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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Ausdehnung der Konzession einer elektrischen Strassenbahn von Locarno nach Minusio (eventuell Gordola) auf die Strecke Gordola-Bellinzona (Gemeindegrenze).

(Vom 24. Oktober 1910.)

Tit.

Mit Bundesbeschluss vom 31. März 1905 (E. A. S. XXI, 70) ist einem Initiativkomitee die Konzession für den Bau und Betrieb einer elektrischen Strassenbahn von Locamo nach Minusio und eventuell Gordola erteilt worden. Die ,,Società delle Tramvie elettriche Locarnesi", die sich inzwischen auf Grund dieser Konzession gebildet hat, ersuchte mittelst Eingabe vom 17. Oktober 1908 und Aktenergänzung vom 18. November gleichen Jahres an das Eisenbabndepartement um Konzessionierung der weiteren Strecke Gordola-Bellinzona (Gemeindegrenze). Die Bahngesellschaft führt in ihrem Gesuche aus, die Linie Gordola-Bellinzona verfolge den Zweck, die Anwohner der Kantonsstrasse und des rechten Ufers des Tessins zu bedienen. Ferner habe sie die Gegend von Locamo und Umgebung mit der Stadt Bellinzona und die Lokalbahnen .von Locarno (Strassenbahn in Locamo und Valle-Maggia-Bahn) mit der Bahn Bellinzona-Mesocco zu verbinden.

Diese Verbindung werde aber erst dann tatsächlich realisiert werden können, wenn die von der Gemeinde Bellinzona projektierte städtische Strassenbahn erstellt sein werde. Für den Anschluss der Linie Gordola-Bellinzona an die zu erstellende Strassen-

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bahn in Bellinzona werde daher noch eine Verständigung mit der Gemeinde Bellinzona getroffen werden müssen.

In einer späteren Eingabe vom 6. Mai 1910 erklärte sodann die Bahngesellschaft, dass der Endpunkt der zu konzessionierenden Linie an der Grenze der Gemeinde Bellinzona, beziehungsweise an der Tessinbrücke, festzusetzen sei.

Dem technischen Berichte sind folgende Hauptangaben zu entnehmen : Länge der Bahn: 12.400 m.

Spurweite: l m.

Maximalsteigung: 57,4 °/oo.

Höhencoten: Gordola 225,«, Brücke über den Sementina-Bach 264,6i, Endstation (Tessinbrücke) 233,69 m.

Minimalradius: 25 m.

Zwischenstationen: 7.

Betriebssystem : elektrischer Betrieb. Kraftbezug aus der Kraftzentrale Verzasca oder Morobia.

Die Erstellungskosten der neuen Linie werden auf Fr. 80,000 per Bahnkilometer berechnet.

Die Bewilligung zur Benützung der Staatsstrasse wurde vom Staatsrat des Kantons Tessin unterm 14. November 1908 «rteilt. In seiner Vernehmlassung vom 2. April 1909 hat der Staatsrat ferner die Erteilung der Konzession an die Konzessionsbewerberin empfohlen und sich dabei ebenfalls über das Konkurrenzprojekt eines durch die Herren Francesco Berta und Emilio Colombi vertretenen Initiativkomitees ausgesprochen.

Dieses Konkurrenzprojekt wurde nachträglich zurückgezogen.

Da die Konzessionsbewerberin, wie oben erwähnt, bereits Inhaberin der Konzession der Strassenbahn Locarno-Minusio-Gordola ist, und die neue Linie mit der bereits bestehenden in der Folge ein Ganzes bilden wird, fand es das Eisenbahndepartement zweckmässiger, die bestehende Konzession einfach auf die Linie Gordola-Bellinzona auszudehnen, anstatt für letztere Linie eine besondere Konzession zu erstellen. Dieser Lösung gebührt ferner auch deshalb der Vorzug, weil die Transportbedingungen auf der neuen Linie die gleichen sein werden, wie auf der Strecke Locamo S. B. B.-Gordola, und sämtliche Bestimmungen über die Beförderung von Personen, Gepäck und Gütern für beide Strecken daher übereinstimmen müssten. Als besondere Bestimmungen sind im nachstehenden Beschlussentwurf lediglich diejenigen betreffend Festsetzung der Baufristen und der Frist zur Einreichung

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der revidierten Statuten, sowie der technischen und finanziellen Vorlagen, aufgenommen worden. In bezug auf den Rückkauf ist zu bemerken, dass, wie in solchen Fällen üblich, die gesamte Linie für die Ausübung des Rückkaufsrechtes ein einziges Rückkaufsobjekt bilden soll.

Wir haben noch beizufügen, dass die Konzessionsbewerberin sich auf Verlangen des Eisenbahndepartements mit der Gemeinde ßellinzona dahin verständigt hat, dass, wenn auf den Zeitpunkt der Betriebseröffnung auf der Strecke Gordola-Bellinzona (Gemeindegrenze) die Konzession für Strassenbahnen in Bellinzona nicht nachgesucht oder eine allfällig erteilte Konzession nicht ausgeführt werden sollte, der ,,Società della Tramvie elettriche Locarnesi" das Recht zur Benützung der Strasse behufs Fortsetzung ihrer Linie bis zum Bahnhof Bellinzona S. B. B. und zur Station der Bellinzona-Mesocco-Bahn eingeräumt wird. Eine bezügliche Erklärung der Gemeinde Bellinzona liegt bei den Akten. Damit ist die Verbindung des Strassenbahnnetzes der Konzessionsbewerberin mit dem Bahnhof Bellinzona S. B. B. einerseits und mit der Schmalspurbahn Bellinzona-Mesocco anderseits auf alle Fälle gesichert.

Mit dem vom Eisenbahndepartement erstellten Konzessionsausdehnungsbeschluss hat sich die Konzessionsbewerberin noch mit Schreiben vom 19. dieses Monats einverstanden erklärt.

Weitere Bemerkungen haben wir nicht anzubringen.

Wir empfehlen Ihnen den nachstehenden Beschlussentwurf zur Annahme, und benutzen auch diesen Anlass, Sie, Tit., unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 24. Oktober 1910.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates.

Der Bundespräsident: Comtesse.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schatzmann.

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Bundesbeschluss betreffend

Ausdehnung der Konzession einer elektrischen Strassenbahn von Locamo nach Minusio (eventuell Gordola) auf die Strecke Gordola-Bellinzona (Gemeindegrenze).

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. einer Eingabe der ,,Società delle Tramvie elettriche Locarnesi" vom 17. Oktober 1908 ; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 24. Oktober 1910, beschliesst: 1. Die durch Bundesbeschluss vom 31. März 1905 (E. A.

8. XXI, 70) erteilte und durch Bundesbeschlüsse vom 12. Juni 1908 (E. A. S. XXIV, 192) und vom 22. Dezember 1909 (E.

A. S. XXV, 399) abgeänderte Konzession einer elektrischen Strassenbahn von Locamo nach Minusio (eventuell Gordola) wird auf die Linie Gordola-Bellinzona (Gemeindegrenze) ausgedehnt.

2. Für die Linie Gordola-Bellinzona (Gemeindegrenze) werden folgende Fristen bestimmt: Binnen einer Frist von 24 Monaten, vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Beschlusses an gerechnet, sind dem Bundesrat die vorschriftsmässigen technischen und finanziellen Vorlagen nebst den revidierten Statuten der Gesellschaft einzureichen.

i4e Innert 6 Monaten nach der Plangenehmigung ist mit den Erdarbeiten für die Erstellung der Linie zu beginnen.

Binnen zwei Jahren, vom Beginn der Erdarbeiten an gerechnet, ist die Linie zu vollenden und dem Betriebe zu übergeben.

3. Für die Ausübung des Rückkaufsrechtes bildet die gesamte Linie Locarno-Minusio-Gordola-Bellinzona (Gemeindegrenze) ein einziges Rückkaufsobjekt.

4. Der Bundesrat ist mit dem Vollzuge des gegenwärtigen Beschlusses, welcher am 1Ç. November 1910 in Kraft tritt, beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Ausdehnung der Konzession einer elektrischen Strassenbahn von Locarno nach Minusio (eventuell Gordola) auf die Strecke Gordola-Bellinzona (Gemeindegrenze). (Vom 24. Oktober 1910.)

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1910

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44

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96

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02.11.1910

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136-140

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