialvor·schriften 4 Jahre beträgt. Vor Ablauf derselben darf eine Amtsentsetzung ohne gerichtliches Urteil nicht stattfinden. Vorbehalten bleiben die Fälle zeitweiliger Einstellung im Amte «durch die zuständigen Aufsichtsbehörden.

Bundesblatt. 67. Jahrg. Bd. II.

Neue Fassung: Art. 16. Jede politische Beamtung und lehramtliche Anstellung wird nur auf eine bestimmte Amtsdauer übertragen, welche in Ermangelung von Spezialvorschriften 4 Jahre beträgt. Vor Ablauf derselben darf eine Amtsentsetzung ohne gerichtliches Urteil nicht stattfinden. Vorbehalten bleiben die Fälle zeitweiliger Einstellung im Amte durch die zuständigen Aufsichtsbehörden und die Abberufung von Behörden durch die Landesgemeinde.

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616 Bisherige Fassung:

Neue Fassung:

Die Demission während der Die Demission während der Amtsdauer ist unzulässig, ausser- Amtsdauer ist unzulässig, ausserordentliche Verhältnisse vorbe- ordentliche Verhältnisse vorbehalten.

halten.

Art. 42. Die ,,Ersparniskassa Art. 42. Die Urner Kantonaldes Kantons Uria und deren bank und deren Geschäftsverkehr Geschäftsverkehr stehen unter stehen unter staatlicher Leitung staatlicher Leitung und Garantie. und Garantie. Die Kantonalbank Die Ersparniskassa hat, ihrem hat, ihrem soliden Geschäftsgängesoliden Geschäftsgange unnach- unnachteilig, die Bestrebungen teilig, die Bestrebungen für für Hebung der Landwirtschaft Hebung der Landwirtschaft und und des Gewerbes zu unterdes Gewerbes zu unterstützen. stützen.

Art. 52. Die Befugnisse der Landesgemeinde sind : a.

b.

Art. 52. Die Befugnisse der Landesgemeinde sind: a fe c. die Abberufung von Behörden ; d (wie bisher c, etc.)

g. die Wahlen, als: 1. der Mitglieder des Regierungsrates, mit Partialerneuerung nach zwei Jahren ;

Ti. die Wahlen, als: 1. der Mitglieder des Regierungsrates 5

Art. 59. Die Befugnisse des Landrates sind :

Art. 59. Befugnisse des Landrates sind :

/. der Erlass der Straf-, Zivilprozess-, Hypothekar- und Fallimentsordnung, der Ersparniskassastatuten ,der Kanzlei- und Archivordnung, der Geschäftsreglemente für die

f. der Erlass der Straf- und Zivilprozessordnung, derVollZiehungsverordnung zum Gesetz über die Kantonalbauk, der Kanzlei- und Archi v Ordnung, der Geschäftsregie-

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Bisherige Fassung: verwaltenden und richtet1liehen Behörden und Beamten ; o. die Wahlen, als: l 11. der Angestellten der Ersparniskassa;

Neue Fassung: mente für die verwaltenden und richterlichen Behörden und Beamten ; o. die Wahlen, als: l 11. des Bankrates, dessenVorsitzenden, seines Stellvertreters und der Beamten der Kantonalbank ;

Diese Übersicht lässt erkennen, dass die Verfassungsänderungen, deren Gewährleistung nachgesucht wird, in zwei ihrer Bedeutung nach verschiedene Kategorien zerfallen, wie dies auch die Urner Regierung hervorhebt.

Die Revision der Art. 42 und 59 nämlich steht im Zusammenhang mit der Umgestaltung der frühern ,,Ersparniskassa des Kantons Uri" durch ein von derselben Landsgemeinde vom 2. Mai 1915 beschlossenes Gesetz. Das Institut führt nunmehr dea Namen ,,Urner Kantonalbank"1 und ist mit besondern staatlichen Organen ausgestattet. Die Neuerung brachte einige unwesentliche formelle Modifikationen der Verfassung mit sich. In Art. 42 ist lediglich der Name des Instituts geändert. In Art. 59 sodann wird dem Landrat in lit. o, Ziffer 11, die Wahl der Organe (Baukrat, Vorsitzender und Stellvertreter) und der Beamten der Bank übertragen und ihm in lit. f die Kompetenz zum Erlass der Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Kantonalbank erteilt. Die Gelegenheit der Revision wurde benutzt, um aus derselben Bestimmung, Art. 59, lit. f, die ,,Hypothekar- und Fallimentsordnung" auszumerzen, die bisher, als in die Befugnis des Landrates fallend, daselbst noch erwähnt waren, während die Kompetenz zur Gesetzgebung auf diesen Gebieten gemäss Art. 64 der Bundesverfassung an den Bund übergegangen ist. Es bedarf keiner weitern Erörterung, dass die bisher genannten Änderungen nichts dem Bundesrecht Widersprechendes enthalten.

Die Revision der Art. 16 und 42 sodann bedeutet eine Änderung des materiellen Verfassungsrechts, welche, wie Landammann und Regierungsrat mitteilen, auf einem von der Landsgemeinde angenommenen Volksbegehren beruht. Sie besteht

618 einerseits in der Einführung des Rechtes der Landsgemeinde «auf Abberufung von Behörden, anderseits in der Beseitigung der Partialerneuerung des Regierungsrates je nach zwei Jahren, an deren Stelle die Gesamtwahl dieser Behörde nach dem Ablauf einer Amtsdauer tritt. Diese Änderungen sind in dem die Kompetenzen der Landsgemeinde umschreibenden Art. 52 durch Einschiebung einer neuen lit. c und Modifikation der lit. h (früher g), Ziffer l, zum Ausdruck gebracht worden; im übrigen ist Art. 52, .abgesehen von der Verschiebung der Bestimmungen unter lit. c--g (jetzt lit. d--K) unverändert geblieben. Der Vorbehalt des Abberufungsrechts wurde ferner in Art. 16 beigefügt, welcher von der Amtsdauer, Amtsentsetzung und Demission handelt.

Auch diese grundsätzlichen Neuerungen enthalten nichts, was dem Bundesrecht zuwiderlaufen oder die Ausübung der politischen Rechte nach republikanischen Formen gefährden würde.

In der Gesamterneuerung der Regierung wie namentlich im Abberufungsrecht ist umgekehrt eine Stärkung der Rechte des Volkes zu erblicken, welche an der Landsgemeinde in der reinen demokratischen Form ausgeübt werden.

Wir beantragen Ihnen daher, den abgeänderten Artikeln der Urner Verfassung durch Annahme des beigefügten Beschlussesentwurfes die eidgenössische Gewährleistung zu erteilen.

B e r n , den 7. Juni

1915.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, D^er B u n d e s p r ä s i d e n t : Motta.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schatzinann.

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(Entwurf.)

ßundesbeschluss betreffend

die Gewährleistung der abgeänderten Art. 16, 42, 52 und 59, lit. f und lit. o, Ziffer 11, der Verfassung des Kantons Uri vom 6. Mai 1888.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 7. Juni 1915, betreffend die an der Landsgemeinde vom 2. Mai 1915 angenommene Abänderung der Art. 16, 42, 52 und 59, lit. f und lit. o, Ziffer 11, der Verfassung des Kantons Uri vom 6. Mai 1888 ; in Erwägung, dass die abgeänderten Verfassungsbestimmungen nichts enthalten, was dem Bundesrecht widerspricht ; in Anwendung von Art. 6 der Bundesverfassung, beschliesst: 1. Den abgeänderten Art. 16, 42, 52 und 59, lit. f und lit. o, Ziffer 11, wird die eidgenössische Gewährleistung erteilt.

2. Der Bundesrat wird mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Gewährleistung der abgeänderten Art. 16, 42, 52 und 59 der Verfassung des Kantons Uri vom 6. Mai 1888.

(Vom 7. Juni 1915.)

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620

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16.06.1915

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