94 eine Zeit besonderer Inanspruchnahme in sich schliesst. Die ersten Tage des August haben wohl auch einen starken Verkehr über die Grenze gebracht, aber es waren die zahlreichen schweizerischen Landesangehörigen, die auf den ergangenen Ruf aus dem Auslande zum Schütze der Grenzen herbeieilten, und die in der Schweiz angesessenen Angehörigen dar kriegführenden Staaten, welche das Land verliessen, um noch schwereren Pflichten nachzukommen. Die Mobilisation der gesamten schweizerischen Armee in den Tagen des 1. bis 4. August hat auch die Bureaux der Zollverwaltung geleert, und zwar in einer Weise, dass bei einzelnen Zollstellen fast kein Personal mehr übrig blieb und dass besondere Anordnungen für die zollamtliche Abfertigung der in den Güterhallen der Bahnhöfe noch aufgestauten grossen Warenmengen getroffen werden mussten.
Nachdem in der Folge die Verkehrsverhältnisse mit dem Ausland sich gebessert hatten, bot die Vollziehung der erlassenen und immer weiter ausgedehnten Ausfuhrverbote dem Zolldienst neue heikle Aufgaben. Während er sich bisher hauptsächlich mit der Wareneinfuhr zu befassen hatte, musste er nun seine Aufmerksamkeit mehr der Ausfuhr zuwenden, da die Ausfuhrverbote schliesslich auf zahlreiche, der Landesversorgung dienende Artikel ausgedehnt worden waren. Diese Aufgabe, in Verbindung mit der Vollziehung der von den zuständigen Amtsstellen erteilten allge-' meinen und einzelnen Ausfuhrbewilligungen, hat den Zollorganen eine ganz bedeutende Arbeit verursacht, die noch fühlbarer wurde, weil ein grosser Teil des Personals dauernd unter den Waffen stand.
Bei der Verhinderung des Schmuggels wurden die Grenzwachtorgane durch die Grenztruppen in wirksamer Weise unterstützt, welchen anderseits die Lokalkenntnisse der Grenzwachtorgane für ihre gemeinschaftliche Aufgabe von anerkanntem Nutzen waren.
Die Ausfuhr der Ernteprodukte ab Grenzliegenschaften ausländischer Eigentümer wurde unter der Bedingung gestattet, dass seitens des Nachbarlandes Gegenrecht gehalten wurde, was meistens der Fall war. Gewisse Erleichterungen wurden namentlich auch im Verkehr mit den zollfreien Zonen von Hocbsavoyen und dem Pays de Gex zugestanden. Die Zollbehörden wurden für befugt erklärt, die vorübergehende Ausfuhr von nicht auf Pikett gestellten Pferden, sowie von Automobilen und anderen Fuhrwerken gegen die
nötigen Garantien für deren Wiedereinfuhr zu gestatten und in ändern Grenz Verkehrsarten Ausnahmebewilligungen zu ^erteilen. Über die Ausfuhr leerer Säcke, deren Mangel sich im Inland äusserst fühlbar macht, ist eine besondere Kontrolle eingeführt worden.
95
Die Rücksichten auf die internationale Lage machten es zur Pflicht, den gebrochenen Transit mit Waren, welche dem Ausfuhrverbot unterliegen, nach kriegführenden Ländern als unstatthaft zu erklären, wogegen dem direkten Transit zolldienstlich keine Hindernisse in den Weg gelegt wurden.
14. A u s w e c h s l u n g s v e r k e h r für P o s t p a k e t e an K r i e g s g e f a n g e n e . Der Poststückverkehr für Kriegsgefangene zwischen Deutschland, Frankreich, Österreich-Ungarn und Grossbritannien im Durchgang durch die Schweiz hatte in den letzten Monaten des Berichtsjahres einen Umfang angenommen, der den geordneten Dienstgang bei den beteiligten Poststellen ernstlich in Frage stellte. Zur Vereinfachung dieses Verkehrs hat das Genfer Rotkreuzbureau das Gesuch gestellt, es möchten derartige Pakete ohne Begleitadressen und Zollinhaltserklärungen entgegengenommen werden. Diesem Begehren ist entsprochen worden; auch werden die an den Vermittlungsdienst des Roten Kreuzes in Genf eingehenden Kriegsgefangenenpakete von den Eintrittspostämtern ohne Mitwirkung des Zolldienstes der genannten Zentralstelle zugeleitet, welche für die Wiederausfuhr alle Gewähr bietet.
15. U r s p r u n g s z e u g n i s s e zu W a r e n s e n d u n g e n n a c h F r a n k r e i c h und G r o s s b r i t a n n i e n . Gegen Jahresschluss hat die französische Regierung verfügt, dass für alle aus neutralen Staaten in Frankreich eingeführten Waren Ursprungszeugnisse vorzulegen seien, die von den Zollämtern des Ausfuhrlandes ausgestellt sein müssen. Diese Vorschrift deckt sich zwar nicht mit Art. 12 der Handelsübereinkunft zwischen Frankreich und der Schweiz, wonach die Ausstellung der Ursprungszeugnisse auch an den Versandorten durch Handelskammern, Konsuln oder Konsularagenten des Einfuhrlandes oder dann durch die Ortsbehörden erfolgen könne. Im Interesse von Industrie und Handel der Schweiz sind die schweizerischen Austrittszollämter angewiesen worden, den Ursprung der für Frankreich bestimmten Güter zu bescheinigen und zu erklären, ob die Ware aus dem freien oder dem gebundenen Verkehr stammt. Dabei muss die Zollverwaltung jedoch auf die Mitwirkung der Handelskammern oder Ortsbehörden abstellen, welche in der Lage sind, sich die erforderlichen Unterlagen an Ort und Stelle vorlegen zu lassen.
Es wird daher so gehalten, dass
für alle nach Frankreich oder zur Durchführ durch dieses Land bestimmten Sendungen vom schweizerischen Absender den Begleitpapieren Ursprungszeugnisse einer schweizerischen Handelskammer oder Ortsbehörde beizugeben
96 sind, die dem schweizerischen Ausfuhrzollamt vorgelegt werden, welches darauf die verlangte Ursprungsbescheinigung zuhanden der französischen .Zollbehörde beisetzt.
Auch Grossbritannien verlangt für dorthin oder nach britischen Kolonien bestimmte Waren, mit Ausnahme jedoch von Lebensmitteln, die Vorlage von Ursprungszeugnissen, die vom Versender zu unterzeichnen und von einem britischen Konsul in der Schweiz zu beglaubigen sind. Die Mitwirkung schweizerischer Zollorgane ist in diesem Falle nicht nötig.
B. Alkoholgesetz.
An Monopolgebühren auf eingeführten Spirituosen, alkoholhaltigen Fabrikaten und Rohstoffen zur Erzeugung gebrannter Wasser sind durch den Zolldienst zuhanden der Alkoholverwaltung im Jahr 1914 erhoben worden Fr. 2,775,994. 22 im Vorjahr . . : ., 1,167,652.32 somit eine Mehreinnahme von
Fr. 1,608,341. 90
welche hauptsächlich auf die von der Alkoholverwaltung an Private erteilte zeitweise Einfuhrbewilligung für Trinksprit zurückzuführen ist.
An Verwaltungsgebilhren für eingeführten denaturierten Sprit wurden für 1914 der Alkohol Verwaltung abgeliefert Fr. 39,091.14 im Vorjahr ,, 46,438. 23 somit weniger
Fr. 7,347.09
Durch das Zollpersonal wurden 24 Fälle von Übertretungen des Alkoholgesetzes zur Anzeige gebracht. Wir verweisen darüber auf Abschnitt IX, B hiernach.
C. Lebensmittelkontrolle.
Der Zolldienst hat in 805 Fällen (Vorjahr 1270) Sendungen von Lebensmitteln oder Verbrauchsgegenständen beanstandet und Meldung an die kantonalen Untersuchungsanstalten erstattet.
Über weiteres verweisen wir auf den Bericht unter Departement des Innern, Gesundheitsamt.
97 D. Ausübung der Bundespolizei mit Bezug auf Viehseuchen, Kontrolle der Gold- und Silberwaren, Mass und Gewicht, Jagd und Vogelschutz, Fischerei, Zündhölzchen, Absinth, Reben- und Obstschädlinge, Regale.
Die für eingeführte Tiere, Fleisch und Fleischwaren von den Zollämtern für Rechnung des schweizerischen Landwirtschaftsdepartements erhobenen grenztierärztlichen Untersuchungsgebühren belaufen sich im Jahre 1914 auf Fr. 340,327.85 im Vorjahre auf ,, 337,495.10 mehr 1914 Fr.
2,832.75 Übertretungen der viehseuchenpolizeiliehen Vorschriften, inbegriffen solche wegen Umgehung der sani tarischen Fleischkontrolle, sind von den Zollorganen in 13 Fällen (Vorjahr 43) zur Anzeige gebracht worden. Zahlreiche Sendungen von Fleisch und Fleischwaren mussten wegen Fehlens des vorgeschriebenen Ursprungszeugnisses zurückgewiesen werden.
Im weitern erfolgten Vorzeigungen wegen: Übertretung des Gesetzes über Mass und Gewicht , 2 6 Fälle (Vorjahr 53) Gesetzwidriger Gehaltsbezeichnungen von Gold- und Silberwaren 39 ,, ( ,, 142) Übertretung des Postregals . . . . 26 ,, ( ,, 34) ,, ,, kantonalen Salzregals .
6 ,, ( ,, 17) ,, ,, Absinthgesetzes . . . 20 ,, ( ,, 35) ,, .n Bundesgesetzes über Jagd und Vogelschutz 94 ,, ( ,, 68) Vergehen gegen das Fischereigesetz . 69 Fälle (Vorjahr 38) Widerhandlung gegen das Brieftaubeneinfuhrverbot 2 ,, ( ,, 9) Zahlreiche Pflanzensendungen mussten wegen Fehlens der für die Einfuhr erforderlichen Bescheinigungen zurückgewiesen werden.
'Einzelne Zollämter kamen wiederholt in den Fall, Reiseeffekten aus choiera- oder pestverseuchten Gegenden den kantonalen Desinfektionsanstalten zuzuweisen.
Die Grenzwächter des IV. Zollkreises (Tessin) haben auf ihren Diensttouren 18,167 Vorrichtungen für den Fang kleiner Vögel zerstört, das D r e i f a c h e des Vorjahres (6019), was erkennen lässt, dass es noch langer Bemühungen bedarf, um die fehlbare Bevölkerung zum Bewusstsein der Verwerflichkeit des Einfangens und.Tötens nützlicher. Vögel zu bringen.
98
III. Zolleiimahmeii.
A. Verteilung der Zolleinnahmen nach Budgetrubriken.
1914
Fr.
Einfuhrzölle 03,746,540. 80 Ausfuhrzölle 314,143. 87 Statistische Gebühren . .
456,363. 78 Niederlags- und Wagge52,794. 92 bühren Zollbussen und Ordnungsbussen 65,846. 20 Untermieten 93,976. 45 Verschiedenes : I.Erlös aus dem Verkauf von statistischen Imprimaten, Zolltarifen, Deklarationen etc. » . .
198,911. 44 2. a. Beitrag der Alkoholverwaltung an die Kosten des Zolldienstes. . .
146,450. 73 6. Zinsvergütung der Alkoholverwaltung auf ge6.382. 77 stundeten Spritzölten .
Zusammen
Unterschied 1914 Fr.
Fr.
53,681,535.06 -l19,934,994. 26 417,213.25 -- 103,069. 38 536,878.84 ·81,515.06 1913
47,604.74 +
5,190.18
78,650. 90 -- 87,993.47 +
12,804. 70 5,982.98
224,231. 78
26,320. 34
68,043.20 -l-
84,790.30
65,080,410.96 85,142,151.24--20,061,740.28
B. Verteilung der Zolleinnahmen nach den einzelnen Zollkreisen.
1914
1913
Fr.
Fr.
Unterschied 1914
Fr.
I. Zollkreis Basel . . 21,126,083. 93 28,710,857.53 -- 7,584,773. 60 Schaffhausen 15,71)8,441. 54 20,881,064. 65 -- 5,082,623. 11 nChur . . 6,287,651. 44 7,300,619.89 -- 1,012,968. 45 in.
IV.
,, Lugano . . 6,515,508. 86 7,291,956.02 -- 776,447. 16 . 4,945,949. 34 6,052,371. 83 -- 1,106,422. 49 v- , Lausanne VI.
Genf . . 9,798,578. 57 14,300,359. 28 -- 4,601,780. 71 Zusammen 64,472,213. 68 84,537,229. 20 -- 20,065,016. 52 Hierzu kommen die bei der Oberzolldirektion verrechneten Einnahmen für statistische Gebühren und der "Beitrag der Alkoholvenvaltung an die Kosten des Zolldienstes, und Zinsvergütung auf gestundeten Spritzöllen 608,197.28 604,922.04 + 3,276. 24 Znsammen
65,080,410.96 85,142,151.24--20,061,740.28
99
IV. Personalbestand der Zollverwaltung.
Auf 31. Dezember 1914 hatte die Zollverwaltung folgenden Personalbestand : Beamte Angestellte Oberzolldirektion mit drei Abteilungen . . .
66 4 6 Kreisdirektionen 106 18 64 Hauptzollämter ]> ' aatABI -,,,, ,_ , ' ,, , ooo 4OJ.
228 Nebenzollämter / Anmerkung. Von den Nebenzollämtern sind 95 durch Zivilpersonen besetzt, während 133 durch Grenzwächter besorgt werden, welche hiernach beim Bestand des Grenzwachtkorps mitgezählt sind.
60 Zollbezugsposten -- 9 Anmerkimg. Von diesen werden 9 durch Zivilpersonen und 51 durch eidgenössische Grenzwächter besorgt ; letztere sind hiernach mitgezählt ; l weiterer Grenzwächter besorgt bei einem Grenzwachtposten im Tessin den Bezug der Monopolgebühr auf Alkoholprodukten.
Grenzwachtkorps : Grenzwachtchefs und Grenzwachtoffiziere . .
10 -- Unteroffiziere und Grenzwächter -- 1038 Zusammen 867 1530 Bestand auf 31. Dezember 1913 866 1532 Veränderung im Jahre 1914 -j- l -- 2 Während des Berichtsjahres sind 55 Mann in Abgang gekommen, und zwar: 24 infolge Todesfalls (11 Beamte, 7 Aufseher und 6 Grenzwächter) ; 19 infolge Rücktritts (4 Beamte und 15 Grenzwächter); 3 infolge Krankheit (l Aufseher und 2 Grenzwächter) ; 8 infolge Abberufung oder Wegweisung fl Beamter und 7 Grenzwächter) ; l Zivileinnehmer infolge Umwandlung der betreifenden Stelle.
Ausser den 15 Mann, die aus dem Grenzwachtkorps ausgetreten sind, wurden 11 Mann zu ändern Diensten bei der Zollverwaltung berufen, nämlich : l als Gehülfe und 10 als Aufseher.
Die jährliche Fachprüfung für Zollgehülfen II. Klasse ist für dieses 4ahr fallen gelassen worden, da der Bundesrat beschlossen hatte, dass Beförderungen mit Besoldungserhöhungen, soweit es sich nicht um Wiederbesetzung zur Erledigung gelangender Stellen handelt; nicht stattfinden dürfen.
Bundesblatt. 67. Jahrg. Bd. II.
8
100 Über die Dienstabwesenheiten des Zoll- und Grenz wachtpersonals gibt folgende Liste Aufschluss :
Urlaub . . . ..
Krankheit .
Militärdienst . . .
Kreistlirektionen mal Grenzwaclitkorps Zollämter 1913 1914 1914 1913 Tage Tage Tage Tage . 15,339 15,373 9,348 9,138 6,118 6,479 . 10,485 11,125 . 52,263 6,086
Zusammen
78,087.
32,584
15,466 15,617
Die grosse Zahl der Abwesenheiten wegen Militärdienst isl auf die Mobilisation der Armee zurückzuführen; sie entspricht, einer Abwesenheit von airka 350 Mann während der ganzen Dauer der Mobilisation.
Die Verwaltung hat sich genötigt gesehen, demjenigen Personal, das während eines bestimmten Zeitraumes ununterbrochen im Militärdienste gestanden war, den Erholungsurlaub für 1914 zu entziehen, insoweit er noch nicht benützt worden war, um dem stark in Anspruch genommenen zurückgebliebenen Personal,, welches seinen Erholungsurlaub noch nicht hatte benutzen können, eine kurze Diestaussetzung zu ermöglichen.
T. Inspektionen.
Im Jahre 1914 wurden Inspektionen vorgenommen : a. durch die Obersolldirelition bei den Zollkreisdirektionen bei den Zollämtern bei Reversfirmea Ausserdem hat in 42 Fällen eine Nachrevision der Verzollung von in Teilsendungen eingeführten grössern Maschiuenanlagen im Sinne des Schlussprotokolls zum schweizerisch-deutschen Handelsvertrage, Ziff. U B 3, stattgefunden.
b. durch die ZottkreisdireMionen bei den Zollämtern c. durch die Ewwpteollü'mter bei Nebenzollämtern und Zollbezugsposten . . .
5 «5 7
569 1115
101 Von diesen 1761 Inspektionen ergaben 1584 ein befriedigendes Resultat. Von einigen ganz geringfügigen Fehlbeträgen abgesehen, wurden keine Kassadifierenzen konstatiert. In zwei Fällen haben die Inspektionen Anlass zu disziplinarischen Massnahmen gegeben.
Bei vielen Zollämtern hat nach Kriegsausbruch der Verkehr stark abgenommen oder ganz aufgehört, so dass von Inspektionen abgesehen wurde.
Mit Bezug auf die Inspektionsresultate kann konstatiert werden, dass die Anwendung des Zolltarifs und der Betrieb auf den Zollämtern einheitlicher geworden ist. Reklamationen wegen ungleicher Tarifanwendung sind zurzeit eine' Seltenheit. Auch die Kreisrevisorate führen ihre Aufgabe mit Verständnis durch.
Im Grenzwachtdienst wurden durch die Oberzolldirektiou, die Kreisdirektionen und die Grenzwachtoffiziere 22,000, und durch die Unteroffiziere 115,100 Posteninspektionen und Dienstkontrollen vorgenommen. In 1864 Fällen hatten die Inspizierenden Grund zu Aussetzungen, wovon 246 Fälle disziplinarische Ahndung zur Folge hatten.
VI. Ofoerzolldirektion.
Trotz der in den ersten sieben Monaten konstatierten geschäftlichen Depression liess die Zahl der zu erledigenden laufenden Geschäfte kaum ein- Nachlassen erkennen. Die Mobilisation hatte einen grossen Teil des Personals der Oberzolldirektion seiner Arbeit entzogen, so dass ihr nur noch wenige ältere Beamte zur Verfügung standen, die der trotz allgemeinem Verkehrsrückgang zu bewältigenden, stets sich drängenden Arbeit nur unter dauernder Ausdehnung ihrer Arbeitszeit gerecht zu werden vermochten.
Im Personalbestand der Oberzolldirektion sind wichtige Änderungen zu verzeichnen. In der Nacht vorn 22./2S. Juli ist Herr Oberzolldirektor Hermann Sutcr im Alter von 61 Jahren gestorben. Er war im Jahre 1876 als Beamter der Militärverwaltung in den Dienst des Bundes getreten und im Jahre 1882 zum Sekretär der Oberzolldirektion gewählt worden ; 1890 rückte er zum Oberzollsekretär und Chef der I. Abteilung vor und im Jahre 1906 erfolgte die Wahl zum Oberzolldirektor. Mit hohen geistigen Fähigkeiten und seltenem Scharfblick in organisatorischen Fragen ausgerüstet, hat er den ihm unterstellten grossen Verwaltungskörper mit fester Hand und vorzüglichem Geschick geleitet und sich Verdienste erworben, die ihm unvergessen bleiben.
102 An seiner Stelle wurde zum Oberzolldirektor gewählt Herr Fritz Irmiger, von Menziken (Aargau), Oberzollinspektor und Stellvertreter des Oberzolldirektors, der in ersterer Beamtung durch Herrn Arnold Gassmann, von Bern, bis anhin Adjunkt des Oberzollinspektors, ersetzt wurde. Als Stellvertreter des Oberzolldirektors wurde Herr Oberzollsekretär Hermann Schneider, Chef der I. Abteilung, bezeichnet.
YII. Zollkreisdireküonen uiid Zollämter.
Im Geschäftsgang der Kreisdirektionen und der Zollämter machte sich schon vor Kriegsausbruch der Einfluss einer wirtschaftlichen Depression geltend, welche in einem Rückgang des Waren- und Personenverkehrs zum Ausdruck gelangte, so dass auch die Einnahmen hinter denjenigen des Vorjahres zurückblieben.
Mit Beginn des Krieges erlitt der normale Gang der Verwaltung von einem Tag auf deo ändern eine tiefgreifende Voränderung ; verschiedene wichtige Zollämter wurden durch das ergangene militärische Aufgebot von Personal ganz entblösst; so blieben bei einem Zollamt in Basel von 25 Beamten und Angestellten je 4 Beamte und Angestellte im Zolldienst; bei einem ändern Zollamt reduzierte sich die Zahl der 26 Beamten auf 2, die der 10 Aufseher auf 3. Der Dienst beim Zollamt Bern, bei dem eine Zeitlang ein einziger Aufseher zurückgeblieben war, musste durch Personal der Oberzolldirektion besorgt werden.
Immerhin erlitt der Dienstbetrieb dadurch keine erhebliche Störung, indem fast gleichzeitig mit der Verminderung des Personals auch der Warenverkehr beinahe auf allen Zollämtern bedeutungslos wurde oder vollständig aufhörte. Am Abend des 31.'Juli wurde der ganze Eisenbahnverkehr von und nach Deutschland eingestellt; desgleichen auch mit Frankreich in der Nacht vom 1. auf den 2. August. Mit Deutschland wurde der Güterverkehr auf den rechtsrheinischen Eisenbahnlinien im September wieder aufgenommen, während der direkte Verkehr mit den Personenzügen immer noch eingestellt ist. Mit Frankreich wurde der Güter- und Personenverkehr seit Oktober'durch eine beschränkte Zahl von Zügen wieder hergestellt.
Auch die StrassenZollämter an den Grenzen der kriegführenden Länder verloren fast allen Verkehr, welcher Zustand sich mit der Verschärfung der Personenkontrolle im Laufe der Zeit eher noch verschärft hat.
103 An der Grenze des neutralen Italien hat der Krieg anfänglich eine gänzliche Stockung der Geschäfte bewirkt. Bald belebte sich indessen der Verkehr nach dieser Seite wieder, immerhin nicht in der sonstigen Ausdehnung, da insbesondere der Fremdenverkehr ganz aufgehört hat.
Über Einzelheiten im Dienstgang ist folgendes zu bemerken : I. Z o l l k r e i s . Beim Zollamt B e r n brachten die schweizerische Landesausstellung und die Verlegung der Postzollabfertigung nach den Zollämtern im Innern eine erhebliche Verkehrszunahme.
Auf den 15. Juli bezog das Zollamt neue Diensträume.
II. Z öl l k r eis. Anfangs April ist die Zolldirektion S c h a f f h a u s e n in das neue Gebäude an der Bahnhofstrasse übergesiedelt.
Nach durchgeführter Reparatur konnte das Erdgeschoss des alten Direktionsgebäudes ,,zum Königsstuhl" an die Postverwaltung vermietet werden. Ausserdem sind Räumlichkeiten des alten Gebäudes vom Grenzwachtpersonal und der Dampf bootverwaltung besetzt.
Das in R o m a n s h ö r n für den Zoll- und Postdienst erstellte Gebäude, in welchem das Postzollamt untergebracht wurde, ist am 1. Oktober bezogen worden.
Zufolge der Neuorganisation des Postpaketaustausches zwischen Deutschland und der Schweiz ist in Romanshorn auf 1. Mai das gleiche Durchgangsverfahren nach den Postzollstellen St. Gallen, Zürich, Luzern, Bern und Genf eingeführt worden, wie es bereits in Basel besteht. Die nach den genannten Postzollstellen eingehenden Sendungen werden daher nicht mehr in Romanshorn, sondern an den Bestimmungsorten verzollt; dagegen erhält Romanshorn den bisher über Rorschach geleiteten Postverkehr, indem das Postzollamt Rorschach aufgehoben wurde. Diese Verkehrsverschiebungen hatten für den Zolldienst in Romanshorn und Rorschach organisatorische Änderungen zur Folge.
III. Z o l l k r e i s . In St. M a r g r e t h e n - S t r a s s e konnte das neuerstellte Zollgebäude auf Ende des Berichtsjahres bezogen werden. Das alte Zollhaus fand zur Unterbringung von Grenzwächtern Verwendung.
Mit dem Zeitpunkt der Verkehrsübergabe der neuen Rheinbrücke bei Widnau wurde daselbst ein Nebenzollamt eröffnet.
IV. Z o l l k r e i s . In L u g a n o sind die Verhandlungen für die Unterbringung der Bureaux der Zollkreisdirektion in einem
104
von der Gemeinde zu erstellenden Gebäude durch Abschluss eines Vertrages zu Ende geführt worden.
In M a g l i o di C o l l a ist ein neues Zollhaus erstellt und bezogen worden.
Nachdem die aus verschiedenen Gründen während längerer Zeit unterbrochenen Bauten an der Centovallibahn wieder aufgenommen sind, kamen auch die Unterhandlungen mit der Bahngesellschaffc über die Erstellung einer schweizerischen Grenzstation Camedo wieder in Fluss, die zu einem vorläufigen Einvernehmen führten.
V. Z o l l k r e i s . Der internationale Bahnhof in V a l l o r b e ist fertiggestellt, und die neuen Lokale für den schweizerischen Zolldienst sind von unserm Personal seit Oktober besetzt. Die Betriebseröffnung der Linie durch den Mont d'Or hat indessen wegen der Kriegsereignisse noch nicht stattgefunden.
VI. Z o l l k reis. In C h a n c y ist ein neues Zollgebäude errichtet und daselbst ein Bezugsposten eröffnet worden.
Die mit der P. L. M.-Gesellschaft im Jahre 1858 vereinbarte Übereinkunft über den Zolldienst in den Bahnhöfen G e n f C o r n a v i n und La P l a i n e wurde von den schweizerischen Bundesbahnen auf den 15. Februar 1914 gekündet. Der Übergang dieser Bahnstrecke an die Bundesbahnverwaltung ist zu einer Neuorganisation des Zolldienstes an jener Eingangsstelle benutzt worden. Während die Reisenden wie auch der Warenverkehr bis anhin je nach dem Bestimmungsort in La Plaine, Satigny, Meyrin oder Genf zollamtlich abgefertigt wurden, findet nun seit Frühjahr 1914 die Abfertigung vorläufig der Reisenden der gewöhnlichen Züge, sowie des nach Satigny und Meyrin eingeschriebenen Gepäcks beim Eintritt auf schweizerisches Gebiet in La Plaine statt. Auch für die Güterabfertigung soll dieses Verfahren eingeführt werden, sobald die nötigen Einrichtungen in La Plaine erstellt sind. Diese Vereinfachung gestattet alsdann, die Zollämter in den Stationen Satigny und Meyrin aufzuheben. Für die Schnellzüge, die ohne Halt auf den Zwischenstationen bis Genf durchfahren, findet eine Änderung am bisherigen Verfahren nicht statt.
VIII. Grenzschutz.
Das eidgenössische Grenzwachtkorps hatte am Schlüsse des Berichtsjahres folgenden Bestand:
105
1. Zollkreis U.
·n
m.
IV.
v.
VI.
r> n ·n fi
Zusammen
Grenzwachtchefs und Offiziere 2 1 1 2 2 2 10
Unteroffiziere 21 8 10 15 20 17 91
Zahl Zahl Grenzder der Wächter Sektionen Posten 9 193 65 115 5 60 93 5 40 144 9 60 192 10 58 210 7 56 947
45
339
1038 Bestand am Schlüsse des Vorjahres: Grenzwachtehefs und Offiziere 10 Unteroffiziere und Grenz wacht er 1040 somit eine Verminderung um 2 Grenzwächter.
In den ersten sieben Monaten des Jahres wickelte sich der Grenzwachtdienst in geordneter Weise ab. Mit wenigen Ausnahmen können Verhalten und Leistungen der Mannschaft als befriedigend bezeichnet werden. Neue Posten wurden errichtet in Fläsch (Graubünden) und in Vallorbe-Bahnhof. Im I. und VI. Kreis wurde die Zahl der Grenzwächtersektionen und damit der Wachtmeisterstellen um je eine vermindert.
Grenzverletzungen von nennenswertem Belang sind im Berichtsjahre nicht festgestellt worden.
Mit Ausbruch des Krieges wurde das Grenzwachtpersonal angewiesen, die Grenzbewachungstruppen in jeder möglichen Weise zu unterstützen, insbesondere ihnen im Grenzgebiet als Führer zu dienen, wozu seine Ortskenntnis es besonders befähigte.
IX. Straffalle.
A. Zollübertretungen.
Auf Ende 1913 waren unerledigt geblieben neu hinzugekommen sind
61 Straffälle 1254 ,,
Zusammen 1914 im Jahre 1913
1315 Straffälle 1842
Verminderung für 1914
527 Straffälle
106 Diese Zollübertretungen fanden ihre Erledigung wie folgt: a. durch Verzicht auf die Verfolgung 31 b. durch freiwillige Unterziehung 1244 c. durch gerichtlichen Spruch: zu gunsten der Verwaltung 5 zu ungunsten der Verwaltung 3 Zusammen Am Schlüsse des Jahres waren unerledigt: vor Gericht anhängig bei der Verwaltung hängig
1283
Zusammen
1315
1914
1913
2 30
Unterschied 1914
Es betragen: Fr.
Fr.
Fr.
1. die umgangenen Zollgebühren . . 21,133.47 31,333.20 --10,199.73 2. die eingezogenen Zollbussen . . . 67,162.65 64,028.57 -j- 3,134.08 3. der Anteil der Zollverwaltung . 35,269. 67 21,441.18 + 13,828. 49 Der starke Rückgang der Straffälle ist die unausbleibliche Folge der Verkehrsabnahme seit dem Kriegsausbruch ; dass trotzdem der Betrag der eingegangenen Bussen höher ist als im Vorjahre, ist auf einen Straffall mit bedeutendem Bussbetrag zurückzuführen, dessen Verrechnung ins Berichtsjahr fällt.
B. Durch das Zollpersonal verzeigte und von der Zollverwaltung erledigte Übertretungen des Alkoholgesetzes.
Auf Ende 1913 waren unerledigt geblieben .
6 Straft'älle neu hinzugekommen sind 1914 18 ,, Zusammen 1914 24 Straffälle im Jahre 1913 32 ,, Verminderung 1914 8 Straffälle Ihre Erledigung fanden: a. durch Verzicht auf die Verfolgung . . . l Straffall b. durch freiwillige Unterziehung 18 Straffälte c. durch gerichtlichen Spruch l Straffall Am Schlüsse des Jahres 1914 waren unerledigt und vor Departement und Direktion anhängig .
4 Straffälle Zusammen 24 Straffälle
107 1914
Es betragen: Fr 1. die umgangenen Monopolgebühren . . . 375.83 2. die eingegangenen Monopolbussen . . . . 815.15
1913
Unterschied 1914 Fl.
Fr
483.52
-- 107. 69
1703.81
-- 888.66
C. Straffälle wegen Umgehung der Ausfuhrverbote.
Seit Erlass der Ausfuhrverbote wurden zur Anzeige gebracht 277 Straffälle Davon wurden erledigt: durch Verzicht auf Verfolgung 10 Fälle durch Bezahlung der Busse 230 ,, durch Überweisung an das Militärgericht . . .
8 ,, Am Schluss des Jahres 1914 waren unerledigt und noch anhängig .
29 ,, Zusammen Es betragen : die eingegangenen Bussen der Erlös aus konfiszierten Waren
277 Straffälle Fr. 4611. -- ,, 2562. 99
Zusammen
Fr. 7173. 99
welcher Betrag auf Rubrik ,,Verschiedene Einnahmen" der Zollverwaltung verrechnet worden ist.
X. Handelsstatistik.
Die provisorische Publikation über den Aussenhandel 1913 erschien innerhalb der üblichen Frist, d. h. am 21. Februar 1914, dagegen wurde die Drucklegung des Jahresbandes und des Jahresberichtes 1913 infolge der Mobilisation unliebsam verzögert, so dass die Bekanntgabe erst im Laufe des Monats Oktober erfolgte.
Die Resultate des Spezialhandels sind folgende in Franken: Einfuhr Ausfuhr Zusammen
1913.
1914.
. . 1,919,816,280 . . 1,461,638,884
Abnahme
.
458,177,396
1,376,399,116 1,186,871,649
3,296,215,396 2,648,510,533
189,527,467
647,704,863
los Der Rückschlag gegenüber 1913 beträgt demnach 23,9% für die Einfuhr, 13,8% für die Ausfuhr und 19,6% für den Gesamtverkehr.
Zu diesen Ziffern ist zu bemerken, dass die Einfuhrwerte, soweit nicht deklariert, vorläufig nach den Einheitswerten von 1913 berechnet sind ; die Ausfuhrwerte beruhen auf Deklaration und werden voraussichtlich keine Änderung mehr erleiden.
Die Abnahme bei der Einfuhr, die schon Mitte 1913 eingesetzt, hat im ersten Halbjahr 1914 noch weitere Fortschritte gemacht, um mit dem Beginn der Kriegsperiode einen ausserordentlichen Tiefstand zu erreichen, während die Ausfuhr erst durch die Ereignisse der zweiten Jahreshälfte 1914 in ihrer Entwicklung gehemmt wurde, so dass die Jahresumsatzziffer trotz des im ersten Halbjahr erreichten Zuwachses erheblich unter die in den letzten Jahren erreichte Summe herabgemindert wurde.
Unterscheidet man im Jahre 1914 nach den 7 Friedensmonaten Januar bis Juli und den 5 Kriegsmonaten August bis Dezember, so ergibt sich folgende Vergleichung mit dem Vorjahre : Einfuhr
Ansfuhr
7 erste Monate 1913 Fr. 1,101,134,000 Fr. 774,924,000 7 ,, ,, 1914 ,, 1,057,830,000 ,, 811,253,000 Differenz . . . . -- Fr. 43,304,000 + Fr. 36,329,000 = - 3,90/o + 4,7% 5 letzte Monate 1913 Fr. 818,683,000 Fr. 601,475,000 o ,, ,, 1914 ,, 403,809,000 ,, 375,618,000 Differenz . . . . -- Fr. 414,874,000 -- Fr. 225,857,000 = -- 50,7% -- 37,6% Während der 5 Kriegsmonate ist die E i n f u h r bei folgenden Kategorien um mehr als 50% gegenüber der gleichen Periode des Vorjahres zurückgegangen : % "/· Animalische NahrungsUnbedruckte Papiere . 61,5 mittel 61,4 Bücher, Bilder etc. . . 57,7 Getränke 53,3 Baumwolle 59 Tierische Stoffe . . . 50,6 Wolle 69 Häute, Felle, Leder, Stroh, Rohr, Bast etc. . 63,6 Schuhe 74,8 Konfektion 64,8 Sämereien, Pflanzen, Eisen 56,1 Futtermittel. . . . 65,3 Blei 84,8
109 Zinn Aluminium Maschinen Uhren und Bestandteile Technische Fette und Öle etc Chemikalien . . . .
Feine Esswaren .
Tiere Dünffstoffe Holz Rohstoffe zur Papierfabrikation .
Bedruckte Papiere
. % 81,3 84.8 67.3 84'
59,3 51.9 81 74,7 78,9 68,7 62 67.7
% Buchbinderarbeiten . . 57,9 Flachs, Hanf etc.. . . 81,4 Haare . 77,6 Kautschuk . . . ' . . 72,3 Tonwaren, Steinzeug, Porzellan, Glas . 68--72 Kupfer 82,5 Zink 68,2 Nickel 85,6 Edle Metalle . . . . 81,8 Fahrzeuge 71,3 Instrumente u. Apparate 66,7 Farbwaren 56,9 Verschiedene Waren . 59,1
Weniger als 50% haben folgende Kategorien abgenommen: °/o
Getreide und MühlenProdukte Kolonialwaren....
Mineralische Stoffe . .
30,8 1,6 27,8
°/o
Früchte und Gemüse . 36,7 Seide . . . . . . 4 1 Apothekerwaren etc. . 25,3
Die Kategorie Tabak bildet gegenüber sämtlichen andern Kategorien eine Ausnahme, da sie eine Einfuhrvermehrung von 21,3% aufweist.
Bei der A u s f u h r sind in den letzten 5 Monaten folgende Kategorien um mehr als 50 % zurückgegangen : ·/.
Getreide und Mühlenprodukte Getränke Sämereien, Pflanzen, Futtermittel....
Unbedruckte Papiere Bücher, Bilder etc. .
Strohwaren Ton waren Kupfer Zink Nickel Maschinen
62,9 51,6 84.6 59 62.3 55.4 77.7 72,2 50.4 83,9 65.5
·/·
Instrumente u. Apparate 53,4 Feine Esswaren . . . 5 4 Düngstoffe 89,2 Holz 61,4 Bedruckte Papiere . . 64,1 Flachs, Hanf etc. . . 62,7 Mineralische Stoffe . . 52,6 Steinzeug, Porzellan etc. 70,5 Blei 60,7 Zinn ' 57,1 Edle Metalle . . . . ' 84 Uhren und Bestandteile ' 72 Technische Öle und Fette 53
110
Weniger als 50 % Abnahme verzeichnen folgende Kategorien : % % Kolonialwaren (KakaoAnimalische Nahrungsprodukte etc.) . . . 16,5 mittel 9,7 Tabak . · 19,9 Häute, Felle, Leder, Faserstoffe zur PapierSchuhe 25,7 fabrikation . . . . 34,8 Buchbinderarbeiten . . 39,2 Baumwolle 38,2 Seide 31,5 Wolle 39,5 Kautschuk 45 Konfektion 28,6 Eisen 34,9 Apothekerwaren, Drogen 29,5 Chemikalien . . . . 18.
Verschiedene Waren ,, 40 Folgende Kategorien sind mit Zunahmen vertreten : °/o
Tiere Glas Fahrzeuge
28,2 26,3 39,7
«/»
Tierische Stoffe Aluminium Farbwaren
. . .
4,8 35 17,9
Die Kategorie Früchte und Gemüse stieg um 425 °/o (3,8 Millionen Franken), da im Vorjahre 1913 die Ausfuhr von frischem Obst ausserordentlich gering war.
Wie aus der nachfolgenden quartalweisen Aufstellung hervorgeht, ist der Einfuhr- und Ausfuhrverkehr im III. Quartal 1914 am schwächsten gewesen, obschon der Monat Juli der Kriegsperiode nicht angehört. Infolge der Mobilisation im In- und Auslande waren im Monat August und Anfang September beinahe alle Verkehrsmittel für militärische Zwecke in Anspruch genommen, und die Spedition der für die Zivilbevölkerung bestimmten Warensendungen erfuhr eine starke Einschränkung.
Verteilung des Spezialhandels auf die Quartale (Werte in Millionen Franken): Vierteljahr 1909 . ' .
1910 . .
1911 . .
1912 . .
1913 . .
1914 (prov.)
l.
370 408 443 473 480 453
Einfuhr II.
III. IV. Zusammen 387 397 448 1,602 422 444 471 1,745 430 443 486 1,802 463 488 555 1,979 464 472 504 1,920 451 253 305 1,462
l.
260 281 304 333 324 346
Ausfahr II.
III. IV.
261 273 304 288 299 328 303 308 342 320 343 361 340 347 365 353 206 282
Zusum» 1,098 1,196 1,257 1,357 1,376 1.187
Ili Es ergeben sich somit folgende Differenzen (Millionen) : Einfuhr Ausfuhr Vierteljahr l.
1910/9 +38 1911/10 +35 1912/11 +30 1913/12 + 7 1914/13 --27
11.
+ 35 + 8 +33 +1 --13
III. IV. Zusammen + 47 + 2 3 +143 -- 1 + 1 5 +57 + 4 5 + 6 9 +177 -- 1 6 -- 5 1 -- 59 --219 --199 --458
I.
+21 +23 +29 --9 +22
II.
+27 +15 +17 +20 +13
III.
+ 26 + 9 + 35 + 4 --141
IV. iKtamn +24 + 98 +14 + 61 +20 +101 + 3 + 1 8 --83 --189
Nachdem vom Monat Oktober an in der Unterbindung des freien Verkehrs etwelche Milderung eingetreten war, zeigte sich sowohl bei der Zufuhr als auch bei der Abfuhr bei den von den Ausfuhrverboten der verschiedenen Länder nicht betroffenen Waren eine gewisse Stetigkeit, welche bis zum Ende des Jahres anhielt.
Die nachfolgende Übersicht gibt Aufschluss über den Verkehr mit den wichtigsten Waren im ganzen Jahre und auch im IV. Quartal 1913/14 (Werte in Tausend Franken) : 1. Einfuhr.
Jahr 1314
1913
IV. Quartal 1914 1913
Getreide u. Mühlenprodukte 188,000 232,350 49,863 davon : Weizen 107,623 129,175 32,837 Hafer . . · . . . .
24,981 30,236 5,262 Reis in Hülsen oder enthülst 2,304 3,287 479 Mais 12,250 19,101 2,992 Hartweizengries . . .
4,553 6,727 107 Backmehl 6,570 11,829 481 Früchte und Gemüse . ' .
40,335 49,688 14,712 davon : Obst, frisch . . . .
6,946 12,458 490 Gemüse, frisch . . .
10,493 11,791 2,654 Kartoffeln 10,690 7,552 6,533 Kolonialwaren . . . . 105,200 102,889 35,951 davon : Kaffee, roh . . . .
17,173 18,242 5,086 Kakaobohnen . . .
16,730 17,045 5,187 Zucker 44,671 39,044 15,911 Speiseöl 9,697 11,194 2,269
68,184 38,997 8,295 845 4,886 1,632 3,099 20,234 5,196 2,980 3,444 27,869 5,732 4,102 8,808 2,536
112 Jahr
Animalische Nahrungsmittel davon : Fleisch, frisch . . .
Salami etc Geflügel, getötet . .
Eier Butter, frisch Schweineschmalz Käse Esswaren, nicht anderweit genannt Tabak davon : Rohtahak Zigarren u. Zigaretten .
Getränke . . . .
davon : Bier Fasswein Tiere davon : Ochsen Stiere zum Schlachten (137 &) Mastkälber . . . .
Schweine über 60 kg .
Schafe Tierische Stoffe . . . .
Düngstoffe Häute, Felle, Leder, Schuhe davon : Rohe Häute und Felle Leder Schuhwaren . . . .
Sämereien, Pflanzen, Futtermittel davon : Stroh Heu Kunstfutter . . . .
Futtermehl . . . .
IV. Quartal
67,491
1913 98,564
10,775
1913 25,29
9,505 2,641 7,417 16,473 11,435 1,874 3,874
18,239 3,383 11,077 19,975 14,313 2,343 6,309
475 494 2,068 1,682 2,400 578 582
4,928 872 3,489 3,935 3.206 '592 1,696
2.057 18,126
3,147 15,946
247 7,320
1,185 4,550
14,262 3,307 46,583
11,826 3,606 60,414
6 156 93» 9230
3,568 S28 19.831
2,719 38,245 31,946
3,529 50,822 60,406
468 8,957 4,495
778 19,513 U .55 7
16,830
34,698
1,663
7.115
64 2,276 3,434 3,002 4,247 7,366 33,258
3.212 3,418 3,686 4,554 5,306 9,942 56,284
· 18 467 2,027 162 828 614 4,042
21 765 9(>5 876 1,228 2,41 5 14,58(i
3,623 16,554 9,017
7,167 29,442 13,812
189 2,547 1,310
1,425 8,265 2,884
27,243
35,350
4,936
11.829
4,064 4,116 5,628 6.668
4,458 4,528 8,011 11,405
196 25 2,38t 441
1.178 1^341 2,930 :l,734
1914
1914
113
Jahr 1914
Holz
27,775 davon : Bau- und Nutzholz, roh 5,305 1,417 Eichenholz, gesägt . .
Nadelholz, gesägt . .
5,721 Rohstoffe zur Papierfabrikation 2,905 davon : Holzstoff und Zellulose 1,868 7,039 Unbedruckte Papiere .
Bedruckte Papiere .
4,646 Bücher, Bilder etc. . .
17,918 Buchbinderarbeiten 2,360 Baumwolle 92,196 davon : Baumwolle, roh und Abfälle 45,315 6,345 Garne, roh, einfach Garne, gezwirnt .
6,906 13,946 Gewebe, roh, glatt .
Gewebe, ausgerüstet (364/368) . . . .
4,834 Gewebe, gemustert etc.
(369/372) . . . .
2,832 Glatter Tüll (373) . .
1,329 15,295 Flachs, Hanf, Jute etc. .
davon : 1,409 Flachs, Hanf, roh . .
Garne 3,359 Grobe Jutegewebe .
1,913 Feine Leinengewebe (411 a) 1,476 Seide . . . .
153,966 davon : 23,634 Abfälle und Peignée .
Grège 22,490 Organsin und Trame .
83,182 Kunstseide . . . .
3,175 Gewebe (447 &, 448) . 10,800 Bänder 4,877
1913
41,704
· IV. Quartal 1913 4,026 9,603 1914
353 152 998
1,697
3,311 9,931 4,640
576
1,125
3,003
492
9,716 6,271
1,170
7,670
867 1,890
24,119 3,442 131,845
670 3,074 703 20,509
709 2,509 1,772 6,347 1,333 37,938
56,744 10,415 9,228 26,101
13,266 816 1,389 2,391
21,155 2,706 2,180 5,465
7,133
514
1,461
4,123 2,165
99 L
23,311
475 186 1,403
523 6,545
2,682 5,656 2,952
378 322 13
1.342 1,407 '604
2,342 191,922
127 31,058
542 47,646 )
34,608 31,958 101,546 2.000 ll',798 2,429
4,154 4,883 14,569 1,360 2,280 2,147
9,052 7,498 25,153 522 3,011 567
114 Jahr
Wolle davon : Rohwolle (445/458) .
Kammgarn, roh .
Kammgarn, gebleicht, gefärbt . . . . .
Wollgarne für Detailverkauf AiVollgewebe, ausgerüstet (474/476) . . . .
Haare aller Art Stroh, Rohr, Bast etc.
Kautschuk davon : Kautschuk, roh (516/51 7) Platten etc., Schläuche, Röhren mit Gewebeeinlage (521/522) .
Konfektion davon : Leibwäsche (530/534) .
Wirkwaren (537/545) .
Kleider (546/552) . .
Mineralische Stoffe.
davon : Kohlen (643 a/646) .
Ton Steinzeug Töpferwaren u. Porzellan Glas Eisen davon : Roheisen, Alteisen .
Rundeisen, Flacheisen, Fassoneisen (712/721) Eisenblech (725/732) .
Eisenbahnschienen .
Röhren und Röhrenverbindungsstücke . .
IV. Quartal
1914 52,339
1913 74,395
1914 6,061
1913 16,160
19,902 3,285
24,903 6,128
1,134
249
5,840 1,512
1.935
2,932
146
707
2,161
3,436
419
961
19,773 2,360 4,738 8,617
28,959 3,472 7,617 11,802
3,150
5,126
231 873 648
1,898 2,213
1,966
2,612
238
686
4,705 38,091
6,275 , 56,707 7
800
136
891
6,473
13,285 1
357 1,259 3,187 30,109
1,129 2,215 5,969 31,485
28,269
27,357
208 179 577
560 400
7
2,928 5,734 17,549 109,822
4,599 8,255 27,001 125,037
98,180 1,652 1,380 4,026 6,959 76,857
106,763 2,743 2,055 5,298 10,346 103,265
1,023 13,948
1,504 2,546 21,887
11,030
13,971
2,744
3,254
12,735 17,995 7,146
19,598 19,990 9,778
1,826 4,682
371
3,511 4,545 1,552
4,385
6,220
689
1,333
115 Jahr Waren aus Grauguss (793/801) . . . .
Waren aus Weichguss (802/809) . . . .
Kupfer davon : Rohkupfer, Draht, Rohren (815/819) . .
Kupferwaren (833/835) Blei Zink Zinn Nickel Aluminium Edelmetall davon : Bijouterie (874 a/6). .
Erze etc Maschinen u. mechanische Geräte davon : Werkzeugmaschinen .
Nicht besonders genannte Maschinen . . . .
Fahrzeuge davon : Automobile . . . .
Uhren und Bestandteile .
Instrumente und Apparate Apothekerwaren, Drogen davon : Pharmazeutische Produkte (9740, 981) .
Parfümerien und Kosmetische Mittel . .
Chemikalien . . . . .
davon : Ätzkali, Ätznatron . .
IV. Quartal
1914
1913
1914
1913
1,955
2,922
361
618
2,380 22,582
3,786 33,456
410 1,893
882 8,637
15,676 4,135 3,045 1,734 5,182 1,398 1,341 62,664
23,539 6,204 4,403 2,661 8,371 2,334 1,966 80,016
1,062 545 220 243 653 85 109 5,127
5,980 1,610 1,214 642 2,504 560 506 15,895
10,882 2,605
14,530 4,927
847 331
3,483 847
34,592
49,664
4,636
11,770
4,125
6,204
398
1,417
8,288 11,282
11,867 14,910
1,209 781
2,586 2,179
7,129 4,407 14,111 9,197
8,871 7,167 18,902 10,762
394 401 2,021 2,740
1,658 1,988 5,204 2,956
4,426
4,826
1,329
1,177
1,274 38,273
1,422 47,741
2,103
2,577
n
Bundesblatt. 67. Jahrg. Bd. II.
338 403 9,373 13,885 371
683 9
116 Jahr
Soda, kalziniert .
Vitriol Gerbstoffe (1054/55) .
Steinkohlenderivate etc.
(1065 a ) . . . .
Benzin . . .
Anilin und anilinverbindungen . . . .
Farbwaren davon : Anilinfarben . . . .
Technische Öle u. Fette etc.
davon : Leinöl Pflanzenöle, Pflanzenfette (1118 und 1120) .
Petroleum Maschinenschmieröle .
Verschiedene Waren (Kategorie XV) . . . .
davon : Kurzwaren (1144/45) .
Spielzeus
IV. Quartal
1914
1913
1,441 1,385 943
1,655 1,208 1,001
310 173
297
1913 460 42 278
1,073 4,329
1,895 5,631
98 806
485 1,339
2,141 8,177
3,396 10,200
38 1,469 5
2,549 5
2,315
471
21,708
2,304 29,612
4,274
695 8,215
1,895
2,861
392
735
3,756 6,853 2,370
4,231 10,700 ' 3,688
728 976 213
997 3,461 979
16,547
22,735
3,428
6,566
7,635
9,979
3,112
1,417 866
2,490
2,160
6,524
831
1,796
- 3,164 1,285
744 4,492
903 641
58,540
4,428 20,165
1.7,684
58,171 121,349
19,511 36,230
17,589 31,017
44,195 69,596
13,966 20,803
11,090 17,870
1914
923
1.374 i
2. Ausfuhr.
Getreide u. Mühlenprodukte 4,588 davon : Kindermehl . . . .
2,710 Früchte und Gemüse .
4,960 davon : Obst, frisch . . . .
4,678 Kolonialwaren etc.
56,187 davon : Kakaoprodukte .
55,330 Animalische Nahrungsmittel 119,700 davon : Milchkonserven .
47,419 Hartkäse . . . . .
65,882
767
463
117
Jahr 1914
Esswaren, nicht genannte 6,009 Tabak. . . . . . .
3,621 2,119 Getränke Tiere 11,597 Tierische Stoffe. . . .
1,770 1,976 Düngstoffe Häute, Felle, Leder , Schuhe 47,061 davon : Häute und Felle, roh .
24,347 Schuhwaren . . . .
20,366 Sämereien, Pflanzen, Futtermittel 2,423 Holz 7,043 Rohstoffe zur Papierfabrikation 4,778 davon : Faserstoffe . . . .
2,372 Unbedruckte Papiere .
783 Bedruckte Papiere . .
2,030 Bücher, Bilder etc. ' . .
4,852 Buchbinder arbei ten 483 Baumwolle 213,633 davon : Rohe Garne, einfach .
11,862 2,383 Garne, gezwirnt.
, Garne, gebleicht, gefärbt und für den Detail4,521 verkauf . . . .
Gewebe^ roh, glatt .
6,584 · Gewebe, ausgerüstet (364/368) . . . .
23,837 Plattstichgewebe 4,826 Stickereien . . . . 152,665 Flachs, Hanf, Jute etc. .
3,418 davon : Stickereien . . . .
2,346
!V. Quartal 1913
6,938 4,055 2,974 11,222
1914 . 1,227 1,097
324 7,431
1,600 595 2,529 81 47,271 12,189
1913
2,239 964 667 2,383 480 658 11,251
25,426 18,981
6,634 4,792
5,748 4,650
3,668 8,368
125 1,011
811 2,097
5,242
1,266
1,444
2,585
670 126 274 875 157 47,491
772 267 642 1,888 153 65,089
6,470 747
2,138 433
724 1,927
1,704 2,068
4,280 954 29,500 424
5,203 1,303 50,562 1,364
258
937
1,035 2,661
6,506 549 260,936 8,425 1,911
6,225 7,351
21,794 5,761
202,902 4,665 3,132
118 Jahr
1914 Seide davon : Déchets und Peignée .
Grège Florettseide (437 u. 439) Organsin und Trame .
Seide, gefärbt . . .
Kunstseide . . . .
Beuteltuch . . . .
Gewebe Bänder Stickereien . . . .
Wolle davon : Kammgarn, roh .
Garne für den Detailverkauf . . . .
Kammgarngewebe, roh Gewebe, ausgerüstet .
Haare aller Art Stroh, Rohr, Bast etc.
davon : Strohtressen (508 6 und 511) Kautschuk Konfektion davon : Wirkwaren . . . .
Mineralische Stoffe davon : Portlandzement .
Asbestfabrikate .
Uhrensteine . . . .
Asphalt Ton, Steinzeug, Töpferwaren Glas davon : Uhrengläser . . . .
258,644
IV. Quartal
1913 1914 1913 271,276 52,345 68,905
6,556 8,292 1,588 2,599 5,334 5,199 1,448 1,552 26,714 33,875 4,591 8,074 27,762 35,955 4,251 9,269 19,755 21,370 2,707 6,511 4,200 4,997 936 1,220 5,320 5,307 1,604 1,433 110,136 107,211 23,465 26,691 47,546 42,063 10,792 9,831 2,619 3,606 405 794 21,077 23,994 4,668 6,357
8,111
10,968
1,132
2,668
1,149 2,898 3,183 772 11,382
1,493 2,826 3,023 836 14,335
272 1,200 823 226 2,314
432 988 686 182 4,544
10,980 1,737 19,987
13,746 2,160 22,766
2,233 389 5,168
4,392 530 5,729
15,378 12,340
17,022 14,964
4,109 2,334
4,058 3,676
1,999 1,494 3,350 1,428
1,866 1,998 3,555 2,185
152 255 929 110
426 499 1,018 386
573 1,179
746 864
53 426
158 270
735
390
375
106
119
Jahr Eisen davon: Ferrosilicium etc. .
Alteisen Röhren etc. (742/6) .
Uhrenmacherwerkzeuge Feilen Werkzeuge, andere Schrauben, Nieten . .
Blechwaren etc.
(787/790) . . . .
Graugusswaren .
Waren aus Schmiedeisen etc. (803/809) Kupfer davon : Kupferasche, -bruch Kupferstangen, Kupferröhren Kabel Schrauben, Nieten . .
Kupferwaren (833/836) Blei Zink Zinn Nickel Aluminium Edelmetall davon : Gold- u. Silberschmiedewaren Maschinen davon : Dynamomaschinen .
Krafterzeugungsmaschinen (M. 5) Nicht genannte Maschinen (M. 9) ...
IV. Quartal 1913 1914 7,098 8,011
1914 28,441
32,802
6,721 1,774 2,368 336 1,222 904 2,647
7,286 3,185 3,017 600 1,496 1,158 3,503
1,867 428 396 68 221 166 585
1,572 836 745 153 406 300 830
1,724 692
1,832 794
344 86
467 185
7,392 6,845
6,751 10,393
2,239 1,085
1,724 2,934
2,423
4,078
417
1,296
1,080 974 680 1,583 402 464 841 191 14,878 11,915
1,653 1,403 855 2,219 637 714 1,121 293 13,457 20,551
102 163 128 267 38 114 148 14 5,755 1,096
439 351 225 582 143 150 331 86 3,617 6,069
. 5,766 74,974
11,470 98,725
15,578
20,353
3,251
5,928
8,750
11,906
730
2,485
7,998
9,636
1,196
2,523
1913
311 3,395 11,761 25,369
120 Jahr
Fahrzeuge davon : Automobile . . . .
Uhren und Bestandteile .
Instrumente und Apparate Apothekerwaren, Drogen davon : Pharmazeut. Präparate (974&, 981) . . .
Parfümerien . . . .
Chemikalien davon : Calciumcarbid Chlorate Gerbstoffe Leim, Gelatine .
Farbwaren davon : Anilinfarben . . . .
Indigo Technische Fette und Öle etc Verschiedene Waren (Kategorie XV) . . .
IV. Quartal
1914
1913
1914
1913
15,311
15,497
7,304
3,481 Ï
14,062 120,813 12,955 16,224
13,288 183,049 16,191 17,687
7,229 19,953 2,992
56,643
4,168
4,920
6,690
6,943
5,531
6,181
1,695 1,330
1,70» 2.142
19,088
20,040
5,980
5,688
7
2,961 4,716
7,834
7,008
1,390 1,483 1,783
1,721 1,678 1,964
3,140 389 383 406
2,117 451 489 520
32,347
29,588
9,226
7,952 Ï
26,549 5,072
24,844
8,336
3,911
706
6,146 1,586
1,584
2,089
360
514
2,842
3,686
827
1,049
Intel-nationale Handelsstatistik.
Im Monat November 1913 ist auf einem von 31 Staaten beschickten internationalen Kongress die Errichtung eines internationalen handelsstatistischen Amtes beschlossen worden (siehe Geschäftsbericht 1913 über das Zollwesen, Bundesblatt 1914, Band 2, Seite 64/65).
Infolge des Kriegsausbruches wurde dieses Amt verhindert, seine Tätigkeit auszuüben.
121
Handels-, Industrie- und Laudwirtschaftsdepartement,
I. Abteilung. Handel.
I. Handelsverträge, Zölle und Allgemeines.
Über den mit Grossbritannien am 30. März mit Bezug auf das Kündungsrecht der Dominien abgeschlossenen Zusatzvertrag zum Handels- und Niederlassungsvertrag von 1855 haben wir Ihnen am 21. Dezember (Bundesblatt IV, 833) eine Botschaft Unterbreitet. Andere Handelsverträge sind im Berichtsjahre nicht zustande gekommen.
Was die bestehenden Verträge, insbesondere diejenigen mit unsern Nachbarstaaten, anbetrifft, so ist in der zweiten Jahreshälfte der Ausnahmezustand eingetreten, welcher durch die Bestimmung vorgesehen ist, dass Ein-, Aus- und Durchfuhrverbote nur mit Bezug auf ,,Kriegsbedarf"' bzw. ,,Kriegsereignisse" zulässig sind. In dem Bestreben der kriegführenden Staaten, sich nicht nur mit den Waffen, sondern auch durch Unterbindung der Zufuhr zu bekämpfen und wirtschaftlich lahmzulegen, ist nicht nur die Aus- und Durchfuhr von eigentlichem Kriegsmaterial, sondern auch von Lebensmitteln und Rohstoffen für die Industrie zum grossen, ja grössten Teil verboten worden. Diese Massregeln der Kriegführenden haben die Neutralen genötigt, zu ihrem Schütze, selbst im Verkehr unter sich, in ähnlicher Weise vorzugehen, so dass die Verbote nach und nach fast den ganzen Handelsverkehr in Mitleidenschaft zogen. Notgedrungen folgten
122
wir diesen Hemmungen Zug um Zug. Unser erstes Verbot vom 13. August verfolgte in der Hauptsache nur den Zweck der Sicherung des Armeebedarfs. Im zweiten Beschluss vom 18. September wurde das Verbot mit Bezug auf Lebensmittel und gewisse Industrieartikel, besonders Textilwaren, sogar wieder etwas eingeschränkt. In der Folge waren wir aber gezwungen, dasselbe wieder auszudehnen und eine Reihe von weiteren Verboten zum Teil nur deshalb zu erlassen, weil die Aus- oder Durchfuhr der betreffenden Artikel nach der Schweiz von den kriegführenden Staaten nur noch unter der Bedingung gestattet wurde, dass die Wiederausfuhr durch ein Verbot verhindert werde.
Ungeheuren Schaden verursachte unserem Lande die Sperrung der nördlichen Zufahrtslinien, insbesondere derjenigen über Rotterdam. Da auch die französischen Häfen nur teilweise zugänglich waren und ausser demjenigen von Marseille nur einen verhältnismässig kleinen Verkehr bewältigen konnten, musste der grösste Teil der für die Schweiz bestimmten Waren über Genua geleitet werden, so dass dieser Hafen überlastet wurde. Die dadurch bewirkte Stauung wurde unglücklicherweise noch vermehrt, weil grosse Mengen von für die Schweiz bestimmten Waren, insbesondere Mais, Baumwolle, Wolle, Kaffee, öle, Metalle und Chemikalien, monatelang nur deshalb in Genua zurückgehalten wurden, weil die Konnossemente nicht ausdrücklich auf den schweizerischen Empfänger, sondern, wie es in normalen Zeiten üblich ist, an ,,Ordre11 lauteten, und der italienische Fiskus sie deshalb nicht als Transitware, sondern als dem italienischen Ausfuhrverbot unterliegende i t a l i e n i s c h e Ware betrachtete. Erst nach langwierigen Unterhandlungen, bei welchen uns Herr Nationalrat Dr. A. Frey in mehrmaliger Mission nach Rom ausgezeichnete Dienste leistete, gelang es, die Freilassung dieser Güter, von deren Ankunft die Fortsetzung Hunderter von schweizerischen Betrieben abhing, zu erwirken. Die Warenmassen hatten sich inzwischen dermassen gestaut, dass der Abtransport nur langsam, mit öfteren gänzlichen Unterbrechungen, vor sich gehen konnte und heute noch Tausende von Wagenladungen der Beförderung harren. Viele Waren lagen ungeschützt auf den Quais übereinandergeschichtet, dem Verderben ausgesetzt, und manche Sendungen wurden, um gänzlichen Verlust zu vermeiden, zu geringem Preis in Genua
selbst verkauft. Wegen gänzlicher Versperrung des Hafens roussten manche neu ankommende Schiffe nach ändern Häfen verbracht werden und konnten ihre Ladung erst nach wochenlangem Warten löschen.
123 Die ungezählten Verkehrshemmungeu unseres Handels und unserer Industrie sind mit dem Vorstehenden nur zum Teile angedeutet.
Insbesondere ist noch zu erwähnen, dass die Stockungen in Genua und häufige Beschlagnahme von Schiffen, auf welchen Konterbande für die Schweiz vermutet wurde, zur Folge hatten, dass die Schiffsgesellschaften periodisch überhaupt keine Waren für die Schweiz mehr annahmen oder die Verladung davon abhängig machten, dass die Konnossemente auf die schweizerische Regierung ausgestellt wurden, was aber selbstverständlich nicht in allen Fällen geschehen konnte. Wegen der Unsicherheit zur See stiegen ferner die Frachten in Amerika, wenn solche überhaupt zu erlangen waren, sowie die Versicherungsraten ins Ungemessene.
Der P o s t d i e n s t war zeitweise, besonders im Beginn des Krieges, infolge der Truppentransporte, ebenfalls fast gänzlich unterbrochen ; es vergingen selbst in Europa mehrere Wochen, bis die Briefe an ihre Bestimmung gelangten.
Den Gegenstand beständiger Klagen bildete auch die internationale T e l e g r a p h e n z e n s u r . Abgesehen davon, dass alle Abkürzungen ausgeschlossen und dadurch bedeutende Mehrkosten verursacht wurden, gelangten die Telegramme zum grossen Teil nur verstümmelt oder gar nicht an ihren Bestimmungsort. Im letztern Falle fand weder eine Rückerstattung der Taxen noch eine Benachrichtigung des Absenders statt. Dringende Bestellungen blieben deshalb unausgeführt, und viele Zahlungsreglierungen wurden zur Unmöglichkeit.
In allen diesen und ändern Notlagen wurde unsere Vermittlung in Anspruch genommen. Wir haben es uns stets angelegen sein lassen, zu helfen, soweit es irgend möglich war. Insbesondere haben wir uns mit Bezug auf die Beschaffung der Lebensmittel und industriellen Rohstoffe nicht nur auf diplomatische Intervention beschränkt, sondern zum Teil auch durch einheitlichen Bezug der Waren eingegriffen. An dieser Stelle gedenken wir mit Dank und Anerkennung der Tätigkeit unserer Gesandten, welche mit ebensoviel Einsicht und Takt als Aufopferung den grossen Anforderungen, welche an sie gestellt worden sind, entsprochen haben.
Eine besonders grosse und schwierige Arbeit erwuchs dem Departement daraus, dass unsere Bezüge vom Auslande immer häufiger durch entsprechende Ausfuhrbewilligungen für unsere eigenen Erzeugnisse kompensiert werden mussten, was in den meisten Fällen nur durch umständliche Unterhandlungen möglich war. Die Arbeit der Handels- und Landwirtschaftsabteilung ver-
124
mehrte sich durch die ausserordentlichen Geschäfte in einer Weise, dass nach und nach ein zahlreiches Hülfspersonal angestellt werden musste. Um die hierdurch sowohl als auch durch die vielen Telegramme bedingten Kosten zu decken, habeu wir für die Ausfuhrbewilligungen und die Vermittlung der Einfuhr die Erhebung einer bescheidenen Gebühr angeordnet.
Die Vorarbeiten zur Z o l l t a r i f r e v i s i o n mussten nach dein Beginn des Krieges infolge der ausserordentlichen anderweitigen Inanspruchnahme des Personals gänzlich unterbrochen werden.
Über den Stand der H a n d e l s v e r t r ä g e und unsern Handelsverkehr orientieren die folgenden Zusammenstellungen.
II* Handelsagenturen.
A l ex a n d r i a. Infolge der kriegerischen Ereignisse konnte unser Agent für Ägypten, Herr Alfred Kaiser, der sich zurzeit des Kriegsausbruches in der Schweiz befand, nicht nach Alexandria zurückkehren. Einen Teil seiner Tätigkeit setzte er in Erwartung des Moments seiner Rückkehr einstweilen von der Schweiz aus fort.
S h a n g h a i . Unser Agent in Shanghai, Herr Mathias Winteler, musste zu unserm grossen Bedauern auf Ende des Berichtsjahres aus Gesundheitsrücksichten von seinem Posten zurücktreten. In don schwierigen Zeitumständen, in welchen wir uns befinden, hüben wir von einer Wiederbesetzung bis auf weiteres Umgang genommen.
III. Ausstellungen.
Die internationale A u s s t e l l u n g für B u c h g e w e r b e und G r a p h i k in L e i p z i g , für die Sie uns durch Beschluss vom 10. April 1913 einen Kredit von Fr. 50,000, wovon Fr. 40,000 für die industrielle Abteilung und Fr. 10,000 für die Abteilung Kunst, bewilligt haben, wurde am 6. Mai des Berichtsjahres eröffnet. Als Vertreter der Schweiz haben wir zu der Eröffnungsfeier die Herren Konsul E. Hirzel in Leipzig und E. Boos-Jegher, schweizerischer Kommissär für die Ausstellung, abgeordnet. Sowohl die industrielle Abteilung wie diejenige der Kunst 'waren am Eröffnungstage vollständig fertig eingerichtet.
In das Preisgericht für die industrielle Abteilung, das am o. Oktober zusammentrat, haben wir auf Grund von Doppelvor-
125
Schweizerische Handelsverträge.
In dieser Tabelle sind alle am 1. März 1915 in Kraft stehenden, ganz oder teilweise den Handel betreffenden Verträge und Abkommen aufgeführt.
Die mit * bezeichneten Verträge sind sogenannte Meistbegünstigungsverträge und enthalten keine Tarifvereinbarungen.
Staaten
Abschlnss
Inkraftsetzung
Dauer ')
Veröffentlicht
Amtl. Sammlung n. F. XI, 341 Belgien* . . . 3. VII. 1889 29. XII. 188S -- Bulgarien1'. Notenaustausch vom 12./17. Februar 1906.
Chile* . . . . 31. X. 1897 31. I. 1899 n. F. XVII, 70 -- Congostaat* . . 16. XL 1889 14. IV. 1890 n. F. XI, 427 -- Dänemark* . . 10. II. 1875 10. VII. 1875 -- n. F. 1,668 Deutsches Reich: Handelsvertrag 10. XII. 1891 1. II. 1892 i n. F. XII, 505 j l .
L u .
l.III.l 31.XII.1917 ln.F.XXI,451 Zusatzvertrag . 12. XI. 1904 \ 1906 2) ) 1 u. 587 Exclave Biisingen 21. IX. 1895 1. 1. 1896 -- n. F. XV, 345 EcuadorTM . . . 22. VI. 1888 21. X. 1889 -- n. F. XI. 210 Frankreich : Handelsvertrag5) 20. X. 1906 23. XI. 1906 -- n. F. XXII, 688 Grenznachbari.
-- n. F. VI, 468 Verhältnisse . 23. II. 1882 16. V. 1882 -- -- Zusatzartikel 25. VI. 1895 29. VIII. 1895 n. F. XV, 218 -- Genf u. Zone 4 ) 14. VI. 1881 1. I. 1883 n. F. VI, 515 Grenz-Weidgang 23. X. 1912 25. XII. 1912 -- n.F.XXVHI,781 Tunis" . . . 14. X. 1896 25. I. 1897 Unbestimmt n. F. XVI, 12 Griechenland* 10. VI. 1887 10. VI. 1887 n. F. XI, 357 -- Grossbritannien* . 6. IX. 1855 6. III. 1856 -- V, 271 Zusatzttbereinf noch nicht ^ ~ 5 kunft ) . . 30. 111.1914 \ ratifiziert / ~ Handelsmuster 20. II. 1907 20. II. 1907 Unbestimmt n. F. XXIII, 69 *) Wo nichts angegeben ist, dauert der Vertrag noch bis zum Ablauf von 12 Monaten nach erfolgter Kündigung.
!
) Text und Tarif für dio Einfuhr in die Schweiz am 1. Januar, Tarif für die Einfuhr in das Deutsche Reich am 1. März 1906.
') Nebst Reglement betr. die Landschaft Gex.
*) Siehe auch den Bundesbescbluss vom 19. Juni 1908 betr. die Einfuhr aus den zollfreien Zonen von Hochsavoyen und Gox (A. S. n. P. XXIV, 687).
5 ) Regelung der handelspolitischen Verhältnisse zwischen der Schweiz und Kanada, dem Australischen Bund, Neuseeland, dur Südafrikanischen Republik und Neufundland (gegenseitiges Hecht zur Rundung der Meistbegünstigung auf 1 Jahr).
126 Staaten
Abschluss
Inkraftsetzung
Dauer ')
Veröffentlicht
Amtl. Sammlung Italien . . . . 13. VII. 1904 11. VII. 1905I 31. XH. 1917 n.F.XXÌ, 189 2 \u.l.1. 1906 )/ -- Pharm. Produkte 16./29.XI.1907 29. XI. 1907 Unbestimmt n. F. XXIII. 865 Japan" . . . . 21. VI. 1911 21. XII. 1911 16. VII. 1923 n.F.XXVm,63 Kolumbien* . . 14. III. 1908 2. X. 1909 n. F. XXV, 564 -- Montenegro'' . . 31. XII. 1910 1. VII. 1911 n. F. XXVII, 312 -- Niederlande* . . 19. VIE. 1875 1. X. 1878 n. F. III, 522 -- Norwegen*. Notenaustausch vom 5./22. Mai 1906.
B.-B.1908 1,622
ln.F.XXII,423, 9. III. 1906 12.IH.1906 )| 31. XII. 191 7 \ 521 u. 526 Perslen* . . . 23. VU. 1873 27. X. 1874 n. F. 1,196 -- Portugal :: . . . 20. XII. 1905 29. I. 1907 -- n. F. XXIII, 59 4 1 3.
HI.
1893 13.
V.
18931 Rumänien . .
31. XII. 191 7 (n.F.XHI,422, \29.XH. 1904 23. VII. 1905) \ XXI, 391 Russland- . . . 26. Xu. 1872 30. X. 1873 n. F. XI, 376 --Salvador- . . . 30. X. 1883 7. II. 1885 n.F.VII,744 -- Serbien . .
28. II. 1907 19. IV. 1907 31. XII. 191 7 n. F. XXIII, 94 Spanien . . . 1. IX. 1906 20. XI. 1906 31. XII. 191 7 n. F. XXII. 643 Türkei*. Notenaustausch vom 22. III. 1890.
B.-B.1891 1.8ÛO | 29./30.
VI, (Handels- A. B.
29./30.
VI, \ Handelsmuster 1912 | Unbestimmt \1912, Nr. 171 t 1912 Vereinigte 7 | V, 201 u.
Staaten ) . . 25. XI. 1850 8. XI. 1855 |n.F.XXVII,212 8
Österreich -Ung. )
4
*) Wo nichts angegeben ist, dauert der Vertrag noch bis zum Ablauf von 12 Monaten nach erfolgter Kündigung.
') Text und Tarif betr. die ital. Zölle am 1. Jnli 1908, Tarif betr. die Schweiz. Zölle am 1. Janua.- 1906.
') Handelsvertrag, nefost den Übereinkommen Über die Zollabfertigung im Eisenbahnverkehr und über die Viehseuchenpolizei. Der Vertrag erstrockt sich anch auf das Fürstentum Liechtenstein.
*) Provisorisch (mit Ausnahme des Viehseuchenübereinkommcns) am 12. März, definitiv am 1. August 1906.
·) Der Vertrag kann mit Rücksicht auf das zollpolitische Verhiiltnis zwischen Osterreich und Ungarn schon auf Sl. XII. 1015 gekündigt werden.
') Durch das Zusatzabkommen vom 29. XII. 1904 ist die 189Ser Übereinkunft bis Ende 1917 verlängert worden.
') Die Artikel 8--13 (Meistbegünstigung) sind von der Regierung der Ver. Staaten gekündigt T/O r den nnd am 24. März 1900 erloschen. Provisorisch besteht gegenseitige autonome Meistbegünstigung.
Schweiz. Handelsverkehr nach den Vertragsverhältnissen (ohne unverarbeitete und gemünzte Edelmetalle).
Ausfuhr.
Einfuhr.
1903 1904 1905 1906
1907 1908
1909 1910
1911
1912 1013
Millionen Franken.
576 640 624 307 344 320 180 192 206 113 114 108 25 30 29 1201 1320 1287
1903 1904 1905 1906 1907
Tarifverträge.
Deutschland 197 205 225 111 105 116 Frankreich Italien . . .
. . . 52 54 57 Österreich-Ungarn . . . 48 52 54 15 15 15 Spanien 423 431 467
1910 1911 1913 1018
1908 1909
Millionen Franken.
268 107 70 64 16 525
348 198 178 78 13 8t 5
368428 462 534 497 522 560 218251 266 273 264 280 321 167175 199 228 170 184 202 82 91 91 103 98 101 110 13 19 6 9 13 12 19 848964 10141147 10421099 1212
271 119 83 66 18 557
230 115 92 65 18 520
249 118 83 70 18 538
268 273 306 303 127 131 135 138 86 85 91 89 80 85 89 78 21 23 27 31 582 597 648 639
79 69 25 11 27 9 220
Meistbeglinstigungsverträge.
78 89 105 127 93 116 148 151 160 139 Grossbritannien u. Kolonien zus. 204 203 208 210 227 213 81 77 72 71 50 82 86 90 80 71 Kussland .
. . . . 30 22 28 32 33 33 26 32 29 34 31 35 37 39 39 B5 Belgien 14 15 18 20 20 19 10 10 10 12 10 11 14 14 14 22 24 22 24 31 29 83 Niederlande u. Kolonien .
16 19 19 20 20 19 29 30 36 47 39 32 22 43 54 22 Balkanstaaten 10 10 14 12 12 17 21 29 32 35 Übrige Staaten . . . . 19 19 24 26 29 24 293 288 307 320 339 319 238 252 270 313 249 304 338 383 394 335
223 34 20 12 19 23 331
259 280 311 310 42 48 48 59 23 25 28 28 14 16 20 20 18 23 25 22 24 28 32 51 380 420 464 488
Staaten ohne Verträge.
57 54 57 58 70 61 64 69 77 87 118 Vereinigte Staaten . . . 117 106 125 136 160 112 146 144 144 138 136 67 66 67 80 96 77 89 56 83 101 120 Übrige Staaten . . . . 49 58 60 79 84 75 75 85 92 103 108 124 120 124 138 166 138 153 125 160 188 238 166 164 185 215 244 187 221 229 236 241 244
to -a
Rekapitulation.
Einfuhr-.
1903 1901 1905 1906 1907 190S 1909 1910 1911 1912 11113
to oo
A.u&f uiix-.
1903 1804 1905 1906 1907 1908 1909 1910 11111 1912 1913 Millionen Franken.
Millionen Franko«.
Staaten mit Tarif815 848 96410141147104210991212120113201287 verträgen . . . 423 431 467 525 557 520 538 582 597 648 639 Staaten mit Meistbeg&nstigi.wgsvfir.220 238 252 270 313 249 304 338 383 394 335 trägeu . . . . 293 288 307 320 339 319 331 380 420 464 488 10351086121612841460129114031550158417141622 124 120 124 138 166 138 153 125 160 188 238
Vertragsstaaten . .
Staaten ohne Verträge
1159 1206 1340 1422 1626 1429 1556 1675 1744 1S02 1860
7 1 6 7 1 9 7 7 4 845 896 839 869 962101711121127 166164185 215 244 187 221 229 236 241 244 882883959 10601140102610901191 125313531371
Schweizerischer Handelsverkehr nach Erdteilen (ohne unverarbeitete und gemünzte Edelmetalle).
Idinf ulir.
A. u s fuhr.
1903 1904 1905 190« 1907 1908 1909 1910 1911 1912 1913
Millionen Franken.
995 1046 1178 1240 1417 1254 1356 1464 21 19 19 24 31 22 28 30 37 42 38 44 46 36 41 45 98 89 95 103 121 106 119 123 8 10 10 11 11 11 12 13
1501 1633 1543 Europa . . .
33 34 35 Afrika 48 52 58 Asien 149 168 210 Amerika . . .
13 15 14 Australien . .
Unbestimmbar*)
1159 1206 1340 1422 1626 1429 1556 1675 1744 1902 1860 J892 1893 1894 1895 1896 1S97 18»S
Einfuhr Ausfuhr
1899
1903 1904 1905 1906 1907 1908 1809 1910 1911 1912 Millionen Franiceli.
. 677 675 722 791 842 10 12 11 13 14 37 40 44 51 43 . 149 146 170 193 227 .
4 5' 5 5 6 .'
5 6 7 7 8
790 13 39 171 6 7
1918
815 894 9341012 1022 13 13 15 17 20 35 40 47 52 58 212 224 234 245 246 8 12 14 19 17 7 8 8 8 8
882 883 959 1060 1140 1026 1090 1191 1253 1353 1371
Gesamte Ein- und Ausfuhr seit 1892.
1«00 1901 1902 1S03 1904 1905 11)06
1907
1908
100!»
1010
1911 1912 1018 1914*»)
852 808 800 890 957 993 1026 1121 1068 1006 1088 1159 1206 1340 1422 1626 1429 1556 1675 1744 1902 1860 1461 650 641 617 659 682 688 718 789 829 829 868 882 883 959 1060 1140 1026 1090 1191 1253 1353 1371 1187
*) Schiffsproviant eW-
**) ProvKoriscbe Ziflein,
129 schlagen der Aussteller in den vier Hauptgruppen Photographie, Buchdruck, Lithographie und Verlag gewählt: für die Gruppe Photographie : Herrn Ernst Linck in Firma Ph. & E. Linck, Zürich ; für die Gruppe Buchdruck : Herrn August Müller in Firma Buchdruckerei Zollikofer & Cie., St. Gallen; für die Gruppe Lithographie : Herrn H. J. Burger-Hofer, Zürich ; für die Gruppe Verlag : Herrn Dr. W. Nauer, in Firma Art.
Institut Orell Füssli, Zürich.
Im Oberpreisgericht der industriellen Abteilung vertraten die Schweiz Herr Konsul E. Hirzel in Leipzig und von Amts wegen der Kommissär.
Bei strenger Beurteilung durch das Preisgericht haben die schweizerischen Aussteller eine erfreuliche Zahl höchster und hoher Auszeichnungen erhalten, nämlich 4 Staatspreise (wovon 3 auf die Kollektivausstellungen schweizerischer Photographen, Buchdrucker und Verleger entfallen), 2 Preise der Stadt Leipzig (Kunstgewerbeschule der Stadt Zürich und Gutenbergstube Bern), 2 Grosse Preise (worunter die Kollektivausstellung schweizerischer Lithographen), 3 Ehrenpreise, 7 Goldene upd 10 Silberne Preise.
Niedrigere Preise wurden der schweizerischen Abteilung nicht zuerkannt," dank der sorgfältigen Auswahl der Ausstellungsgegenstände durch Fachexperten. Die Kunstabteilung wurde unter eigener Leitung durch unser Departement des Innern eingerichtet.
W e l t a u s s t e l l u n g in San F r a n c i s c o . Hand in Hand mit einer Abordnung der Schweizerkolonie in San Francisco und unter Mitwirkung der Schweizerischen Zentralstelle für das Ausstellungswesen wurde der Plan für eine schweizerische Beteiligung durch Errichtung eines Pavillons und bildliche Darstellung unseres Landes, sowie Vorführung unserer sozialen Fürsorge festgestellt. Wir hatten auch bereits einen bescheidenen finanziellen Beitrag zugesagt, als der Krieg ausbrach und infolgedessen auf die Ausführung des Planes leider verzichtet werden musste.
" Die Ausstellung ist am 20. Februar dieses Jahres programmgemäss, allerdings unter schwacher Beteiligung Europas, eröffnet worden.
IT. Ilandelsamtsblatt.
Das Handelsamtsblatt ist in einer durchschnittlichen Auflage von 7400 Exemplaren gedruckt worden gegen 7550 Exemplaren
130
im Jahre 1913. Der Stand der zahlenden Abonnenten weist mit 5328 gegen 5550 im Vorjahre einen Rückschlag von 222 auf, der vielleicht teilweise der Erhöhung des Abonnementspreises von Fr. 6 auf Fr. 10, mehr aber wohl der durch den Krieg bedingten Stockung im Geschäftsleben zuzuschreiben ist.
Die Zahl der BVeiexemplare ist mit 1928 die gleiche geblieben. Davon sind gemäss der Verordnung über Handelsregister und Handelsamtsblatt vom 6. Mai 1890 und der Ergänzungsverordnung vom 27. Dezember 1910 1330 Exemplare an die Handelsregister- und Güterrechtsregisterführer, sowie an die ßetreibungs- und Konkursämter abgegeben worden ; 598 Exemplare erhielten die eidgenössischen Verwaltungen, Gesandtschaften, Konsulate, Handelsschulen usw.
Es sind 306 Nummern (1913: 326) im Umfange von 1960 (1913: 2300) Seiten erschienen.
Insbesondere der Handelsregister- und der Privatanzeigenteil sind infolge der gestörten wirtschaftlichen Tätigkeit stark zurückgegangen.
Als Sonderbroschüren wurden die in unsern Nachbarstaaten, sowie in Grossbritaniiien und Kussland erlassenen Moratorien und in gewohnter Weise die Berichte unserer Vertreter im Auslande herausgegeben.
"
Y. Handelsreisende.
Finanzielles. Die Einnahmen an Patenttaxen, die bekanntlich den Kantonen zukommen, während der Bund nur die Abrechnung besorgt, belaufen sieh auf Fr. 513,134. 05 oder Fr. 17,460. 95 weniger als im Vorjahre. Daran haben s c h w e i z e r i s c h e Reisende bezahlt Fr. 488,684. 05 (1913: Fr. 502,895), einschliesslich Fr. 1205. 20 umgangene Patenttaxen, a u s l ä n d i s c h e Fr. 24,450 (1913 : Fr. 27,700).
Die Gesamtabrechnung ergibt: Einnahmen Fr. 513,134. 05 Kantonale Bezugsgebühr 4% ,, 20,525.-- Fr. 492,609.05 Ausgaben: Für Karten, Formulare etc Auf die Kantone nach der Bevölkerungszahl zu verteilende Summe
,,
3,691. --
Fr. 488,918.05
131
Die Abrechnung mit den Kantonen gestaltet sich im einzelneu wie folgt: Taxkarten
Taxen
Fr.
Zürich . . . .
Bern . .
Luzern . . . .
Uri Schwyz . . . .
Obwalden . . .
Nidwaiden . . .
Glarus . . . .
Zug Freiburg . . .
Solothurn . . .
Basel-Stadt . .
Basel-Land . . .
Schaffhausen . .
Appenzell A.-Rh.
Appenzell I.-Rh.
St. Gallen . . .
Graubünden . .
Aargau Thurgau . . .
Tessin . . . .
Waadt . . . .
Wallis . . . .
Neuenburg . . .
Genf
812 117,880. -- 522 76,100. -- 163 23,850. -- 6 850.-- 30 4,400. -- 1 150.-- 1,750. -- 12 6,800. -- 46 11 1,550. -- 68 10,050. -- 107 15,875. -- 255 36,500. -- 46 6,750. -- 38 5,400. -- 21 3,004. -- 4
320 101 188 148 36 226 10 254 121
600.-- 45,655. -- 14,600. -- 27,485. 20 20,805. -- 5,300. -- 32,549. 85 1,450. -- 36,480. -- 17,300. --
BezugsBetreffnis nach gebühr der Bevölkerungszahl
Fr.
4,715. -- 3,044. -- 954.-- . 34. -- 176.-- 6.-- 70.-- 272.-- 62.-- 402.-- 635.-- 1,460. 270.-- 216.-- 120.-- 24.-- 1,826. -- 584.-- 1,100. -- 832.-- 212.-- 1,302. -- 58.-- 1,459. -- 692. --
Zusammen 3546 513,134.05 20,525. -- Ausweiskarten, Formula-re U8W. .
Zusammen 1914
Fr.
Fr.
65,642. -- 84,134.-- 21,783.-- 2,880. -- 7,611.-- 2,235. -- 1,796. -- 4,340. -- 3,668. -- 18,192. -- 15,246. -- 17,705. -- 9,964. -- 6,005. -- 7,552. -- 1,910. -- 39,456. -- 15,250. -- 30,043. -- 17,575. -- 20,343. -- 41,353.-- 16,723. -- 17,333. -- 20,179. 05
70,357. ~ 87,178. -- 22,737. -- 2,914. -- 7,787. -- . 2,241.-- 1,866. -- 4,612. -- 3,730. -- 18,594. -- 15,881. -- 19,165. -- 10,234. -- 6,221. -- 7,672. -- 1,934. -- 41,282. -- 15,834. -- 31,143. -- 18,407. -- 20,555. -- 42,655. -- 16,781. -- 18,792. -- 20,871. 05
488,9] 8. 05 509,443. 05 3,691. -- Zusammen
513,134.05
Statistik. Seit das Patenttaxengesetz in Kraft getreten ist (1. Januar 1893), sind bis 31. Dezember 1914 an Patenttaxen insgesamt Fr. 8,547,304 entrichtet worden. Davon trifft es auf s c h w e i z e r i s c h e Reisende Fr. 7,981,429 (jährlich Fr. 362,792), a u s l ä n d i s c h e Fr. 565,875 (jährlich Fr. 25,721).
Ausgestellt wurden im Berichtsjahre 36,454 Ausweiskarten (1913: 36,258), wovon 32,908 Gratiskarten (1913: 32,541) und 3546 Taxkarten (1913: 3717).
301 (1913: 295) Firmen (213 schweizerische und 88 ausländische) besitzen die B e w i l l i g u n g zum M i t f ü h r e n von Waren (Bijouteriewaren, Uhren, Putzwaren, Stoffreste).
Bundesblatt. 67. Jahrg. Bd. II.
10
132
II. Abteilung. Industrie.
I. Allgemeines.
__ a. la Sachen der G e w e r b e g e s e t z g e b u n g sind uns Eingaben zugegangen: vom Kartell der Hotelangestelltenvereine der Schweiz, 10. März und vom Schweizerischen Arbeiterbund, 20. Juli.
Hinsichtlich des vom Arbeiterbunde aufgestellten Postulats einer Enquete über die Arbeitsverhältnisse in den verschiedenen Berufsarten verweisen wir auf unsere Äusserung in der Botschaft betreffend den Voranschlag, vom 21. November. Wir werden die Vorbereitung der Gewerbegesetzgebung weiter verfolgen, sobald normalere Verhältnisse eingekehrt sein werden.
b. Durch Beschluss vom 23. Januar 1914 hat der Bundesrat das Departement beauftragt, in Verbindung mit dem Finanzdepartement und dem Justizdepartement zu prüfen, ob nicht bundesrechtliche Vorschriften über das B a n k w e s e n zu erlassen seien, und im Falle der Bejahung der Frage eine Vorlage einzubringen. Das Departement hat sich ohne Verzug mit der Angelegenheit befasst und ein erstes Programm aufgestellt, nach dessen Richtlinien Herr Professor Dr. J. Landmann in Basel einen vorläufigen Entwurf mit Motivenbericht auszuarbeiten beauftragt ist. Eine Reihe wichtiger Fragen wurde in einer kleinen Expertenkommission vorbehandelt. Die kriegerischen Ereignisse mit ihren wirtschaftlichen Rückwirkungen Hessen es als wünschenswert erscheinen, die Vorbereitung der definitiven Vorschläge etwas zu verschieben, um aus dem Verlaufe der wirtschaftlichen Krisis noch manche Lehre zu ziehen. Die Vollendung des Motivenberichtes und des Entwurfes fallen nicht mehr in das Berichtsjahr.
c. Der Entwurf eines N o r m a l a r b e i t s v e r t r a g e s für das schweizerische Hotel- und Wirtschaftsgewerbe wurde vom beriehterstattenden Departement nochmals mit demjenigen der Justiz und Polizei erörtert und sodann (29. Juni) einer Konferenz zur Behandlung vorgelegt. An dieser waren vertreten die beiden Departemente, der Schweizer Hotelierverein, die Union Helvetia und der Schweizerische Wirteverein. Der auf Grund dieser Verhandlungen bereinigte Entwurf harrt noch der endgültigen Erledigung.
d. Zu den ausserordentlichen Erscheinungen, die in unserem Lande auftraten, gehört auch die V e r k ü r z u n g von Arbeitsl ö h n e n in den verschiedenen Erwerbsarten. Über die vom Departement in dieser Angelegenheit unternommenen Schritte
133
gibt sein Kreisschreiben vom 16. November an die Kantonsregierungen (Bundesbl. IV, 545) Aufschluss. Den bis Ende des Jahres eingegangenen Berichten von 16 Regierungen ist folgendes zu entnehmen : 6 Kantone besitzen bereits Einrichtungen für die Vermittlung von Lohnanständen, 4 haben der Anregung betreffend Einsetzung ausserordentlicher Vermittlungskommissionen Folge gegeben, 6 verneinen auf Grund der Erfahrungen das Vorhandensein eines Bedürfnisses nach besondern Massnahmen ; auch aus der erstgenannten Gruppe wird berichtet, dass vorhandene Vertniltlungsinstanzea seit dem Ausbruch des Krieges nicht angerufen worden seien. Von keiner Seite wird das sofortige Inkraftsetzen der im neuen Fabrikgesetz enthaltenen Bestimmungen über die Einigungsstellen empfohlen, indem der findie Durchführung einzuschlagende Weg der kantonalen Gesetzgebung zu wenig schnell zum Ziele führe.
e. I n t e r n a t i o n a l e Verträge ü b e r A r b e i t e r s c h u t z .
Dem Übereinkommen betreffend das Phosphorverbot traten bei Norwegen (10. Juli) und Kanada (20. September).
Hinsichtlich der Vorbereitung der auf den 3. September angesetzten diplomatischen Konferenz verweisen wir auf unser Rundschreiben vom 14. Juli an die Staaten (Bundesbl. III, 714).
Zu den darin genannten 7 Regierungen, die unsere Einladung vom 30. Dezember 1913 angenommen hatten, waren seither noch Italien und Schweden getreten. Leider nötigte uns der bald darauf ausbrechende Krieg, die Konferenz abzusagen (Rundschreiben vom 7. August).
f. Über die Frequenz der schweizerischen A r b e i t e r k o l o n i e n und über die Beteiligung des Bundes an den Kosten geben folgende Zahlen Aufschluss: Gründungsjahr
Anstalt
Kolonistentage
Bundesbeitrag Fr.
Tannenhof . . . . 1889 26,630 zu 5Rp.
Herdern . . . . . . 1895 33,142 ,,10 ,, 1904 8,496 ., 10 ,, Dietisberg Devens 1909 11,161 ,, 20 ,, Schwam endingen 1909 4,693 ,,20 ,,
1,331 50 3,314. 20 849. 60 2,232. 20 938. 60
Im Jahre 191 4 ImJahrel913
8,666. 10 9,598. 70
. . . .
. . . .
84,122 84,451
134 g. Das Gesuch des Vorstandes einer , , A r b e i t s h ü t t e " um regelmässige Unterstiltzung wurde vom berichterstattenden Departement aus folgenden Gründen abgelehnt: ,,Wir gestatten uns zunächst, zu bemerken, dass Ihre Berufung auf den Bundesbeschluss vom 29. Oktober 1909 nicht zutrifft, indem dieser nur den Arbeitsnachweis zum Gegenstand hat. Die Unterstützung der Arbeiterkolonien ist denn auch keineswegs auf Grund jenes Bundesbeschlusses, sondern unabhängig von ihm, auf dem Budgetwege, erfolgt. Unter den Einrichtungen zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit bilden die Arbeiterkolonien eine besondere Gruppe, die wegen ihrer allgemeinen Bedeutung der Unterstützung des Bundes teilhaftig geworden ist. Weiter ist er bis jetzt nicht gegangen, und es geht auch zurzeit nicht an, den bestehenden Rahmen der Subventionen auszudehnen. Einmal gestatten dies die finanziellen Verhältnisse des Bundes nicht ; sodann darf der Lösung der in der Motion Eugster-Züst gestellten Aufgabe (Beschluss des Nationalrates vom 3. Juni 1913) nicht durch einzelne Massnahmen vorgegriffen werden. Ein Beschluss, Ihre Arbeitshütte zu unterstützen, hätte grundsätzliche Bedeutung und müsste auch den an amdern Orten bestehenden zugute kommen.
Die Arbeitshütten sind keine Arbeiterkolonien und können daher aus der Subventioniemng dieser einen Anspruch nicht ableiten. Die Kolonien unterscheiden sich von den Hütten hauptsächlich dadurch, dass sie dem wandernden Arbeitslosen für eine gewisse Zeitdauer ein Heim bieten, was in den Arbeitshütten nicht der Fall ist.lt (20. Juni.)
II. Bundesbeschluss betreffend die Förderung des Arbeitsnachweises durch den Bund.
a. Die Tätigkeit der schweizerischen A r b e i t s ä m t e r und die Beteiligung des Bundes an den Kosten ist aus nebenstehender Zusammenstellung ersichtlich.
Es darf hervorgehoben werden, dass der öffentliche Arbeitsnachweis sich alle Mühe gab, dem nach der Mobilisation eintretenden Mangel an Arbeitskräften auf dem Lande entgegenzuwirken. Wenn der Erfolg ein bloss teilweiser war, so sind'die Ursachen nicht bei jener Einrichtung allein zu suchen. Keineswegs aber dürfen ungünstige Erfahrungen die Arbeitsämter davon abhalten, der Arbeitsvermittlung für die Landwirtschaft fortgesetzte eifrige Aufmerksamkeit zu widmen.
135 Offene Stellen
Arbeitsamt
Zürich Winterthur . .
Bern Biel Luzern . . .
F r e i bürg . . .
Basel Liestal Schaffhausen .
S t . Gallen . . .
Rorschach . . .
Aarau Lausanne . . .
La Chaux-de-Fonds Genf
11 184 .
467 15,785 3,349 3,715 .
. 5,575 16,137 867 2,144 . 4,237 .
2,363 1,927 8,841 .
.
1,186 10,020
Arbeit- Besetzte suchende Stellen 19,115 708 23,387 3,450 3,916 6,614 20,865 1,263 2,822 4,697 3,374 2,528 10,724 2,448 1 1,608
8,598 331 11,373 2,416 2,571 3,421 12,909 580 1,613 2,752 810 1,045 6,766 841 6,926
Auswärtswohnende und Durchreisende
Bundesbeitrag
Fr.
12.132 4,955 1,437 9,699 7,500 5,697 1,591 1:0,197 3,300 2,566 3,975 12,072 7,560 2,443 1,361 12,087 1 ,171 2,048 4,283 4,489 1,493 15,746 2,088 5,526 2,071 2,616 1,682 3,876 6,595 9,533
87,797 117,519 62,952 103,550 58,239 84,361 99,490 54,868 130,400 55.662 ' b. Die N a t u r a l v e r p f l e g u n g s v e r b ä n d e weisen auf:
Im Jahre 1914 Im Jahre 1918
.
.
.
.
Kanton Zürich Bern Zug .
.
Basel-Land .
Schaffhausen Appenzell A.-Rh St. Gallen . .
Thursau
.
.
Im Jahre 1914 (8 Kantone) .
Im Jahre 1913 (6 Kantone) .
.
.
.
.
.
.
Arbeitsvermittlungen
Bundesbeitrag !
963 2.519 67 93 8 21 249 74
Fr.
j 481. 50 1,259. 50 33. 50 46. 50 4. -- 10. 50 124. 50 37.--
3,994 4,110
1,997. -- 2,055. --
Wenn auch die allmähliche territoriale Ausdehnung dieses Dienstes zu begrüssen ist, so dürfte die Zahl der erreichten Arbeitsvermittlungen kaum als befriedigend zu bezeichnen sein.
136
c. Art. 6 des Bundesbeschlusses sieht, unter gewissen Bedingungen, auch die Unterstützung des von Berufsverbänden organisierten Arbeitsnachweises vor. Diese Bestimmung fand zum erstenmal Anwendung durch die Bewilligung eines Beitrages von Fr. 638 (75 % der anderweitigen Leistungen von unbeteiligter Seite) an den paritätischen Arbeitsnachweis im schweizerischen Buchdruckgewerbe.
III. Bundesgesetz betreffend die Arbeit in den Fabriken.
1. Unterstellung unter das Gesetz.
a. Nebenstehende Tabelle weist nach Massgabe der Eintragungen in der Fabrikliste die Bewegung der Zahl der Fabriken während des Jahres 1914 auf.
Mit der schweizerischen Unfallversicherungsanstalt in Luzern wurde ein gegenseitiger Meldedienst hinsichtlich der vorgenommenen und vorzunehmenden Eintragungen auf dem Verzeichnis der Fabriken vereinbart.
b. Wir verweisen auf die unter Ziffer VI mitgeteilten Entscheide über die Anwendung des Fabrikgesetzes in Verbindung mit dem Fabrikhaftpflichtgesetze.
2. Nacht-, Sonntags-, Hülfsarbeit, ununterbrochener Tagesbetrieb.
Es wurde bewilligt: Nachtarbeit : l Tüllfabrik, l Fabrik von Hafergrütze, l Sauerstoffabrik, l Feilenfabrik, l Eisenbahnwerkstätte (Einsatzofen), l Zeitungsdruckerei, l Steinfabrik, l Marmorsäge ; Nacht- und Sonntagsarbeit: l elektrochemischen Werke, l Giesserei, l Tunnelbauwerkstätte, l Reparaturwerkstätte für Automobile, l Glashütte, l Steinfabrik ; Sonntagsarbeit: l Bäckerei, l Filtrieranlage für Edelmetalle: Hülfsarbeit: l Kapsslfabrik, l Fabrik der Edelmetallindustrie (Unterhalt der Aufzüge), l Fabrik für Verwertung von Häuten ; zweischichtiger Tagesbetrieb : l Seidenfärberei ; schichtweise Arbeit über Mittag: 4 Buchdruckereien.
Vier dieser Bewilligungen traten an die Stelle früher erteilter.
Gemäss Kreisschreiben des Bundesrates vom 20. Dezember 1905 soll in B i e r b r a u e r e i e n an Sonn- und Feiertagen jegliche Speditionsarbeit bis spätestens mittags 12 Uhr beendet sein. Ein
137
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Zürich Bern Luzerii Uri Schwyz Obwalden . . . . . . .
Nidwaiden Glarus Zug Freiburg Solothurm Basel-Stadt Basel-Land . . .
Sehaffhausen Appenzell A.-Rh Appenzell I.-Rh St. Gallen Graubünden Aargau Thurgau Tessin Waadt Wallis Neuenburg Genf Zusammen
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36 26 2 1 3 1
1292 1154 196 18 84 22 27 113 51 104 283 305 130 105 208 11 925 160 536 423 244 579 80 513 535 8098
1295 1143 195 18 83 23 26 113 49 109 282 304 128 106 214 13 941 156 534 449 245 583 79 506 527
17 2 16 16
8 39 1 21 1 9 8
8121
206
229
33 37 3 1 4 1 3 2 1 11 7 3 2 2 18 4 10 13
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3 6 10 6 1 3 8 2 34
NU-,5
Firmaänderungen wur( en eing etragen : 316.
Fabrikinhaber vertrat die Ansicht, dass allerdings bis zu diesem Zeitpunkte das Bier dem Kunden übergeben sein müsse, der Heimweg des Bierführers aber nachher stattfinden dürfe. Das Departement erklärte, die Speditionsarbeit in Bierbrauereien müsse derart betrieben werden, dass an Sonn- und Festtagen das betreffende Personal spätestens von Mittags 12 Uhr an frei sei. (13. Mai.)
138 3. Verschiedenes.
a. Wir verweisen auf unser Kreisschreiben vom 29. August an die Kantonsregierungen betreffend M i t t e i l u n g der wegen Übertretung des Fabrikgesetzes gefällten U r t e i I e (Bumdesbl. IV, 90).
b. Ein besonderer Fall veranlasste das Departement zu folgender Ansichtsäusserung : Die Frage, ob F a b r i k i n h a b e r berechtigt seien, in ihren Betrieben ausserhalb der gesetzlichen Zeit persönlich zu a r b e i t e n , kann nicht unbedingt und in Form eines allgemein geltenden Grundsatzes beantwortet werden. Es sind die Verhältnisse jedes einzelnen Falles in Betracht zu ziehen. Gewiss dient das Fabrikgesetz vor allem dem Arbeiterschutz; seine Bestimmungen über die Verlängerung des Normalarbeitstages, über Nacht- und Sonntagsarbeit gelten nicht für Fabrikinhaber, die diese Eigenschaft wirklich besitzen. Es kommt aber vor, dass eine Gesellschaft gerade zum Zweck der Umgehung der gesetzlichen Vorschriften gebildet wird ; gewisse Unternehmungen haben die Form von Genossenschaften (Art. 678 ff. OR), und diese können sich ans allen im Betriebe beschäftigten Personen zusammensetzen. In diesem Falle hat die juristische Person den Charakter des Unternehmers, und die Genossenschafter sind als Arbeiter anzusehen.
Möglich sind noch andere Formen. Je nachdem die eine oder andere vorliegt, ist die Frage verschieden zu entscheiden. (22. April.)
c. F a b r i k i n s p e k t o r a t . Mit der Wahl des Herrn Dr.
H. R a u s c h e n b a c h , dipi. Chemiker in Crefeld, zum Adjunkten I. Klasse im III. Kreise ist das Personal der Fabrikinspektion wieder vollständig geworden. Eine neue Ordnung der Verhältnisse in diesem Dienstzweig ist im Zusammenhang mit dem Vollzüge des neuen Fabrikgesetzes vorzunehmen.
Die Zahl der vorgenommenen Inspektionen betrug 4332 (1913 : 6408). Die Ursache der Verminderung liegt nicht nur in den bekannten Verhältnissen in der Industrie, sondern auch im Militärdienst von Inspektionsbeamten.
d. Es musste bei den ausserordentlichen Zuständen, die das Jahr 1914 mit sich brachte, unsere Sorge sein, der industriellen Tätigkeit einerseits die Deckung inländischen Bedarfs an unentbehrlichen Erzeugnissen, anderseits die Aufrechterhaltung und Fortführung überhaupt, im allgemeinen Interesse des Landes, nach Möglichkeit zu sichern. Zu diesem Zwecke war es nötig, über die Schranken des Fabrikgesetzes zeitweilig hinauszugehen, ße-
139 treffend die in diesem Sinne den K a n t o n s r e g i e r u n g e n erteilten V o l l m a c h t e n verweisen wir auf die Kreisschreiben vom 11. August (Bundesbl. IV, 37) und vom 29. August (Bundesbl.
IV, 92). Nach den uns gewordenen Mitteilungen wurden bis Ende 1914 65 Fabriken im ganzen 7-6 Bewilligungen erteilt, die jedoch zürn Teil innerhalb des Rahmens des Fabrikgesetzes verbleiben. Im Verhältnis zur Gesamtzahl der Fabriken (8098) und nach dem Inhalt lassen die Bewilligungen erkennen, dass die Regierungen von der Befugnis im ganzen einen massvollen Gebrauch machten.
e. R e v i s i o n des F a b r i k g e s e t z e s . Wir verweisen auf unsern Bericht vom 23. Januar an die Kommission des Ständerates über einzelne Artikel des vom Nationalrat behandelten Entwurfes für ein Fabrikgesetz und dessen Anpassung an die internationalen Arbeiterschutzverträge (Bundesbl. I, 155).
Das Gesetz gelangte in der Sommersession der Räte zum Abschluss (18. Juni) ; die Volksabstimmung wurde nicht verlangt.
Zunächst handelt es sich nun darum, das Inkrafttreten des Gesetzes vorzubereiten. Hierzu sind bedeutende Arbeiten erforderlich, indem alle bisherigen Vollzugsvorschriften durch neue ersetzt werden müssen. Bei der Beratung der Entwürfe sollen die Vertreter der Fabrikinhaber und der Arbeiter mitwirken, weshalb wir die Bestimmung des Gesetzes betreffend die Bestellung einer Fabrikkommission bereits in Kraft gesetzt haben (A. S. n. F. XXX, 535). Nach Massgabo der für diese Vorarbeiten erforderlichen Zeit hätten wir im übrigen das Gesetz unter normalen Verhältnissen auf 1. Januar 1916 als vollziehbar erklären können. Wie die Ereignisse die endgültige Bestimmung des Zeitpunktes beeinflussen werden, lässt sich jetzt nicht ermessen. Für alle Fälle haben wir jene Arbeiten sofort an die Hand genommen und auch die Fabrikinspektoren beigezogen; diese wurden am S.Oktober vorläufig mit den Studien betreffend den Vollzug der Art. 6, 10, 11 ff., 47, 50, 53 ff., 64, 65, 69, 71 und 84 beauftragt.
Mit der schweizerischen Unfallversicherungsanstalt in Luzern verständigte sich das Departement dahin, dass alle, auch die allgemeinen, Vorschriften betreffend die Verhütung von U n f ä l l e n und B e r u f s k r a n k h e i t e n von der Anstalt ausgehen sollen (Art. 65 Versicherungsgesetz, Art. 83, Absatz 4, Fabrikgesetz).
Die allgemeinen Vorschriften für Fabriken sollten allerdings mit dem Fabrikgesetze gleichzeitig in Kraft treten. Was die Ver hütung von K r a n k h e i t e n im a l l g e m e i n e n , beziehungsweise der nicht nach Art. 68 Versicherungsgesetz versicherten Krank-
140
heiten betrifft, so wird das Departement auf die nötigen Anordnungen auf Grund des Fabrikgesetzes Bedacht nehmen und auch der Anstalt die gewünschte Gelegenheit zur Mitwirkung bieten ; zunächst wurden die Fabrikinspektoren beauftragt, diese Anordnungen vorzubereiten. Die Anstalt wird ihrerseits das eidgenössische Fabrikinspektorat und die Fachinspektorate bei der Ausarbeitung der allgemeinen Unfallverhütungsvorschriften anhören.
Den Vollzug des ueuen Gesetzes hatten zum Gegenstand Eingaben des Verbandes schweizerischer Heizer und Machinisten, 6. Oktober, und des Zentralverbandes christlich-sozialer Arbeiterorganisationen der Schweiz, 18. November.
IT. Bandesgesetz betreffend die Samstagsarbeit in den Fabriken.
a. Das Departement gab auf die Anfrage in einem bestimmten Falle folgende Ansicht kund: 1. Die Frage, ob die Arbeiterin während derjenigen Zeit, die zwischen der gesetzlich zulässigen und der im Geschäfte tatsächlich eingeführten Arbeitsdauer liegt, H e i m a r b e i t für die Firma verrichten dürfe, muss bejaht werden. Der Art. 2 des Samstagsarbeitsgesetzes untersagt bloss die Umgehung des elf-, bzw. des neunstündigen Arbeitstages, d. h. dessen Verlängerung durch Nachhausegeben von Arbeit.
2. Wenn die Arbeiterin nach Geschäftsschluss Arbeit ,,für ihre Angehörigen, bzvr. für ihre Handarbeiterin"1 mitnimmt, so verstösst dies nicht gegen den Sinn des Gesetzes. Dieser geht offenbar dahin (Art. 2), dass nur die Beanspruchung der Fabrikarbeiterin nicht vom Geschäfte aus durch Heimarbeit über die gesetzliche Arbeitsdauer hinaus verlängert werden darf. Die Frage bezieht sich aber ausdrücklich auf die Heimarbeit von Drittpersonen ; diese wird vom Gesetze nicht berührt. Es könnte eingewendet werden, diese Arbeit dürfe nach dem Wortlaut von Art. 2 der Drittperson nicht durch Vermittlung der Fabrikarbeiterin übergeben werden, sondern nur auf direktem Wege. Es leuchtet aber ein, dass die direkte Übergabe der Arbeit nur eine Formsache ist.
Wir stimmen der kantonalen Behörde durchaus bei hinsichtlich der Schwierigkeiten der Kontrolle über die Einhaltung der gesetzlichen Arbeitsdauer im erstgenannten Falle. Sie bestehen auch für den zweiten Fall hinsichtlich der die Arbeit ausführen-
141 den Personen. Trotzdem gelangen wir zu keinem ändern Schlüsse, weil der Inhalt von Art. 2 die nötige Handhabe nicht bietet. Der Umstand, dass die Firma die Heimarbeiterin weder kenne, noch (direkt) bezahle, scheint uns nicht ausschlaggebend zu sein, da es dem Arbeitgeber freisteht, die Verrechnung seiner Leistung für die Arbeit den Beteiligten zu überlassen.
Das Gesetz schafft allerdings für die mit seinem Vollzuge betrauten Behörden eine ungemein schwierige Sachlage. Es emp-.
fiehlt sich nicht, diese Schwierigkeit durch extensive Interpretation zu erhöhen. Ferner darf wohl auch die wirtschaftliche Bedeutung der Heimarbeit für den unbemittelten Teil des Volkes in Betracht gezogen werden. (24. Januar.)
b. Gesuche (Müllerei, Gipsfabrikation), die Arbeit in der Nacht vom Samstag auf den Sonntag, in Abweichung von der frühern Regelung (1905 und 1906) a u s d e h n en zu dürfen, wurden vom Departement abgelehnt.
V. ßundesgesetz betreffend die Fabrikation und den Yertrieb von Zündhölzchen.
Wichtigere Vorkommnisse sind nicht zu verzeichnen.
VI. Bundesgesetze betreffend die Haftpflicht aus Fabrikbetrieb und betreffend deren Ausdehnung.
Nach Massgabe von Art. 14 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1881 und von Art. 10 desjenigen vom 26. April 1887 wurde von uns die Frage der Unterstellung unter die Haftpflicht bejaht für 18, verneint für 21 Betriebe. Auf 2 Wiedererwägungsgesuche wurde nicht eingetreten. 8 weitere Begehren wurden zurückgezogen oder durch inzwischen erfolgte Anerkennung der Haftpflicht für uns gegenstandslos.
Von den Entscheiden erwähnen wir folgende : a. Bei Erlass des Haftpflichtgesetzes von 1887 wurde von der. Unterstellung f o r s t w i r t s c h a f t l i c h e r B e t r i e b e Umgang genommen, weshalb denn auch in diesem Gesetze von solchen nirgends die Rede ist. Die für die Ortsbürgergemeinde Reinach in dem ihr gehörenden Walde Homberg- geleisteten Arbeiten, wie das Fällen des Holzes, das Ausmessen der Stämme und das Schleifen von einem Ort zum ändern im Walde, sind Verrieb-
142 tungen, die zum forstwirtschaftlichen Betriebe gehören und der Haftpflichtgesetzgebung nicht unterstellt sind. Das gefällte und zugerüstete Holz wurde versteigert und von der Gemeinde nicht etwa auf einen Zimmerplatz, auf eine Säge geführt oder zu eigenen Bauzwecken verwendet. Die unternommenen Waldarbeiten stehen in keinem Zusammenhange mit einem Betriebe, auf den die Haftpflichtgesetzgebung angewendet werden könnte. Gemäss der bisherigen Praxis des Bundesrates wurde von der Unterstellung rein forstwirtschaftlicher Betriebe stets Umgang genommen (s. beispielsweise Bundesbl. 1909, I, 456, Fall Heinrich Wehrli gegen Ortsbürgergemeinde Küttigen). Es wäre allerdings empfehlenswert, dass die Gemeinden ihr im Walde beschäftigtes Personal freiwillig versichern würden. (24. Februar.)
b. Die schweizerische Aktiengesellschaft für Feld- und Kleinbahnen-Bedarf Orenstein & Koppel in Zürich I besitzt in Schlieren ein Lager, von dem aus sie Baulokomotiven, Geleise, Weichen, Wagen für Kleinbahnen u. a. m. verkauft oder in Miete gibt.
Daneben befindet sich in Schlieren, an den L a g er p l a t/ «nstossend, eine R e p a r a t u r w e r k s t ä t t e und seit 1912 ein S c h u p p e n als Unterstand für Lokomotiven, an denen die nötigen Revisionen und Reparaturen vorgenommen werden. Motorbefrieb ist nicht vorhanden.
Die Firma war schon einmal Gegenstand eines Bundesrats beschlusses (29. Oktober 1912). Es handelte sich damals anlässlich eines Unfalles ebenfalls um die Unterstellung des Geschäftes in Schlieren unter die Haftpflichtgosetzgebung. Die Frage wurde mangels Vorhandenseins der vorgeschriebenen Bedingungen verneint. Inzwischen ist der Betrieb in Schlieren erweitert worden.
Er unterscheidet sich nicht oder wenig von einem kleinen Fabrikbetrieb. Es wird geschmiedet, gebohrt, gedreht, montiert usw. ; die Arbeit ist vielfach nicht ungefährlich. Neu erstellt wurde ein Schuppen zur Unterbringung von der Reparatur und Revision bedürftigen Lokomotiven, ferner ist die Arbeiterzahl gestiegen.
In der Werkstätte und im Schuppen arbeiten (den Chefmonteur inbegriffeu) 4--5 Mano. Reparaturen von grossen Arbeitsstücken, z. B. von Rollwagen, werden von einem Arbeiter (Schmied) der Werkstätte und den nötigen Hülfsarbeitern auf dem Lagerplatz besorgt. Je nach Bedarf werden Arbeiter des Lagerplatzes in der Reparaturwerkstätte
oder im Schuppen zu Handlangerdiensten verwendet. Die Arbeiten auf dem Lagerplatz bestehen im allgemeinen im Richten und Zusammenschrauben von Schienen, Schieben von Wagen, Reinigen und Anstreichen von Material. Ist die
143 Witterung ungünstig, werden verschiedene Arbeiten, die sonst auf dem Lagerplatze ausgeführt werden, in dem neben der Reparaturwerkstätte aufgestellten Schuppen verrichtet.
In Anbetracht dessen, dass Arbeiter der Werkstätte zuweilen auf dem Lagerplatze und wiederum Arbeiter des Lagerplatzes in der Werkstätte und im Schuppen beschäftigt werden, sind letztere beide mit dem Lagerplatze als ein Betrieb anzusehen. Diese Verhältnisse gleichen denjenigen in einer Sägerei mit anstossendem Holzplatz, wo bei Ermittlung der Arbeiterzahl sämtliche in beiden Teilen beschäftigte Personen mitzuzählen sind (s. Bundesratsbeschluss vom 17. Februar 1893, Kommentar S. 40). Der Betrieb der Firma ist nicht mehr ein blosses Handelsgeschäft, sondern hat zufolge der Natur der vorhin beschriebenen Arbeiten auch industriellen Charakter. Er ist daher nach Massgabe von Art. l des Fabrikgesetzes zu beurteilen und diesem Gesetze und damit auch demjenigen betreffend die Haftpflicht aus Fabrikbetrieb zu unterstellen, wenn die im Bundesratsbeschlusse vom 3. Juni 1891 Ziffer l, lit. ô (Kommentar S. 35), vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt sind. Dies ist der Fall, denn aus den amtlichen Erhebungen geht hervor, dass in den 12 Monaten vor dem Unfälle Koch (vom 15. Februar 1912 bis 14. Februar 1913) wiederholt und andauernd mehr als 10 Arbeiter von der Firma beschäftigt wurden.
Die beiden Platzmeister sind als Angestellte in den Zahltagslisten nicht aufgeführt, aber bei der Berechnung der Arbeiterzahl mitzuzählen. Auf die Grenzzahl 10 muss abgestellt werden, weil keine Personen unter 18 Jahren und keine Motoren verwendet werden. (22. Mai.)
c. Die Unternehmung A. Carfagny in Genf besteht aus zwei verschiedenen Teilen : 1. aus dem Autogarage mit Reparaturwerkstätte, 2. aus dem Transportdienst mit Automobilmietwagen. Für die Frage der Unterstellung unter die Haftpflichtgesetzgebung zur Zeit des Unfalles F. Bassotto ist jeder dieser Geschäftsbetriebe für sich allein zu betrachten.
A u t o g a r a g e . Entsprechend dem Entscheid des schweizerischen Industriedepartements vom 5. Oktober 1909 kann nicht ein Autogarage in seiner Gesamtheit, sondern nur eine mit ihm verbundene Reparaturwerkstätte dem Fabrikgesetz unterstellt werden, sofern die vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt sind (Bundesbl. 1910, II, 173). Das in Frage stehende
Autogarage hat eine Werkstätte, die mehrere mit einem Motor von 3 HP getriebene Maschinen aufweist (Drehbank, Bohrmaschine usw.).
In der Werkstätte werden die Automobile repariert. Die Arbeiter
144
können auch bei ändern, mit dem Betrieb der Werkstätte in Zusammenhang stehenden Verrichtungen beschäftigt werden, so bei der Bereitstellung der Automobile, beim Probefahren auf der Strasse. Hingegen haben sie das Waschen der Wagen nicht zu besorgen.
Während der ganzen Dauer des Jahres 1913 ist die Zahl der ausschliesslich in der Werkstätte beschäftigten Arbeiter nie kleiner als 6 gewesen ; 5 Monate lang betrug sie 7 und 2 Monate lang sogar 8. Im Januar 1914 wurden .6 Arbeiter beschäftigt, Inbegriffen den Werkmeister, dazu 2 für die Probe der Wagen auf der Strasse speziell bestimmte Chauffeurs.
Aus dem Vorhergehenden ergibt sich, dass zur Zeit des Unfalles (Februar 1914) die Reparaturwerkstätte des Autogarage A. Carfagny die unter Ziffer l, lit. a, des Bundesratsbeschlusses vom 3. Juni 1891 vorgesehene Bedingung erfüllte und daher dem Fabrikgesetz unterstellt gewesen ist.
T r a n s p o r t d i e n s t m i t A u t o m o b i l m i e t w a g e n . Dieser Teil des Geschäftes besorgt den Transport von Reisenden durch Droschken-Automobile und wäre als ,,Fuhrhalterei a dem erweiterten Haftpflichtgesetze zu unterstellen, wenn während der Betriebszeit durchschnittlich mehr als 5 Arbeiter beschäftigt wurden.
Die Untersuchung hat ergeben, dass während der dem Unfälle vorangegangenen 12 Monate die Durchschnittszahl der im Betrieb der Droschken-Automobile beschäftigten Arbeiter bloss 3,os betragen hat. Unter diesen Umständen kann dieser Betrieb dem erwähnten Gesetze nicht unterstellt werden.
Es ist Sache des Richters, zu entscheiden, in welcher der beiden Abteilungen des Unternehmens F. Bassotto zur Zeit des ihm zugestossenen Unfalles Arbeiter war. (11. Juni.)
d. J. Vogler betreibt in Lungern eine mechanische Sägerei, in der er nach eigener Aussage 2 · Säger und 2 Fuhrknechte beschäftigt.
Im Frühjahr 1912 übernahm Vogler gemeinsam mit W. Keller, Sägereibesitzer in Samen, die A u s b e u t u n g eines grosseu W a l d b e s t a n d e s am Seeli hinter Giswil. Laut mündlicher Abmachung hatte Vogler das Schlagen des Holzes und den Transport zu Kellers Säge in Samen und Keller den Schnitt zu besorgen.
Aus dem Seeliwald kam kein Holz auf die Säge des Vogler.
Der Holzschlag dauerte, mit Unterbrechungen, zwei Jahre. Vier Mann hatten ihn von Vogler in Akkord übernommen, die ihrerseits Hülfsmannschaft beizogen. Mit anderem Personal (Gelegenheit«-
145 arbeitern) schaffte Vogler während zwei Winter das geschlagene Holz aus dem Wald an die Strasse. Hierbei wurden zum Teil auch Pferde und Wagen benützt. Den Transport nach Sarnen besorgten Fuhrleute Voglers, worunter A. Enz.
Das Fabrikgesetz kann auf das Unternehmen des Vogler keine Anwendung finden, da in der Säge und in den mit dieser direkt verbundenen Werkplätzen bloss 4 Arbeiter (2 Säger und 2 Fuhrknechte) beschäftigt wurden.
Dagegen ist zu untersuchen, ob nicht das erweiterte Haftpflichtgesetz Anwendung zu finden habe. Nach Art. l, Ziff. 2, lit. a, kommt es zur Anwendung in Beziehung auf das Baugewerbe und nach lit. b in Beziehung auf die Fuhrhalterei. Bezüglich des Baugewerbes bemerkt das Gesetz noch besonders : ,, Inbegriffen sind hierbei alle mit dem Baugewerbe in Zusammenhang stehenden Arbeiten und Verrichtungen, gleichviel ob dieselben in Werkstätten, auf Werkplätzen, am Bauwerk selbst, oder beim bezüglichen Transport vorgenommen werden".
Vogler hat auf seiner Säge Bauholz zugeschnitten, und sein Betrieb gehörte daher an und für sich, besonders mit Rücksicht auf den erwähnten Gesetzestext, so gut zum Baugewerbe, wie derjenige einer Bau Schreinerei oder einer Bauschlosserei, wenn er auch nicht direkt an Bauten arbeitete.
Der normale, sozusagen ursprüngliche ' Betrieb Voglers umfasste 4 Arbeiter (2 Säger und 2 Fuhrleute). Dieses Geschäft wurde nun aber, und zwar für eine erhebliche Zeit, für die Dauer von zwei Jahren, bedeutend erweitert, indem Vogler den Transport des Holzes des Seeliwaldes von Lungern nach Sarnen übernahm, nachdem er sich an dem Holzankauf auch noch direkt beteiligt hatte. Mit Rücksicht auf diese Verhältnisse ergibt sich für das Unternehmen Voglers das folgende Bild : Auf der Sägerei arbeiteten 2 Mann, weiter beschäftigte Vogler 2 Fuhrleute für den Transport des Holzes aus dem Seeliwald.
Die Fuhren in Lungern liess er anderswie besorgen. Überdies aber beschäftigte Vogler für den Holztransport 8--15 Mann, und zwar so, dass er diese Arbeiter zürn Teil hie und da auch in Lungern brauchte, soweit hierfür ein Bedürfnis bestand. Am Unfalltage arbeiteten für Vogler 8 Mann einschliesslich der Leute in Lungern. Wie sich jedoch aus dem Einvernahmeprotokoll ergibt, müssen es teilweise mehr, nämlich 12--20, gewesen sein.
Angesichts dieser Verhältnisse kann nicht bestritten werden, dass Vogler in Beziehung auf den Unfall des Enz unter dem Haftpflichtgesetze steht. Selbst wenn man den Holztransport als
146 ein besonderes Unternehmen behandeln wollte, so ist zu beachten, dass darin sehr häufig, ja in der Regel, weit mehr als 5 Arbeiter beschäftigt waren. Denn der Transport von der Fällstelle bis und auf den Wagen kann von dem Transport nach Sarnen nicht getrennt werden, da offenbar die S--15 Arbeiter, von denen Vogler selbst spricht, auch beim Laden des Holzes auf den Wagen behülflich gewesen sind. Man geht aber nicht fehl, wenn man das gesamte Unternehmen Voglers, den Sägereibetrieb in Verbindung mit der Fuhrhalterei und den Holztransport, schon wegen der Zusammengehörigkeit der Arbeiten und ihrer sachlichen Ähnlichkeit als ein Unternehmen betrachtet. In diesem Falle wird die Zahl der Arbeiter von 5 weit überschritten. Es kann natürlich in einem solchen Falle nicht auf eine jährliche Durchschnittszahl ankommen, sondern auf die Zahl von Arbeitern, die während der Monate dauernden Arbeiten gewöhnlich oder im Durchschnitt vorhanden war. (27. Oktober.)
e. A. Käppeli in Wohlen ist Inhaber einer S c h l o s s e r e i , in der verschiedene durch einen zweipferdigen Elektromotor betriebene Maschinen verwendet werden. Ausserdem übernimmt er Arbeiten an Tief bau t e n, namentlich bei Wasserversorgungen.
Am selben Ort führt L. ileyer einen selbständigen Fuhrwerkbetrieb. Seit Jahren besorgte er für Käppeli den Transport von Waren : er stellte Käppeli für jede Fuhrleistung Rechnung zu landesüblichen Ansätzen. Beim Abladen von Gussröhren, die er zum Lagerplatz des Käppeli geführt hatte, erlitt Meyer einen Unfall.
Di e Schlosserwerkstätte des Käppeli ist eine nach Massgabe von Art. l des Fabrikgesetzes zu beurteilende industrielle Anstalt; sie war diesem Gesetze und damit auch demjenigen betreffend die Haftpflicht aus Fabrikbetrieb unterstellt, wenn sie die im Bundesratsbeschluss vom 3. Juni 1891 (Kommentar S. 35) vorgeschriebenen Bedingungen erfüllte. Erwiesenermassen wird in der Schlosserei ein Elektromotor verwendet. Aus den amtlichen Erhebungen geht hervor, dass in den 12 Monaten vor dem Unfälle (vom 28. Juni 1911 bis zum 27. Juni 1912) mit kleinen Unter brechungen 6--7 Arbeiter in der Werkstätte.beschäftigt wurden.
Nach der Praxis des Bundesrates ist bei der Qualifikation einer Anstalt bezüglich ihrer Stellung zum Fabrikgesetz nicht die Mindestzahl oder das Mittel, sondern die mit einer gewissen
Häufigkeit oder periodisch wiederkehrende Höchstzahl der Arbeiter in Betracht zu ziehen.
Übrigens sind für die Beurteilung der Frage der Haftpflicht auch die von Käppeli bei der Erstellung von Leitungen und bei
147 ·der Ausführung ähnlicher Unternehmungen beschäftigten Arbeiter mitzurechnen. Es leuchtet ein, dass diese allerdings ausserhalb der Werkstätte vorgenommenen Arbeiten gleichwohl mit dem .Schlossereibetrieb in Zusammenhang standen und mit ihm ein Unternehmen bildeten. In der Zeit vom Oktober 1911 bis zum März 1912 waren bei verschiedenen Unternehmungen Käppelis .ausserhalb der Werkstätte durchschnittlich 7,1 Arbeiter tätig.
Unter diesen Umständen erfüllte der Betrieb Käppelis zur Zeit des Unfalles die für die Unterstellung unter die Haftpflicht vorgesehenen Bedingungen.
Nicht die administrative, sondern die richterliche Behörde hat zu entscheiden, ob der bei der Festsetzung der Arbeiterzahl nicht mitgerechnete Fuhrhalter Meyer in einem Dienstverhältnis zu Käppeli gestanden habe. Die Anwendung des Haftpflichtgesetzes ·auf den Unfall Meyers wird daher nicht präjudiziert. (10. November.)
Hinsichtlich der Behandlung von W i e d e r e r w ä g u n g s ;g e s u c h en stellten wir uns auf den folgenden Standpunkt: Da keine gesetzlichen Vorschriften über die Revision der vom Bundesrate ausgegangenen Entscheide bestehen, erscheint es ·als angemessen, die allgemeinen Grundsätze, die für die Revision von Urteilen in Zivilsachen gelten, analog anzuwenden.
Jedenfalls ist es klar, dass man dem Bundesrate nicht zumuten kann, auf einen getroffenen Entscheid zurückzukommen, ·wenn nicht besondere, dieses ausnahmsweise Vorgehen rechtfertigende Gründe vorliegen. Das Revisionsbegehren kann z. B. zulässig sein, wenn der Gesuchsteller neue entscheidende Tatsachen und Beweismittel auffindet, deren Vorbringung ihm im frühem Verfahren unmöglich war, oder wenn durch den ersten Entscheid ·das Recht offenbar verletzt worden ist.
TU. Bundesbeschlnss betreffend die gewerbliche und industrielle Berufsbildung.
1. Berufsbildungsanstalten.
Dit; im Berichtsjahre auf Grund des Bundesbeschlusses vom 27. Juni 1884 ausgerichteten Bundesbeiträge an die ständigen Anstalten für gewerbliche und industrielle Berufsbildung sind AUS nachstehender Zusammenstellung ersichtlich, die gleichzeitig ·eine Übersicht über die Verbreitung dieser Anstalten bietet.
Bundesblatt. 67. Jahrg. Bd. II.
11
148
Kanton
Gewerbliche Fortbildungsschulen une Fachschulen und Museen Lehrmittelsammlungen Zahl Bundesbeiträge Fr.
Zahl Bundesbeiträge Fr.
38 142,235 8 176,502 57 104,198 12 189,365 13 16,395 1 11.660 1 .
1,200 8,141 13 6 2,299 4 1,735 8,365 10 . . .
4,784 1 5 440 13 10,378 3 40,860 3,442 18 21,378 1 1 88,505 2 27,851 4,994 9 7,860 1 8,943 7 6,016 1,536 11 1 1 450 97,687 32 45,803 4 10 12,443 20 17,074 1 25,565 14 9,435 25 42,877 8,682 21 . . 12 51,250 3,943 1 7 1,700 8,062 6 147,271 6 2 18,279 4 181,475 335 599,480 67 961,598 Zusammen : Anstalten 402, Bundesbeitrage F r. 1,5 61,078.
Zürich Bern Luzern Uri Schwyz Obwalden Kidwaiden Glarus Zug Freiburg Solothurn Basel-Stadt Basel-Land Schaffhausen Appenzell A.-Rh Appenzell I.-Rh St. Gallen Graubünden Aargau . . .
Thurgau Tessin Waadt . . . .
Wallis Neuenburg Genf
Die Neubearbeitung der ,, A n l e i t u n g für die g e w e r b l i c h e n F o r t b i l d u n g s s c h u l e n " wurde im Berichtsjahre zu Ende geführt.
Das Departement wurde neuerdings veranlasst, sich über die Auslegung von Art. 8 der Verordnung vom 17. November 1900 zu äussern. Die betreffende Vorschrift lautet, dass bezüglich des
149 Schulgeldes und der Einschreibegebühr eine Begünstigung der Orteangehörigen oder der Kantonsbürger vor den übrigen Schweizerbürgern in der Regel nicht statthaft sei. Die Erklärung des Departements ging dahin, dass es unter ,, O r t s a n g e h ö r i g e n " die Einwohner, nicht die Bürger einer Gemeinde, in der sich die Schule befindet, verstehe, und dass es daher nicht zulässig sei; die Einwohner des Schulorts besser zu behandeln, als die Einwohner einer ändern Gemeinde des gleichen oder eines ändern Kantons. (22. Januar.)
2. Stipendien.
Nachstehende Tabelle weist Bestimmung und Betrag der im Interesse ' der Ausbildung von Lehrkräften ausgerichteten Bundesstipendien aus.
Kanton
Besuch von
Schulen Fr.
Zürich . . . . 3,325. -- Bern. . . . .
950.-- Luzern . . . .
125.-- Schwyz . . . .
75.-- -- Glarue . . . .
Zug . .
*-'"o Freiburg . . . 1,000. -- Solothurn . . .
-- Basel-Stadt . .
300.-- Basel-Land . .
Schaffhausen . .
-- Appenzell A.-Rh.
-- Appenzell I.-Rh. .
-- -- St. Gallen . . . 3,400.
-- Graubünden . .
-- Aargau .
. .
Thurgau . .
200.-- Tessin .
. .
500.-- Waadt .
. .
625.-- Wallis .
. .
350.-- Neuenburg . . 4,100. -- -- Genf Zusammen 14,960. --
Studienreisen Fr.
600.-- -- -- "-- -- -- --.
-- -- -- -- 550.--
-- -- -- -- -- -- -- -- 1,150. --
Besuch von Kurs fUr Knaben- Zusammen Lehrerkursen handarbeit Fr.
Fr.
Fr.
3,675. -- 1,325. -- 250.-- -- --
1,600. -- 1,680. -- 300.-- -- 90.-- 170.--
9,200. -- 3,955. -- 675.-- 75.-- 90.-- 211.-- 1,000. -- 1,360. -- 420.-- 300.-- 1,400. -- 255.-- 100.-- 4,810. -- 990.-- 240.-- 1,460. -- 500.-- 1,000. -- 350.-- 6,060. -- 2,500. --
41. --
700.-- --
660.-- 120.-- 300.-- 1,400. -- -- -- 255.-- 100.-- -- 200.-- 660.-- 990.-- -- 240.-- -- 1,260. -- -- -- -- -- 375.-- -- -- -- 960.-- -- 2,500. -- 6,291.-- 13,560. -- 35,951. --
150
3. Besondere Unternehmungen.
Bundesbeiträge erhielten : a. 2 Kurse für Lehrer an gewerblichen Portbildungsschulen, i n Winterthur . . . . F r . 9,640.
b. 31 zeitweilige gewerbliche Fachkurse in verschiedenen Kantonen ,, 4,107.
c. der Verband schweizerischer Heizer und Maschinisten für Veranstaltungen betreffend berufliche Ausbildung ,, 2,123.
d. der Schweizerische Gewerbeverein für die Lehrlingsprüfungen ,, 55,000.
c, der Verband schweizerischer Zeichen- und Gewerbeschullehresr für sein Fachblatt. . ,, 4,300.
f. die Lehrerseminarien Hofwil, Pruntrut und Lausanne für den Handarbeitsunterricht . ,, 1,400.
y. der Schweizerische Verein für Knabenhandarbeit ,, 1,000 Zusammen
Fr. 77,570. --
YIII. Bundesbeschlnss betreffend Förderung der kommerziellen Bildung.
Wir haben die Geschäfte betreffend das kaufmännische Bildungswesen auf 1. Juli der Industrieabteilung übertragen (Bundesbl.
·Ili, 635). Der bisher Jemen Zweig besorgende Inspektor verliess seine Stelle in der Handelsabteilung Ende Juni, um in eineu privaten Dienst überzutreten. Das Amt wurde nicht wieder besetzt. Für die Beaufsichtigung der vom Bunde unterstützten Anstalten wählten wir das gleiche System, wie es von jeher bei den ändern Zweigen der beruflichen Bildung besteht, nämlich dasjenige der Inspektion durch ständige Experten, die nicht Bundesbeamte sind. Als eidgenössischer Experte für das kaufmännische Bildungswesen wurde ernannt der frühere Inspektor, Herr A. J u n o d in Lausanne.
Mit der Übernahme der oben erwähnten Geschäfte durch eine andere Abteilung sollte nicht eine Änderung der Grundsätze für die Beitragsleistung des Bundes verbunden sein. Wenn trotzdem auf gewisse Einschränkungen Bedacht genommen wurde, so geschah es, wie auch auf den Gebieten der Bundesbeschlüsse von 1884 und 1895, aus allgemeinen finanziellen Gründen (siehe unten Bemerkungen, lit. b, zu Ziffer VII bis IX).
151
1. Berufsbildungsanstalten.
Die im Berichtsjahre auf Grund des Bundesbeschlusses vom 15. April 1891 ausgerichteten Bundesbeiträge an die ständigen A n s t a l t e n für kommerzielle Bildung sind aus nachstehender Zusammenstellung ersichtlich, die gleichzeitig eine Übersicht über die Verbreitung dieser Anstalten bietet.
Handelshochschulen
Kanton
Handelsschulen
Verkehrsschulen
Kaufmännische Fortbildungsschulen
ìli! BudesMIrige Zahl BudtibeltrSgt Zahl BuduUitri|( Zibl
Zürich . . .
Bern . .
Lnzern . . .
Uri Schwyz . . .
Glarus . . .
Zug .
Freiburg . . .
Solothurn . .
Basel-Stadt . .
Basel-Land . .
Schaffhausen .
Appenzell A.-Rh.
St. Gallen . .
Graubünden . .
Aargau . . .
Thurgau . . .
Tessin . . .
Waadt . . .
Wallis . . .
Neuenburg . .
Genf
.
1 1
.
-- . -- . --
.
.
.
.
.
.
.
.
.
.
.
.
.
.
1 --
2 -- -- -- 1 -- -- -- -- 1 -- l'
Fr.
16.333 3 11,902 7 2 .-- -- -- -- -- -- , 1 6,458 2 2 -- 7,715 3 __ -- ; -- -- -- 1 39,940 3 i -- 2 -- 1 -- 1 -- 2 20,815 1 2 -- 6,087 3 3
Fr.
102,679 65,157 22.908
-- --· 5,487 17,380 18,125 60,357 -- -- 1,638 35,770 17,131 9,671 5,851 32,230 61,788 7,282 91,288 53,930
1 1 1 -- --- -- -- -- -- -- -- 1 -- -- -- -- -- -- -- 1
Ausland . . . .
8 109,250 39 608,622 5
Fr.
4,972 5,095 6,753 -- -- --
-- -- -- -- -- -- 34,638 -- -- -- --
-- -- -- 10,435
BBDdtsl(ill«;t
Fr.
9 139,982 17 22,357 3 6,243 1 762 1 525 1 2,050 1 400 5 2,178 6 8,070 1 . 8,000 1 650 3 4,670 3 1,510 14 15,822 2 2,150 9 10,617 8 3,725 4 6,050 18 18,722 3 870 6 5,442 4 11,440
5 16,115 61,893 126 288,350
Zusammen: Anstalten 177, Bundesbeiträge Fr. 1,068,115.
Von den kaufmännischen Fortbildungsschulen sind 81 solche von Sektionen des Schweizerischen kaufmännischen Vereins.
Zu dieser Ausgabe des Bundes im Jahre 1914 kommt noch ein Betrag von Fr. 167,500 für das Schuljahr 1913/14 hinzu, der den kaufmännischen Fortbildungsschulen im Jahre 1913 aus dem Kredite dieses Jahres als Vorschuss entrichtet wurde. In
152 Zukunft werden, in Abänderung des bisherigen Verfahrens, Vorschussbeträge an Schulen nur aus dem Kredite desjenigen Jahres gezahlt, in das, entsprechend der Budgetierung, auch die Restzahlung gehört. Somit werden die Leistungen für eine Subventionsperiode, wie auf den ändern Gebieten des beruflichen Bildungswesens, in einem und demselben Jahre der Staatsrechnung zum Ausdruck kommen.
2. Stipendien.
Nachstehende Tabelle weist Bestimmung und Betrag der im Interesse der kaufmännischen Berufsbildung ausgerichteten Bundesstipendien aus.
Kanton
Zürich Bern Luzern Schwyz Freiburg . . . .
Glarus Solothurn . . . .
Basel-Stadt . . . .
Schafihausen .
S t . Gallen . . . .
Graubünden Aargau Thurgau . . . .
Tessin Waadt Wallis Neuenburg . . . .
Genf Zusammen
Besuch von Schulen
Studienreisen
Besuch von Lehrerkursen
Fr.
1,050 2,845 650
Fr.
100
Fr.
1,050 2,210
370 150 500 -- -- 1,200 160 800 200 300 100
--
90
400 260 8,985
-- --
-- --
320 880 250 1,325 30 385 115 130 1,650 65 2,130
400
10,630
50 250 --
Zusammen
Fr.
2,200 5,055 650 90 370 150 820 880 300 2,775 190 1,185 315 430 1,750 65 2,530 260 20,015
153
3. Besondere Unternehmungen.
Bundesbeiträge erhielten :
,, 12,726.30
c. verschiedene Vereine für Bibliotheken, Vorträge und Preisarbeiten
,,
6,537. 45
d. der Allgemeine Schweizerische Stenographenverein
,,
1,500.--
·e. die Union sténographique suisse Aimé Paris
,,
1,000. --
f. 2 Schweizerische Wirtschaftsarchive (Basel und Zürich)
,,
3,974. --
·tf. die Schweizerische Sammelstelle für Lehrmittel der Warenkunde, Technologie und Geographie
,,
1,000. --
Jt. die Schweizerische Zeitschrift für kaufmännisches Bildungswesen
,,
1,200. --
,,
400. --
,,
400. --
·i. die Schweizerische Gesellschaft für kaufmännisches Bildungswesen Je. die Internationale Gesellschaft zur Förderung des kaufmännischen Unterrichtswesens . .
Zusammen Fr. 30,537. 75
IX. Bnndesbeschluss betreffend die hauswirtschaftliche und berufliche Bildung des weiblichen Geschlechts.
Die im Berichtsjahre auf Grund des Bundesbeschlusses vom "20. Dezember 1895 ausgerichteten Bundesbeiträge an die s t ä n d i g e n A n s t a l t e n für hauswirtschaftliche und berufliche Bildung ·des weiblichen Geschlechts sind aus nachstehender Zusammenstellung ersichtlich, die gleichzeitig eine Übersicht über die Verbreitung dieser Anstalten bietet.
154
Kanton
Zürich Bern Luzern Uri Schwyz Obwalden Nidwaiden Glarus Zug Freiburg Solothurn Basel-Stadt Basel-Land Schaffhausen Appenzell A.-Rh Appenzell I.-Rh St. Gallen Graubünden Aargau Thurgau Tessin ' Waadt Wallis . . .
Neuenburg Genf
Hauswirtschaftliche Fortbildungsschulen
Fachschulen
Zahl | ßnndeslieilräj« Zahl BiDdesbellrif« Fr. !
Fr.
·> 77 ·J 46,818 34,570 51 37,312 7 24,610 3 15,095 8 3,469
1 185 8 3,336 1,007 3 4 1,495 8,499 25 7 2,658 _-- 41 26,792 5 24,733 12.540 11 -j 3 12^073 51.545 22 7,522 18 12,601 26 7,297 1 145 1 1,285 2 52 23,695 28,458 1 19 1,505 3,975 5,704 42 8,160 3 11,872 1 62 1,035 16,297 13 17,714 4 22 24,290 28,694 1 16 1,550 5,770 3 31,602 3 1 42,910 i 2 9,650 537 307,106 36 291,362 ' 8,468. , Zusammen : Anstalten 573, 1îundesbeiträge 1\. 59
Die Neubearbeitung der ,, A n l e i t u n g für- die h a u s w i r t s c h a f t l i c h e n F o r t b i l d u n g s s c h u l e n " wurde im Berichtsjahr zu Ende geführt.
In einer Eingabe vom 15. Juni 1912 hatte die Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren den Wunsch geäussert, der Bund möchte auch an die K u r s e zur A u s b i l d u n g von L e h r e r i n n e n für hauswirtschaftliche und berufliche Bildung des weiblichen Geschlechts 2/3, statt Va, der Kosten leisten, wie dies für das Gebiet der gewerblichen Berufsbildung geschehe
155(Kreisschreiben des schweizerischen Industriedepartements vom 15. Dezember 1908 betreffend das gewerbliche Fortbildungsschulwesen, Bundesblatt VI, 421).
Wir gelangten nach Anhörung der eidgenössischen Expertinnen: zu folgenden Schlussfolgerungen, die wir der Konferenz am 14. Juli zur Kenntnis brachten : ,,Ihre Ansicht, dass auch im hauswirtschaftlichen Bildungswesen die Frage der Ausbildung von Lehrerinnen grösste Aufmerksamkeit erheische, muss als durchaus zutreffend angesehen, werden. Immerhin sind die Verhältnisse nicht die gleichen, wie sie im gewerblichen Fortbildungsschulwesen bestanden, als das Departement sein Kreisschreiben vom 15. Dezember 1908 erliess.
Für die Ausbildung von Gewerbelehrern war viel weniger gesorgt, als für diejenige von Hauswirtschaftslehrerinnen. An verschiedenen Orten des Landes wurden schon früher Schulen und Kurse für die Ausbildung künftiger und für die Fortbildung bereits wirkender Lehrerinnen abgehalten. Diese verdienstlichen Bestrebungen haben nicht nachgelassen, sie nehmen eher zu und gemessen auch die Unterstützung des Bundes. Ein zwingendesBedürfnis, diese Tätigkeit zu steigern, dürfte nicht bestehen. Die überaus rasche Vermehrung der hauswirtschaftlichen Fortbildungsschulen wäre wohl nicht möglich, wenn ein namhafter Mangel an Lehrpersonal bestände. Es liegen sogar Angaben vor, wonach schon die gegenteilige Erscheinung zutage getreten sei, nämlich das Vorhandensein unbeschäftigter Lehrerinnen.
Im weitern ist in Betracht zu ziehen, dass die Finanzlage dem Bunde zurzeit die grösste Zurückhaltung auferlegt. Ausgabenvermehrungen, die vermieden werden können, müssen unterbleiben. Die vorliegende Angelegenheit fällt unter diesen Gesichtspunkt, und wir glauben daher, unter den gegenwärtigen Verhältnissen Ihren Wunsch nicht berücksichtigen zu können. Die Frage werden wir aber, entsprechend ihrer Bedeutung, im Auge behalten.a Im Interesse der Ausbildung von Lehrkräften wurden 26 S t i p e n d i e n im Gesamtbetrage von Fr. 5810 ausgerichtet.
Folgende b e s o n d e r e U n t e r n e h m u n g e n erhielten die nachbezeichneten Bundesbeiträge: a. 8 Kurse für Arbeits- und Hauswirtschaftslehrerinnen (3 in Zürich, je l in Winterthur, Pratteln, Aarau, Areneuberg und Lausanne) Fr. 10,982. -- Übertrag Fr. 10,982. --
156
Übertrag Fr. 10,982. -- b. 23 zeitweilige Hauswirtschafts- und Handarbeitskurse in verschiedenen Kantonen . ,, 2,772. -- c. der Verein der Lehrerinnen für gewerblichen und hauswirtschaftlichen Unterricht für sein Fachblatt _ 750.-- Zusammen Fr. 14,504. -- Bemerkungen zu Ziffer VII bis IX.
a. Die Vorführung des b e r u f l i c h e n B i l d u n g s w e s e n s an der schweizerischen L a n d e s a u s s t e l l u n g in Bern fand unter Leitung unserer hierfür eingesetzten Kommission programmgemäss statt. Der Gruppe (43, Sektion B) stand eine Halle von 2478 m- zu ausschliesslichem Gebrauch zur Verfügung. Mit Befriedigung darf gesagt werden, dass diese Ausstellung eine erfolgreiche war, namentlich auch dank der Bemühungen der mit Schülerarbeiten beteiligtem Anstalten. Eine eingehende Berichterstattung über die genannte Gruppe wird in den von der Landesausstellung über die einzelnen Gruppen zu veröffentlichenden Referaten erscheinen.
Die vom Bunde nach Massgabe der Verordnung vom 25. Oktober 1912 übernommenen Kosten für die Ausstellung der beruflichen Unterrichtsanstalten betrugen (1913 und 1914): Platzmiete Fr. 13,117. 50 Innere Einrichtung der Halle ,, 43,637. 30 Beförderung der Ausstellungsgegenstände . . ,, 4,675.95 Magazinierung des Verpackungsmaterials ,, 461. 10 Reinhaltung ,, 1,314.85 Versicherung ,, 3,461. 70 Beitrag an den Band ,,Berufliches Bildungswesentt der Schulstatistik (statt des Spezialkataloges) ,, 3,000. -- Kommission und Verschiedenes ,, 2,451. 57 Fr. 72,119.97 Budgetiert waren
Fr. 90,840.--
b. Die Finanzlage des Bundes vor und nach dem Ausbruch des Krieges machte es uos zur Pflicht, auf Ersparnisse auch auf dem Gebiete der Subventionen für berufliche Bildung Bedacht zu nehmen. Die betreffenden Anordnungen sind im Voranschlag für
157 1915 festgelegt worden, nachdem wir sie in unserer Botschaft vom 21. November begründet haben. Den Beteiligten gab das Departement am 11. Oktober Kenntnis von den zu gewärtigenden Änderungen in der Subventionierung. Einzelne Einschränkungen wurden vom Monat August an bewerkstelligt. Ferner hatte das Departement schon in seinem Kreisschreiben vom 30. Mai an die Kantonsregierungen bestimmt verlangt, dass sämtliche Anstaltsleitungen bei Aufstellung ihrer Budgets für 1915 möglichste Sparsamkeit beobachten. Wir stellen gern fest, dass, mit sehr wenigen Ausnahmen, gegen unser Verfahren aus den beteiligten Kreisen keine Einwendungen erhoben wurden. Da und dort, wurde sogar auf eine Bundesleistung verzichtet, die unserseits nicht in Frage gestellt war.
X. Ausstellungen im Inlande.
Am 15. Mai wurde die s c h w e i z e r i s c h e L a n d e s a u s s t e l l u n g eröffnet. Bern hatte ihr am Bremgartenwald eine ausnehmend schöne Stätte bereitet. Die Bauten der Ausstellung nahmen nur etwa ein Viertel des Geländes ein, wodurch Überfüllung und deren Folge, das Menschengedränge, glücklich vermieden wurden ; sie waren in einer gefälligen Form gehalten, mit einheitlicher Höhenlinie.
Die ganze schweizerische Volkswirtschaft und Kultur hat sich in ihren wesentlichen Zweigen an der Ausstellung beteiligt. Zahlreiche Verbände haben durch organisatorisch weitsichtige Vorarbeit erreicht, dass durch Einordnung der einzelnen Aussteller in das Gesamtinteresse einheitlich durchgeführte Gruppenausstellungen von nachhaltiger Wirkung zustande gekommen sind. Die Ausstellung war ein Dokument schweizerischer Tatkraft, ein Muster charaktervoller Eigenheit.
Die anfangs August eingetretenen Verhältnisse verunmöglichten leider die Abhaltung verschiedener temporärer Ausstellungen der Landwirtschaft. Der allgemeine Betrieb der Ausstellung konnte immerhin ununterbrochen aufrecht erhalten werden. Dagegen war es nicht zu vermeiden, dass besonders im Absehluss der Arbeiten des Preisgerichtes eine starke Verzögerung eintrat.
Von über 5000 Ausstellern wurden ungefähr 3000 beurteilt, wovon ausgezeichnet wurden rund 150 mit dem Grossen Ausstellungspreis, 750 mit der goldenen, 800 mit der silbernen und 550 mit der bronzenen Medaille. 400 Aussteller erhielten Anerkennungsurkunden und 150 die Auszeichnung für verdienstvolle Bestrebungen auf dem Gebiete der Volks Wohlfahrt.
158 Die zahlreichen, während der ersten Hälfte der Ausstellung in Bern tagenden Kongresse und Versammlungen zeigten ein überraschendes Bild der Rührigkeit, die in der Schweiz auf verschiedenen Gebieten des volkswirtschaftlichen Strebens herrscht.
Die Zahl der Ausstellungsbesucher, die sich während der ersten 21/a Monate in Bern einstellten, liess ein gutes finanzielles Ergebnis als gesichert erscheinen. Trotz des starken Rückgangs in den Besucherziffern und den allgemeinen Einnahmen in den Monaten August und September wird das Unternehmen doch in der Lage sein, seinen sämtlichen Verpflichtungen nachzukommen und wohl auch einen Teil des Garantiekapitals zurückzubezuhlen.
Die Gesamtbesucherzahl beträgt 3,196,025. Während im Juni täglich im Durchschnitt 30.000 Personen die Ausstellung besuchten, betrug die durchschnittliche Besucherzahl im August nur 7000.
Die Ausstellung wurde mit einer in einfachem Rahmen gehaltenen Feier am 2. November durch den Präsidenten der Grossen Ausstellungskommission. Herrn Bundesi'at E. SchuHhess, geschlossen.
III. Abteilung. Bundesamt für Sozialversicherung.
A. Allgemeines.
Die kriegerischen Ereignisse haben ihre Wellen auch bis in die dem Friedenswerke der Sozialversicherung dienenden Bureaux des Amtes geworfen, und zwar in mehrfacher Beziehung. Einmal entzogen sie ihm zeitweilig fast alle seine Arbeitskräfte: in den ersten Wochen der Mobilmachung war ausser der Kanzlistin nur ein Beamter nicht im Feld, und speziell der Direktor war von Anfang August bis Ende Oktober und ist wiederum seit AnfangDezember im Dienst. Sodann brachte der Krieg Unruhe und Verwirrung in die Verwaltungen vieler Kassen, so dass sich d;is Amt zur Stellungnahme veranlasst sah. Ferner rollte er eine Anzahl von Rechtsfragen, insbesondere bezüglich der Ansprüche im Dienst erkrankter Kasaenmitglieder gegenüber den Kassen auf, um deren Begutachtung das Amt angegangen wurde. Schüesslich gaben die zahlreichen Gesuche von Kassen um Bewilligung einer Reduktion ihrer Leistungen zur Prüfung der Frage Anlas«, ob eine Herabsetzung der im Bundesgesetz über die Kranken und Unfallversicherung vorgesehenen Leistungen des Bundes zum Zwecke der Mitwirkung an den Ersparnissen im Bundeshaushalt möglich und angezeigt sei. Auf die bezüglichen Fragen soll im einzelnen zurückgekommen werden.
159
Die personelle Organisation des Amtes wurde weiter ausgebaut durch die im Juni erfolgte Wahl eines Abteilungssekretärs, der gleichzeitig den Dienst eines Übersetzers besorgt. Daneben war es nötig, insbesondere für die Behandlung der Anerkennurigsgesuche der Krankenkassen einen Juristen aushilfsweise anzustellen, dem Anfang Dezember ein zweiter beigegeben wurde.
Sobald aber die aufgelaufene Arbeit einigermassen bewältigt und das ständige Personal des Amtes wieder vollzählig sein wird, sollen, so nehmen wir an, diese vorübergehenden Anstellungen aufgehoben werden. Es sind 7157 registrierte Geschäfte schriftlich behandelt worden, gegenüber 3589 im Vorjahre.
Die den Kantonsregierungen durch Kreisschreiben vom 15. April 1913 angesetzte, in der Folge bis zum Frühjahr 1914 verlängerte Frist zur Mitwirkung bei der Durchführung des Gesetzes musste, insbesondere wegen des Einflusses des Krieges auf die kantonale Gesetzgebung, neuerdings erstreckt werden.
B. Krankenversicherung.
1. Die hauptsächlichste, oder doch die am meisten Personal und Zeit beanspruchende Tätigkeit des Amtes bestand in der Prüfung der von den Kassen zur Anerkennung bzw. zur Vorprüfung vorgelegten Statuten. Die Kassen machten von dem ihnen durch die Verordnung l vom 7. Juli 1913 eingeräumten Rechte ausgiebig Gebrauch, wonach es ihnen freisteht, an Stelle definitiver, von der Generalversammlung angenommener Statuten vorerst die Entwürfe einzusenden. Dieses Vorgehen erlaubt ihnen, durch die Generalversammlung Statuten genehmigen zu lassen, deren bundesrechtlicher Anerkennung nichts mehr im Wege steht, während sonst mehrfache Revisionen unvermeidlich sein würden.
Bis Ende des Jahres sind 588 Statuten zur Anerkennung bzw.
zur Vorprüfung eingereicht worden. Schriftlich oder mündlich wurden den Kassen die vom Amt verlangten Abänderungen zur Kenntnis gebracht, nach deren Vornahme die Anerkennung erfolgte. Bis Ende des Jahres wurde die Anerkennung von 238 Kassen ausgesprochen, mit einer Mitgliederzahl von rund 282,768 Versicherten. Dabei sind die grossen, in Sektionen geteilten Kassen nur je als eine Kasse gezählt. Würde jede Sektion als selbständige, anerkannte Kasse betrachtet, so würde sich die Zahl der Kassen auf über 1360 belaufen (so hat z. B. die Schweizerische Krankenkasse Helvetia 319, der christlich-soziale Kranken-
160
kassenverband der Schweiz 104, die Krankenkasse für den Kanton Bern 157 Sektionen). In einem einzigen Falle lehnte es eine Kasse ab, die vom Amte als Bedingung der Anerkennung bezeichnete Abänderung vorzunehmen. Der Fall wurde dem Bundesrate unterbreitet, der die Anerkennung der Kasse verweigerte.
Der Natur der Sache nach war der Verkehr mit den Kasseu nicht immer ein ganz reibungsloser. Die Statuten der meisten Kassen weisen ihre Besonderheiten auf, Vorschriften, die ihre Entstehung einer speziellen Absicht der Gründer, einer bestimmten Erfahrung, örtlichen oder gesellschaftlichen Verhältnissen verdanken, und die sich bei der Kasse als heiliges, unabänderliches Gesetz eingelebt haben. Da fiel es begreiflicherweise mancher Kasse schwer, das, was sie als gut erprobt hatte, aufzugeben und durch die vom Amt verlangten Bestimmungen zu ersetzen.
Und obgleich das Amt es sich angelegen sein liess, nur die durch das Gesetz bedingten Änderungen zu verlangen, so blieb ihm doch der Vorwurf des Bureaukratismus gelegentlich nicht erspart.
Die Kassen übersahen dabei, dass das Gesetz eine Menge von Einzelbestimmungen enthält, die in alle Fugen ihrer bisherigen Statuten eindringen, und auf deren Befolgung das Amt, eben weil sie Gesetz sind, beharren muss, auch wenn im einzelnen Falle das bisherige System der Kasse vielleicht nicht schlechter war. Wir erinnern an die Vorschriften bezüglich politischer und konfessioneller Kassen, Gleichbehandlung der Geschlechter, Freizügigkeit, Art und Dauer der Leistungen, Karenzzeit, Wartefrist, Leistungen an Wöchnerinnen, Überversicherung usw., die ohne Revision unmöglich samt und sonders in bereits bestehenden Statuten vereinigt sein konnten. Dabei war es denn auch nicht zu vermeiden, ja sogar notwendig, dass zum Zwecke der Gleichmässigkeit in der Behandlung des Gegenstandes durch mehrere Beamte eine gewisse Schablone gesucht und angewendet wurde.
Wo immer aber es im Rahmen des Gesetzes möglich war, wurde auf die Besonderheiten der einzelnen Kassen Rücksicht genommen.
Es muss denn auch anerkannt werden, dass die grosse Mehrzahl der Kassen der Aufgabe und der Arbeit des Amtes volles Verständnis entgegenbrachten und in ihm nicht den Hüter des starren Buchstaben des Gesetzes, sondern den wohlwollenden Berater erblickten. Sie durften dies um so mehr, als das Amt sich nicht
darauf beschränkte, die ihm eingesandten Statuten schriftlich zu begutachten, sondern auch keine Zeit und Mühe scheute, immer, wenn es gewünscht wurde, in mündlicher Beratung die Anpassung an das Gesetz zu erleichtern.
16t 2. Die im Jahre 1913 begonnene Sammlung grundsätzlicher Entscheide wurde fortgesetzt. Im Sommer 1914 wurden 25 bis am 15. Juni 1914 gefällte Entscheide veröffentlicht.
Von den im Jahre 1913 ergangenen Entscheiden bezog sieb einer auf die Verwendung des Krankengeldes. Er bezeichnete die allgemein verbindliche statutarische Bestimmung von reinen Krankengeldkassen als unzulässig, nach der die Kasse berechtigt ist, für Arzt und Arznei Gutsprache zu leisten und ihre bezüglichen Auslagen vom Krankengeld in Abzug zu bringen. ,,Denn1'1, führt der erwähnte Entscheid aus, ,,die Krankenpflegeversicherung ,,ist gesetzlieh geregelt und mit gewissen Garantien für den Ar/t ,,wie für das Mitglied versehen. Das erwähnte Verfahren würde ,,eine Umgehung dieser gesetzlichen Bestimmungen und insbe,,sondere der kantonalen Tarife bedeuten. Gewährt jedoch die ,,Kasse Krankenpflegeversicherung, so ist die statutarisch vorgesehene Verwendung des Krankengeldes zur Ergänzung der,,selben zulässig, z. B. für die Bezahlung der über ärztliche Be,,handlung und Arznei hinausgehenden Spitalkosten, für die ,,Deckung der 25 °/o der Arzt- und Arzneikosten, wenn die Kasse ,,nur 75 °/o derselben übernimmt (Art. 13, Abs. 4).* Im Februar 1914 stellte die schweizerische Ärztekommission beim Departement das Gesuch um Aufhebung dieses Entscheides.
Mit Rücksicht auf die grundsätzliche und materielle Bedeutung der Frage unterbreitete sie das Departement dem Bundesrate, der den angefochtenen Entscheid bestätigte.
3. Die im Hinblick auf die Einführung der Krankenversicherung eingesetzte Kommission wurde im Mai zur Beratung verschiedener Fragen der Gesetzesanwendung einberufen. Ebenso tagte einmal die von der Kommission bezeichnete Subkommission.
Eine besondere Kommission prüfte auf Wunsch des Amtes die Frage, ob vom Rechte des Art. 14 der Verordnung II Gebrauch zu machen und ein bestimmter einheitlicher Ausweis über das erfolgte Stillen zu verlangen sei. Mit Rücksicht auf die grosse Verschiedenheit bei den Kassen, insbesondere zwischen städtischen und ländlichen Verhältnissen, kam die Kommission zum Schlüsse, es sei zurzeit von einer bezüglichen Vorschrift abzusehen. Das Amt schloss sich dieser Auffassung an.
4. Nicht nur in Fragen der Anpassung der Statuten an das Gesetz, sondern namentlich auch in solchen der Anwendung der neuen Statuten ist ausserordentlich häufig die Ansichtsäusserung des Amtes eingeholt worden. Es ist dies, insbesondere bei de»
162
Versicherten, begreiflich. Glauben sie doch, dass ihnen die Anfrage beim Amt den Rekurs an ein Kassenorgan oder den Weg zum Richter erspart. Da aber das Amt durch seine Auskunft weder die statutarischen bzw. gesetzlichen Instanzen zu beeinflussen, noch auch durch dieselben desavouiert zu werden wünscht, da ferner die materielle Behandlung aller bezüglichen Anfragen ·zur Einrichtung eines förmlichen Auskunftsdienstes und damit zur Vermehrung des Personals führen würde, so hat sich das Amt mit Zustimmung des Departements zu folgendem Beschlüsse veranlasst gesehen: ,,Wir müssen es deshalb ablehnen, jede an naa über kon,,krete Versicherungsansprüche gerichtete Frage zu begutachten, ,,und wir behalten uns vor, unsere Ansieht nur zu äussern, wenn ,,es uns angezeigt erscheint.
,,Selbstverständlich werden von dieser unserer Stellungnahme ,,nicht betroffen die Anfragen, die sich auf grundsätzliche Ent,,scheide von Bundesbehörden beziehen, sowie allgemeine und ,,spezielle Fragen betreffend die Anerkennung von Kassen und ,,die Ausrichtung der Bumdesbeiträge, ferner eigentliche Beschwer,,den, die gemäss Art. 33 des Bundesgesetzes zuhanden des Bundes.,rates an uns gerichtet werden."
5. Zu einer wichtigen Frage der Anwendung der Statuten hat jedoch das Amt, und zwar ohne eine bezügliche Beschwerde abzuwarten, Stellung genommen. Unter dem Eindrucke des Kriegsausbruches und der auf ihn folgenden teilweisen Arbeitslosigkeit glaubten sich viele Kassen ausserstande, ihren normalen Betrieb aufrecht erhalten zu können. In der Meinung, sich iu ·einem Notstande zu befinden, stellten einzelne ihre Leistungen ganz ein oder setzten sie doch wesentlich herab. Sie fühlten -sich hierzu um so eher für berechtigt, als vielerorts die Befürchtung bestand, es werde der Bund seine Beiträge nicht oder doch ·nur in vermindertem Masse leisten. Eine solche Ersparnismassnahme ist allerdings geprüft worden, aber nur im Zusammenhange mit dem von einzelnen Kassen gestellten Begehren, es möchte ihnen für die Dauer der Kriegswirren gestattet werden, sich ihrer statutarischen Pflichten teilweise zu entschlagen. Da lag es nahe, den Kassen im gewünschten Sinne entgegen zu kommen, gleichzeitig aber die Bundesbeiträge im gleichen Verhältnis herabzusetzen, als die Kassen von der Erfüllung der zum Bezug des vollen Bundesbeitrages aufgestellten Bedingungen abweichen würden. Allein die Prüfung der Frage ergab sofort, ·dass ein solches Vorgehen praktisch kaum durchführbar sein
163 würde, abgesehen davon, dass seine Voraussetzung eine vorübergehende Abänderung des Gesetzes gewesen wäre. Auch erwies sich, dass die Kassen in der ersten Bestürzung wohl zu schwarz gesehen haben, und dass es ihnen bei Anstrengung ihrer Kräfte wohl zuzumuten war, ihren Betrieb ungeschmälert aufrecht zu erhalten. Das Amt erliess deshalb im November 1914 an die Kassen folgendes Zirkular, in dem es auch deren Rechtsstellung gegenüber den im Militärdienste erkrankten Mitgliedern beleuchtete : ,,l. Angesichts der durch die Mobilisation des schweizerischen ,,Heeres verursachten gewaltigen Belastung der Bundesfinanzen ,,entstand bei vielen Kassen die Befürchtung, es möchte der Bund ,,nicht in der Lage oder nicht gewillt sein, die Bundesbeiträge ,,zu leisten, oder er werde doch eine Herabsetzung derselben vor,,nehmen. Wir sind vom Vorsteher des Handels-, Industrie- und ,,Landwirtschaftsdepartements ermächtigt, den Kassen die beruhigende Zusicherung zu geben, dass bei den Behörden die Ab,,sicht nicht besteht, hinsichtlich der Bundesbeiträge für die ,,Krankenversicherung eine Änderung herbeizuführen. Soweit die ,,Kassen ihrerseits ihre gesetzlichen und statutarischen Pflichten ,,erfüllen, dürfen sie deshalb auf die Ausrichtung der Bundes,,beiträge zählen. Wir sind denn auch bereits mit der Anweisung ,,der in Art. 23 der Verordnung II vorgesehenen Vorschüsse für ,,das Jahr 1914 beschäftigt.
,,2. Wie uns zur Kenntnis gelangt ist, glauben nun aber ,,verschiedene Kassen, ihrerseits zur einseitigen Einstellung oder ,,doch zur Herabsetzung der Leistungen an erkrankte Mitglieder ,,berechtigt zu sein. Bei der durch den Kriegsausbruch verur,,sachten Aufregung und Sorge und im Hinblick auf das Mora,,torium ist es verständlich, dass viele Verwaltungen ihre Kassen ,,in einen Notstand versetzt glaubten, der ihnen eine derartige ,,ausserordentliche Massnahme gestatte. Wir meinen nun aber, ,,dass es gerade in Zeiten wirtschaftlicher Krisis eine hohe Pflicht ,,und schöne Aufgabe der Kassen ist, die durch den VerdienstAusfall herbeigeführte Not ihrer Mitglieder weaigstens im Falle ,,der Erkrankung zu lindern. Ist ein Arbeiter schon in Zeiten ,,des vollen Verdienstes kaum in der Lage, die ökonomischen ,,Folgen einer Krankheit selbst zu tragen, so bedarf er der ,,Kassenhülfe noch viel dringender, wenn eine Erkrankung ihn
,,nach vorangegangener Erwerbsbeschränkung trifft. Die Ge,,währung der statutarischen Leistungen ist aber nicht nur eine ,,moralische, sie ist auch eine rechtliche Pflicht der Kassen.
,,Trotzdem zweifellos viele Mitgliederbeiträge zurzeit nicht einBnndesblatt. 67. Jahrg. Bd. II.
12
164 ,,gehen, so schafft das noch keinen Notstand einer auf gesunder ,,Grundlage ruhenden Kasse, die in der Lage sein soll, minde,,stens eine Jahresausgabe ohne Zufluss von Mitgliederbeiträgen ,,zu bestreiten. Sie kann also höchstens in die Lage kommen, ,,ihre Reserven anzugreifen. Gerade für solche Zeiten sind aber ,,die Reserven gesammelt worden ; sie ängstlich zu hüten und ..zu diesem Zwecke kranke Mitglieder Not leiden zu lassen, ,,würde eine Verkennung des Wesens und der Aufgabe einer ,,Krankenkasse sein.
,,Dazu noch eines : Jetzt ist die Zeit gekommen, die am ,,Kopie vieler Statuten prangenden schönen Devisen, die an Ver,,sammlungen und Festen gefeierte Solidarität in Tat und Wahr,,heit umzusetzen. Jetzt trete der Vermögliche, der Erwerbende ,,für den Besitz- und Arbeitslosen ein und übernehme zeitweilig ,,die Entrichtung seiner Beiträge.
,,Zwar ist uns nicht unbekannt, dass viele Kassen sich ,,weniger durch den Ausfall der Mitgliederbeiträge gefährdet ,,fühlen, als vielmehr durch den Reiz, den die Arbeitslosigkeit ,,auf die Begehrlichkeit nach Kassenleistungen ausübt, der schlechte ,,Elemente zur betrügerischen und willensschwache zur über,,mässigen Inanspruchnahme der Kasse verführt. Allein diese ,,Gefahr muss und kann bei einer gut organisierten Kasse durch ,,einen strengen Kontrolldionst bekämpft werden; die allgemeine ,,Einstellung oder die Herabsetzung der Leistungen, die Verneinung ,,wohlerworbener Ansprüche rechtfertigt auch sie nicht. Wir ,,machen deshalb mit Ermächtigung des Vorstehers des Departe,,ments die Kassen darauf aufmerksam, dass sie durch eine der,,artige einseitige Ausserkraftsetzung statutarischer Bestimmungen ,,ihren Ansprach auf die Bundesbeiträge gefährden. Soweit die ,,Kassen glauben, eine Änderung der Statuten durch die hierzu ,,kompetenten Organe vornehmen zu sollen, so erinnern wir ,,daran, dass die abgeänderten Statuten der ausdrücklichen Ge,,nehmigung der Bundesbehörde bedürfen.
,,3. Besonderer Erwähnung bedarf noch das Verhältnis der ,,Kassen zu den unter Militärversicherung stehenden Mitgliedern.
,,Abgesehen von einigen wenigen Kassen, die kraft ihrer Statuten ,,die Versicherung während des Militärdienstes ruhen lassen, wird ,,für die meisten Kassen die Bestimmung zur Anwendung gegangen, nach welcher die Leistungen Dritter für die Krankheit ,,auf die Leistung
der Kasse angerechnet werden. Im Rahmen ,,dieser Bestimmung sind die Kassen, deren Statuten sie enthalten, ..berechtigt, ihre Leistungen auf die allfällige Differenz zwischen
165 ,,der Leistung der Militärversicherung und dem statutarischen ^Anspruch zu reduzieren. Daneben kann aber insbesondere auch ,,das Verbot der Überversicherung zur Anwendung gelangten Der ,,Soldat hat in der Regel für die Dauer des Militärdienstes seine ,,bürgerliche Erwerbsfähigkeit verloren. Erkrankt er im Dienste, ,,liegt er im Krankenzimmer oder im Militärspital, so ist er ,,ökonomisch nicht schlechter gestellt, als wenn er mit seiner ,,Truppe ausrücken würde. Das Krankengeld seiner Kasse be,,deutet also für ihn einen direkten Gewinn. Wir würden es ,,deshalb verstehen und mit dem Gesetz im Einklang, stehend ,,betrachten, wenn die Kasse aus diesem Grunde ihre Leistungen ,,nicht nur reduzieren, sondern verweigern würde. Wohlverstanden ,,könnte es sich dabei nur um die Zeit handeln, während der ,,das Mitglied, wenn es nicht krank wäre, sich bei der Truppe ,,befinden würde, nicht aber um die Zeit nach deren Entlassung.
,,Im gegenwärtigen aktiven Dienste würde also jeweils zu prüfen ,,sein, ob sich die Truppe, der das erkrankte Mitglied angehört, ,,noch im Dienste befindet oder, wie gegenwärtig verschiedene ,,Landwehr- und Landsturmformationen, entlassen ist. Für die ,,Zeit nach der Entlassung der betreffenden Truppe wäre die ,,Kasse nur mehr berechtigt, die Leistungen der Militärversiche,,rong in Abzug zu bringen."
Bald trat denn auch bei den Kassen wieder eine Beruhigung ein, und es steht zu erwarten, dass nirgends die Leistungen in solchem Masse und so anhaltend verweigert worden sind, dass der betreffenden Kasse der Bundesbeitrag versagt werden müsste.
Anlässlich der bezüglichen Revision wird das Amt sich von einem wohlwollenden Verständnis für die Lage der Kassen beim Kriegsausbruch leiten lassen.
Dass das Amt mit seiner Aufforderung an die Kassen von denselben nichts Ungebührliches verlangte, erhellt u. a. auch aus der Tatsache, dass sogar die Krankenkassen kriegführender Staaten ihren Betrieb nur unwesentlich beschränkten, und dass auch ihre Lage nicht so gefährdet ist, wie es zuerst befürchtet wurde. So lesen wir in einer Betrachtung über die österreichischen Krankenkassen : ,,Wenn wir nun an der Hand der bisherigen Entwicklung ,,der Verhältnisse in den Krankenkassen die für dieselben anläss,,lich des Krieges geschaffene Gesamtsituation betrachten, so muss ,,vor allem zugegeben werden,
dass sich dieselbe bisher weitaus ,,weniger- ungünstig:'gestaltet hatj als in Regierungs- und Kassen,,kreisen anfanglich befürchtet werden müsste. Auch die Kranken-
166 ,,kassen teilten die unmittelbar unter dein Eindruck des plötzlich ,,hereingebrochenen Krieges in der grossen Öffentlichkeit gehegten ,,Befürchtungen hinsichtlich eines tiefgehenden Niederganges der ,,wirtschaftlichen Verhältnisse. Der allgemeine Mangel an Kriegs,,erfahrungen musste notwendigerweise eine pessimistische Über,,schätzung der eingetretenen Verhältnisse zur Folge haben. Heute, ,,nach Ablauf dreier Kriegsmonate, kann aber gesagt werden, ,,dass bisher im allgemeinen eine tiefgehende Erschütterung der ,,Krankenkassen durch den Kriegsausbruch nioht eingetreten ist, ,,dass dieselben ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachzukommen ,,in der Lage sind und dass, wenn nicht ausgebreitete Epidemien ·,,entstehen oder eine ganz wesentliche Verschlechterung der ,,wirtschaftlichen Verhältnisse aus irgendeiner Ursache eintreten ,,sollte, die meisten Krankenkassen auch in der nächsten Zeit in ,,der Lage sein werden, ihren gesetzlichen Verpflichtungen unter ,,dem Schütze der getroffenen zweckmässigen Massnahmen nach,,zukommen."' (Die Sozialversicherung, Wien, Vierter Jahrgang 1914/15, 2. Heft.)
6. Gemäss Art. 10 der Verordnung vom 30. Dezember 1913 hat das Amt den Kassen periodisch ein Verzeichnis der Kassen mit Angabe des Tages der Wirksamkeit der Anerkennung zuzustellen. Dies ist u. a. notwendig, damit die Kassen wissen, welchen ändern Kassen gegenüber sie zur Gewährung, und ihre Mitglieder zur Ausübung der Freizügigkeit verpflichtet bzw. berechtigt sind. Das erste Verzeichnis wurde auf 1. November 1914 abgeschlossen. In dasselbe wurden neben den anerkannten Kassen auch diejenigen aufgenommen, die sich vor dem 1. Juli 1914 um die Anerkennung beworben haben und, wenn sie für das ganze Jahr 1914 Anspruch auf die Bundesbeiträge erheben, verpflichtet sind, die Krankenversicherung spätestens ab 1. Juli 1914 nach den Bestimmungen des Gesetzes zu betreiben. Dieses Verzeichnis weist im ganzen 490 Kassen auf; es wird ausser an die Kassen auch an andere Interessenten abgegeben.
7. Art. 23 der Verordnung vom 30. Dezember 1913 sieht vor, dass den Kassen schon im Laufe des Jahres, für das sie bundesbeitragsberechtigt sind, ein Vorschuss geleistet wird, während die endgültige Festsetzung des Beitrages erst nach Ablauf des Jahres und erst nach Erstellung der Ausweise durch die Kantone erfolgen kann. Im
Berichtsjahre gelangte an Vorschüssen die Summe von Fr. 560,130 zur Auszahlung.
Für die Berechnung der Bundesbeiträge sind zwei Beschlüsse des Bundesrates von Bedeutung:
167
a. Gemäss Art. 14 des Bundesgesetzes sind die Kassen berechtigt, die Leistungen an Wöchnerinnen von deren neunmonatlicher Mitgliedschaft bei Kassen abhängig zu machen. Die Frage, ob der Bund seinerseits die Beiträge an die Kassen für Leistungen an Wöchnerinnen und die Gewährung des Stillgeldes an die erwähnte Voraussetzung knüpfe, wurde dahin entschieden, dass der Bund seinen Beitrag vom Verhalten der Kasse abhängig mache ; gewährt die Kasse ihre Leistungen an Wöchnerinnen ohne Rücksicht auf die Dauer der Mitgliedschaft, so richtet auch der Bund seinen Beitrag aus.
b. Nach Art. 36, Absatz 3, des Bundesgesetzes ist der Bundesrat befugt, die Bundesbeiträge für ausserhalb der Schweiz wohnende Versicherte wegfallen zu lassen. Der Bundesrat hat durch Beschluss vom 14. Dezember 1914 von diesem Rechte Gebrauch gemacht. Wenn er auch die dadurch erzielte Ersparnis nicht als bedeutend erachtet, so erschien sie ihm bei der gegenwäi'tigen Finanzlage des Bundes doch als gerechtfertigt, um so mehr, als der Entzug der Bundesbeiträge für im Auslande wohnende Mitglieder in sich wohl begründet ist. Denn abgesehen vielleicht vom Grenzverkehr werden solche Mitglieder in der Regel die Leistungen der Kasse nicht oder doch nicht voll erhalten, da sie meistens nicht in der Lage sind, die Kontroll Vorschriften u. dgl.
zu befolgen. Allfällige Abmachungen mit auswärtigen Staaten wurden im Bundesratsbeschluss vorbehalten.
8. Gemäss Art. 37 des Bundesgesetzes gewährt der Bund in dünn bevölkerten Gebirgsgegenden mit geringer Wegsamkeit den Kassen einen Gebirgszuschlag und den Kantonen für sich oder zuhanden ihrer Gemeinden Beiträge an Einrichtungen, die die Verbilligung der Krankenpflege oder der Geburtshülfe bezwecken. Schon mit Kreisschreiben vom 15. April 1913 hat der Bundesrat die Kantonsregierungen um Einreichung motivierter Vorschläge ersucht, welche Gegenden als solche im Sinne des Art. 37 zu bezeichnen sind. Solche Vorschläge sind erst sehr spärlich eingelangt; immerhin begann das Amt mit der Verarbeitung des Materials und mit der Vornahme selbständiger Erhebungen und Zusammenstellungen, um die Grundlage für eine möglichst einheitliche und gerechte Durchführung der erwähnten Gesetzesbestimmung zu schaffen.
9. Nach Art. 22 des Bundesgesetzes haben die Kantonsregierungen die Tarife der ärztlichen Leistungen und der Arzneien festzusetzen. Unterliegen dieselben auch nicht ausdrücklich der bundesrätlichen Genehmigung, so hat der Bundesrat doch aus
16S
Art. 131 des Bundesgesetzes sein Recht und seine Pflicht abgeleitet, zu prüfen, ob bei der Aufstellung die gesetzlichen Vorschriften beobachtet worden sind. In diesem Sinne hat der Bundesrat verschiedene Kantonsregierungen eingeladen, ihre Erlasse betreffend Tarife abzuändern bzw. zu ergänzen. Dagegen ist der Bundesrat auf einen Rekurs, der sich lediglich gegen die Höhe einzelner Tarifansätze richtete, nicht eingetreten. Im Berichtsjahre haben 17 Kantonsregierungen dem Bundesrat die Aufstellung der Tarife bekannt gegeben.
10. Nach Art. 25 des Bundesgesetzes bezeichnen die Kautonsregicrungen die schiedsgerichtliche Instanz für die Entscheidung von Streitigkeiten zwischen Kassen und Ärzten oder Apo^ thekern, sowie das Verfahren. Im Berichtsjahr sind 11 bezügliche Erlasse dem Bundesrate mitgeteilt worden.
11. Die kantonalen Erlasse betreffend Einführung der obligatorischen Krankenversicherung und Errichtung öffentlicher Kassen unterliegen gemäss Art. 2 des Bundesgesetzes der bundesrätlichen Genehmigung. Das Amt hatte deshalb verschiedene Erlasse bzw. Entwürfe zu solchen auf ihre Übereinstimmung mit dem Bundesgesetz hin zu prüfen. Dies gab Anlass zu dem Kreisschreiben des Bundesrates an die Kantonsregierungen vom 6. März 1914 (Bundesblatt, Jahrg. 1914, Bd. I, S. 493 ff.), in dem der Bundesrat auf eine Anzahl Punkte aufmerksam macht, die in den kantonalen Erlassen behandelt und möglichst gleichmassig geordnet werden sollten ; sodann führte es zu einigen grundsätzlichen Entscheiden, von denen wir hier folgende erwähnen : ,,«. Der Bundesrat wird den von den Kantonen oder den ,,Gemeinden in Anwendung des ersten Absatzes von Art. 2 des ,,Bundesgesetzes über die Kranken- und Unfallversicherung vom ,,13. Juni 1911 erlassenen Bestimmungen grundsätzlich die Ge,,nehmigung nicht deshalb verweigern, weil sie als Inhalt des ,,Obligatoriums eine über das gesetzliche Minimum hinausgehende ,,Versicherung vorschreiben.
,,Der Bundesrat wird jedoch in jedem einzelnen Falle prüfen, ,,ob der Inhalt des Obligatoriums .geeignet ist, die durch Verr ,,fassung und Gesetz vorgeschriebene Berücksichtigung der ber ,,stehenden Kassen zu verletzen. Ist dies der Fall, so wird der ,,Bundesrat die Genehmigung aus diesem Grunde verweigern.
,,ö. Der Bundesrat wird den von den Kantonen oder den ,,Gemeinden in Anwendung des ersten Absatzes von Art. 2 de$
169 ,,Bundesgesetzes über die Kranken- und Unfallversicherung vorn ,,l"3. Juni 1911 erlassenen Bestimmungen grundsätzlich die Ge,,nehmigung nicht deshalb verweigern, weil sie den öffentlichen ,,Kassen, bzw. den in öffentlichen Kassen versicherten Personen, ,,Beiträge zusichern, die den privaten Kassen, bzw. den in pri,,vaten Kassen versicherten Personen, nicht gewährt werden.
,,e. Der Entscheid des Departements vom 16. Oktober 1913 ,,verlangt, dass die Erfüllung der gemäss Art. 2 des Bundes,,gesetzes von Kanton oder Gemeinde ausgesprochenen Versiche,,rungspflicht grundsätzlich auch in einer anerkannten privaten ,,Kasse zugelassen werde.
,,Dieser Entscheid betrifft die Einführung der obligatorischen ,,Versicherung und die Errichtung öffentlicher Kassen in allen ,,Kantonen, in denen solche Einrichtungen noch nicht bestanden.
,,Wo sie aber bereits vorhanden waren, ist für die Prüfung der ,,Frage, ob die neuen Erlasse die bestehenden Kassen gemäss ,,Art. 2 des Bundesgesetzes berücksichtigen, auch der bisherige ,,Rechtszustand in Betracht zu ziehen.
,,Der Standpunkt, dass der st. gallische Gesetzgeber grund,,sätzlich berechtigt sein soll, in bisherigem Umfange die Aufent,,halter zum Beitritt in die Gemeindekrankenkasse zu zwingen, ,,ist deshalb nicht bundesrechtswidrig.
.nd. 1. Eine ö f f e n t l i c h e Kasse im Sinne des Gesetzes liegt ,,nur dann vor, wenn sie kraft öffentlich-rechtlichen Beschlusses ,,der zuständigen Kantons- oder Gemeindebehörde als Bestandteil ,,der öffentlichen Kantons- bzw. Gemeindeverwaltung errichtet ,,und durch die öffentlich-rechtlichen Organe, bzw. durch die von ,,diesen Organen bezeichneten Personen verwaltet wird, ferner, ^,wenn sie grundsätzlich für alle im Tätigkeitsgebiet wohnhaften ,,Personen oder doch für bestimmte'Bevölkerungsklassen ohne ,,Rücksicht auf ein Dienst- oder Quasidienstverhältnis zum Kanton ,,bzw. zur Gemeinde zugänglich ist.
,,2. Um ein 0 b l i g a t o r i u m im Sinne von Art. 2 des ,,Bundesgesetzes zu schaffen, ist die Erklärung durch einen ,,öffentlich-rechtlichen, allgemein verbindlichen Erlass des Kantons ,,oder der Gemeinde, sowie Unterstellung aller oder einzelner ,,Bevölkerungsklassen ohne Rücksicht auf ein Dienst- oder Quasi,,dienstverhältnis zum Kanton bzw. zur Gemeinde erforderlich.
,,3. Die G r u n d l a g e für die Einführung des Obligatoriums ,,und die Errichtung öffentlicher Kassen bildet als Regel der Er,,lass «iner Bestimmung durch den Kanton oder gestützt auf
170
,,kantonsrechtliche Delegation durch die Gemeinde gemäss Art. 2 ,,Bundesgesetz. Die Bestimmung unterliegt der bundesrätlichen ,, Genehmigung.tt 12. Bis Ende 1914 sind gestützt auf Art. 2 des Bundesgesetzes folgende kantonale Erlasse vom Bundesrate genehmigt worden : a. St. G a 11 e n : Gesetz über die obligatorische Krankenversicherung und die Gemeindekrankenkassen vom 28. Mai 1914.
Dieses Gesetz schafft einen Versicherungszwang für Aufenthalter beider Geschlechter, für bei Privaten versorgte Kinder, sowie für die übrigen männlichen und weiblichen Einwohner der Gemeinde, die nach dem Staatssteuerregister weder Vermögen noch ein Einkommen von über Fr. 300 versteuern und bei Beginn des Kalenderjahres in das 18. Altersjahr eingetreten sind. Der Versicherungspflichtige muss sich in der vom Bundesgesetz vorgeschriebenen Art und Dauer entweder wenigstens für ärztliche Behandlung und Arznei und für ein tägliches Krankengeld von l Fr. (so die Aufenthalter) oder aber für ein tägliches Krankengeld von mindestens 3 Fr. versichern lassen. Zum Zwecke der Durchführung der obligatorischen Versicherung werden die Gemeinden verpflichtet, öffentliche, von der übrigen Gemeindeverwaltung selbständige Gemeindekrankenkassen zu errichten und zu betreiben. An Leistungen gewähren die Gemeindekrankenkassen für eine oder mehrere Krankheiten im Laufe von 360 aufeinanderfolgenden Tagen während 180 Tagen die Kosten für ärztliche Behandlung und Arznei und, für Mitglieder vom vollendeten 14. Altersjahre an bei vollständiger Arbeitsunfähigkeit, ein tägliches Krankengeld von l Fr. Die Prämien sind nach Eintrittsaltersgruppen von 30 bis 60 Rp. per Woche abgestuft.
Kinder bis zum vollendeten 14. Altersjahr bezahlen 20 Rappen wöchentlich. Prämien, die von den Versicherungspflichtigen wegen Bedürftigkeit nicht erhältlich sind, müssen von den politischen Gemeinden aus der Polizeikasse entrichtet werden. Endlich bestimmt das Gesetz, dass der Kanton den Gemeinden für Erstellung oder Erweiterung von Krankenhäusern Beiträge bis höchstens 40 °/o der daherigen Kosten leistet und den Gemeinden, die einen Teil der Prämien für die Versicherungspflichtigen Frauenspersonen und Kinder bezahlen, einen Beitrag von 25 °/o der Auslagen vergütet. Das Gesetz ist mit dem 1. Januar 1915 in Kraft getreten.
b. Basel-Stadt : Gesetz betreffend die öffentliche Krankenkasse vom 12. März 1914. Durch dieses Gesetz errichtet der Kanton
171 Basel-Stadt zum Zwecke der Krankenpflegeversicherung unter dem Namen ,,Öffentliche Krankenkasse des Kantons Basel-Stadt" eine auf Gegenseitigkeit beruhende öffentliche Krankenkasse mit Sitz in Basel. Zum Beitritt zur Kasse sind berechtigt alle unter 60 Jahre alten männlichen und weiblichen Einwohner des Kantons, sofern sie nicht schon bei mehr als einer ändern Krankenkasse versichert sind. Je nach der Höhe der Beitragsleistung des Kantons und nach der Person des Versicherers bestehen folgende fünf Versicherungsklassen: Versicherte mit vollem kantonalem Beitrag (Familie und Einzelpersonen mit einem jährlichen maximalen Gesamteinkommen von Fr. 1200 bzw. Fr. 1000), Versicherte mit kantonalem Beitrag von zwei Dritteln (Familien und Einzelpersonen mit einem jährlichen Gesamteinkommen von Fr. 1200 bis Fr. 1500, bzw. Fr. 1000 bis Fr. 1200), Versicherte mit kantonalem Beitrag von einem Drittel der Prämie (Familien mit einem jährlichen Gesamteinkommen von Fr. 1500 bis Fr. 2200),.
von ihren Arbeitgebern Versicherte (im Kanton wohnhafte Angestellte, Arbeiter, Arbeiterinnen und Dienstboten von im Kanton domizilierten Arbeitgebern) und endlich auf eigene Kosten Versicherte. Die Höhe der Versicherungsprämie wird vom Regierungsrat jeweilen für die Dauer von fünf Jahren auf dem Verordnungswege festgesetzt. Die Leistungen der Kasse sind folgende: Im Krankheitsfalle vom Anfang der Krankheit an unentgeltliche Behandlung durch den Arzt, Zahnarzt oder eine Poliklinik auf unbestimmte Dauer, sowie unentgeltliche Lieferung der ärztlich verordneten Medikamente, Bäder etc., bei Spitalbehandlung unentgeltliche Verpflegung während eines Jahres innerhalb eines Zeitraumes von 540 aufeinanderfolgenden Tagen in einem Krankenhause oder einer Heilanstalt, mit denen die Kasse einen Vertrag abgeschlossen hat. Die Wöchnerinnen haben Anspruch auf unentgeltliche Hülfeleistung durch eine Hebamme, im Bedarfsfalle durch einen Arzt nebst unentgeltlicher Lieferung der erforderlichen Medikamente und Verbandstoffe oder aber unentgeltliche Verpflegung in einer mit der Kasse im Vertragsverhältnis stehenden Entbindungsanstalt. Die Oberleitung der Kasse wird dem Sanitätsdepartement übertragen, dem zu diesem Zwecke eine Krankenkommission von sechs Mitgliedern beigegeben wird. Die Kasse hat mit dem 1. Oktober 1914 den Betrieb aufgenommen.
e. U r i : VollziehungsVerordnung zum Bundesgesetz über die Kranken- und Unfallversicherung vom 7. April 1914, die die Gemeinden ermächtigt, nach Massgabe des Bundesgesetzes die Krankenversicherung für gewisse im Gesetz näher bezeichnete,,
172 in der Gemeinde wohnhafte Personen pder .Kategorien von solchen obligatorisch zu erklären und unter Berücksichtigung der anerkannten privaten Kassen öffentliche Kassen einzurichten, die ärztliche Behandlung und Arznei oder ein tägliches Krankengeld von mindestens einem Franken während wenigstens 360 im Laufe von 540 aufeinanderfolgenden Tagen gewähren. Auch hier leistet der Kanton einen Beitrag an diejenigen Gemeinden, die die vom Versicherungspflichtigen wegen Dürftigkeit nicht erhältlichen Prämien bezahlen.
Ausser diesen Erlassen sind dem Amte Entwürfe von den Kantonen Basel-Stadt, Aargau, Schaffhausen, Zürich, Luzern, Schwyz, Zug, Solothurn und Basel-Landschaft vorgelegt worden.
Von diesen Entwürfen sehen diejenigen von Basel-Stadt, Aargau und Schaffhausen ein kantonales Obligatorium, die übrigen die Überlassung der Einführung des Obligatoriums an die Gemeinden, alle (mit Ausnahme von Basel-Stadt) die Errichtung öffentlicher Kassen durch die Gemeinde vor. Geraäss dem aargauischen Entwurfe sollen ausserdem noch öffentliche Kassen durch die zuständige Regierungsdirektion eingerichtet und die obligatorische Kinderversicherung eingeführt werden, zu deren Durchführung die Gründung einer kantonalen Kinderkrankenkasse in Aussicht genommen wird.
C. Unfallversicherung.
l. Mitwirkung an der Tätigkeit, der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt in Luzern.
1. Durch den Tod des Herrn J. Blattner, Baumeister in Luzern, und die Demission der Herren Nationalrat J. Hirter in Beru und Dr. Pometta in Brig niussten drei Sitze im Verwaltungsrate der Anstalt wieder besetzt werden. Der Bundesrat bezeichnete das seinerzeit als Vertreter der freiwillig Versicherten gewählte Mitglied des Verwaltungsrates, Herrn Staatsrat Joseph Kuntschen in Sitten, als Vertreter des Bundes im Verwaltungsrat und wählte als Mitglieder : Herrn Jakob M. Lüchinger, Oberingenieur in Zürich, als Vertreter der Inhaber privater Betriebe, die obligatorisch Versicherte beschäftigen, Herrn Prof. Dr. Ernst Laur in Brugg als Vertreter der freiwillig Versicherten und Herrn Dr.
Gustav Delay in Lausanne als Vertreter des Bundes.
2. In Ausübung seines Oberaufsiehts- und Genehmigungsrechtes prüfte und genehmigte der Bundesrat den Jahresbericht für die
173 Jahre 1912 und 1913, sowie die Jahresrechnung für das Jahr 1913 der Anstalt. Desgleichen wurde einem weiteren Erlass des Verwaltungsrates : ,,Vorläufige statutarische Vorschriften der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt über die Organisation des ärztlichen Dienstes der Anstalt d. d. 22. Januar 1914, in Ergänzung derjenigen vom 26. Juni 1913", die bundesrätliche 'Genehmigung erteilt.
3. Anlässlich einer Revision warf die Finanzkontrolle die Frage auf, ob das Personal der Anstalt die Eigenschaft als Bundesbeamte besitze. Da diese Frage in verschiedenen Beziehungen von grundsätzlicher Bedeutung ist, erachtete es das Departement als wünschenswert, dass der Bundesrat zu ihr Stellung nehme. Die zur Ansichtsäusserung eingeladene Anstalt gelangte zur Verneinung der Frage, das Amt kam in seinem Gutachten zum gleichen Schlüsse. Am 25. Januar 1914 beschloss der Bundesrat mit einlässlicher Begründung: ,,Der Bundesrat betrachtet den Direktor der Schweizerischen ,,Unfallversicherungsanstalt in Luzern und die übrigen im Dienste ,,der Anstalt stehenden Personen nicht als Bundesbeamte.1'
II. Direkter Gesetzesvollzug.
1. Die Kantone haben gemäss Art. 120 des Bundesgesetzes eine einzige kantonale Instanz als kantonales Versicherungsgericht zu bezeichnen und gemäss Art. 121 das Verfahren vor demselben im Sinne der in Art. 121 erwähnten bundesrechtlichen Vorschriften zu ordnen. Das Amt hatte verschiedene bezügliche kantonale Erlasse auf ihre Übereinstimmung mit dem Bundesgesetz hin zu prüfen. Der Bundesrat hat im Berichtsjahre folgenden kantonalen Erlassen die Genehmigung erteilt: - : a. N e u e n b u r g : Décret du Grand Conseil du 17 novembre 1913 concernant les contestations prévues par la loi fédérale sur l'assurance en cas de maladie et d'accidents du 13 juin 1911; b. U r i : Vollziehungsverordnung des Landrates vom 7. April 1914; v. A p p e n z e l l A.-Rh.: Gesetz betreffend die Zivilprozess^ Ordnung vom 26. April 1914 bezüglich der die Materie ordnenden Bestimmungen; d. T essi n: Legge per l'istituzione del Tribunale unico cantonale sulle assicurazioni e per la procedura avanti il ;Tribunale medesimo vom 14. Mai 1914 ; : .
1.74
e. G r a u b ü n d e n : Verordnung zum Bundesgesetz betreffend" Kranken- und Unfallversicherung vom 23. Mai 1914 ; f. F r ei b ü r g : Loi du 26 novembre 1913 organisant le Tribunal des assurances.
2. Der im Geschäftsbericht für 1913 unter C. II. 3 erwähnteEntwurf eines Beschlusses betreffend Errichtung eines eidgenössischen Versicherungsgerichtes und betreffend das Verfahren vor demselben (Art. 122 des Bundesgesetzes) ist redaktionell bereinigt.
Mit Rücksicht auf Art. 55 des revidierten Militärversicherungsgesetzes vom 23. Dezember 1914 wird er aber noch eine Ergänzung betreffend das Verfahren bei Streitigkeiten aus dem erwähnten Gesetz erfahren müssen.
3. Bei den Vorarbeiten für den Vollzug des Abschnittes Unfallversicherung des Bundesgesetzes erzeigte sich die Notwendigkeit, das Gesetz hinsichtlich einiger Bestimmungen zu ergänzen.
In Verbindung mit der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt in Luzern arbeitete das Amt den Entwurf einer bezüglichen Novelle aus. Der Bundesrat wird sich demnächst mit ihm befassen und ihn gegebenenfalls den Räten unterbreiten. Für alles Nähere verweisen wir auf die bevorstehende Vorlage mit zudienender Botschaft.
4. Wie bereits im Geschäftsbericht für 1913 angedeutet wurde, ist derErlass einer bundesrätlichen Vollziehungsverordnung zu Art. 60 des Bundesgesetzes in Aussicht genommen. Die Umschreibung des Kreises der versicherungspflichtigen Personen ist zum Teil heikler Natur. Nachdem die Frage in verschiedenen Konferenzen behandelt worden war, übernahm die am meisten beteiligte Anstalt die Ausarbeitung eines bezüglichen Entwurfes, der vom Amte geprüft wurde und demnächst einer aus verschiedenen Interessenvertretern zusammengesetzten Kommission unterbreitet werden soll.
D. Verschiedenes.
1. Die Ordnung staatsvertraglicher Beziehungen zum Ausland, die zum Teil vorbereitet und für die mit einem Nachbarstaate bereits eine Konferenz in Aussicht genommen war, musste nach Ausbruch des Krieges naturgemäss auf unbestimmte Zeit verschoben werden.
2. Anlässlich der Beratungen über das revidierte Bundesgesetz betreffend die Militärversicherung hatte das Amt die Frage zu begutachten, ob die Militär Versicherung besser und billiger arbeiten würde, wenn sie mit der bürgerlichen Unfallversicherung
175 verschmolzen würde. Das Amt gelangte zur Verneinung dieser Frage.
Des weitern hatte das Amt ebenfalls die Frage der Errichtung eines sozialstatistischen Amtes bzw. die Angliederung einer entsprechenden Abteilung an eine bestehende Amtsstelle zu prüfen.
In seinem Gutachten äusserte sich das Amt zugunsten der Errichtung eines vom Bundesamt für Sozialversicherung unabhängigen Amtes.
3. Das Amt ist im Vorstande des im Berichtsjahre gegründeten schweizerischen Vereins für Sozialversicherung vertreten, ·der, abgesehen von seiner nationalen Tätigkeit, eine Sektion des Comité permanent international des assurances sociales bildet.
Ist zurzeit auch an einen Ausbau der internationalen Beziehungen auf dem Gebiete der Sozialversicherung nicht zu denken, so erwarten deti Verein und mit ihm das Amt schöne und dankbare Aufgaben auf eidgenössischem Boden.
4. Der eidgenössische Versicherungsfonds belief sich am -31. Dezember 1914 auf Fr. 54,886,383. 07.
IV. Abteilung. Landwirtschaft.
I. Landwirtschaftliches Unterrichtswesen und Versuchsanstalten.
1. Stipendien.
An Studierende der landwirtschaftlichen Abteilung der eidgenössischen technischen Hochschule gelangten 7 Stipendien zur Auszahlung, die sich auf die Kantone wie folgt verteilen: SchUlerstipendien Kanton Anzahl Betrag Fr.
Zürich .
Bern St. Gallen Aargau
2 2 l . 2
;
.
900 300 300 400
~71900 Überdies wurde, einem Gesuche der Behörde des Kantons Wallis entsprechend, ein Stipendium von Fr. 250 zuerkannt für ·den Besuch der Gartenbauschule in Versailles.
176
2. Theoretisch-praktische Ackerbauschulen.
Für die vier seit Jahren bestehenden Schulen wurden folgende Summen aufgewendet: Schülerzahl Unterrichtskosten Anstalten Bundesbeitrag Fr.
Fr.
50 «8 30 33
31,076. 44 32,205. 34 17,264. 10 27,966. 06
15,538. 22 16,102. 67 8,632. 05 13,983. 03
1914 : 181
108,511. 94
54,255. 97
1913 : 195
102,307. 55
51,153. 7ii
1.
Strickhof (Zürich) . .
2. Rutti (Bern) . . .
3. Ecône (Wallis) . . .
4. . Cernier (Neuenburg) .
3. Kantonale Gartenbauschule in Genf.
Die Unterrichtskosten betrugen bei einer Schillerzahl von 53' Fr. 35,292, wovon der Bund die Hälfte mit Fr. 17,646 übernahm.
4. Landwirtschaftliche Winterschulen.
Auch diesen Schulen wurde die Hälfte der Unterrichtskosten vergütet, entsprechend nachstehender Zusammenstellung : Anstalten
Schtllerzahl
Unterrichtskosten
1. Strickhof (Zürich) . .
2. Affoltern a. A. (Zürich) 3. Wetzikon (Zürich) 4. Stäfa (Zürich) . . .
5. Wädenswil (Zürich) .
6. Rutti (Bern) . . .
7. Schwand - Münsingen (Bern) 8. Pruntrut (Bern) . .
9. Sursee (Luzern) 10 Freiburg 11 Solothurn 12. Schaffhausen 13. Custerhof-u, Satans (St.Gall.)
14. Plantahof(Grraubünden) Ì5., Brugg (Aargau) . .
54 18 16 -- 24 135 137 30 116 48 38 25 102 70 128
Fn 15,538. 22 4,336. 80 4,335. 80 681. 40 4,746. 90 21,998. 10 36,489. 06 9,961. 40 25,919. 51 19,049. -- 12,371.95 8,674. 60 30,458. 37 22,599. 53 24,090. 52
Übertrag
941
241,251.16
Bundesbeitrag
Fr.
7,769. 11 2,168. 402,167. 90 340. 70 2,373. 45 10,999.05 18,244. 53 4,980. 70 12,959. 75 9,524. 50 6,185. 95 4,337. 30 15,229. 18 11,299. 76 12,045. 26 120,625.54
177
Anstalten
Schülerzahl
Unterrichtskosten
Bundesbeitrag
Fr.
Fr.
16.
17.
18.
19.
241,251. 16 29,415. 97 20,084. 95 9,322. 36 8,092. 50
120,625. 54 14,707. 98 10,042. 50 4,661. 18 4,046. 25
1145
308,166. 94
154,083. 45
1913 : 1,036
282,304. 59
141,152. 25
Übertrag Arenenberg (Thurgau) .
Lausanne (Waadt) .
Cernier (Neuenburg) .
Genf . . . . . .
1914:
941 88 67 19 30
Neu seit 1913 sind die Winterschulen in Stäfa und Wädenswil. Die Winterschulfilialen der landwirtschaftlichen Schule Rutti in Langen thaï und Münsingen wurden 1913 aufgehoben und an ihrer Stelle ist die haus- und landwirtschaftliche Schule SchwandMünsingen errichtet worden.
Besuch und Unterricht verschiedener landwirtschaftlicher Lehranstalten wurden durch die Mobilisation der Armee zeitweise beeinträchtigt. Immerhin konnte der Unterricht mit wenigen Ausnahmen programmgemäss abgewickelt werden; einzig die landwirtschaftliche Winterschule Solothurn hat wegen unzureichenden Anmeldungen, Wechsel und Militärdienst der Lehrerschaft die Kurse 1914/15 nicht abgehalten.
Der grosse Arbeitsandrang in der zweiten Jahreshälfte verhinderte uns, die Vorarbeiten für die Behandlung des Postulates des Ständerates Nr. 652 vom 20. Juni 1905 betreffend vermehrte Förderung der landwirtschaftlichen Berufsbildung durch den Bund zu Ende zu führen.
5. Landwirtschaftliche Wandervorträge und Spezialkurse, von den Kantonen veranstaltet.
Den Kantonen, die 1914 Ausgaben für landwirtschaftliche Wandervorträge und Spezialkurse, für Käserei- und Stalluntersuchungen, für Alpinspektionen und Wiesendüngungsversuche gemacht haben, sind diese Auslagen zur Hälfte, mit den in der Tabelle auf Seite 178 angegebenen Beträgen vergütet worden.
6. Weinbauschulen und Weinbauversuchsstationen.
Die interkantonale Schule für Obst-, Wein- und Gartenbau in Wädensw-il wurde gemäss Beschluss der Aufsichtskommission.
Ausgaben für landwirtschaftliche Wandervorträge und Spezialkurse 1014.
OD
Kantonale Auslagen.
1 . Zürich . . . .
2 . Bern . . . .
3 . Luzern . . . .
4. Zug 5. Freiburg . . .
6. Solothurn .
7. Schaff hausen . .
8. St. Gallen . . .
9. Graubunden .
1 0 .A a r g a u . . . .
11. Thurgau . . .
1 2 . Tessin . . . .
1 3 . Waadt . . . .
1 4 . Wallis . . . .
15. Neuenburg . .
1 6 . Genf . . . .
Käserei- und StallunterBuchungen Fr.
Fr.
9,143.47 80.--
Kurse und Vorträge
Kantone
.
.
.
. . . 11,881.35 5,724.47 599. 50 . . . 1,435.50 -- . . .
390.-- . . . 1,558.-- 1,699. 35 -- . . .
800.60 -- . . . 1,647.25 . . . 7,252.75 500. 10 ·-- . . . 1,575. 55 . . . 4,346.-- 1,393. 50 . . . 3,675. 60 608. -- . . . 10,113. 74 . . . 5,302.35 136. 90 -- . . . 2,678.-- . . . 1,466.80 -- -- . . . 3,834.30 1914: 67,101.2610,741.82 1913:
A]T.in(m,,k £on£?
Fr.
--
-- -- -- . .
-- 408. 75 -- -- -- -- . .
--
408.75
Wiesendüngungsverauche Fr.
-- -- -- --
Zusammen
Bundesbeitrag
Fr.
9,223. 47
Fr.
4,611. 73
17,605. 82 8,802. 90 2,035. -- 1,017. 50 390.-- 195. -- 1,653. 74 50.15 3,307. 50 -- 800. 60 400. 30 -- 1,647. 25 823. 62 608. 55 8,770.15 4,385. 05 -- 1,575. 55 787. 77 -- 5,739. 50 2,869. 75 -- 4,283. 60 2,141. 80 -- 10,113. 74 5,056. 87 .-..
2,719. 62 5,439. 25 -2,678. -- 1,339. -- -- 1,466. 80 733. 40 -- 3,834. 30 1,917. 10 658.70 78,910.53 39,455.15
71,133.2210,248.302,492.45 1,479.55
85,353.52
42.676.48
179
vom 13. Dezember 1913 am 31. August 1914 aufgehoben. An ihre Unterrichtskosten, die sich im letzten Schuljahr auf Fr. 18,500.12 beliefen, leistete der Bund einen Beitrag von 50 °/o, gleich Fr. 9,250. 06.
Der Obst- und Weinbaukurs 1913/14 zählte 6, der Gartenbaukurs 11 Schüler.
Die an der Schule beteiligten Kantone beschlossen, dem seit 1896 an der Anstalt wirkenden Hauptlehrer und Konviktleiter, der durch die Aufhebung der Schule in betagten Jahren stellenlos wurde, eine einmalige Abfindungssumme als Ruhegehalt auszurichten. Dem Gesuche der Aufsichtskommission entsprechend, leisteten wir an diese Abfindungssumme einen Beitrag von Fr. 2500, entsprechend der Hälfte einer Jahresbesoldung.
Vom Inventarbestand der aufgehobenen Schule übernahmen wir die für die Versuchsanstalt für Obst-, Wein- und Gartenbau geeigneten Gegenstände zum Preise von Fr. 4496. 65.
Die Frage, wie dem Bedürfnis nach tüchtiger Berufsbildung in Obst-, Wein- und Gartenbau durch Erweiterung der Lehrtätigkeit der Versuchsanstalt Genüge geleistet werden kann, befindet sich noch in Prüfung. Immerhin hat man bei der Organisation der kurzfristigen Unterrichtskurse an der Versuchsanstalt diesen Bedürfnissen bereits angemessen Rechnung getragen.
Den nachbezeichneten Kantonen wurde die Hälfte ihrer Auslagen für Weinbauversuche zurückerstattet: Kanton
Ausgaben fllr Versuche Fr.
Bumlesbeitrag Fr.
1. Waadt 36,388. 40 18,194.20 2. Neuenburg 12,952.49 6,476.25 3. Aargau 2,042.80 1,021.40 4. Z ü r i c h . . . . . . . .
1,864.89 932.44 5. Thurgau 425. 40 212. 70 6. Freiburg 163. 70 81.85 1914: 53,837.68 26,918.84 1913 : 48,670. 57 24,335. 24 Die Versuche bezweckten in der Hauptsache die Ermittlung der für die verschiedenen Reblagen und Bodenarten passenden, gegen die Reblaus widerstandsfähigen Rebveredlungen. Die kantonalen Versuchsstationen in Lausanne und Auvernier befassten Bundeablatt. 67. Jahrg. Bd. II.
13
180
sich daneben mit der Erforschung anderer "Weinbaufragen und vermittelten den Weinbergbesitzern das nötige Pfropfholz zur Erneuerung der Weinberge mit reblauswiderstandsfähigen Reben.
Unsere Vorarbeiten betreffend die Errichtung einer w e s t s c h w e i z e r i s c h e n W e i n b a u v e r s u c h s a n s t a l t konnten im Berichtsjahre abgeschlossen werden. Ihr Resultat ist niedergelegt in der B o t s c h a f t des B u n d e s r a t e s an die B u n d e s versammlung betreffend die Errichtung einer westschweizerischen Versuchsanstalt für Weinbau, s o w i e die E r s t e l l u n g v o n Ne u b a u t e n für d i e s o und die agrikulturchemische Anstalt in Lausanne (vom 30. März 1914).
7. Schweiz, landwirtschaftliche Versuchs- und Untersuchungsanstalten.
Im Laufe des Sommers haben sowohl die agrikulturchemische Anstalt, als auch die Samenuntersuchungs- und Versuchsanstalt, die bis dahin im Chemiegebäude der eidgenössischen technischen Hochschule in Zürich untergebracht waren, die N e u b a u t e n i n Ö r l i k o n bezogen. ' Die Versuchstätigkeit an den verschiedenen Anstalten nahm in bisheriger Weise ihren Fortgang, während die Kontrolltätigkeit von der Rückwirkung des Krieges auf Produktion, Handel und Verkehr in dem Sinne beeinflusst wurde, dass weniger Proben zur Untersuchung einlangten, dagegen, namentlich in bezug auf die Futtermittel, viel mehr Beanstandungen nötig wurden.
Über einzelne Zweige der Tätigkeit der Anstalten gibt nachfolgende Aufstellung, deren Zahlen den Jahresberichten und Rechnungen entnommen sind, nähere Auskunft.
II_A__
V
«"u
Anstalten auf den Feldern
suchunVen
in dea Wein- Tupfen bergen
a. Zentralvenvaltumg und Guts- versuche Parzellen betrieb Liebefeld b Agrficulturehemische Anstalten: 1. Örlikon 2. Bern 3. Lausanne e. Samemmtersuchungsanstalten : 1. Örlikon 2. Lausanne . . . . . . .
d. MUchwirtschaftliche u. bakteriologische Anstalt lAebefeld . .
14 267 41 145 28 455 52 281
--
üa1"»'
62,383. 09 40 665 31
149 2993 34 4186 --
Aus
Anzahl Einsendungen
3,879 64,894. 84 7,417 95,458. 20 1,428 28,082. 49 9,856 854
.--
82,956. 49 34,222. 8l
-- 239 71,788. U Zusammen 439,786. 03 1913: 440,351.20
181
Z« a. Die Zahl der Kontrollfirmen für Dünge- und Futtermittel beträgt 115, diejenige für Sämereien 64.
Am 1. Januar 1914 trat die revidierte V e r o r d n u n g betreffend die Überwachung des Handels mit Düngemitteln, Futtermitteln, Sämereien und ändern in der Landwirtschaft und deren Nebengewerben Verwend u n g f i n d e n d e n H i l f s s t o f f e n in Kraft. Bei der Revision war das Bestreben leitend gewesen, die Interessen der Landwirtschaft, unter gleichzeitiger Berücksichtigung der berechtigten Wünsche von Fabrikation und Handel, in noch ausgiebigerem Masse als bisher zu schützen. Die im Laufe des Jahres gemachten Erfahrungen Hessen erkennen, dass das gesteckte Ziel durch die neue Verordnung erreicht wird.
Alle Versuchsfelder der Zentralverwaltung befinden sich auf dem Liebefeld und dienen Versuchen aus dem Gebiete des FutterGetreide-, Kartoffel- und Runkelrübenbaues. Im Rindviehbestande wurden verschiedene neue Fütterungs- und Aufzuchtsversuche eingeleitet und früher begonnene fortgesetzt. Im Ökonomiegebäude wurden ein Jungviehläger, ein Motor- und ein Maschinenraum eingerichtet. Die im Berichtsjahre erfolgte Aufstellung eines Elektromotors nebst Transmissionsanlage ermöglichte die Anschaffung und Verwendung verschiedener in einem zeitgemässen Gutsbetriebe unentbehrlicher Maschinen, die zugleich Versuchszwecken dienen.
ZM b, 1. Die Versuchsfelder befinden sich in Örlikon, am Käferberg und im Neugut beim Strickhof.
Von den eingesandten Proben waren : Düngemittel 2543, Futtermittel 226, Ernteprodukte aus Versuchen 357, andere Gras- und Heuproben 29, Verschiedene 724. Die auf Grund von Kontrollverträgen untersuchten Lieferungen betreffen 12,795,000kg Düngemittel, 814,000 kg Futtermittel und 15,000 kg Rebenschutzmittel^ ensprechend 1362,4 Wagenladungen zu 10,000 kg.
Zu b, 2. Die Versuchsfelder liegen in den Kantonen Bern und Solothurn.
Von den zur Untersuchung gelangten 7417 Proben waren : Düngemittel 3364, Futtermittel 1278, Erntesubstanzen von Versuchen 2683, Bodenproben 59, verschiedene Objekte 33. Die auf Grund von Kontroll vertragen ausgeführten Untersuchungen umfassen 21,241,348 kg Düngemittel und 8,926,935 kg Futtermittel oder insgesamt 3016,8 Wagen.
TM b, 3. Die Versuchsfelder befinden sich in den Kantonen Waadt, Freiburg, Neuenburg und Wallis.
182
Es wurden 1428 Proben zur Untersuchung eingesandt, wovon 643 Düngemittel, 236 Futtermittel, 242 Ernteproben, 141 Rebenschutzmittel, 110 Bodenproben und 56 Verschiedenes betrafen.
Auf Grund von Kontrollverträgen wurden folgende Warenmengen untersucht: 4,536,800 kg Düngemittel, 1,464,100 kg Futtermittel und 769,000 kg Rebenschutzmittel, entsprechend 677 Wagen.
Zu c, 1. Die zur Untersuchung eingesandten 9856 Proben erforderten 25,682 Einzeluntersuchnngen. Die Zahl der Firmen und Genossenschaftsverbände, die mit der Anstalt Spezialverträge für die Untersuchung einer grössern Anzahl Proben abgeschlossen haben, beträgt 178. Auf Grund von Kontrollverträgen wurden 1015 Proben untersucht.
Auf den Versuchsfeldern der Anstalt und auswärts waren 53 Futter- und Streueanbauversuche angelegt, wovon 11 auf Mischungen, 8 auf Streueanbauversuche, 4 auf Einsaatversuche, 23 auf Versuche mit Klee- und Gräserarten und 7 auf Hülsenfruchtgewächse und anderes entfielen. Getreide- und Feldbauversuche waren 94 im Gange, worunter 53 Getreidezuchtversuche.
Geprüft wurden 584 Stämme verschiedener Getreidearten. Von denselben waren 312 durch die unter der Leitung der Anstalt arbeitenden Getreidezüchter in den Kantonen Zürich, Bern, Luzern, Basel, Schaffhausen, Graubünden, Aargau und Thurgau angelegt.
Ausserdem gelangten 5 Anbauversuche mit Kartoffeln, 9 mit Runkelrüben, 3 mit Weissrüben und 2 mit Samenrüben zur Ausführung. Im Berichtsjahr wurden zum erstenmal Feldbesichtigungen des rein gezüchteten Getreides vorgenommen. Unter Kontrolle und mit Garantie für Reinheit und Keimfähigkeit wurden bei der Anstalt 148,020 kg Getreidesaatgut zum Verkaufe angemeldet Zu c, 2. Die zur Einsendung gelangten 854 Proben machten 3199 Einzeluntersuchungen nötig. Untersuchungen auf Grund von Kontrollverträgen erfolgten 317.
Auf dem Versuchsfeld der Anstalt kamen insgesamt 309 Stämme Wintergetreide und 158 Stämme Sommergetreide zur Prüfung. Von den unter der Leitung der Anstalt Getreidezucht treibenden praktischen Landwirten befassten sich 53 mit dem Anbau von Wintergetreide und 12 mit der Kultur von Sommergetreide. Von diesen wurden im Berichtsjahre 59 Stämme Wintergetreide und 29 Stämme Sommergetreide geerntet und im Herbst 67 Stämme Wintergetreide neu angelegt. Klee-, Luzerne- und Esparsette-Varietäten wurden im Versuchsfelde der Anstalt 219 und bei den auswärts mitwirkenden Landwirten 63 geprüft.
Einnahmen und Ausgaben der Schweiz, landwirtschaftlichen Versuchs- und Untersuchungsanstalten.
Die Ausgaben der Anstalteil setzen sich aus folgenden Beträgen zusammen: '-'.
'-
Zantralveraaltunr linuhlinsl. «äs«reiuna GutsbetruD LiiHilüd Fr.
1. Besoldungen . . .
2.
3.
4.
5.
1.
'A.
3.
4.
5.
Bureaukosten . .
Mobiliar . . . .
Betriebskosten . .
Verschiedenes . .
Zusammen Diesen Ausgaben Gebühren von Einzeluntersuchungen .
Gebühren laut Kontrollverträgen . .
Gebühren laut Spezialverträgen . .
Verschiedenes . .
Gutsbetrieb Liebefeld und Versuchskäserei
6. Gutsbetrieb Mont-
Örlikon Fr.
44,742. 30
Bern Fr.
Lausanne Fr.
8,152. 15 56,238.95 18,500.-- 997. 94 725. 75 2,196. 51 2,300. 05 4,010. 52 5,024. 36 945. 84 5,792. 95 7, 126. 55 44,470. 68 14,044. 33 31,096. 44 1,099. 75 798. 40 784. 35 1,770. 80 62,383. 09 64,894. 84 95,458. 20 28,082. 49 stehen folgende E i n n a h m e n gegenüber: --
2,048. 15
2,402. 25
24,315.85
--
--
-- 103. 74
28,318. 58
217.20 417. 46 --
-- 114.60 --
Calme
52,738. 17 2,682. 81 2,516. 85 VersRhifidenea Untersuchungsgebühreu und
Zusammen
· Gutshetrifih Liehefeld und Vevsur.hskitsfirei
^
t, .
...
Samenuntersuchungsanstalten
Agrikulturchemische Anstalten
Mont-Calme
597. 50 -- -- 16. 40
Örlikon Fr.
47,220. --
Zussmrnon bakterioloeische ""n* Anstalt Liebefeld Fr.
Fr.
Fr.
16,000. -- 49,519. 65 240,373. 05 13,712. 63 1,273. 26 820. 53 ,
U
5,398. 59 2,999. 98 24,998. 24 2,339. 68 82,956. 49
1,138. 33 15,100. 05 1,163. 90 34,222. 81
3,899. 74
186. 75
-- 30,737. 44 3,083. 85
-- 426.
1,039 .90 37,721. 03
Milchwirtsc|mft|iche und
--
545. 65 342. 65 --
3,258. 82 14,390. 34 3,346. 04 71,788. 11
534.
--
23,170. 80 151,226. 63 11,302. 92 439,786. 03 9,668. 39
--
24,315. 85
-- 3,666. 56
31,500. 29 7,745. 25
--
28,318. 58
4,200. 55 1,075,05 Fr. 73,229. 78 ,, 28,318. 58 426.
Zusammen Fr. 101,974. .36 1913: Fr.-108,026. 26 :
426. -- 101,974. 36
1 OD CO
184
Ferner befasste sich die Anstalt mit dem Sortenanbauversuch von Hackfrüchten. Im eigenen Versuchsfeld kamen 96 Kartoffel- und 12 Runkelriibensorten und auswärts 41 Kartoffel- und 5 Runkelrübensorten zum Anbau.
ZM d. Die 239 Einsendungen betreffen 686 Einzelproben, die sich in folgender Weise verteilen : Milch 434, kondensierte Milch 10, Yoghurtpräparate 22, Käsereilab 18, Labpulver 6, Sauer 6, Käse 23, Käsereiwasser 34, Bienen 4, Waben 100, verschiedene Kraftfuttermittel 5, verschiedene Erzeugnisse 24.
In 3602 Sendungen gelangten 7203 Flaschen Reinkulturen zum Labansatz zur Abgabe an die Praxis. Die wissenschaftliche Tätigkeit befasste sich mit einer Reihe von Fragen aus dein Gebiete der Milchwirtschaft.
Die Jahresberichte, sowie besondere Abhandlungen über durchgeführte Versuche der verschiedenen Anstalten werden grösstenteils im ,,Landwirtschaftlichen Jahrbuch der Schweiz" veröffentlicht. Kleinere Veröffentlichungen erscheinen in den ,,Mitteilungen des Veterinäramts und der Abteilung für Landwirtschaft", sowie in der landwirtschaftlichen Fachpresse.
In Unterstützung der Bestrebungen der Aufsichtskommission haben wir unseren Einfluss dahin geltend gemacht, daas in der Untersuchungs- und Versuchstätigkeit der Anstalten mehr und mehr die unmittelbaren Bedürfnisse der praktischen Land- und Milchwirtschaft wegleitend sein sollen. In besonderem Masse war dies seit Ausbruch des europäischen Krieges der Fall, der auch die schweizerische Landwirtschaft stark in Mitleidenschaft gezogen hat.
8. Schweizerische Versuchsanstalt für Obst-, Wein- und Gartenbau in Wädenswil.
Die Anstalt hatte 1914 folgende A u s g a b e n : 1. Besoldungen Fr. 56,300.-- 2. Bureaukosten und Drucksachen ,, 2,015.95 3. Mobiliar, Apparate und Bibliothek . . ,, 7,920.80 4. Betriebskosten ,, 49,813.10 5. Reisekosten und Verschiedenes . . . ,, 5,030.70 Zusammen
Fr. 121,080. 55
185
Diesen Ausgaben stehen folgende Einnahmen gegenüber: Untersuchungsgebühren, Hefeabgabe . . Fr. 1,276. -- Betrieb des Anstaltsgutes ,, 13,069.25 Kurzzeitige Kurse ,, 1,049.75 Mietzins für Dienstwohnungen . . . . ,, 2,445. -- Rückvergütung der Konkordatskantone für Beleuchtung und Beheizung des Schulgebäudes ,, 1,000. -- 6. Verschiedenes ,, 78. --
1.
2.
3.
4.
5.
Zusammen
Fr. 18,918. --
Der Zuschuss aus der Bundeskasse beträgt somit
Fr. 102,162. 55
Auf den im ordentlichen Voranschlag vorgesehenen Zuschuss von Fr. 101,400. -- wurde unterm 17. Dezember 1913 für die Übernahme einesTeiles des Inventarbestandes der ehemaligen deutschschweizerischen Schule für Obst-, Wein- und Gartenbau in Wädenswil ein Nachtragskredit bewilligt (Bundesbl. 1914, Bd. IV, S. 603) von ,, 4,496. -- Zusammen bewilligt
Fr. 105,896.--
An der Anstalt wurden im Laufe des Berichtsjahres folgende k u r z f r i s t i g e n K u r s e abgehalten: Weinbehandlungskurs für Küfer, Weinbauer, Weinhändler und Wirte . . . . mit 41 Teilnehmern 2 Kurse über Gärungsvorgänge und Chemie der Obstweine für Küfer und Kellermeister ,, 120 ,, Kurs über Krankheiten und Feinde der Obstbäume und Gartenpflanzen. . . . ,, 22 ,, 2 Obstyerwertungskurse für Frauen. . . ,, 79 ,, 5 Kurse für Frauen über Verarbeitung von Obst zu haltbaren Nahrungsmitteln . ,,195 ,, Kurs über Frischlagerung des Dauerobstes ,, 61 ,, ,, ,, Entsäuerung der 1914er Weine ,, 61 ,.
2 Kurse über Obstsortenkunde, Sortierung und Verpackung des Obstes ,, 42 ,, Teilnehmer im ganzen 621
186
Verschiedene wissenschaftlich-praktische Abhandlungen über die Versuchstätigkeit der Anstalt sind im landwirtschaftlichen Jahrbuch der Schweiz und in ändern Fachschriften des In- und Auslandes erschienen.
Durch Abhaltung kurzfristiger Kurse und die Veröffentlichung kurzgefasster Anleitungen hat die Anstalt nach Kriegsausbruch erfolgreich an der Förderung der Obstverwertung und des Gemüsebaues im Dienste der Nahrungsmittelversorgung des Inlandes mitgearbeitet.
9. Molkereischulen.
Die drei kantonalen Molkereischulen erhielten im Berichtsjahre folgende Bundesbeiträge: Anstalten
Schülerzahl Unterrichtskosten Fr.
Bundesbeitrag Fr.
1. Rütti-Bern . . .
03 36,084.21 18,042.10 2. Perolles-Freiburg .
11 21,175.22 10,587.61 3. Moudon-Waadt . .
20 15,048.40 7,524.20 Zusammen 1914: ~ 9 4 7 2 , 3 0 7 . 83 36,153. 91 1913: 89 71,065.73 35,532.83 Der praktische Molkerei- und Schweinemastbetrieb der Molkereischule Rutti ist im Verlaufe der letzten Jahre in mancher Beziehung zweckmässig erweitert und verbessert worden und verfügt heute sozusagen über alle erforderlichen Einrichtungen einer modernen Muster- und Lehrmolkerei. Infolgedessen ist es auch möglich geworden, einzelne praktische Versuche, die in der kleinen Versuchskäserei auf dem Liebefeld nicht endgültig abgeschlossen werden können, an die Molkereischule Rutti zu verlegen.
u. Förderung der Tierzucht.
A. Hebung der Pferdezucht.
1. Ankauf und Anerkennung von Zuchthengsten; Zuchtergebnisse.
Im Berichtsjahre wurde in Savoyen ein Eselhengst für das eidgenössische Depot angekauft. Die definitive Anerkennung mit Bundesbeitrag wurde elf im Inlande geborenen Zuchthengsten zuteil. An die Schatzungssumme dieser Tiere, woran der Bund einen Beitrag von 50 °/o leistet, wurden von uns Fr. 13,950 ausgerichtet. Für 10 in früheren Jahren eingeführte oder anerkannte Hengste wurden Nachsubventionen im Betrage von Fr. 1465 ausbezahlt.
187 Von den vom Bunde eingeführten oder anerkannten Zuchthengsten wurden im Jahre 1914 laut den eingelangten Belegscheinen 8010 Stuten gedeckt, und zwar: .: von den im Be- 81 Hengsten . . . 4232 Stuten oder per Hengst 52 Stuten sitz von Privaten ,, ,, ,, 9 ,, befindlichen . . 2 Eselhengsten. . 17 ,, 46Halbbluthengsten2316 ,, ,, ,, ,, 50 ,, Ton den Hengsten 39 Hengsten des Zugdes eidg. Depots schlages . . . 1401 ,, ,, ,, ,, 36 ,, 2 Eselhengsteii . . 44 ,, ,, 22 ,, 1914 : zusam. von 170 Hengsten . . . 8010 Stuten oder per Hengst 47 Stuten 1913: ,, ,, 171 ,, . . .8021 ,, ,, ,, ,, 47 ,,
Die Statistik über die Zuchtresultate der vom Bunde importierten und anerkannten Hengste weist folgende Ergebnisse auf: Von den 8021 im Jahre 1913 belegten Stuten Hengstfohlen (einschl. Mehrgeburten) 1613 haben geworfen . Stutfohlen (einschl. Mehrgeburten) . 1744 fresflhlncht nicht a.nc-fle-flhen . . .
96 haben verworfen 97 als trächtig .
29 sind umgekommen als nicht trächtig 8 ohne Angabe 6 sind nicht trächtig geworden bol ist keine Nachricht eingelangt .
3777 Es sind von den 4238 Stuten, über deren Zuchtergebnisse die eingegangenen Berichte Aufschluss geben, 3579 oder 84,6 %> trächtig geworden, 659 oderl5,5°/o unträchtig geblieben; 38,o°/o haben Hengstfohlen, 41,1 °/o Stutfohlen geworfen.
2. Eidgenössisches Hengsten- und Fohlendepot in Avenches.
a> Zuelifhengste.
B e s t a n d zu Anfang des Jahres .
.
.
Halbblut- Hengste des Eselhengste Zugschlages hengste . 56 30 l
Zuwachs durch Ankauf im Auslande . . . -- --l durch Übernahme aus dem Fohlendepot . 3 13 -- Zusammen 59 43 2 Davon gingen ab : durch Abschlachtung . . . . . . . . . 7 2 -- durch Kastration l -- -- B e s t a n d auf Ende des Berichtsjahres . 51 41 2 zusammen 94 Hengste im Schatzungswerte. von Fr. 289,000. --
Iö8 Die Heagste waren während der D e c k p e r i o d e 1914 auf f o l g e n d e D e c k s t a t i o n e n verteilt : Pfäffikon, Delsberg, Gstaad, Glovelier, Langnau, Les Breuleux, Montfaucon, Pruntrut, Sumiswald, Tramelan-dessus, Zweisimmen, Luzern, Schüpfheim, Willisau, Einsiedeln, Galgenen, Schwyz, Samen, Tafers, Romont, Breitenbach, Lüsslingen, Önsiugen, Allschwil, Liestal, Schaffhausen, Grabs, Gossau, Altstätten, Landquart, Ilanz, Zofingen, Weinfelden, Aigle, Avenches, Château-d'Oex, Cossonay, Jouxtons, Moudon, Nyon, Orbe, Ormont-dessus, Oron, Sitten, Turtmann, Areuse, Les Eplatures und Châtelaine (Gent).
b. Kastraten.
Bestand bei Beginn des Jahres . . .
Schatzungswerte von Fr. 94,050.
Zuwachs: Übernahme kastrierter Fohlen aus dem Hengstfohlendepot Zusammen Abgang: An die Militärverwaltung . .
An Private Durch Tod Zusammen
98 Pferde mit einem 43 141 2 77 l 80
,, Pferde Pferde ,, Pferd Pferde
Bestand auf 31. Dezember 1914 = 61 Pferde mit einem Inventarwert von Fr. 62,850.
Für die verkauften SYsjährigen Fohlen wurde ein Durchschnittspreis von Fr. 981, für die vier- und mehrjährigen ein solcher von Fr. 1032 erzielt.
c. Hengstfohlen.
Bestand bei Beginn des Jahres mit einem Schatzungswerte von Fr. 79,140.
Zuwachs während des Jahres: Ankauf an den Pferdeprämiierungen im Herbst 1914 zum Preise von Fr. 33,065 oder das Fohlen Fr. 372.
Zusammen Abgang während des1 Jahres : Durch Abgabe an das Hengstendepot Durch Kastration und Übergabe an das Fohlendepot Durch Tod (abgeschlachtet oder umgestanden) . .
Zusammen
102 Fohlen 89
,,
191 Fohlen 16 Fohlen 43 ,, 4 ,, 63 Fohlen
189
Bestand auf Ende des Berichtsjahres 128 Hengstfohlen mit einem Inventarwerte von Fr. 78,770.
d. Betriebsreclmimg.
Ausgaben:
Fr,
Verwaltungskosten Betriebskosten Pferdeankauf Inventaranschaffungen Unvorhergesehenes
Fr.
14,545.12 246,609.97 40,700.80 5,345.54 6,386. 67 Zusammen
Einnahmen: Sprunggelder Pferdeverkauf Weidezins Verschiedenes Zusammen Hierzu Inventarvermehrung : Fr.
Bestand Ende 1914 . 701,275. 95 ,, ,, 1913 . 696,548. 55 Zunahme
313,588.10 37,794. -- 84,150.-- 15,130. -- 4,964. 05 142,038.05
4,727. 40
146,765. 45
Betriebsfehlbetrag 1914: 166,822.65 1913: 228,995.23 Der Gesundheitszustand der Pferde war im Jahre 1914 im allgemeinen recht günstig. Es sind keine Hengste und von den Kastraten nur ein Fohlen umgestanden. Die im Herbst angekauften Hengstfohlen erkrankten alle an Druse. Diese Krankheit trat in mehreren Fällen in Verbindung mit Lungenentzündung auf, forderte aber im ganzen doch nur 4 Opfer.
Auf den Weiden des Depots wurden ausser den eigenen Fohlen vom 22. März bis 30. September 16 Pferde von der Regieanstalt in Thun und vom 29. April bis 24. September 240 Stück Rinder gesommert. Die Lebendgewichtszunahme der Rinder während der Weidezeit betrug 79 kg, gegenüber nur 60,a kg im Jahre 1913.
Die Heuernte war reicher und besser als im Vorjahre. Ausser 390 Fuder Heu wurden auch noch 95 Fuder Emd eingebracht.
Bei Anlass der Mobilisation musste der Grossteil des Personals in den Militärdienst einrücken.
190 Ein im Berichtsjahre abgehaltener Kurs für angehende Pferdezüchter wurde von 13 Teilnehmern besucht. Der auf den Herbst angesetzte Kurs konnte der Mobilisation wegen nicht stattfinden.
Der zunehmenden Nachfrage nach Hengsten eines mittelschweren beweglichen Zugschlages sucht man durch entsprechende Auswahl der Hengstfohlen angemessen Rechnung zu tragen. Das Hengstenmaterial im.eidgenössischen Depot in Avenches weist immer noch zu grosse Verschiedenheiten auf, ein Übelstand, dein nur planmässige, ausdauernde Züchterarbeit erfolgreich begegnen kann.
Unter .dem Einflüsse der Kriegsereignisse hat unsere einheimische Pferdezucht wiederum an Bedeutung gewonnen.
3. Einzelprämiierung von Stutfohlen und Zuchtstuten.
Diese war in Verbindung mit den Genossenschaftsprämiierungen ursprünglich auf die Monate August, September und anfangs Oktober angesetzt, konnte aber der allgemeinen Mobilisation halber erst in der zweiten Hälfte Oktober und anfangs November abgehalten werden.
Das Ergebnis der Schauen ist folgendes: Prämiierte Stutfohlen nnd Zuchtstuten Kanton
2--3jährig
3--Sjährig
Zusammen
Anzahl Prämien- Anzahl Prämien- Anzahl Präinienbetrag betrag betrag Fr.
Fr.
Fr.
Bern
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8
480
l
220
9
700
1914 : 1913 :
8 13
480
1 10
220 2200
9 23
700 2980
780
Von den in frühem Jahren zuerkannten Prämien für Stutfohlen und Zuchtstuten wurden im Berichtsjahre ausbezahlt:
191 Stutfohleii und Zuchtstuten Kantone
2--3jährige 3--5jährige zu Fr. 60 zu Fr. 220
â..«^»!.!. fu. 19 1914 Ausbezahlt fUr '*
Anzahl
Anzahl
Betvag
9 4 --
10 1 1
19
13
12
2740 460 220 3420
Anzahl
Fr.
Bern Graubünden Aargau Zusammen zugesichert
5 1 25
Davon waren worden : im Jahre 1911 . . . .
-- 2 2 440 ,, ,, 1912 . . . .
-- 7 7 1,540 ,, ,, 1913 . . . » 13 3 16 1,440 Zusammen 13 12 25 3420 Von den im Jahre 1911 zuerkannten Prämien für 3--5jährige Stuten können nun keine mehr ausbezahlt werden. Von 20 damals prämiierten Stuten haben im Alter yon 4--6 Jahren abgefohlt 14 oder 70%; davon haben 12 Stutfohlen und 2 Hengstfohlen geworfen.
4. Prämiierung von Pferdezuchtgenossenschaften.
An den im Spätherbst 1914 abgehaltenen Genossenschaftsprämiierungen beteiligten sich 19 Genossenschaften für die Zucht des Halbblutpferdes und 37 Genossenschaften für die Zucht des Zugpferdes, zusammen 56 Genossenschaften wie im Jahre 1913.
Die Prämiierungsbedingungen erfuhren gegenüber dem Vorjahre keine wesentlichen Änderungen; die Art der Prämienberechnung blieb die gleiche. Die Vergütung für den Prämienpunkt wurde wieder auf 40 Rp., das Prämienminimum für Stuten auf Fr. 15 und für Fohlen auf Fr. 10 festgesetzt.
Die Zahl der prämiierten Pferde ist gegenüber dem Jahre 1913 um 227 Stück gesunken, eine Folge der im Sommer des Berichtsjahres erfolgten allgemeinen Mobilisation und der späten Abhaltung der Schauen, indem einerseits eine grosse Zahl von im Dienst befindlichen Pferden nicht zur Schau gebracht werden konnten, anderseits viele Fohlen vor den Schauen verkauft worden waren.
Die Ergebnisse der einzelnen Genossenschaften wurden in Nr. 8 der Mitteilungen des Veterinäramtes und der Abteilung für Landwirtschaft vom Jahre 1915 veröffentlicht. Über das G e s a m t e r g e b n i s der G e n o s s e n s c h a f t s p r ä m i i e r u n g gibt die nachstehende Tabelle Aufschluss.
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193 5. Prämiierung von Fohlenweiden.
An Prämien fUr Fohlenweiden wurden ausbezahlt: Fohlen mit Höhe des Zahl nachgewiesener der BundesKantone Abstammung Weiden beitrages Fr.
736 45 27,960. 25 Bern . .
4 75 3,197. 50 Luzern 9 3,466. 25 108 Schwyz 18 414. -- 1 Obwalden.
4 108 4,069. -- Freiburg .
94
124 15 26 79 65 17 296 18 37 13 1735
89
1588
8 1 1
Solothurn .
Baselland .
Schaffhausen St. Gallen .
Aargau Thurgau .
Waadt. .
Wallis . .
Neuenburg Genf . .
4 1 1 11 1 2 1
1914: 1913 -.
3,843. -- 480.-- 1,066. -- 3,491. -- 3,022. 50 816.-- 12,395. -- 423.-- 1,631. -- 520.-- ') 66,794. 50 61,550. 75
B. Rindviehzuoht.
1. Auszahlung der im Jahre 1913 zuerkannten Beiprämien für Zuchtstiere.
Von den im Herbst 1913 und im Frühjahre 1914 zuerkannten eidgenössischen P r ä m i e n f ü r Z u c h t s t i e r e wurden im Berichtsjahre ausbezahlt: Zugesicherte Beiprämien Ausbezahlte Beipvämien Anzahl Betrag Kantone Anzahl Betrag Fr.
Fr.
253 »25,158. -- 239 23,955. -- Zürich .
639 53,785. -- 583 49,915. -- Bern . .
22,621. -- 224 231 22,017. -- Luzern
Übertrag
1123
101,564. --
1046
') Davon mussten Fr. 11,500 aus dem Kredit 1915 werden, da der Kredit des Berichtsjahres erschöpft war.
95,887. -- entnommen
194 Kantone
Zugesicherte Beiprämiea Anzahl Betrag Fr.
Ausbezahlte Beiprämien Anzahl Betrag Fr.
101,564. -- 95,887. -- Übertrag 1123 1046 35 2,480. -- 35 Uri . . . .
2,480. -- 82 Schwyz . . .
82 11,370. -- 11,370. -- 29 Obwalden 2,681. 5.0 . .29 . .2,681. 50 30 30 Nidwaiden 2,140. -- 2,140. Glarus . . .
31 28 3,064. -- 3,403. -- 36 Zug . . .
4,000. -- 36 4,000. -- 286 25,126. 50 Freiburg . . .
26,463. 50 271 Solothurn .
173 12,843. -- 176 13,025. -- 10 Baselstadt . . .
846. -- 846. -- . 10 Baselland . . .
64 4,534. 75 4,188. 75 . 58 74 72 5,884. -- Schaffhausen .
6,029. 50 49 Appenzell A.-Rh.
3,700. -- 4,260. -- 43 34 Appenzell I.-Rh. .
2,155. -- 31 1,985. -- 605 * 60,280. -- 534 53,215. -- St. Gallen . .
Graubünden .
**357 ** 29,281. -- 346 27,693. -- Aargau . . . 138 14,450. -- 136 14,056. -- ThuEgau . . . 207 14,874. -^300 . 14,486. -- Tessin . . . . 139 10,022. -- 135 9,757. 50 Waadt. . .- . **861 ** 62,350. -- 768 56,650. -- Wallis . . . . 147 8,438. -- 143 8,276. -- 164 177 10,825. 50 9,973. -- Neuenburg Genf . . . . **62 ** 4,505. -- 53 4,010. -- 1913: 1912:
4752 4135
399,997. 75 355,195. 25
4423 3881
374,312. 25 333,009. 05
Die Verbände schweizerischer Braunvieh- und Fleckviehzuchtgenossenschaften erhielten je Fr. 2500 als Prämienbeitrag an die Z u c h t s t i e r m ä r k t e in Zug und Ostermundigen. Ferner wurde diesen Verbänden die Hälfte der von ihnen zur Förderung der Rindviehzucht gemachten Nettoausgaben rückvergütet. Der Verband schweizerischer Braunviehzuchtgenossenschaften erhielt Fr. 6444. 33, der Verband schweizerischer Fleckviehzuchtgenossenschaften Fr. 6087. 42.
* In der ^.Geschäftsbericht für 1913 angegebenen Summe fehlen die Prämien einiger aus viehseuchenpolizeilichen Gründen verschobenen Schauen.
** Zugesichert im Frühjahr 1914.
195 2. Einzelprämiierung von Zuchtstieren im Jahre 1914.
Im Berichtsjahre wurden für eidgenössische Beiprämien für Zuchtstiere folgende, den zuerkannten kantonalen Zuchtstierprämien gleichwertige Beträge zugesichert: Eidgenössische Kantone Zuchtstierbeiprämien Anzahl Betrag Fr.
Zürich 253 24,285.-- Bern 576 48,570. -- Luzern 216 21,142. -- Uri 25 1,980.-- Schwyz 95 6,805. -- Obwalden 32 2,684.-- Nidwaiden 30 2,140. -- Glarus 32 3,411.-- Zug 35 4,000. -- Freiburg 225 20,797.-- Solothurn 175 12,629. -- Baselstadt 3 292. 50 Baselland 53 ' 3,922.75 Schaffhausen 75 ' 5,467. -- Appenzell A.-Rh 48 4,280.-- Appenzell I.-Rh 18 1,165. -- St. Gallen 446 45,319.50 Graubünden *357 * 29,281. -- Aargau ·. .
128 12,686.30 Thurgau 200 14,514.50 Tessin 100 7,290. -- Waadt 407 31,950.-- Wallis 149 8,366.50 Neuenburg 123 7,360. 50 Genf 49 4,507.-- 1914: 3850 324,845. 55 1913: 4714 399,663.25 3. Einzelprämiierung weiblicher Zuchttiere.
Die nachstehende Zusammenstellung gibt Aufschluss über die Zusicherung und die Auszahlung von eidgenössischen Prämien für Kühe und Rinder im Jahre 1914: * Ausbezahlt im Herbst 1914.
Buudesblatt. 67. Jahrg. Bd. II.
14
196
Kantone
Zürich . . . .
Bern . . . .
Uri Schwyz Obwalden Nidwaiden . .
Glarus . . . .
Zug . . : .
ßaselstadt Baselland .
Schaffhausen . .
Appenzell A.-Rh.
Appenzell I. -Rh.
St. Gallen . .
Graubünden .
Aargau Thurgau .
Tessin . . . .
Neuenburg Genf
1914: 1913:
Im Berichtsjahre zugesicherte eidgenössische Prämien Anzahl Betrag Fr.
-- --
1984 33 162 11 40 -- -- -- 26 --
3034
33,345.
300.
1,220.
138.
730.
-- -- -- 276.
-- -- 522.
-- -- -- 3,910.
1,958.
--'-- 42,400.
7821
99,064. 05
-- 150 -- -- -- 285 343 -- --
-- -- -- -- --
--
50
-- 50
--
Im Berichtsjahre ausbezahlte eidgenössische Prämieu Anzahl Beirag Fr.
172 2,380. -- 2393 35,155. -- 35 860. -- 19 300. -- 16 216. 50 14 305. .-- 100 1,140. -- 3 2l. -27 190. 45 33 363. 60 1 17. 50 45 560.
-- , '53 399. 50 846 8,653. 50 242 2,586.
-- 19 219. 50 219 2,770. -- 132 667. 50 128 558. -- 157 9H8.
-- 4654 58,331. 05 6171 83,766. 70
Der starke Rückgang der Prämien gegenüber dem Vorjahre ist eine Folge der Herabsetzung des Kredites für die Förderung der Rindviehzucht. Das Landwirtschaftsdepartement empfahl den Kantonen durch Kreisschreiben, in erster Linie bei der Einzelprämiierung weiblicher Tiere auf Ersparnisse Bedacht zu nehmen.
Die meisten Kantone folgten diesem Rate und Hessen entweder diese Prämiierung ganz fallen oder schränkten sie doch wesentlich ein. Andere Kantone sicherten für Kühe und Rinder nur kantonale Prämien zu und verzichteten auf deren Verdoppelung durch eidgenössische Beiprämien.
197 4. Prämiierung von Zuchtbeständen.
Von den im Jahre 1913 zugesicherten Prämien wurden im Berichtsjahre ausbezahlt:
Ka n t o n e Zürich . . .
Bern Luzern . . .
Uri Obwalden . .
Nidwaiden .
Zug Freiburg Solothurn . .
Baselland .
Appenzell A.-Rh.
Appenzell I.-Rh.
Aargau . . .
Thurgau Tessin . . .
Wallis . . .
Zugesicherte eidgenössische Prämien
Ausbezahlte eidgenössische Prämien
Anzahl
Anzahl
88 128 .
23 5 .
5 6 9 83 .
24
.
7
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1913: 1912:
eidgenössischen
13 5 25 25 36 49 531 574
Betrag Fr.
«11,119.
13,538.
23,317.
923.
1,475.
670.
1,783.
11,679.
3,171.
3,635.
1,431.
278.
18,583.
7,149.
3,904.
17,492.
120,148.
116,673.
Betrag Fr.
--
10 -- 35 -- 50 -- 75 -- -- -- -- 14 -- 84 30
88 128 23 5 5 6 9 83 24 7 13 5 25 25 36 49 531 568
11,119.
13,538.
23,317.
923.
1,475.
670.
1,783.
11,679.
3,171.
3,635.
1,431.
278.
18,583.
7,149.
3,904.
17,492.
120,148.
115,467.
-- 10 -- 35 -- 50 -- 75 -- -- -- -- 14 -- 84 60
Im Berichtsjahre wurden für Zuchtbestände zugesichert: Kantone
Zürich Bern .
Luzern Übertrag
Zahl der prämiierten Zuchtbestände
Gesamtstückzahl
der
prämiierten Bestände and Familien
Betrag
Betrag
zugesicherten eidgenössischen Prämien
zugesicherten kantonalen Prämien
der
der
Fr.
Fr.
90 139 23
9,877 14,248 3,186
10,828. -- 23,546. -- 18,951.--
43,150. -- -- 3,049. --
252
27,311
53,325. --
46,199. --
* Infolge der nachträglichen Abhaltung einiger Zuchtstierschauen musste der ursprünglich zugesicherte Betrag reduziert werden.
198
Kantone
Übertrag Uri . . . .
Schwyz . . .
Obwalden . .
Nidwaiden .
Glarus .
Zug . . . .
Freiburg . .
Solothurn .
Baselland .
Appenzell A.-Rh. .
Appenzell 1. Rh. .
Aargau .
Thurgau Tessin . . .
Wallis . . .
1914: 1913:
Gesamtstückzahl der prämiierten Bestände und Familien
Betrag der zugesicherten eidgenössischen Prämien Fr.
Betrag der zugesicherten kantonalen Prämien Fr.
252 5 31 5 6 11 9
27,311
53,325. -- 1,606. -- 2,876. 16 1,472. 80
46,199.267.--
86 24 8 13 5 25 25 36 51
9,492
Zahl der prämiierten Zachtbestände
592 531
473 4,392
648 661 1,192 1,340
--- --
102.--
2,455. 04 3,150.-37,815. 05 2,432. --
1,199 4,194
366.-- 1,047.-- 12,492.-- 1,506.-- 3,616. 25 2,912. -- 1,542. 50 16,178. 70 4,687. 20 4,714. 35 14,263. 50
59,039 43,053
122,707. 46 120,148. 50
101,558. 64 61,631.50
1,660 166 1,193 488 2,387 2,243
513. 75 329.--
-- 1,811. 30
_..· --
6,586. 50
5. Beiträge zur Gründung von Zuchtgenossenschaften.
Im Berichtsjahre wurden 18 Viehzuchtgenossenschaften Bundesbeiträge an die Gründungskosten im Gesamtbetrage von Fr. 4600 ausgerichtet. Die unterstützten Genossenschaften verteilen sich auf folgende Kantone: Zürich l, Bern 4, Freiburg l, Solothurn 2, Baselland l, Graubünden 5, Thurgau l und Genf 3!
0. Kleinviehzucht.
Die nachstehenden Tabellen geben Aufschluss über die Auszahlung der im Jahre 1913 zuerkannten eidgenössischen Kleinviehprämien, sowie über die Anzahl und den Betrag der im Jahre 1914 zugesicherten Prämien für Zuchteber, Ziegenböcke und Widder.
I. Auszahlung der im Jahre 1913 zugesicherten eidgenössischen Prämien für Kleinvieh.
für Zuchteber FU r Ziegenbbcke Für Widder Kantone
Zugesichert Anzahl Betrag Fr.
Zürich . . . . 54 * 2,990. -- Bern 134 2,907. 50 Luzern . . . . 177 4,445. -- 2 Uri . .
30.
Schwyz . . . . 19 600. -- Obwalden . . . 17 445. -- Nidwaiden . . .
7 240. -- Glarus . . . .
7 245. -- Zug 5 50. -- Freiburg . . . 58 1,539. 75 Solothurn . . . 33 795. -- Baselland . . . 18 327. 50 Schaffhausen . . 40 951. 40 Appenzell A.-Rh. 23 840. -- Appenzell I.-Rh. . 17 525. -- St. Gallen . . . 80 2,182. -- Graubünden . . 42 1,250. -- Aargau . . . . 16 430. -- Thurgau . . . 44 1,182. 35 Tessin . . . . 30 965.
Waadt . . . . 68 1,595. -- Wallis . . . . 21 745. -- Neuenburg . . 25 510. -- Genf . . . .
7 265. --
Ausbezahlt Anzahl Betrag Fr.
51 119 156 I 17 16 7 7 5 54 33 14 35 21 13 51 37 14 36 30 55 20 20 6
2,900.
2,672.
3,755.
12.
550.
410.
240.
245.
50.
1,452.
795.
232.
837.
760.
380.
1,416.
1,120.
360.
979.
965.
1,315.
720.
420.
235.
Zugesichert Anzahl Betrag
Ausbezahlt Anzahl Betrag
Zugesichert Anzahl Betrag
119 311 20 4 37 24 6 28 3 56 75 56 40 5 12 102 174 63 32 -- 76 80 8 5
140 345 24 7 47 28 6 36 6 61 78 64 45 5
18 130 193 75 41 -- 100 84 8 5
2,440.
5,321.
200.
87.
1,007.
161.
90.
295.
50.
793.
1,812.
675.
537.
120.
143.
1,640.
1,315.
570.
· 620.
-- 860.
429.
52.
85.
85 -- -- 50 -- -- -- -- -- 75 -- -- -- -- -- 50 -- -- --
5 87. 50 62 413. -- 4 64. -- 7 90. -- 23 311. -- 6 31. -- -- -- -- -- -- -- -- 11 49. -- 9 42. -- 55 647. 50 51 600. -- 25 364. -- 26 379. -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- 97 1292. 70 77 1104. 70 445 3395. -- 417 3165. -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- 77 515. -- 97 640. -- 942. 05 136 907. 05 144 4 4 25. -- 25. -- -- -- -- --
-- 60 50 --
Fr.
Fr.
Fr.
-- 50 -- 50 -- -- -- -- -- 75 -- 50 80 -- -- 75 -- -- 55 -- -- -- -- --
2,105.
4,867.
145.
50.
902.
141.
90.
235.
32.
736.
1,747.
590.
468.
120.
97.
1,312.
1,200.
480.
510.
_ 655.
417.
52.
85.
10 -- -- -- -- -- -- -- -- 25 -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- 10 50 --
8 67 4 10 27 9
818 22,824. 35'1546 19,305. 701336 17,036. 95 2 1004 (89,3 YO) (87,6 YO) (86,s YO) (88,2 YO) 1912: 893 23,547. -- · 727 19,444. -- 1575 19,512. 75 1299 16,340. 40 1046 (81,6 Yo) (82,6 Yo) (82,5 Yo) (83,1 YO) Aus dem Kredit von 1915 wurden ausbezahlt: ' Fr. 3755. * Fr. 165. 3 Fr. 104.
1913:
944 26,055. 50
140.
444.
64.
137.
406.
49.
Ausbezahlt Anzahl Betrag Fr.
-- -- -- 50 -- --
903 7719.253 (89.9 YO) (89,5 Yo) 8458. 65 925 7425. 25 (87,4 %) (87,8 YO) .
8610. 75
Der ursprünglich zugesicherte Prämienbetrag wurde infolge der nachträglichen Abhaltung einiger Schauen erhöht.
»±
ç§
200
n. Zusicherung eidgenössischer Beiprämien für Kleinvieh im Jahre 1914.
Für Zuchteber Anzahl Betrag
Kantone
Für Ziegenböcke Anzahl Betrag
1914: 1913:
3;100. -- 2,520. -- 4,095. -- 495.-- 145.-- 200.-- 50. -- 1,737. -- . 605.-- 300.-- 1,077. -- 770.-- 400.-- 2,487. -- 470.-- 1,027. 75 1,015. -- 1,350. -- 920.-- 277. 50 150. --
Fr.
Fr.
Fr.
Zürich 62 Beni 107 Luzern 142 Obwalden . . . .
19 Nidwaiden . . . .
7 5 Glarus 5 Zue . . .
Freiburg 57 Solothurn . . . .
29 Baselland . . . .
16 Schaffhausen . . .
44 Appenzell A.-Rh. . .
22 Appenzell I.-Rh. . .
13 S t . Gallen . . . . 85' Aargau 16 Thurtrau 38 Tessili . . . .
34 Waadt 57 Wallis 27 Neuenburg . . . .
17 4 Genf .
Für Widder Anzahl Betrag
155 303 20 20 6 33 7 50 85 63 43 9 21 144 59 41
2,631. 10 6^308. -- 175. -- 122. -- 60.-- 355. -- 50.-- 704.-- 1,684. -- 607. 50 544. 50 160.--
55 73 13 6
495. -- 320. 50 105.-- 130. --
1 3Q J.QC7.
~~
1,811. 25 530: -- 607. 50
806 23,191. 25 1206 17,539. 35 916 24,745. 50 1146 19,305. 70
11 59 4 8
152. 50 401. -- 61.-- 43.--
--
--
9 50. -- 44 522. 60 19 212.-- --- -- -- _.
-- --- 97 1238.-- -- --
51 124 4
327. 50 869. 60 17.50
430 3894. 60 1004 8610. 75
Dem Verband schweizerischer Schweinezuchtgenossenschaften und Einzelzüchter wurde an den im Mai 1914 abgehaltenen Zuchtebermarkt in Langenthal ein Beitrag von Fr. 1500.-- verabfolgt.
HL Prämiierung von Kleinviehzuchtgenossenschaften.
Von den im Jahre 1913 zugesicherten eidgenössischen Prämien wurden im Berichtsjahre ausbezahlt:
201 1. Schweinezuchtgenossenschaften.
Zugesicherte eidgenössische Prämien
Ausbezahlte eidgenössische Prämien
Anzahl
Betrag Fr.
Anzahl
1
--
8 7 1 9 2
645.-- 449. 55 209.-- 1252. 15 228. --
. . .
8 7 1 9 2 1
450.-- 938.-- 449. 55 262.-- 1252. 15 228. ^ 133. 50
Betrag Fr.
--
1913: 1912:
29 27
3713. 20 2997. 05
27 26
2783. 70 2581. 95
Kantone
Bern .
Luzern .
Frei bürg Appenzell St. Gallen Thurgau Waliis .
. . .
. . .
l.-Rh. .
. . .
Zusammen
Z. Ziegenzuchtgenossenschaften.
Zugesicherte Ausbezahlte eidgenössische Prämien eidgenössische Prämien
Kantone
Anzahl Zürich . . .
Bern . . .
Luzern . . .
Freiburg Solothurn .
Baselland .
Schaffhausen .
Appenzell I.-Rh.
St. Gallen . .
Aargau . . .
Thurgau Zusammen
.
.
.
47 21 1 4 29 2 2 . - 1 .
39 .
2 9
1913: 1912:
157 125
Anzahl Betvag Fr.
24 4,969. 65 21 4,083. -- 1 82.-- 4 374.-- 1,418. 90 27 2 260.-- 2 180.--
292. -- 2,701. 10 39 2 303.-- 9 261. 80 14,925. 45 131 10,509. 35 101
Betrag Fr.
2,901.50 4,083. -- 82.-- 374.-- 1,318. 80 260.-- 180.-- 2,701. 10 303.-- 261. 80 * 12,465. 20 8,427. 20
* Hiervon wurden Fr. 5786.80 aus dem Kredit von 1915 ausbezahlt, weil derjenige des Jahres 1914 nicht ausreichte.
202 Im Berichtsjahre wurden eidgenössische Prämien zugesichert: Kantone
Schweinezuchtgenossenschaften Ziegenzuchtgenossenschaften Anzahl Zahl der Betras Anzahl Zahl der Betrag prämiier- der eidg.
prämiier- der eidg.
ten Tiere Prämien ten Tiere Prämien
Fr.
Zürich . .
Bern . .
Luzern Freiburg .
Solothurn .
Baselland Schaffhausen Appenzell L- Rh.
St. Gallen , Aargau Thurgau .
Wallis . .
Neuenburg Zusammen
Fr.
7 8 --
163 186 --
-- l
14 2 3 2 --
-- 35 342 47 150 61 --
65 5,062 5,913.25 21 624 3,770.-- 1 894.-- 80.-- 40 674. 30 5 416.-- 171 28 102t 2,018.90 -- 1 85.-- 17 -- 3 91 248.50 1 265. -- 86 220.-- 1,221.80 43 1,262 2,656.25 186. 50 5 155 507.50 195.80 239.85 9 252 400.-- 2 51 46.80 2 -- 48 80.--
37
984
3,837.40186
8,88016,282.05
IV. Gründungsbeiträge von Kleinviehzuchtgenossenschaften für 1914.
Die Tabelle auf Seite 203 gibt Aufschluss über die an Kleinviehzuchtgenossenschaften ausgerichteten Gründungsbeiträge.
D. Förderung der Schlachtviehproduktion.
Der für die Förderung der Schlachtviehproduktion bewilligte Kredit von Fr. 10,000 wurde auf die nachbezeichneten Mastviehausstellungen nach Massgabe des Lebendgewichts der aufgeführten und prämiierten Tiere verteilt: Ausste,,ungsor,
Winterthur Langenthal Freiburg Zusammen
^ JJJCC««
Bundesbeitrag
kg-
Fr.
123,022 122,300 178,919
2,901 2,877 4,222
424,241
10,000
Gründungsbeiträge an Kleinviehzuchtgenossenschaften 1014.
SchweinezuchtEberhaltungsZiegenzuchtBockhaltungs- Widderhaltungsgenossenschaften genossenschaften genossenschaften genossenschaften genossenschaften Kantone 1 «
Betrag
1 <
Fr.
Zürich Bern
.
Betrag
!
Fr.
Betrag
1
Fr.
Betrag
IE «t
Betrag
Fr.
Fr.
Total
1
Betrag
Fr.
.
.
.
--
--
--
--
4
440
--
·--
--
4
440
.
.
.
--
--
--
--
±
400
12
775
--
16
1175
--
--
--
--
1
100
--
--
--
1
100
--
--
--
--
6
720
--
--
--
6
720
--
--
--
--
--
--
--
--
70
1
70
1
150
--
--
--
--
--
--
--
1
150
--
--
--
--
3
300
--·
--
--
3
300
1
150
--
--
18
1960
12
775
70
32
2955
Schaffhausen St. Gallen
.
.
Graubünden .
Aargau Thurgau .
Zusammen
1
1
to o W
204
lu. Bodenverbesserungeîi.
Bundesbeiträge für Boden- und Alpverbesserungsunternehmen, einschliesslich Nachsubventionen und Nachträge für früher genehmigte Projekte, wurden im Berichtsjahre zugesichert bezw.
ausbezahlt : Kantone
Zürich Bern Luzern Uri Scbwyz Obwalden Nidwaiden Glarus Zug Freiburg Solothurn Baselland Schaffhausen Appenzell A.-Rh Appenzell I.-Rh St. Gallen Graubünden Aargau Thurgau Tessin Waadt Wallis Neuenburg
Zugesicherte Bundesbeiträge Zahl der Projekte Kr.
21 29 22 6 6 7 5 6 l 16 6 8 3 7 4 28 13 5 4 27 16 35 --
89,112. 50 255,163. -- 88,280. 4,231. -- 3,229. -- 6,865. -- 3,900. -- 17,241. -- 57,200. -- 35,269. 20 10,220. -- 14,270. -- 10,240. -- 7,812. -- 2,464. -- 186,480. -- 22,774. -- 49,175. -- 43,525. -45,127. -- 178,540. -- 95,985. -- --
Ausbezahlte Bundesbeiträge Fr.
123,281. 50 248,275. 48 84,273. 57 7,531. 63 46,045. 30 2,789. 30 6,072. 31 10,611. 84 -- 46,569. 77 20,020. -18,554. 94 19,551. 69 8,011. 77 2,314. 02 67,756. 85 56,373. 20 58,254. 65 21,714. 60 51,768. 34 128,267. 04 109,828. 86 4,661. 87
Zusammen 1914: 275 1,227,102.70 1,142,528.53 1913:330 1,217,392.52 1,114,047.52 1912: 419 1,471,960.30 1,273,232.89 In den ausgerichteten Beträgen sind auch Abschlagszahlungen an die Kosten von noch nicht vollständig ausgeführten Unternehmen inbegriffeu. Die Leistung von Teilzahlungen auf Rechnung der zugesicherten Bundessubvention erfolgt, wenn gleichzeitig der entsprechende Anteil der übrigen, von den Kantonen, Gemeinden etc. zuerkannten Beiträge ausgerichtet wird.
205
An die Besoldungen der kantonalen Kulturingenieure und für kulturtechnische Arbeiten der Kantone wurden Bundesbeiträge von Fr. 50,720. 56 ausgerichtet. Für die Besichtigung und Begutachtung von Projekten und für die Herausgabe der Druckschrift ,,Das Bodenverbesserungswesen der Schweiz11 auf den Anlass der Landesausstellung wurden Fr. 2318. 10 verausgabt.
Im weitern haben wir das Departement ermächtigt, an Kantone, landwirtschaftliche Genossenschaftsverbände und Vereinigungen von Getreidezüchtern für ihre Leistungen zur Beschaffung vorzüglichen Saatgetreides für die Feldbestellung im Herbst 1914 unter von diesem testgesetzten Bedingungen Entschädigungen zu verabfolgen. Die hierfür gemachten Ausgaben aus dem Kredite für Bodenverbesserungen beziffern sich auf Fr. 4415. 01. Die Bestreitung dieser Ausgaben aus diesem Kredite erschien uns gerechtfertigt, weil die Beschaffung vorzüglichen Saatgutes dem gleichen Zwecke dient, wie die Verbesserung des Bodens: der Erhöhung der Bodenerträge.
Die auf dieser Budgetrubrik unverwendet gebliebene Restanz von Fr. 17. 80 wurde dem 1912 begründeten Bodenverbesserungsfonds einverleibt, der gegenwärtig einen Bestand aufweist von Fr. 215,909. 47. ' Im Berichtsjahre sind vom Abteilungssekretär für Bodenverbesserung 38 Projekte besichtigt worden. Ausserdem wurden von ihm 69 mit Bundesbeiträgen ausgeführte Bodenverbesserungen (60 Weganlagen, 5 Drainagen, zwei Stallbauten und je l Güterzusammenlegung und Drahtseilanlage) auf ihren gegenwärtigen Zustand untersucht. Auch diesmal mussten die kantonalen Behörden in einer Reihe von Fällen ersucht werden, für Ausbesserung und besseren Unterhalt der subventionierten Unternehmen besorgt zu sein.
IV. Massnahmen gegen Schäden, welche die landwirtschaftliche Produktion bedrohen.
A. Phylloxéra.
1. Allgemeines.
a. Die Zollämter St. Margrethen-Strasse, Buch-Grenze und Ascona wurden für den Pflanzenverkehr im Sinne von Art. 61 der Vollziehungsverordnung vom 10. Juli 1894 geöffnet.
b. Die Anlage neuer Versuchsfelder mit amerikanischen Reben wurde gestattet den Kantonen Zürich 6, Baselland 4, Aargau 3 und Thurgau 1.
206 2. Beiträge an die Kosten der Bekämpfung der Reblaus im Jahre 1913.
Den Kantonen, die im Jahre 1913 Auslagen zur Bekämpfung der Reblaus gemacht haben, wurde an folgende Posten ein Bundesbeitrag von 50% bewilligt: Kantone 1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
UntersuchungVer,, und Vertilgnngs- Entschädigungen tilgungsarbeiten mittel sammen Fr.
Fr.
Fr.
Fr.
Blindes beitrag Fr.
Zürich . 34,012. 50 2,751. 50 13,637. 09 50,401. 09 25,200. 54 Bern . . 4,809. -- 481. 25 879. 67 6,169. 92 3,084. 96 Freiburg . 1,286. 20 1,106. 82 2,442. 92 1,221. 46 49. 90 Baselland .
86. 40 883. 15 969. 55 484. 75 -- Aargau . 3,650. 75 1,113. -- 5,168. 95 9,932. 70 4,966. 35 Thurgau . 4,691. 45 966. 35 1,038. 54 6,696. 34 3,348. 17 Waadt . . 49,460. 50 62,130. 94 9,631. 35 121,222. 79 60,611. 40 Wallis . .
752. 50 77. -- 135. 70 482. 60 965. 20 Neuenburg 10,555. 05 6,393. 20 3,102. 20 20,050. 45 10,025. 22 1914: 109,304. 35 75,418. 48 34,128. 13 218,850. 96 109,425. 45 1913: 105,565.60 62,665.90 24,576.09
192,807.59 96,403.78
3. Das Auftreten der Reblaus im Jahre 1914.
Die von den Kantonen erstatteten Berichte enthalten darüber folgende Angaben : Anzahl der Umgegrabene, bezw. mit infizierten Infektions- infizierten Schwefelkohlenstoff Gemeinden punkte Stöcke behandelte2 Fläche m
Kantone
1. Zürich 1914 ,, 1913
8 13 Abnahme 5
19 37
65 138
599 1392
18
73
793
405 405
2105
2. Bern 1914*).
3. Freiburg 1914 1913 Abnahme
2
2105
*) Die Nachforschungen konnten nur in drei Gemeinden vorgenommen werden. Neue Reblausherde wurden nicht entdeckt, so dass wie bisher nur eine einzige Gemeinde als infiziert gelten kann.
207
Kantone
Anzahl der
Umgegrabene,
infizierten InfektionsGemeinden punkte
infizierten Schwefelkohlens Stöcke behandelte 2 Fläi m
4. Baselland 1914 ,, 1913
-- 2
2
2
2
3077 3077
1834 1834
5. Aargau 1914 2 ,, 1913 2 Abnahme --
5 7 2
5,576 32,337 26,761
2,661 15,060 12,399
1 6. Thurgau 1914 ,, 1913 3 Ab- bzw. Zunahme -- 2
5 6 -[
16 21 --5
150 120 +30
7. Waadt 1914 56 ,, . 1913 95 Abnahme 39
630 1868 1238
14,847 69,058 54,211
48,220 183,433 135,213
8. Neuenburg 1914 8 1913 10 Abnahme 2
108 645 537
3,418 15,348 11,930
4,568 29,118 24,550
Abnahme
Die Zahlen zeigen durchwegs eine starke Abnahme der Reblausherde, leider geben sie aber kein vollständiges Bild von der Ausbreitung der Reblaus in den betroffenen Kantonen. Wegen Mangel an Arbeitskräften infolge der allgemeinen Mobilisation konnten die Untersuchungen der Weinberge nicht überall mit der wünschbaren Gründlichkeit, zum Teil überhaupt nicht durchgeführt werden, so dass jedenfalls viele Reblausherde der Entdeckung entgangen sind.
B. Bekämpfung des falschen Mehltaus der Beben.
Der Bund verabfolgte bisher den Kantonen im Sinne des Bundesbeschlusses vom 15. April 1910 an die Kosten der Massnahmen zur Bekämpfung des .falschen Mehltaus der Reben Beiträge in der Höhe der Leistungen der Kantone und Gemeinden, jedoch nicht mehr als 25 % der Kosten für die Beschaffung der
208 Kupfersalze. Mit Rücksicht auf die durch eine Reihe von Fehljahren verursachte bedrängte Lage der Weinbauern ermächtigten wir das Landwirtschaftsdepartement mit Beschhiss vom 6. März, 1914, der Eingabe einer von den weinbautreibenden Kantonen veranstalteten Konferenz um vermehrte Subventionierung teilweise Folge zu geben und den Kantonen für das Jahr 1914 einen Bundesbeitrag bis auf 35 % der Kosten der Kupfersalze in Aussicht zu stellen, sofern die kantonalen und Gemeindebeiträge ebenfalls entsprechend erhöht werden. Die meisten weinbautreibenden Kantone beanspruchten in der Folge den erhöhten Bundesbeitrag und es erreichte dieser die aussergewöhnliche Höhe von Fr. 293,516. 04.
Zur Bestreitung dieser Summe reichte der zur Verfügung stehende Kredit für Massnahmen gegen Schäden, welche die landwirtschaftliche Produktion bedrohen, nicht aus. Um ein Nachtragskreditbegehren zu vermeiden, ermächtigten wir das Landwirtschaftsdepartement, den Fehlbetrag von Fr. 98,723. 99 aus dem Kredit F III 16, Beiträge an die Kosten der Erneuerung der Weinberge, zu entnehmen.
Die Kantoue erhielten folgende Bundesbeitrüge : Rebbesitzer
Kanton
1. Zürich . . . .
2. Bern 3. Glarus . . . .
4.
5.
6.
7.
S.
9.
10.
11.
12.
13.
H.
15.
16.
17.
Freiburg . .
Solothurn Baselstadt .
Baselland .
Schaffhausen St. Gallen .
Graubünden Aargau . .
Thurgau . .
Tessin . .
Waadt . .
Wallis . .
Neuenbui-g .
Genf . .
Zusammen
9,908
1,524 9
. .
353
.
.
.
.
.
.
.
.
.
.
.
188
78
.
.
.
.
.
.
.
.
.
.
.
1914 : 1913:
1.299 3.405 2,274 941 6.751 1,650 2.834 5,738 3,272 2.027 1.027
RebKosten der Beitrag v. Kanton Bundesareal Kupfersalze und Gemeinden beitrag ha Fr.
Fr.
Fr.
3:050 155,891. 30 54,000. 26 54.000. 26 392 21,964. 85 9,796. 10 7,687. 70 2 60. 75 15. 20 15. 20 142 11,622. 05 4,105. 83 4,067. 72 12 392. 90 137. 55 137. 55 19 905. 12 452. 56 316. 80 143 5,816. 48 3,124. 80 2.168. 05 682 47,670. 04 13,620. 41 13,620. 41 272 13,323. 40 4,339. 68 4;339. 67 273 13,097. 42 3,274. 35 3.274. 35 9!)S 27,501. 10 4,928. 1J! 4,928. 13 378 27,272. 76 6,818. 19 6,818. 19 917 42,094. 10 9,111. 27 9,047. 07 5,598 343,355. 07 120,000.
120,000. -- -- 1,104 64,293. 44 19,698. 55 19,698. 55 66,132. 52 33,066. 26 23,146. 39 1,000 1,017 61,363. 65 20.250.
20,250. --
43,278 15,999 902.756. 95 306,739. 14 293,516. 04 36,546 14.392 835.022. 51 133,601. 20 126,687. 3l
209
C. Hagelversicherung.
Wie bisher, wurden auch im Berichtsjahre den Kantonen ihre Ausgaben zur Unterstützung der Versicherung der landwirtschaftlichen Kulturen gegen Hagelschlag vom Bunde zur Hälfte zurückvergütet Die Zusammenstellung auf Seite 210 gibt Aufschluss über den Umfang der Versicherung und die geleisteten Beiträge.
Die Leistungen der Kantone an die Hagelversicherung sind recht ungleiche. Bisher übernahm der Bund, unbekümmert um den Umfang dieser Leistungen, stets die Hälfte der kantonalen Ausgaben zu seinen Lasten. Die derzeitige finanzielle Lage der Eidgenossenschaft zwang uns, auch bei der Unterstützung der Hagelversicherung auf Ersparnisse bedacht zu sein. Dabei schien es uns das zweckmässigste, die bisherigen Grundlagen für dio Berechnung des Bundesbeitrages beizubehalten, diesen Beitrag aber nach oben zu beschränken. Wir fassten deshalb am 11. Dezember 1914 den Beschluss, es seien den Kantonen vom Jahre 1915 an wie bisher für die Unterstützung der Hagel Versicherung Bundesbeiträge in der Höhe der kantonalen Leistungen zu verabfolgen, jedoch höchstens 50 % der Policekosten, bis 20 °/o der Versicherungsprämien für Weinreben und bis 12,5 °/o der Prämien für andere landwirtschaftliche Kulturen. Es.ist zu hoffen, diese Beschränkung des Bundesbeitrages werde keinen Rückgang der Versicherung zur Folge haben.
D, Viehversicherung.
Den Kantonen wurden an die obligatorische Viehversicherung Beiträge in der Höhe ihrer eigenen Leistungen verabfolgt. Umfang der Versicherung und Höhe der Beiträge sind aus der Zusammenstellung auf Seite 211 ersichtlich.
Von den 17 Kantonen, welche die obligatorische Viehversicherung eingeführt haben, verabfolgen 12 ihre Beiträge nach der Zahl der versicherten Tiere, 3 nach der Prämienzahlung der Versicherten und 2 nach der ausbezahlten Schadenvergütung.
Während bei der Leistung eines festen, ohne Rücksicht auf den eingetretenen Schaden festgesetzten Staatsbeitrages für jedes versicherte Tier die Versicherungskassen selbst das grösste Interesse an einem sparsamen Betrieb haben, nimmt dieses Interesse ab, sobald sich die Beiträge von Kanton und Bund nach der Höhe der von den Mitgliedern bezahlten Prämien oder nach der
Förderung «1er
Hagelversicherung
to
1914
H1
O
Kantonale Auslagen (inkl. Bundesbeitrag) Kaiitonc
Policen
1 Zürich 5198 2 Bern . .
14335 3. Luzern 5933 883 4. Schwyz 353 5. Unterwaiden ob d.W.
521 6. Unterwaiden nid d.W.
956 7. Zug . .
1881 8 . Freiburg . . . .
4987 9 . Solothurn . . . .
43 1 0 . Baselstadt . . . .
1 1 . Baselland . . . . 2675 12. Schaffhausen . . .
2365 13. Appenzell A.-Rh 800 120 H. Appenzell I.-ßh.
1 5 . S t . Gallen . . . . 3560 12329 1 6 . Aargau . . .
1 7 . Thurgau . . . . 3622 18. Waadt 4028 71 19. Wallis .
20. Neuenburg . . .
1275 726 21 Genf . .
66661
Versicherungssumme
Prämien
Fr.
Fr.
5,151,040. -- 107,663. 10 20,603,830. -- 266,108. 90 13,544,460. -- 207,206. 80 1,630,590. -- 30,157. 80 312,400. -- 6,673. 30 468,450. -- 10,056. 40 2,319,350. -- 45,557. 70 3,035,910. -- 30,093. 80 4,059,210. -- 50,949. 30 112,070. -- 1,601. 20 1,746,260. -- 24,042. 20 1,999,720. -- 35,460. -- 1,107,540. -- 6,075. 47 227,780. -- 2,656. 40 4,400,800. -- 52,983. 40 7,180,800. -- 103,806. 30 2,970,450. -- 35,816. 10 6,910,200. -- 150,477. -- 53,110. -- 2,350. 60 1,622,084. 67.957. 05 1,900,350. -- 86,807. -- 81,356,404. -- 1,324,499. 82
b. Beitrag an c. Zusammen Bundesbeitrag die Prämien
a. Policenkosten Fr.
10,282. 90 36,870. 50 12,981. 40 1,664. 20 637. 70 2,052. 20 3,600. 70 9,184. 30 80.90 5,206. 10 4,199. 50 1,463. -- 120.-- 8,202. -- 21,200.90 6,307. 30 11,364. 20 190. 20 759. 10 1,667. 40 138,034. 50
Fr.
Fr.
Fr.
26,915 62 67,095. 58 41,441. 36 9,047. 34 1,334. 66 2,011. 28 13,667. 31 6,018. 76 10,343. 43 640. 48 7,796. 05 8,864. 96 4,612. 47 398. 61 11,447.75 18,676. 87 10,219. 53 57,583. 82 705. 18 33,977. 25 52,084. 20 384,882. 51
37,198. 52 103,966. 08 54,422. 76 10,711.54 1,972. 36 2,011.28 15,719.51 9,619. 46 19,527. 73 721. 38 13,002. 15 13,064.46 6,075. 47 518. 61 19,649. 75 39,877. 77 16,526. 83 68,948. 02 895. 38 34,736. 35 53,751.60 522,917. 01
18,599.26 51,983.04 27,211.38 5,355. 77 986. 18 1,005. 64 7,859. 75 4,809. 73 9,763. 87 360. 69 6,501.07 6,532. 23 3,037. 73 259. 30 9,824. 87 19,938. 88 8,263. 41 34,474. 01 447. 69 17,368. 17 26,875. 80 261,458.47
!
1
·
i
Förderung der Vieh.Versicherung 191-3.
03
a
de sbl & s
o 7
«H » ETr
in
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B II I i
Kanton
VerSchädensicherungs- Stückzahl fälle summe
Schadenvergütung absolut
für den Schadenfall
Kantonsb eltrag absolut
für ein Stück Vieh
Bundes*
·beitrag
Fr.
Fr.
Fr.
Fr.
Fr.
Fr.
57,237,477 105,707 4,534 962,788. 50 212.-- 216,024. 53 2.041 222,124. 27 27,532. 70 1,446,998 17,050 769 0. 36 | 36.-- 6,099. 74 ?
224,320 5,463 847,000. 91 155.-- 224,320. -- 225,148. -- ?
4,140 259 6,841. 59 26.-- 828.-- -- Ì 2 0 ) 6,379,260 11,501 94,944. 41 236.-- 2.77 403 31,896. 28 31,896. 28 6,403,790 12,727 467 97,159. 45 208. -- 1. 57 20,000.
20,000. -- 38,379,610 72,429 1,876 162,025. 71 86. -- 57,943. 20 --.80 57,943.. 20 42,2.59. -- 18,211,800 42,259 1,181 136,433. 61 116.-- 44,629. -- 21.-- 300,360 7,900 508 10,740. 57 2,370. -- -- .30) ?
1,703 75 16,776. 25 224.-- 2.89 4,923. 50 4,923. 50 ?
17,280 607 52,083. 76 86.-- 17,280. -- 17,514.
-- ?
585 726. 15 44 16.-- 234.-- -- Ì 4 0 J 6,674,440 11,463 127,743.
32 2.781 428 298.-- 31,873.
65 9. Schaff hausen { gH* | 359,115 33,902. 75 3,591 184 8,140. 14 44.-- 2,029. 10 293.
10 Graubüüden 37,149,269 72,598 2,373 2. 03 694,985. 39 147 567. 65 147 567. 65 9 73,978 1. -- 2',245 79^ -- 178,089. 10 73^978. -- n - A a v g a u . . { g^ ; 77,795. 10 ?
7,680 476 7,755. 72 16.-- *) 3,817. 10 --.50 ?
55,752 2,782\ 1.-- | 55,752.-- 348,882. 98 110.-- 61,911. -- ?
12,318 393| \ 6,159. -- --.50 13. Tesala 2,246,537 6,669 180 35,775. 95 199. -- 4,985. 79 0.75 4,985. 79 14. Waadt 30,495,434 63,066 318,426.09 214.-- 1,483 73,935. -- · 1. 17 73,935. -- 1. -- lo.Wallis 8,314,027 26,489 575 87,070. 35 151. -- 26,489. -- 26,489. -- ?
16 Neuenburg .
10,918 252 42,649. 30 169. -- 1.05 11,457. 99 11,457. 99 17 Genf 6,596,953 10,910 318 49,575. 35 156Ì -- 2.-- 21,820. -- 21,820. -- ?
832,087 25,635 4,252,410. 43 166.-- 1,068,664. 59 1.281 1,084,042. 53 V 40,946 2,240 61,736. 87 28.-- 15,377. 94 0. 38 ) 873,033 27,875 4,314,147. 30 1,084,042. 53
iI.Zürich '/i- i,,i, . . { / Grossvieh ..
Kleinvieh 1 Grossvieh .
0 T, 2. Bern . . . | Kleinvieb 3. Uri 4 Glarus 5 Freiburg . . .
6.So,othurn .{££""; 7. Baselstadt 8. Base^d . . { gjj*
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212 Schadenvergütung richten. Dementsprechend beanspruchten die Versicherungskassen der Kantone, in denen die Beiträge mit den Prämien oder mit dem Schaden wachsen, stets bedeutend höhere Subventionen, als die in den Kantonen mit festen Beiträgen erhielten. Zudem wuchsen die Ansprüche der erstgenannten Kassen von Jahr zu Jahr. Eine einheitlichere Regelung der Beitragsleistung des Bundes erwies sich je länger je mehr als notwendig und wurde vom Landwirtschaftsdepartement schon vor dem Ausbruch des Krieges ins Auge gefasst. Die dringende Notwendigkeit, Ersparnisse zu machen, beschleunigte die Aufstellung neuer Vorschriften. Durch den Bundesratsbeschluss vom 30. Oktober 1914 wurde der Beitrag des Bundes an die Viehversicherungfür die Zukunft auf höchstens Fr. l für jedes versicherte Stück Rindvieh und 40 Rappen für jedes versicherte Stück Kleinvieh beschränkt. Um den Kantonen und Versicherungskassen den Übergang zum neuen Subventionssystem zu erleichtern, darf für das Versicherungsjahr 1914 ein Bundesbeitrag bis auf Fr. 1. 50 für jedes Stück Rindvieh und 50 Rappen für jedes Stück Kleinvieh ausgerichtet werden.
Diese Beschränkung des Bundesbeitrages dürfte einen ökonomischeren Betrieb einzelner Viehversicherungskassen zur Folge haben, ohne die Erfüllung ihrer Aufgaben wesentlich zu beeinträchtigen.
Y. Beiträge an die Kosten der Erneuerung der Weinberge.
Die in Anwendung des Bundesbeschlusses vom 27. September 1907 für die Erneuerung von durch die Reblaus zerstörten oder gefährdeten Weinbergen ausgerichteten Beiträge erreichen folgende Summen : «-*«"
Freiburg .
Tessin. .
Waadt .
Neuenburg Genf . .
-vSSS» «urde!ìa:'0nSbeÌtra9Tota,
.
.
.
.
.
ha 0,07ec ?])
112,8718 25,9o9s 32,8422 Zusammen
') Pflänzlinge.
2
Fr.
0.» 0,02 2) 0,i6 0,is 0,io 1914: 1913:
Fr.
114.
1,854.
169,307.
38,595.
32,842.
242,715.
251,215.
) Für den Pflänzling.
---««·
Fr.
90 114. 90 46 1,854. 46 85 169,307. 85 60 38,595. 60 20 32,842. 20 01 242,715. 01 35 251,215. 34
213 Vom budgetierten Kredite von Fr. 500,000 konnten nach Abzug der oben genannten Summe und des für die Bekämpfung des falschen1 Mehltaues in Anspruch genommenen Betrages von Fr. 98,723.99 noch Fr. 158.561 dem Erneuerungsfonds zugewiesen werden, der damit die Höhe von Fr. 2,016,319.89 erreicht.
VI. Landwirtschaftliche Vereine und Genossenschaften.
Die Tätigkeit der landwirtschaftlichen. Vereine wurde durch die allgemeine Mobilmachung beeinträchtigt, weshalb die bewilligten Kredite nicht durchwegs voll in Anspruch genommen werden konnten. Nach Prüfung der eingereichten Rechnungen und Belege wurden den Hauptvereinen an folgende Ausgaben Beiträge verabfolgt:
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
a. Schioeizerisclier landwirtschaftlicher Kurse und Vorträge Verbreitung landwirtschaftl. Fachschriften Förderung des Pflanzenbaues ,, ,, Obstbaues ,, der Schweinezucht . . .
,, ,, Ziegenzucht ,, ,, Geflügelzucht .,, ,, Bienenzucht .;, ,, Kaninchenzucht . . .
Verein.
, Fr. 12,227.
. ., 1,442.
,, 5,039.
!,, 1,508.
. ., 713.
.j, 900.
,, 1,000.
,, 1,000.
. .;, 700.
Fr,. 24,531.
65 42 90 05 60 -- -- -- -- 62
(Kredit Fr. 32,000, Bundesbeitrag Fr. 24,531^62.)
b. Verband der landmrtschaftlichen Vereine der romanischen Schwede.
1. Kurse und Vorträge Fr. 1,934. 85 2. Verbreitung landwirtschaftl. Fachschriften . ,, 1,746. 15 3. Käsereiinspektionen und -Prämiierungen . ,, 2,700. -- 4. Prämiierung von Gutswirtschaften . . .
,, 6,407. 65 5. Förderung der Geflügelzucht ,, 669. 05 6.
.,, ,, Bienenzucht ., 250. -- 7. Dienstbotenprämiierung ., 201. -- 8. Förderung des Tabakbaues ,, 200. -- 9.
,, ,, Weinbaues ,, 800. -- 10. Samenmärkte und Saatgutzüchtung . . . ,, 1,268. 30 Fr. 16,177. -- (Kredit Fr. 17,000, Bundesbeitrag Fr. 16,177.)
214
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
c. Landwirtschaftlicher Verein des Rantons Tessin.
Kurse und Vorträge Fr.« 62.
Verbreitung landwirtschaftl. Fachschriften . ,, 787.
Förderung des Obstbaues ,, 454.
Prämiierung rationeller Düngeranlagen . . ,, 2092.
,, von Gemüsegärten . . . . ^ 613: Förderung der Geflügelzucht ,, 150.
Anschaffung landwirtschaftlicher Maschinen ,, 844.
Fr.
-- 88 93 30 80 -- 55
5005. 46
(Bundesbeitrag Fr. 4500, entsprechend dem Kredit.)
1.
2.
3.
4.
5.
d. Schweizerischer alpimrtschaftUcher Verein, Kurse und Vorträge Fr. 1054. 80' Alpstatistik ,, 526. 65 Alpinspektionen ,, 3340. 85 Alpwirtschaftliche Drucksachen . . . . ,, 2971. 60 Schweiz. Landesausstellung (Arbeiten, die später als Unterrichtsmaterial an Kursen dienen sollen) ,, 836. 35 ~Fr!
8730. 25
Mit Rücksicht auf die grossen Kosten, die dem alpwirtschaftlichen Verein aus der Drucklegung des Schlussbandes der Alpstatistik erwachsen sind, haben wir ihm den ganzen Kredit von Fr. 9000 zur Verfügung gestellt, wogegen der'Verein dem Landwirtschaftsdepartement eine grössere Anzahl Exemplare dieses Schlussbandes, sowie die 20 kantonalen Bände der Alpstatistik in je zwei Exemplaren abzutreten hat.
e. Schweizerischer Gartenbauverein.
1. Kurse und Vorträge Fr. 1735.
2. Bibliotheken und Sammlungen . . . .
,, 1701.
3. Mustergärten und Prämiierungen . . . .
,, 5884.
Fr. 9321.
(Kredit Fr. 9500, Bundesbeitrag Fr. 9294.90.)
70 74 19 63
Dem s c h w e i z e r i s c h e n ß a u e r n v e r b a n d e wurde an die Kosten seines Sekretariates ein Bundesbeitrag von Fr. 25,000 und für die Erhebungen über die Rentabilität der schweizerischen
215
Landwirtschaft ein Beitrag von Fr. 15,000, zusammen Fr. 40,000 ausgerichtet.
Über die Tätigkeit der landwirtschaftlichen Hauptvereine und des Bauernsekretariates geben deren Jahresberichte und sonstigen Veröffentlichungen Aufschluss.
VII. Schweizerische Landesausstellung in Bern.
An der schweizerischen Landesausstellung in Bern war eine besondere Abteilung für ,, F ö r d e r u n g der L a n d w i r t s c h a f t " , auch wissenschaftliche Abteilung genannt, vorgesehen. Diese Abteilung sollte ein Bild geben über die Massnahmen und Erfolge zur Förderung der Landwirtschaft durch Bund und Kantone, eidgenössische und kantonale landwirtschaftliche Versuchs- und Lehranstalten, Vereine, Genossenschaften und Private. Im Interesse der Vollständigkeit des zu bietenden Bildes, sowie in Würdigung der Bestimmungen des Ausstellungsprogramtnes und der vom Gruppenkomitee geäusserten Wünsche, entschloss sich das Landwirtschaftsdepartement, die Massnahmen des Bundes zur Förderung der Landwirtschaft an der Ausstellung zur Darstellung zu bringen und auch die schweizerischen landwirtschaftlichen Versuchsanstalten in Zürich, Bern, Lausanne und Wädenswil zur Beteiligung zu veranlassen.
Die Abteilung Landwirtschaft hatte sich die Aufgabe gestellt, die Massnahmen des Bundes zur Förderung der Landwirtschaft seit ihrem Beginn um die Mitte des vorigen Jahrhunderts bis Ende 1912 übersichtlich und graphisch darzustellen. Die Ergebnisse der hierfür erforderlichen Studien wurden ausserdem in folgenden zwei Schriften behandelt: 1. Das B o d e n V e r b e s s e r u n g s w e s e n der S c h w e i z .
Bei K. J. Wyss, in Bern, 1914.
2. Die M a s s n a h m e n des B u n d e s zur F ö r d e r u n g der L a n d w i r t s c h a f t , 1851--1912. Im Band XVÏÏI des landwirtschaftlichen Jahrbuches der Schweiz, bei K. J. Wyss, in Bern, 1914.
Die Kosten dieser Ausstellung, einschliesslich die Entschädigung für die notwendig gewordenen Hilfskräfte belaufen sich auf rund Fr. 12,500 und verteilten sich auf die Jahre 1913 und 1914.
Die Landesausstellung hat bis zum Ausbruch des europäischen Krieges einen vorzüglichen Verlauf genommen und erfreute sich eines fortwährend zunehmenden Besuches. Die Kriegsereignisse
216 stellten die Fortführung des Unternehmens zwar in Frage, aber es wurde auch von einer vorübergehenden Schliessung der Ausstellung Umgang genommen. Im August liess der Besuch der Ausstellung sehr zu wünschen übrig, nahm aber im September erfreulich zu und erreichte im Oktober wieder seine frühere Höhe.
Für die landwirtschaftliche Abteilung an der Ausstellung wurde seinerzeit von der Bundesversammlung ein Spezialkredit von Fr. 250,000 bewilligt. Davon wurden im Jahre 1912 Fr. 100,000, 1913 Fr. 75,000 ausbezahlt, und der Restbetrag von Fr. 75,000 war in den eidgenössischen Voranschlag für 1914 eingesetzt.
Die Landwirtschaft war an der Laudesausstellung durch verschiedene permanente Abteilungen vertreten. Ausserdem waren einige temporäre Ausstellungen für vieh- und landwirtschaftliche Erzeugnisse vorgesehen. Infolge der Kriegsereignisse konnten diese temporären Ausstellungen nur zum Teil programmgemäss durchgeführt werden, und die für September und Oktober vorgeseheneu Tierausstellungen fielen ganz aus. Die baulichen Einrichtungen für die Viehausstellungen waren zwar vorhanden, so dass dem Unternehmen durch den Ausfall dieser Abteilungen keine wesentlichen Kostenersparnisse, wohl aber verminderte Einnahmen infolge des Ausfalles von Eintrittsgeldern verursacht wurden. Da der Bundesbeitrag in der Hauptsache zur Bestreitung der Prämien für die Tierausstellungen bestimmt war, diese Prämien aber wegen des Ausfalles der wichtigsten dieser Ausstellungen nur zum kleinsten Teil zur Auszahlung gelangten, entstand die Frage, ob der Bundesbeitrag trotzdem in voller Höhe ausgerichtet werden sollte. Eine Rückerstattung der bereits ausbezahlten Beträge konnte nicht in Erwägung gezogen werden, da durch die Kriegsereignisse auch das finanzielle Gleichgewicht des Ausstellungsunternehmens als sehr gefährdet erschien.
Durch besondern Buidesratsbeschluss wurde das Landwirtschaftsdepartement ermächtigt, den Restbetrag des bewilligten Beitrages mit Fr. 75,000 auszuzahlen. Um jedoch im Falle eines günstigen Rechnungsabschlusses diesen Betrag seiner ursprünglichen Bestimmung gemäss zu verwenden, wurde an diese Auszahlung folgende Bedingung geknüpft : ,,Wenn das Kechnungsergebnis der Landesausstellung die Zurückerstattung von mehr als 50°/o des Garantiekapitals ermöglicht, so ist der Überschuss bis zum Betrage von
Fr. 75,000 zinstragend anzulegen und zugunsten einer nächsten schweizerischen Tierausstellung in Bern zur Verfügung zu halten. Sollte eine derartige Veranstaltung innert abseh-
217
barer Zeit nicht stattfinden, so ist der Betrag von Fr. 75,000 nebst Zinsertrag zur Unterstützung von ändern Unternehmungen zur allgemeinen Förderung der schweizerischen Viehzucht zu verwenden.tt VIII. Landwirtschaftliche Kriegsmassnahmen zur Steigerung der einheimischen Nahruugsmittelerzeugung.
Von einer erschöpfenden Berichterstattung über die besondern eidgenössischen Massnahmen, die durch die K r i e g s e r e i g n i s s e veranlasst wurden, soll Umgang genommen werden. Wir beschränken uns deshalb auf eine summarische A u f z ä h l u n g einiger Mittel, die auf Veranlassung des Landwirtschaftsdepartementes zur Sicherung einer geordneten Weiterführung der land- und milchwirtschaftlichen Produktion, namentlich im Hinblick a u f d i e N a h r u n g s m i t t e l V e r s o r g u n g d e s Landes, z u r Anwendung gelangt sind.
Ein grosser Teil der in den zahlreichen Käserei- und M o l k e r e i b e t r i e b e n des Landes tätigen Arbeitskräfte ist militärpflichtig. Die geordnete Weiterführung dieser Betriebe wurde deshalb durch die allgemeine Mobilisation im höchsten Grade gefährdet. Über die hierbei in Frage stehenden Werte gibt die Tatsache Auskunft, dass der Wert der während den Sommermonaten in der Schweiz täglich produzierten Milch mindestens Fr. 1,250,000 beträgt und jeden Tag für den Betrag von etwa Fr. 250,000 Fettkäse hergestellt werden. Das Landwirtschaftsdepartement setzte sich nach beschlossener Mobilisation der Armee ungesäumt mit dem Militärdepartement und dem Generalstabschef, sowie mit den Interessentenkreisen in Verbindung, so dass das unentbehrliche fachtechnisch geschulte Personal der Käsereien und Molkereien rechtzeitig vom Kriegsdienste befreit und damit eine der empfindlichsten Störungen in der Nahrungsmittel Versorgung des Landes verhindert werden konnte.
Am 3. August, anlässlich der Einberufung der Bundesversammlung, ordnete das Landwirtschaftsdepartement eine Konferenz an zur Besprechung der Lage der Landwirtschaft und der N a h r u n g s m i t t e l v e r s o r g u n g des Landes. An dieser Konferenz beteiligten sich gegen 20 Mitglieder der Bundesversammlung, sowie Vertreter der verschiedenen landwirtschaftlichen Organisationen und des eidgenössischen Oberkriegskommissariats. -&e-
218
stützt auf eine vom Landwirtschaftsdepartement ausgearbeitete Vorlage wurden bei diesem Anlasse die Grundlagen für die Übernahme der Schlachtvieh-, Milch- und Käselieferung an die Armee durch die Produzentenorganisationen erörtert und in ihren Grundzügen bestimmt. Durch eine zweckmässige Organisation dieser Armeelieferungen sollte einer vorübergehenden Verschleuderung der Ware zum Nachteil der Produzenten und einer später einsetzenden ungebührlichen Preissteigerung zum Schaden der Konsumenten vorgebeugt werden. Es wurden sodann Fragen erörtert über landwirtschaftliche Betriebsmassnahmen und die fachliche Aufklärung der Landwirte, sowie über die Nutzbarmachung der inländischen Getreide- und Kartoffelernte. Einzelne dieser Fragen wurden in spätem Fachkonferenzen weiter behandelt und abgeklärt.
Durch Bundesratsbeschluss vom 8. August 1914, ü b e r das Schlachten der K ä l b e r , wurde verfügt, dass Kälber nur geschlachtet werden dürfen, wenn sie mindestens sechs Wochen alt sind. Durch diese Anordnung sollte einerseits einer Verschleuderung der in jenem Zeitpunkte sehr zahlreichen Schlachtkälber vorgebeugt und anderseits sollten die Jungviehaufzucht und die Fleischproduktion gefördert werden. Die Massnahme hat sich bewährt und zweifellos in bedeutendem Masse zur Vermehrung der Jungviehaufzucht beigetragen. In Rücksicht auf die mit Beginn der Winterfütterung eingetretene starke Abnahme des Milchertrages wurde dieser Bundesratsbeschluss auf 1. Dezember für unbestimmte Zeit aufgehoben.
In einem Kreisschreiben des Landwirtschaftsdepartements vom 8. August an sämtliche Kantonsregierungen wurde die Einsetzung l a n d w i r t s c h a f t l i c h e r Ortskomitees in den Gemeinden empfohlen.
Besondere Massnahmen waren erforderlich, um das notwendige Getreidesaatgut für die Herbstbestellung zusichern.
Diese wurden in Verbindung mit den schweizerischen Samenuntersuchungs- und Versuchsanstalten in Örlikon-Zürich und Lausanne, sowie mit den landwirtschaftlichen Genossenschaftsverbänden angeordnet und sind in den vom Landwirtschaftsdepartement unterm 22. August 1914 herausgegebenen Bestimmungen niedergelegt.
Durch den Bundesratsbeschluss vom 27. August 1914 über die Sicherung der B r o t V e r s o r g u n g des Landes wird unter anderm die Fütterung von für die Brotbereitung geeignetem Mehl^ sowie von mahlfähigem Getreide, als Weizen, Spelzweizen (Korn%
219 Dinkel), Roggen und Mischel, an Haustiere aller Art verboten, und den Mühlenbesitzern wurden Pflichten auferlegt betreffend die Abgabe von Kleie und Mahlabfällen an die Viehbesitzer.
Durch den Bundesratsbeschluss vom 8. September 1914 wurde der A n k a u f von inländischem G e t r e i d e geordnet.
Am 31. August fand eine K o n f e r e n z der k a n t o n a l e n Landw i r t s c h a f t s d i r e k t o r e n zwecks Besprechung von Massnahmen zur Unterstützung der Landwirtschaft im Dienste einer nachhaltigen Lebensmittelversorgung des Landes statt. Bei diesem Anlasse wurde namentlich auch das Subventionswesen des Bundes und der Kantone besprochen. Man einigte sich dahin, dass die für 1914 bewilligten Kredite offen bleiben und zur Auszahlung gelangen sollen, soweit die daran geknüpften Bedingungen erfüllt werden.
In Rücksicht auf die Nahrungsmittel Versorgung unseres Landes und die Beschaffung von Arbeitsgelegenheiten soll den Bodenverbesserungen besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden.
Nach Meinung der Konferenz solle der Staat in dieser schweren Zeit nicht kleinmütig werden, sondern das Mögliche tun, um die bestehende Krisis überwinden zu helfen. Bund und Kantone sollen sich hüten, durch Verweigerung ihrer finanziellen Mithülfe das wirtschaftliche Leben noch mehr zu schädigen, als es ohnehin schon geschehen sei. Für die nächsten Jahre müsse allerdings auf eine angemessene Herabsetzung der landwirtschaftlichen Subventionen Bedacht genommen werden.
Die Ausfuhr von Zuchtvieh, Käse, kondensierter Milch, frischem Obst, sowie von Fellen und Häuten wurde, soweit die Produktion den inländischen Bedarf übersteigt, bewilligt und in einer "Weise geordnet, dass dabei sowohl die Bedürfnisse der einheimischen Produzenten, als auch der Konsumenten angemessen berücksichtigt werden.
Eine Reihe von belehrenden Fachartikeln des Landwirtschaftsdepartementes und der ihm unterstellten landwirtschaftlichen Versuchs- und Untersuchungsanstalten sind in den ,,Mitteilungen des Landwirtschaftsdepartementesa, sowie in der landwirtschaftlichen Fachpresse erschienen.
Noch vor Schluss des Jahres wurden im Einvernehmen mit den Interessentenkreisen umfassende Massnahmen eingeleitet, um die Beschaffung des erforderlichen Saatgutes für die Frühjahrsbestellung, sowie von Hilfsdüngern und anderen Rohmaterialien für die
Landwirtschaft und verwandte Gewerbe soweit als möglich zu sichern und zu ordnen. Es wird sich später Gelegenheit bieten, über diese Massnahmen und ihre Erfolge im Zusammenhang nähere Mitteilungen zu machen.
220
IX. Yiehseuchenpolizei.
A. Allgemeines.
1. In Vollziehung der im letztjährigen Bericht erwähnten Verordnung vom 30. Dezember 1913 betreffend den grenztierärztlichen Dienst konnten angesichts ihrer geringen Frequenz die Zollämter Kleinhüningen, Hörn, Kaiserstuhl, Wil-Grenze, Beggingen, Merishausen, Altorf, Buch-Grenze und Ermatingen auf den 1. Februar 1914 für die Einfuhr von Vieh, Fleisch und Fleischwaren geschlossen werden. Für die übrigen diesem Verkehr bisher geöffneten Zollämter wurden die Einfuhrzeiten und, in Übereinstimmung damit, auch die Besoldungsansätze der zugeteilten Grenztierärzte im Sinne der Verordnung neu geregelt.
Die hierdurch bedingten Änderungen hatten die ehrenvolle Entlassung von drei Grenztierärzten und die Wahl von 18 ständigen und 52 nichtständigen Grenztierärzten zur Folge. Vom 1. Februar an ist nunmehr bei folgenden Zollämtern der grenztierärztliche Dienst ständigen Grenztierärzten übertragen : M o i l l e s u l a z und Chêne-Bourg; La P l a i n e , Chancy und Dardagny; G e n f B a h n h o f (Eilgut, Frachtgut, Post), Genf-Niederlagshaus, EauxVives-Bahnhof; V e r r i e r e s - B a h n h o f und Meudon; Col-desR o c h e s - B a h n h o f und Strasse, TEcrenaz und Cerneux-Péquignot; P r u n t r u t - B a h n h o f ; B a s e l - S t . J o h a n n ; B a s e l S.B.B.
(Eilgut und Frachtgut); Basel B. B. (Eilgut und Frachtgut); S i n g e n ; St. M a r g r e t h e n - B a h n h o f und Strasse ; B u c h s B a h n h o f und Strasse und Trübbach ; C a m p o c o l o g n o ; C h i a s s o - B a h n h o f und Strasse ; L u i n o, Fornasette und Dirinella; D o m o d o s s o l a .
Am 21. Februar 1914 ist Herr Dr. A. Gillard gestorben, der seit dem Jahr 1886 in vorbildlicher Weise den grenztierärztlichen Dienst bei der zeitweilig sehr bedeutenden Einfuhrstation Coldes-Roches-Bahnhof und bei den benachbarten Zollämtern besorgt hat; am 1. Oktober folgte ihm im Tode nach Herr Grenztierarzt Bischof in Rorschach, der ebenfalls seit 1886 im grenztierärztlichen Dienste stand.
Soweit bis jetzt überblickt werden kann, haben sich die auf Grund der Verordnung vom 30. Dezember 1913 getroffenen Massnahmen bewährt. Klagen oder Beschwerden von Bedeutung sind uns wenigstens nach keiner Richtung hin zugegangen.
2. Die für die Revision der schweizerischen Viehseuchengesetzgebung ernannte Expertenkommission hat ihre Arbeit be-
221 endet, und vom Landwirtschaftsdepartement ist der Text des neuen Gesetzesentwurfes und der dazu gehörigen Botschaft fertiggestellt worden. Die inzwischen eingetretenen Ereignisse verzögerten bis zum Schluss des Jahres die geplante Weiterbehandlung dieses Geschäftes.
B. Viehverkehr im Innern.
1. In gewohnter Weise geben die Übersichtstabellen I und II Aufschluss über den Stand und die Verbreitung der verschiedenen Seuchen während des abgelaufenen Jahres. Die Zahl der Fälle von Maul- und Klauenseuche ist gegenüber dem Vorjahr ganz bedeutend zurückgegangen. Zur Erreichung dieses Ergebnisses bedurfte es indessen besonderer Anstregungen und Massnahmen.
So sahen wir uns unter anderem veranlagst, den Verkehr mit Klauenvieh im Kanton Graubünden und die Ausfuhr von solchem aus diesem Kanton zeitweilig gänzlich zu verbieten. Der Verlauf der Seuche im Bündnerland liess zu Anfang des Jahres 1914 hoffen, dass es den dortigen Behörden gelingen werde, dieselbe zu bewältigen und namentlich ihre Verschleppung nach anderen schweizerischen Gebieten zu verhindern. Die neuen Fälle mehrten sich jedoch derart, dass die Weiterentwicklung des Seuchestandes im Kanton nicht abgesehen werden konnte und eine allgemeine Verseuchung des letztern und der benachbarten Gegenden zu befürchten war. Diese Verhältnisse und Rücksichten sowohl auf unsere Viehausfuhr nach dem Ausland, als auch auf die anlässlich der schweizerischen Landesausstellung geplanten Tierausstellungen, verlangten gebieterisch den Erlass von Ausnahmsmassnahmen gegenüber dem Kanton Graubünden. Über deren Durchführung und die Zulassung von Verkehrserleichterungen innerhalb der zulässigen Grenze haben sich jeweilen unsere Organe mit der bündnerisehen Regierung verständigt, und behufs erfolgreicher Bekämpfung der Seucheherde wurden letzterer auf Bundeskosten eine Anzahl Tierärzte zur Verfügung gestellt. Unter Oberaufsicht des eidgenössischen Viehseuchenkommissärs arbeiteten diese Fachmänner in Verbindung mit den kantonalen Organen und polizeilichen und teilweise sogar militärischen Wachen während längerer Zeit in den verseuchten Bezirken. Diesem energischen Zusammenwirken gelang es, der Seuche so weit Herr zu werden, dass auf Anfang Dezember der Viehverkehr aus dem Kanton Graubünden wieder endgültig freigegeben werden konnte.
2. Die kriegerischen Ereignisse in unseren Nachbarstaaten und die am 1. August angeordnete Mobilmachung der schwei-
Zu Seite 221.
Tabelle I.
Übersicht über den Stand der ansteckenden Krankheiten der flaustiere in der Schweiz im Jahr 1914.
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222 zerischen Armee inussten notgedrungen im Personen-, Tier- und Warenverkehr bedeutende Veränderungen hervorrufen, die ihrerseits wieder geeignet sein konnten, der Verbreitung der Maulund Klauenseuche und der Einschleppung anderer Tierseuchen Vorschub zu leisten, von denen wir in den letzten Jahrzehnten glücklickerweise verschont geblieben sind. Um allen Möglichkeiten rechtzeitig zu begegnen, haben wir uns durch Kreisschreiben vom 7. August mit den Kantonsregierungen in Verbindung gesetzt.
Es handelte sich darum, eine teilweise Neuorganisation der durch die Einberufung vieler Tierärzte von solchen entblössten Seuchenpolizei zu schaffen; sodann war uns vor allem daran gelegen, auf eine rasche Tilgung der noch vorhandenen Herde von Maulund Klauenseuche hinzuarbeiten und damit die Interessen der Landwirtschaft und der Armee möglichst zu wahren. Diesem Zweck sollte der Bundesratsbeschluss vom 18. August 1914 betreffend besondere Massnahmen zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche (eidg. amtl. Samml. n. F. XXX, 393) dienen, der einerseits die Tilgung der Maul- und Klauenseuche durch weitgehende Schlachtungen und verbindende Schutzmassnahmen anstrebte und anderseits die Grundsätze feststellte, nach denen die betroffenen Viehbesitzer zu entschädigen waren. Die Verpflegungsbedürfnisse der Armee schienen uns willkommene Gelegenheit zu bieten, in grösserem Umfang Schlachtungen verseuchter Bestände unter Wahrung aller Interessen durchzuführen. Allerdings waren wir uns bewusst, mit diesem bei uns ungewohnten Verfahren vielfachem Widerstand zu begegnen. Gleich von Anfang an lag es denn auch in unserer Absicht, nicht schroff vorzugehen und im Einzelfall wirklich begründete Einwände nicht unberücksichtigt zu lassen. Unsere Organe wurden ermächtigt, Nachsicht zu üben und bei ganz besonderen Verhältnissen auf die Schlachtung zu verzichten, wenn der damit gesuchte Endzweck durch anderweitige, seuchenpolizeiliche Massnahmen innert nützlicher Frist erreicht werden konnte. In der Folge zeigte sich aber rasch, dass die Macht der Verhältnisse stärker war als die gute Absicht und der Buchstabe des Gesetzes. Nicht nur fehlte vielerorts, und zwar bei Viehbesitzern und Behörden, das Verständnis für die Zweckmassigkeit der Keulung verseuchter Viehbestände. Auch da, wo man sich dieser Einsicht nicht verschloss, mangelte
in vielen Fällen der Mut, zur guten Sache zu stehen, und da die Organe des Bundes ganz und gar auf die tatkräftige Mitwirkung der kantonalen und örtlichen Behörden und die von diesen zur Verfügung gestellten Vollziehungsmittel angewiesen waren, konnte der Erfolg den gehegten Erwartungen nicht entsprechen. Immerhin
223 haben die getroffenen Massnahmen den Zweck so weit erreicht, dass die Seuche auf die ergriffenen Gegenden der Ostschweiz beschränkt blieb, dort bedeutend vermindert wurde und dass die Zentral-, West- und Südschweiz und, mit Ausnahme einzelner Teile Graubündens, also auch das ganze Gebiet der Armeeaufstellung, von der Invasion verschont werden konnte. Auf Grundlage des Bundesratsbeschlusses wurden bis Ende des Jahres an die Kantone Glarus, Appenzell A.-Rh., St. Gallen, Graubünden, Aargau und Thurgau an Entschädigung für den Zucht- und Nutzwert der Tiere aus dem eidgenössischen Seuchenfonds Fr. 58,523 ausbezahlt. Dazu kommt für sporadische Fälle in den Kantonen Zürich und Bern ein Beitrag von Fr. 960 ; im ganzen gelangten also für 1058 Stück Gross- und 683 Stück Kleinvieh Fr. 59,483 zur Auszahlung. Mit wenigen Ausnahmen wurde das Fleisch der gekeulten Tiere von der Armee übernommen und nach den Ansätzen entschädigt, die von der Armeeverwaltung für den Erwerb von inländischem Schlachtvieh vereinbart worden sind.
3. Die Maul- und Klauenseuche wurde aus Frankreich in einem Fall und aus Italien in 5 Fällen eingeschleppt ; alle diese Einschleppungen fallen in die Zeit vor dem 1. August. Nach diesem Zeitpunkt erfolgten auch noch 2 Einschleppungen von Stäbchenrotlauf und Schweineseuche durch Schweinetransporte italienischer Herkunft. Die auffallende Verminderung von Seucheneinsehleppungen ist im wesentlichen zurückzuführen auf den bedeutenden Rückgang der Vieheinfuhr aus dem Ausland.
4. Im übrigen verweisen wir auch hier wieder auf die ,,Mitteilungen des schweizerischen Landwirtschaftsdepartements"1, die alle weitere Auskunft über die Seuchenverhältnisse im Innern enthalten.
C. Grenzverkehr.
1. Nach grenztierärztlicher Einfuhr : PferlegescKchts Stück 1913: 14,988 1914: 9,048 Mindereinfuhr 1914 5,940 Mehreinfuhr 1914 --
Riudvieh
Untersuchung gelangten zur Schweine
Schafe
Zie en
Stück 85,374 46,579
Stück 24,939 25,801
Stück 112,900 81,564
S Stück 1849 1106
38,795
--
31,336
743
--
862
--
--
224.
Zurückgewiesen wurden folgende Transporte: Herkunft über die Grenze von Ursache
Frank- Deutsch- Österreich- mne11 .. ,.
reich land Ungarn
Total
Maul- und Klauenseuche .
l Transport ^ Baude l ^ Mangelnde od. ungenügende Ursprungsscheine für Viehtransporte . . . .
-- 3 3 Transporte Ungereinigte und nicht desinfizierte Viehtransportwagen -- -- -- 2 Wagen Beseitigung resp. Rückweisung von an der Grenze umgestandeu vorgefundenen oder für den Weitertransport unfähigen Tieren 13 23 Tiere Verdacht von Maul- und Klauenseuche (Herkunft aus einer verseuchten Gemeinde) ö Transporto Total der Rückweisungsresp. Beanstandungsfalle 7 3 13 12 35 An frischem und geräuchertem Fleisch, Konserven und Därmen wurden nach erfolgter grenztierärztlicherUntersuchung als vorschriftsgemäss zur Einfuhr zugelassen: 10,139,283 kg, somit 6,344,511 kg weniger als im Vorjahr. Als vorschriftswidrig wurden zurückgewiesen 1213 Sendungen im Gesamtgewicht von zirka 36,000 kg.
Ausserdem wurden eingeführt ungefähr 763,600 kg (1913: 2,400,000 kg) Gefrierfleisch, das der grenztierärztlichen Kontrolle nicht unterstellt ist.
Die Gründe der ausserordentlicben Verminderung sind offensichtlich. Mit dem Eintritt der kriegerischen Verwicklungen erliessen alle unsere Nachbarstaaten aus wirtschaftlichen Rücksichten Vieh- und Fleischausfuhrverbote, die von Frankreich, Deutschland und Österreich-Ungarn mit wenigen geringfügigen Ausnahmen bis zum Jahressehluss aufrechterhalten wurden. Auf dem Weg besonderer Ausfuhrbewilligungen blieb Italien allein noch Abgeber von Schlachtrindvieh und Schlachtschweinen, und auch die Ausfuhr von Fleischwaren aus diesem Land nach der Schweiz ist bis anhin keinen Beschränkungen unterworfen worden.
Das französische Ausfuhrverbot machte uns besorgt um den Rücktrieb des zur kritischen Zeit noch auf den benachbarten Weiden Frankreichs befindlichen schweizerischen Sömmcrungsviehs, dessen Beschlagnahme zum Teil bereits angeordnet war.
Durch rasch getroffene Massnahmen gelang es in Verbindung mit den beteiligten kantonalen Behörden, den Grossteil der Tiere
225 rechtzeitig über die Grenze zu bringen ; mit etwelchen Schwierigkeiten konnten später auch .die noch verbliebenen Herden ihren Besitzern zugeführt werden.
Anstände ähnlicher Art, jedoch von weniger Bedeutung, ergaben sich auch im Grenzverkehr mit Italien.
Für das kommende Jahr empfiehlt es sich, von der Benutzung ausländischer Weiden vollständig Umgang zu nehmen.
Den Viehbesitzern der Grenzkantone wird damit Gelegenheit geboten, sich um geeignete Sommerung im Inland umzusehen und sich damit für die Zukunft vom Ausland unabhängig zu machen, was auch vom seuchenpolizeilichen Standpunkte aus in hohem Grad zu begrüssen wäre.
2. Hand in Hand mit der verminderten Einfuhr ging naturgemäss der Rückgang der Gebühreneinnahmen für die grenztierärztlichen Untersuchungen. In der nachstehenden Zusammenstellung kommen die Gegensätze der Jahre 1913 und 1914 drastisch zum Ausdruck, wobei im besonderen zu berücksichtigen ist, dass vom 1. Februar 1914 an die erhöhten Gebührenansätze der Verordnung vom 30. Dezember 1913 gültig waren.
Einnahmen aus grenztierärztlichen Gebühren.
1913 1914 Januar . . . .
22,091. 55 26,738. 45 Februar . . . .
34,289. 25 25,335. 45 März 38,109. 50 27,426. 55 April 36,813. 35 28,551. 15 46,074. 30 Mai 29,586. 30 Juni 33,539. 90 56,843. 75 Juli 30,691. 95 43,108. 50 August . . . .
26,294. -- 8,145. 20 September 7,328. 10 29,966. 90 10,352. 85 Oktober . . . .
29,069. 45 24,683. 95 November 14,991. 90 Dezember 25,611. 05 22,179. 60 Zusammen 337,495. 10 340,327. 85 Gegenüber den Einnahmen von Fr. 340,327. 85 stellen sich die laufenden Ausgaben des Bundes für die Viehseuchenpolizei auf Fr. 329,093. 10, so dass dem eidgenössischen Viehseuchenfonds Fr. 11,234. 75 zugeführt werden können. Für die Bekämpfung der Maul- _ und Klauenseuche wurden demselben im ganzen Fr. 63,238 entnommen. Unter Berücksichtigung dieser Inanspruchnahme, der notwendig gewordenen Abschreibungen auf
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Wertschriften und mit Einschluss der Zinsen erreicht dieser Fonds auf Jahresschluss eine Höhe von Fr: 4,167,031. 18.
3. In den Verkehrsbedingungen an der Landesgrenze ist insofern eine Änderung eingetreten, als I t a l i e n mit Dekret vom 17. Mai das am 17. September 1913 erlassene Verbot der Einund Durchfuhr von Klauenvieh etc. aus der Schweiz .auf die Kantone Graubünden und Waadt beschränkt hat. Auch seitens der d e u t s c h e n N a c h b a r s t a a t e n ist auf den 1. August die Einfuhr von Rindvieh und Ziegen aus einer Anzahl schweizerischer Kantone neuerdings freigegeben worden. Für F r a n k r e i c h und Ö s t e r r e i c h - U n g a r n treffen die letztjährigen Bemerkungen unverändert zu.
Damit hätten wir uns seuchenpolizeilich wieder dem bei uns üblichen Normalzustand genähert. Das auch schweizerischerseits notwendig gewordene und nur durch ausnahmsweise Ausfuhrbewilligungen gemilderte Viehausfuhrverbot liess indessen diese verhältnismässig günstigen Voraussetzungen nicht zu voller Wirkung gelangen.
4. Gegen Ende des Jahres 1913 wurde die Rinderpest aus der Türkei nach Bulgarien verschleppt; dort gewann die Seuche an Ausdehnung, und schliesslich war ihr Übergreifen nach Serbien und Rumänien zu befürchten. Wir haben deshalb im Laufe des Monats Februar die Einfuhr von Klauenvieh, frischem Fleisch, von Häuten, roher Wolle und anderen tierischen Rohstoffen, von Heu und Stroh, sowie von Waren jeder Art, die in Heu oder Stroh verpackt sind, aus der T ü r k e i , B u l g a r i e n , S e r b i e n und R u m ä n i e n verboten. Nachdem in der Folge die beiden letztgenannten Länder von der Seuche frei geblieben sind, konnte ihnen gegenüber das Verbot auf Ende des Monats Mai wieder aufgehoben werden.
Auch die gegenwärtige Lage legt den Behörden in erhöhtem Mass die Pflicht auf, den Gang der Tierseuchen mit grösster Aufmerksamkeit zu verfolgen ; bekanntlich wächst mit dem Krieg auch die Verbreitungsgefahr aller Krankheiten. Gerade Rinderpest und Lungenseuche sind zum Glück unserem Land seit langer Zeit fremd geworden, damit aber auch den meisten unserer tierärztlichen Fachmänner deren Wesen und rechtzeitiges Erkennen.
Um nichts zu versäumen, werden wir deshalb darauf Bedacht nehmen, bei der ersten günstigen Gelegenheit geeignete Fachmänner zum Studium dieser beiden Seuchen an Ort und Stelle zu entsenden.
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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über seine Geschäftsführung im Jahre 1914.
In
Bundesblatt
Dans
Feuille fédérale
In
Foglio federale
Jahr
1915
Année Anno Band
2
Volume Volume Heft
17
Cahier Numero Geschäftsnummer
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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
28.04.1915
Date Data Seite
19-226
Page Pagina Ref. No
10 025 720
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