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Schweizerisches Bundesblatt mit schweizerischer Gesetzsammlung,

67. Jahrgang.

Bern, den 3. Februar 1915.

Band I.

Erscheint wöchentlich. Preis 10 Franken im Jahr, S Franken im Salbjahr.

Einrückungsgebühr : 15 Rappen die Zeile oder deren Kaum. -- Anzeigen franko an die Buchdrucker ei Stämpfli & de. in Bern.

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Bundesratsbeschluss über

die Beschwerde der Gebrüder Biasi und Konsorten in "Wallenstadt betreffend Benützung des von Josef Meier, Metzger in Wallenstadt, neu errichteten Schlachtlokals.

(Vom

22. Januar 1915.)

Der s c h w e i z e r i s c h e B u n d e s r a t hat über die Beschwerde der Gebrüder Biasi und Konsorten in Wallenstadt, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. E. Huber daselbst, gegen den Entscheid des Regierungsrates des Kautons St. Gallen vom 29. Juli 1913 betreffend Genehmigung des von Josef Meier, Metzger in Wallenstadt, neu erstellten Schlachtlokals ; auf den Bericht seines Volkswirtschaftsdepartements hin, folgenden Beschluss gefasst:

A.

In tatsächlicher Beziehung wird festgestellt:

I.

Josef Meier, Metzger in Wallenstadt, der bisher ein von seinen übrigen Metzgereilokalitäten abseits gelegenes Schlachtlokal benützt hatte, liess im Jahre 1912 das im Hofraum hinter seinem Wohnhaus (worin auch das Verkaufslokal, das Fleischverarbeitungslokal mit Hackmaschine und eine Kühl- und Gefrieranlage untergebracht sind) liegende Eishaus, das infolge Einrichtung einer Kühlanlage überflüssig geworden war, in ein Schlachtlokal mit Stallung für das Schlachtvieh umbauen. Zum Bundesblatt. 67. Jahrg. Bd. I.

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116 Teil unter diesem Umbau, zum Teil unter dem freien Hofraume, befindet sich eine schon in früherer Zeit erstellte grosse Sammelgrube, in welcher Meier seit Jahren die Abfälle des alten Schlachthauses, wie Blut, Magen und Darminhalt etc., unterbrachte. Um diesen Hof mit den Gebäulichkeiten Meiers gruppieren sich die Wohn- und Arbeitsräume der Rekurrenten in der Weise, dass das Lebensmittelgeschäft Biasi, dessen Magazine nach dem Hofe zu liegen, etwa 10 m vom Schlachtlokal absteht; die Jauchegrube reicht bis in die unmittelbare Nähe des Hauses Biasi. Das Haus Merkli und die Bäckerei Thoma sind 3--4 m vom Schlachthaus entfernt. Überdies bilden die Schweineställe Meiers, Merklis und Biasis, ein vom Merklischen oder einem benachbarten Haus herrührender primitiver Abortablauf, sowie einige Mistablagerungen die nähere und weitere Nachbarschaft des Schlachthauses.

Am 13. Dezember 1912 reichte zuerst Franz Merkli, Gärtner und Nachbar des Metzgers Meier in Wallenstadt, einen Protest beim dortigen Gemeinderat ein, da er erfahren habe, dass Josef Meier, ohne vorher Pläne eingereicht und um eine Baubewilligung nachgesucht zu haben, aus seinem bisherigen Eishaus hinter seinem Wohnhaus ein Schlachtlokal einrichten wolle. Diesem Protest schlössen sich in der Folge die übrigen Rekurreuten an.

Am 16. Dezember 1912 wurde daraufhin Josef Meier vom Gemeinderat von Wallenstadt einvernommen, \vobei er zugab, dass er wirklich beabsichtige, aus dem Eishaus ein Schlachtlokal zu machen. Der Gemeinderat wandte sich nun an die örtliche Gesundheitskommission, und diese ersuchte mit Zuschrift vom 17. Dezember 1912 den Kantonschemiker von St. Gallen um ein Gutachten in dieser Angelegenheit. Am 16. Januar 1913 reichte nunmehr Meier dem Kantonschemiker einen Bauplan ein; unterdessen war aber das Schlachtlokal bereits eingerichtet worden.

Nach Eingang des Gutachtens des Kantonschemikers und auf Antrag der örtlichen Gesundheitskommission genehmigte der Gemeinderat den Umbau unter den zwei Bedingungen, dass 1. die beiden mit Drahtgitter versehenen Fenster mit festem Dachglas zugebaut werden, 2. der in das Schlachthausgebäude eingebaute Schlachtstal] nicht benützt werden dürfe.

Gegen diesen gemeinderätlichen Entscheid ergriff nun Metzger Meier selbst den Rekurs an die kantonale Veterinärkominission, weil durch die erste Bedingung
die Lüftung des Schlachtlokales verunmöglicht würde und die zweite sonst nicht gerechtfertigt sei. Die Veterinärkommission schützte Meiers Ansicht in der Hauptsache und hob die gemeinderätlichen Bedingungen auf, von

117 der Ansicht ausgehend, dass sie nicht zweckmässig seien, das neue Schlachthaus gegenüber den früheren Verhältnissen einen wesentlichen Fortschritt bedeute und bei richtigem Betrieb eine Belästigung der Nachbarschaft durch Dünste usw. ausgeschlossen sei. Die Vorschrift des Artikels 8 der bundesrätlichen Verordnung betreffend das Schlachten, die Fleischschau und den Verkehr mit Fleisch und Fleischwaren : ,,Neu zu errichtende Schlachtlokale müssen eine genügende Entfernung von Wohn- und Arbeitsräumen haben", erachtete die Veterinärkommission im vorliegenden Falle nicht als anwendbar, weil es sich nicht um eine Neuerstellung eines Privatschlachthauses, das heisse um eine Neueinrichtung eines noch nicht bestehenden Metzgereibetriebes, sondern bloss um eine Um- bezw. Neubaute eines schon bestehenden Metzgereigewerbes handle, in dem Sinne, dass durch diese Um- oder Neubaute eine Besserung der bisherigen Zustände hervorgehe.

Namens seiner Auftraggeber zog Dr. E. Huber diesen Entscheid an den Regierungsrat des Kantons St. Gallen weiter, wobei er ausführte, die ßaubevvilligung sei seinerzeit für die Erstellung eines Eishauses und nicht eines Schlachthauses erteilt worden. Durch das Schlachthaus und den Schlachtstall entstünden bei den geringen Abständen für die Anstösser schwere Belästigungen durch Ausdünstungen und Insekten, wodurch die Liegenschaften bedeutend entwertet würden. Vor allem sei der entsetzliche Gestank, welcher bei der Entleerung der Blutjauchegrube entstehe, zu fürchten. Er verwies auch auf den Rekursfall Dr. Hegner und Genossen in Lachen, wobei der Bundesrat einen Abstand von 30 m als ungenügend erachtete.

Die vom Regierungsrat beigezogene kantonale Sanitätskommission vertrat die Ansieht, dass die von dem kleinen Schlachthaus Meiers zu erwartende Belästigung bei guter Führung nicht nennenswert sei und dass, was allenfalls als Belästigung empfunden werden könnte : die Hackmaschine und die Jauchegrube, beim Rekurs nicht in Betracht falle, weil diese Einrichtungen schon seit Jahren bestünden und daher auch dann weiter benützt würden, wenn der Schlachtbetrieb an dem streitigen Ort nicht möglich wäre. Betreffend Insektenansammlung, Geruch und Lärm seien die schon seit langem existierenden Schweinestallungen und Mistablagerungen für die Rekurrenten viel lästiger als der Betrieb des
Privatschlachtlokales. Ihres Erachtens liege es im Sinne der eidgenössischen Verordnung, dass die Vorschriften über die Schlachtlokale auf ein kleines ländliches Privatschlachthaus nicht in gleicher Weise angewendet werden sollen, wie auf das

118 Schlachthaus eines Grossbetriebes. Während hier mit Recht ein strenger Massstab am Platze sei, müsse dort, namentlich wenn es sich bloss um einen Ersatz bereits bestehender Betriebe handle, mit den Verhältnissen gerechnet und eine auf diesem Wege zu erzielende Verbesserung bisheriger Zustände begrllsst werden.

Das neue Schlachthaus Meiers bilde gegenüber dem bisher benützten tatsächlich eine wesentliche Verbesserung, die eine erhebliche Belästigung der neuen Nachbarn nicht erwarten lasse, oder dann höchstens in einem Grade, der unter den vorliegenden Verhältnissen nicht in Betracht kommen könne.

Gestützt auf diese Ausführungen und in Erwägung, dass a. es sich hier nicht, wie in Lachen, um ein neues Schlachthaus, sondern bloss um die Verlegung eines bereits bestehenden, bezw. um die Konzentrierung des bisherigen Betriebes an einer Stelle, handle, wobei Jauchebehälter und Verkaufslokal keine Veränderung erleiden ; b. der Umstand, dass durch die teilweise Verlegung vielleicht eine Entlastung der Umgebung des alten Schlachtlokales und eine Belastung der Umgebung des neuen eintrete, vom sanitätspolizeiliehen Standpunkt aus nicht entscheidend sein könne, indem die Kekurrenten, falls sie glauben, dass sie eine übermässige Einwirkung auf ihr Eigentum im Sinne von Art. 684 des Zivilgesetzbuches erleiden, gegen den Rekursbeklagten auf dem zivilrechtlichen Wege vorgehen können, wies der Regierungsrat das Begehren als unbegründet ab.

Gegen diesen Entscheid rekurrierten die Gebrüder Biasi und Mithafte am 7. August 1913 an den Bundesrat und verlangten, dass genannter Entscheid aufgehoben und demgemäss dem Rekursbeklagten Meier die Benützung seines Schlachtlokales untersagt werde. Die Rekurrenten stellen sich bei der Begründung ihrer Eingabe auf den Standpunkt, dass es sich hier nicht um den Umbau eines schon bestehenden Schlachthauses, sondern urn die Neuerstellung eines solchen handle, und verlangen daher, dass die Vorschriften des Art. 8 der vorgenannten Verordnung hierauf angewendet werden. Sie machen insbesondere geltend, dio bloss 3--4 m betragende Entfernung des Schlachthauses von den nächsten Wohn- und Arbeitsräumen bedinge eine starke Belästigung der Nachbarn durch Lärm und üble Gerüche, die Kanalisation sei ungenügend und gefährde namentlich auch den bestehenden Badeplatz für Knaben, und überdies
entspreche das Schlachthaus auch hinsichtlich der Grosse, Helligkeit und Innentemperatur den eidgenössischen Vorschriften nicht. Im Falle Hegner und Genossen, Schlachthaus in Lachen, seien alle diese

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"Verhältnisse viel günstiger gewesen, und dennoch habe sie der Bundesrat als ungenügend befunden.

II.

In seiner Vernehmlassung rechtfertigt der Regierungsrat von St. Gallen seinen Standpunkt. Den Hinweis auf Lachen lehnt er als unzutreffend ab. Dort habe es sich um ein Schlachthaus mit entschieden öffentlichem Charakter gehandelt, hier aber handle es sich bloss um einen kleinen Privatbetrieb. Grosse und Helligkeit seien vollkommen genügend; auch die südliche Lage des Schlachtlokales sei bedeutungslos, um so mehr, als der Besitzer über mustergültige Gefrier- und Kühlanlagen verfüge. Auf die Verunreinigung des Knabenbadeplatzes durch die Kanalisation habe die Verlegung des Schlachthauses keinen Einfluss, da auch schon das Abwasser aus dem früheren Schlachtlokal Meiers in die gleiche Kanalisation eingemündet habe. Bezüglich Jauchegrube würden die Verhältnisse durch den neuen Betrieb nur in der Weise anders, als die Abfälle beim Einfüllen nicht mehr wie früher, 50 m, sondern bloss noch etwa 5 m weit transportiert werden tnüssten. Wenn es auch richtig sei, dass die nahen Schweineställe der neuen Anlage in sanitätspolizeilicher Hinsicht nicht gerade einen idealen Anstrich verleihen, so müsse eben doch dem ausgesprochenen landwirtschaftlichen Charakter von Wallenstadt auch Rechnung getragen werden. Bei richtiger Führung werde das Schlachthaus die Anstösser weder durch Lärm noch üble Gerüche belästigen ; jedenfalls würde eine daherige Belästigung gegenüber der durch die Sehweineställe verursachten nicht in Betracht fallen. Den eidgenössischen Vorschriften könne und müsse bei grösseren Schlachthäusern Rechnung getragen werden. Bis die Vorschriften aber mit allen ihren Konsequenzen in kleinen Betrieben auf dem Lande durchgeführt werden können, werde noch lange Zeit vergehen, da die bestehenden und eingelebten Verhältnisse nicht einfach ignoriert werden dürfen. Die rigorose Anwendung der Vorschriften auch hier verlangen, hiesse jeden Fortschritt unterbinden und kleine Verbesserungen, die schliesslich zum erstrebten Ziele führen, für lange v er unmöglich en. In dieser Frage dürfe nicht generalisiert, sondern es müsse jeder Fall*individuell behandelt werden.

III.

Zur Prüfung und Begutachtung des beanstandeten Schlachtlokals ernannte das Departement des Innern eine Expertenkommission, bestehend aus den Herren Dr. Bürgi, eidgenössischer

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Viehseuchenkommissär und Max Münch, Architekt, beide in Beni.

Nach Prüfung der Akten beschloss die Kommission, an Ort uud Stelle Einsicht in die Verhältnisse zu nehmen. Laut den von den Experten getrennt abgegebenen Gutachten können die innere Einrichtung des Meierschen Schlachtlokals, die Wasserzufuhr und die Abflussverhältnisse als genügend angesehen werden. Ferner geht aus dem Gutachten hervor, dass die das Schlachthaus umgebenden Schweineställe, Mistablagerungen und die Jauchegrube zeitweilig üble Gerüche entwickeln und Ungeziefer ansammeln.

Herr Max Münch betrachtet · das Schlachthaus als Neubau und hält die 3--4 m betragende Entfernung von den benachbarten Wohn- und Arbeitsräumen ala viel zu gering, während sich Herr Dr. Bürgi hierüber nicht besonders äussert. Die Frage, ob in Berücksichtigung sämtlicher Verhältnisse die Weiterbenützuug des Schlachtlokales empfohlen werden könne, wird von Herrn Dr. Bürgi bejaht, von Herrn Münch verneint. In der Motivierung betont Herr Dr Bürgi, dass an Privatschlachtlokale nicht so hohe Anforderungen gestellt werden dürfen, wie an öffentliche Schlachthäuser. Des weitern führt er aus, er schliesse sich in jeder Hinsicht den Ausführungen des Regierungsrates von St. Gallen an.

Nach seinen als Viehseuchenkommissär gesammelten Erfahrungen gebe es noch viele öffentliche Schlachthäuser, welche den gesetzlichen Vorschriften in keiner Weise genügen. Noch schlimmere Verhältnisse finde man bei den Privatschlachtlokalen. Immerhin mache sich hier in neuerer Zeit ein erfreulicher Fortschritt bemerkbar. Eine solche wirklich gut eingerichtete Privatschlachtanlage sei nun die des Josef Meier in Wallenstadt. Durch den Umbau habe er in jeder Hinsicht bedeutende Verbesserungen erzielt. Bei der geringen Zahl von 215 Kleinvieh- und 86 Grossviehschlachtungen pro Jahr finde eine Belästigung dei- Nachbarschaft nicht statt. Wohl aber hätten die im Hofe Meiers vorhandenen Jauchegruben und Schweineställe auch früher schon üble Gerüche entwickelt, ohne dass hiergegen jemals Beschwerde erhoben worden wäre. Gegenüber diesen Tatsachen wäre es unbillig, Herrn Meier das Schlachten in seinem neu eingerichteten Lokal zu verbieten.

B.

In rechtlicher Beziehung fällt in Betracht:

I.

Gemäss den im Bundesratsbeschluss vom 27. März 1913 über die Beschwerde Hegner und Genossen betreffend Schlacht-

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hausbau in Lachen unter Ziffer I angebrachten rechtlichen Erwägungen ist der Bandesrat zur materiellen Erledigung der gegenwärtigen Eingabe der Gebrüder Biasi und Mithafte befugt, weil es sich dabei um eine Beschwerde handelt, durch welche die Oberaufsichtsbehörde auf angebliche Misstände in der Vollziehung der eidgenössischen Lebensmittelgesetzgebung aufmerksam gemacht wird.

II.

Indem Josef Meier sein neues Schlachtlokal errichtete, ohne der zuständigen Behörde die Pläne zur Genehmigung vorzulegen, hat er sich einer Widerharidlung gegen Art. 9, Abs. 2, der bundesrätlichen Verordnung betreffend das Schlachten, die Fleischschau und den Verkehr mit Fleisch und Fleischwaren vom 29.

Januar 1909 schuldig gemacht, die zweifellos eine Ahndung verdient hätte. Infolge der nachträglichen Genehmigung des Schlachtlokals durch die örtlichen und kantonalen Behörden ist diese Widerhandlung für die Erledigung der Beschwerde jedoch gegenstandlos geworden.

Art. 8 der genannten Vorschrift lautet: ..,Die öffentlichen und privaten Schlachtlokale sollen geräumig, hell, kühl, leicht lüftbar sein, sich rasch und gründlich reinigen lassen, über reichlichen Wasserzufluss und sanitarisch geordnete Abflussverhälfcnisse verfügen. Auch dürfen in ihrer Nähe keine Ablagerungen sein, die zu übelriechenden Zersetzungen Veranlassung geben. Die Lokale und die erforderlichen Gerätschaften sind stets reinlich und in gutem Zustande zu erhalten und zu ändern als Metzgereizwecken nicht zu verwenden. Neu zu errichtende Schlachtlokale müssen eine genügende Entfernung von Wohn- und Arbeitsräumen haben"'.

Die drei ersten Sätze dieses Artikels gelten für alle öffentlichen und privaten Schlachtlokale. Der letzte Satz dagegen bezieht sich ausschliesslich nur auf n e u z u e r r i c h t e n d e Schlachtlokale. Hinsichtlich der von den Parteien umstrittenen Frage, ob es sich bei der gegenwärtigen Beschwerde um ein neu errichtetes oder bloss um ein umgebautes Schlachtlokal handle, ist wesentlich, dass das betreffende Gebäude früher nicht zu Schlachtzwecken, sondern lediglich zur Aufbewahrung von Eis diente.

Es kann daher wohl keinem Zweifel unterliegen, dass seine Umwandlung in ein Schlachtlokal praktisch einer Neuerstellung eines solchen an Stelle des Eishauses gleichkommt. Der letzte Satz von Art. 8 kommt daher ebenfalls zur Anwendung.

Wie dies bei der Vielgestaltigkeit der Verhältnisse nicht

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wohl anders möglich ist, sind die Vorschriften des Artikels H allgemein gehalten, so dass den Verhältnissen des einzelnen Falles gebührend Rechnung getragen werden kann. In Anbetracht, dass das Schlachtlokal Josef Meiers in Wallenstadt ein kleines Privatschlachtlokal ist, dass es nur wenig benützt wird und sich in einer durchaus ländlichen Umgehung befindet, dürfen im vorliegenden Falle die Anforderungen auf ein Minimum beschränkt werden.

III.

Nach dem übereinstimmenden Urteil der kantonalen Behörden und der Experten Dr. Bürgi und Max Münch können die innere Einrichtung des Schlachtlokals, die Wasserzufuhr und die Abflussverhältnisse als den Vorschriften genügend bezeichnet werden.

Die Kühl- und Gefrieranlagen und der damit in Verbindung stehende Fleischverarbeitungsraum bieten eine gewisse Garantie, dass das Fleisch, namentlich während der wärmeren Jahreszeit, unmittelbar nach dem Schlachten aus dem Schlachtlokal entfernt wird.

Ebenso scheinen nach den Beobachtungen der Experten im Schlachtlokal Ordnung und Reinlichkeit zu herrschen.

Anderseits stehen die in der Nähe des Schlachtlokals befindlichen Schweineställe, Mistablagerungen und die Jauchegrube mit dem zweiten Satz von Art. 8 im Widerspruch. Auch die Entfernung des Schlachtlokals von den nächsten Wohn- und Arbeitsräumen muss als kaum ausreichend angesehen werden.

Immerhin kann der Entscheid im Falle Hegner in Lachen, wo 30 Meter Entfernung als ungenügend bezeichnet wurden, nicht als massgebend angesehen werden, weil dort ein Schlachthaus mit öffentlichem Charakter, insbesondere für das Schlachten ausländischen Viehs, erstellt werden sollte, während es sich hier um ein kleines, wenig benutztes Privatschlachtlokal handelt. Zugunsten der neuen Anlage Meiers spricht der Umstand, dass sie nach Ansicht der Experten und Behörden gegenüber .der bisherigenin sanitarischer Hinsicht bedeutende Vorteile aufweist.

Wenn es auch als durchaus wünschenswert bezeichnet werden muss, dass den leider noch allzu häufigen Missständen auf dem Gebiet des Schlachthauswesens wirksam entgegengetreten werde, namentlich bei öffentlichen und grösseren Anlagen, so erscheint es doch angebracht, hinsichtlich der Anforderungen an kleine Privatschlachtlokale den örtlichen Verhältnissen Rechnung zu tragen.

Nach Abwägung aller Umstände im vorliegenden Fall erscheint es nicht genügend gerechtfertigt, die Weiterbenützung des neuen Schlachtlokals Josef Meiers zu untersagen.

123 IV.

Demgemäss wird erkannt: Die Beschwerde der Gebrüder Biasi und Konsorten wird als unbegründet abgewiesen.

B e r n , den 22. Januar 1915.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Motta.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schatzmann.

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Aus den Verhandlungen des Bundesrates.

(Vom 12. Januar 1915.)

Als ausserordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister der schweizerischen Eidgenossenschaft in Wien wird gewählt : Herr Dr. Charles Daniel B o u r c a r t , von Basel.

(Vom 23. Januar 1915.)

Der schweizerische Verband der Zollangestellten (Kreis 5) hat der schweizerischen Staatskasse eine Schenkung im Betrage von 206 Fr. eingesandt, die dem Fonds für spezielle militärische Zwecke zugewiesen wurde.

Die Gabe ist bestens verdankt worden.

Wahlen.

(Vom 26. Januar 1915.)

Politisches Departement.

Chef der Abteilung für Auswärtiges: Minister Dr. Dunant, Alphonse, von Genf, zurzeit schweizerischer Gesandter in Argentinien.

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Bundesratsbeschluss über die Beschwerde der Gebrüder Biasi und Konsorten in Wallenstadt betreffend Benützung des von Josef Meier, Metzger in Wallenstadt, neu errichteten Schlachtlokals. (Vom 22. Januar 1915.)

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03.02.1915

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115-123

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