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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Aenderung der Konzession einer elektrischen Strassenbahn von Bruggen über St. Gallen nach Neudorf - St. Fiden, mit Abzweigung von St. Gallen nach Heiligkreuz.

(Vom 6. Juni 1910.)

Tit.

Der Stadtrat St. Gallen hat dem Eisenbahndepartement unterm 12. April abhin ein Gesuch um Änderung der mit Bundesbeschluss vom 21. Dezember 1894 (E. A. S. XIII, 275), erteilten und mit Bundesbeschluss vom 23. März 1896 (E. A. S. XIV, 117) auf ihn übertragenen Konzession einer elektrischen Strassenbahn von Bruggen über St. Gallen nach Neudorf-St. Fiden, mit Abzweigung von St. Gallen nach Heiligkreuz eingereicht. In seiner Eingabe führt der Stadtrat aus, es sei vorauszusehen, dass, um den Anforderungen des Verkehrs in befriedigendem Masse genügen und um die Fahrzeiten möglichst genau einhalten zu können, das bestehende Trambahnnetz, das gemäss Art. 8 der Konzession eingeleisig erstellt worden sei, sukzessive auf Doppelspur ausgebaut werden müsse.

Ferner sei es erforderlich, der baulichen Ausdehnung der Stadt und der Aussengemeinden durch Verlängerung bestehender Linien und Bau neuer Anschlusstrecken Rechnung zu tragen. Damit derartige Ergänzungen des Strassenbahnnetzes in Zukunft vorgenommen werden könnten, ohne in jedem einzelnen Fall mit einem Begehren um Ausdehnung der Konzession an die Bundesversammlung gelangen zu müssen, gestatte sich der Stadtrat das Gesuch zu stellen, es möchte die fragliche Konzession durch eine Bestimmung ergänzt werden, durch welche dem Bundesrate die Kompetenz eingeräumt würde, den Ausbau der bestehenden eingeleisigen Linien auf die Doppelspur und den Bau weiterer Bundesblatt. 62. Jahrg. Bd. IV.

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neuer Linien auf dem Gebiete der Gemeinden St. Gallen, Straubenzell und Tablatt, soweit sie sich als Bestandteile des städtischen Strassenbahnnetzes darstellen, von sich aus zu bewilligen. Nachdem der Bundesrat bereits für die Strassenbahnen einiger grösserer Städte die Kompetenz zur Ausdehnung der Konzession besitze, scheine es angezeigt, die gleiche Vereinfachung auch für die Stadt St. Gallen eintreten zu lassen.

Einer Anregung des Eisenbahndepartements Folge gebend, schlug der Stadtrat von St. Gallen in einer weiteren Eingabe vom 20. April 1910 vor, auch den Titel und Ingress der Konzession abzuändern und die Worte ,,Strassenbahn von Bruggen über St. Gallen nach Neudorf - St. Fiden mit Abzweigung von St. Gallen nach Heiligkreuz'1 durch die Bezeichnung ,,Trambahn in St. Gallen und Umgebung"1 zu ersetzen.

In seiner Vernehmlassung vom 3. Mai 1910 erklärt sich der Regierungsrat des Kantons St. Gallen mit der nachgesuchten Konzessionsänderung einverstanden. Dabei wünscht er, dass bei der vorzunehmenden Ergänzung der Konzession die Bewilligung der zuständigen Kantonalbehörden zur Benützung der öffentlichen Strassen in jedem einzelnen Falle vorbehalten werde.

Wir können die nachgesuchte Konzessionsänderung, durch welche den heutigen und künftigen Verkehrsverhältnissen in der Stadt St. Gallen Rechnung getragen werden soll, ebenfalls befürworten,, und heben namentlich hervor, dass, wie vom Stadtrat St. Gallen angeführt wird, der Bundesrat bereits die Kompetenz besitzt, die Ausdehnung der Konzession der Strassenbahnen mehrerer Städte wie Zürich, Bern, Basel, Lausanne u. a. m. auf neue Anschlussstrecken von sich aus zu bewilligen. Wir empfehlen Ihnen daher den nachstehenden Beschlussesentwurf, in welchem der von der Kantonsregierung gewünschte Vorbehalt betreffend die Einholung der Bewilligung zur Strassenbenutzung Aufnahme gefunden hat, zur Annahme, und benutzen auch diesen Anlass,.

Sie, Tit., unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 6. Juni 1910.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates.

Der Bundespräsident:

Comtesse.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Scliatzmann.

115 (Entwurf.)

Bimdesbeschluss betreffend

Aenderung der Konzession einer elektrischen Strassenbahn von Bruggen über St. Gallen nach Neudorf-St. Fiden, mit Abzweigung von St. Gallen nach Heiligkreuz.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. zweier Eingaben des Stadtrates 'St. Gallen, vom 12. und vom 20. April 1910 ; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 6. Juni 1910, beschliesst: I. Die mit Bimdesbeschluss vom 21. Dezember 1894 (E. A. S.

XIII, 275) erteilte und durch Bundesbeschluss vom 23. März 1896 (E. A. S. XIV, 117) erweiterte und auf die politische Gemeinde St. Gallen übertragene Konzession einer elektrischen Strassenbahn von Bruggen über St. Gallen nach Neudorf-St. Fiden, mit Abzweigung von St. Gallen nach Heiligkreuz, wird wie folgt abgeändert : 1. Im Titel und im Ingress werden die Worte ,,Konzession einer elektrischen Strassenbahn von Bruggen über St. Gallen nach Neudorf-St. Fiden, mit Abzweigung von St. Gallen nach Heiligkreuztt, durch die Worte ,,Konzession einer elektrischen Trambahn in St. Gallen und Umgebung11 ersetzt.

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2. Der Bundesrat wird ermächtigt, unter den in den Bundesbeschlüssen vom 21. Dezember 1894 und vom 23. März 1896 betreffend Erteilung, beziehungsweise Erweiterung der Konzession der elektrischen Strassenbahn von Bruggen über 8t. Gallen nach Neudorf-St. Fiden, mit Abzweigung von St. Gallen nach Heiligkreuz, enthaltenen Bedingungen und nach eingeholter Bewilligung der zuständigen Kantonalbehörden zur Benützung der öffentlichen Strassen den Ausbau der bestehenden eingeleisigen Linien in Doppelspur und den Bau weiterer neuer Linien auf dem Gebiete der Gemeinden St. Gallen, Straubenzell und Tablât, soweit sie sich als Bestandteil des städtischen Strassenbahnnetzes darstellen, zu bewilligen.

II. Der Bundesrat ist mit dem Vollzuge dieses Beschlusses, welcher am 1. Juli 1910 in Kraft tritt, beauftragt.

-SHXE--

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Aenderung der Konzession einer elektrischen Strassenbahn von Bruggen über St. Gallen nach Neudorf St. Fiden, mit Abzweigung von St. Gallen nach Heiligkreuz. (Vom 6. Juni 1910.)

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1910

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44

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15.06.1910

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113-116

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