723

# S T #

Aus den Verhandlungen des Bundesrates.

(Vom 1. April 1910.)

Herr Dr. C. Rüttimann Reehtsanwalt in Zug, hat durch Eingabe vom 10. Januar 1910 für sich, gemäss Art. 189, Ziffer 2, des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege, beim Bundesrate staatsrechtliche Beschwerde erhoben und beantragt, den Kanton Zug anzuweisen : 1. Den § 9, Ziffer l, des zugerischen Schulgesetzes vom 7. November 1898, lautend: ,,Der Unterricht (in den Primarschulen) umfasst als obligatorische Fächer: 1. Religionslehre (Katechismus und biblische Geschichte)", als bundesverfassungswidrig aufzuheben.

2. Den § 89, Alinea 2, des gleichen Schulgesetzes, lautend : ,,Die jeweiligen Ortspfarrer sind von Amtes wegen Mitglieder der Schulkommissionen", aufzuheben und demnach den Kanton Zug weiter anzuweisen, ,,die gegenwärtig den gemeindlichen Schulkommissionen" von Amtes wegen angehörenden Ortspfarrer aus diesen Schulkommissionen auszuschliessen.

1. Da Herr Dr. Rüttimann seine Begehren auf den Art. 27 der Bundesverfassung stützt und die Beschwerden, die sich auf diesen Artikel gründen, durch Art. 189 des Bundesgesetzes vom 22. März 1893 über die Organisation der Bundesrechtspflege der Beurteilung des Bundesrates beziehungsweise der Bundesversammlung zugewiesen sind, hat der Bundesrat sich mit dem Streite zu befassen.

2. Nach Art. 178 des nämlichen Gesetzes, der durch Art. 190 als auf die vom Bundesrat zu beurteilenden staatsrechtlichen Streitigkeiten anwendbar erklärt ist, sollen die Beschwerden gegen kantonale Verfügungen und Erlasse binnen 60 Tagen, von der Eröffnung oder Mitteilung der Verfügung oder des Erlasses an gerechnet, der urteilenden Behörde schriftlich eingereicht werden.

Das Schulgesetz für den Kanton Zug, gegen dessen Bestimmungen vorliegende Beschwerde gerichtet ist, datiert vom 7. November 1898 und ist am 11. März 1899 durch Landammann

724 und Regierungsrat von Zug promulgiert worden ; die Eingabe als Beschwerde gegen diesen kantonalen Erlass erscheint also angesichts der zitierten Gesetzesbestimmung als verspätet und kann nicht mehr angenommen werden.

3. Sie könnte im jetzigen Zeitpunkt in Prüfung gezogen werden, wenn sie gegen bestimmte Verfügungen zugerischer Erziehungsbehörden, wodurch der Beschwerdeführer persönlich betroffen würde, gerichtet wäre ; jedoch immerhin vorbehaltlich rechtzeitiger Einreichung (Art. 178, Ziffer 3, des zitierten Bundesgesetzes). Die Beschwerde beschäftigt sich aber nicht mit derartigen Verfügungen, sondern ist ausschliesslich gerichtet gegen einzelne Teile des genannten Schulgesetzes als eines kantonal zugerischen Erlasses.

Der Bundesrat hat demgemäss beschlossen: Auf die Beschwerde des Herrn Dr. C. Rüttimann, Rechtsanwalt in Zug, vom 17. Januar 1910, wird nicht eingetreten.

Dem Kanton W a a d t wird zuhanden der Gemeinde Crissier an die Kosten für die Restauration der Kirche daselbst (Voranschlag Fr. 4000) ein Bundesbeitrag von 50 °/o, im Maximum Fr. 2000, zugesichert.

Der Kirchgemeinde Galgenen (Schwyz) wird an die auf Fr. 6240 veranschlagten Kosten der Herstellung der zwei Altäre und der Freskomalereien in der Kapelle St. Jost ein ßundesbeitrag von 50 °/o, im Maximum Fr. 3120, zugesichert.

Es werden folgende Bundesbeiträge zugesichert: 1. Dem Kanton Z ü r i c h an die zu Fr. 8000 veranschlagten Kosten für Verbauungsarbeiten im Lochbach bei Rad, Gemeinde Wald, 40 °/o, im Maximum Fr. 3200.

2. Dem Kanton B e r n : a. an die Kosten für Verbau- und Aufforstungsarbeiten am Nordwestabhang des Fisistockes, unmittelbar über dorn Nordportal des Lötschbergtunnels, Eigentum der Berner Alpenbahngesellschaft Bern-Lötschberg-Simplon :

725 60 % an die Kulturkosten (Fr. 16,000) .

50°/o an die Kosten für Lawinen v erbau, Fussweganlage, Umzäunung, Unterkunftsräume etc. (Fr. 145,000) 30 °/o an die Kosten für Terrainerwerb (Fr. 5100)

Fr. 9,600 ,, 72,500

,,

1,530

Fr. 83,630 ·o. an die Kosten für Verba,u- und Aufforstungsarbeiten im Krachenlaui-Breiter Schleif, Einwohnergemeinde Iseltwald: 70 % an die Kultur- und Verbauungskosten (Fr. 23,296. 50) . . . . Fr. 16,307. 55 50% an die zu Fr. 3703. 50 veranschlagten übrigen Kosten . . . . ,, 1,851. 7 5 Fr. 18,159. 30 Für den durch die Aufforstung bedingten Ertragsausfall wird eine Entschädigung von Fr. 400 bewilligt, entsprechend dem vierfachen jährlichen Keinertrag von Fr. 100.

3. Dem Kanton Fr ei b ü r g an die zu Fr. 100,000 veranschlagten Kosten für Verbau- und Aufforstungsarbeiten ,,de La Rupaz et du Folliux"1, Gemeinde Charmey, 60 °/0, im Maximum Fr. 60,000.

(Vom 4. April 1910.)

1. Der Erlass des Bundesrates vom 19. Januar abhin betreffend das über die Kantone Glarus und St. Gallen verhängte allgemeine Viehverkehrsverbot wird unter den hiernach erwähnten Beschränkungen auf den 6. April nächsthin aufgehoben und damit der Verkehr mit Klauenvieh glarnerischer und st. gallischer Herkunft von Bundes wegen so weit freigegeben, als seitens anderer Kantone nicht Vieheinfuhrverbote gegenüber den Kantonen Glarus und St. Gallen noch, in Kraft bestehen.

2. Aus den Gemeinden des Kantons Glarus und aus den Bezirken des Kantons St. Gallen, in denen zurzeit noch vereinzelte Fälle von Maul- und Klauenseuche in Abheilung begriffen sind, ist die Ausfuhr von Klauenvieh zu sistieren bis zum vollständigen Erlöschen der Seuche, d. h. bis nach durchgeführter Schlussdesinfektion ; bis zu diesem Zeitpunkte hat auch die Abhaltung von Viehmärkten in diesen Gemeinden, resp. Bezirken, zu unterBundesblatt. 62. Jahrg. Bd. II.

48

726 bleiben ; als massgebend für diese Beschränkungen hat der am 4./5. April zur Ausgabe gelangende Viehseuchenbericht Nr. 13 des schweizerischen Landwirtschaftsdepartementes zu gelten.

3. Die Regierungen sämtlicher Kantone sind eingeladen worden, die gegenüber den Kantonen St. Gallen, Glaras und Graubünden erlassenen Vieheinfuhrverbote auf den Zeitpunkt des amtlich konstatierten vollständigen Erlöschens der Maul- und Klauenseuche durch die erfolgte Schlussdesinfektion aufzuheben.

Es werden folgende Bundesbeitrage zugesichert : 1. Dem Kanton U r i an die auf Fr. 32,000 veranschlagten Kosten für Ergänzungsarbeiten am Reusskanal bei Plüelen, 50 %, im Maximum Fr. 16,000.

2. Dem Kanton G r a u b ü n d e n an die auf Fr. 125,000 veranschlagten Kosten der Korrektion der Albula auf Gebiet der Gemeinde Filisur, 40 °/o, im Maximum Fr. 50,000.

3. Dem Kanton W a a d t an die auf Fr. 70,000 veranschlagten Kosten der Korrektion der Broye zwischen den Brücken von St. Aubin und Villars-le Grand, 40 °/o, im Maximum Fr. 28,000.

Dem Kanton W a a d t wird ausserdem vom Bunde als Besitzer des im Korrektionsgebiet sieb befindenden Hengsten- und Fohlendepots in Avenches an die Korrektionsarbeiten ein ausserordentlicher Beitrag von 20 °/o der obgenannten Kostensumme von Fr. 70,000, also Fr. 14,000 irn Maximum, zugesichert.

4. Dem Kanton W a a d t an die auf Fr. 8000 veranschlagten Kosten für Lawinenverbauungsarbeiten ,,aux Blettes", oberhalb Bex, 50 %, im Maximum Fr. 4000.

Der von der Bahngesellschaft ,,chemins de fer électriques Veveysans" für den Bau der Bahn Blonay-Les Pléiades vorgelegte Finanzausweis im Betrage von Fr. 730,000 wird, vorbehaltlich der Prüfung und Genehmigung der Baurechnung, genehmigt.

(Vom 5. April 1910.)

Oberstdivisionär Heinrich W y s s , Kommandant der 6. Division, in Einsiedeln, ist am 3. dies in seiner Wohnung an einem Schlaganfall gestorben. Die Beerdigung findet am Donnerstag den 7. dies, vormittags 8 l yV Uhr, statt.

727

Vom Bundesrate wird verfügt: 1. An die Familie des Verstorbenen ist ein Beileidschreiben zu richten.

2. Als Stellvertreter des Chefs des Militärdepartements bei der Beerdigung wird der Kommandant des 3. Armeekorps, Herr Oberstkorpskommandant Ulrich W i l l e bezeichnet.

3. Für das militärische Leichengeleite sind aufzubieten: 2 Kompagnien des Infanteriebataillons Nr. 72, der Kommandant, der Bataillonsadjutant und die Musik des Bataillons.

l Zug Artillerie (durch den Kanton Zürich zu stellen). Es sind nur die Geschütze mitzunehmen.

l Zug Kavallerie von der gegenwärtigen Kavallerierekrutenschule Zürich.

Das Aufgebot hat sich auf die ortsanwesenden Kader und Mannschaften dieser Truppen zu erstrecken.

Die Festsetzung des Zeitpunktes für das Einrücken wird der Verständigung der Militärbehörden der Kantone Schwyz und Zürich und der Abteilung für Kavallerie überlassen.

Das Platzkommando wird Herrn Major Karl G y r in Einsiedeln, Kommandant des Infanteriebataillons Nr. 72, übertragen, der auch die Anordnungen für die militärische Leichenfeier (Zugsordnung usw.) zu treffen hat.

"Wahlen.

(Vom 4. April 1910.)

Finanz- und Zolldepartement.

Zollverwaltung.

Einnehmer beim Nebenzollamt Brenets-route : Veyre, Philippe, von Chapelle, gegenwärtig Zollaufseher beim Entrepôt Lausanne.

728

Post- und Eisenbahndepartement.

Postverwaltung.

Postcommis in Brienz : Postcommis in Interlaken:

Postcommis in Langenthal: Postcommis in Neuenburg : Postcommis in Locle : Postbureauchef in Chur:

Gerber, Hans, von Lenk (Bern), Postcommis in Bern.

Haldimann, Eduard, von Walkringen (Bern) und Brenets (Neuenburg), Postaspirant in Grindelwald.

Pfister, Rudolf, von Roggwil (Bern), Postcommis in Burgdorf.

Benkert, Arthur, von Neuenburg, Postcommis in Basel.

Liechti, Eduard, von Landiswil (Bern), Postaspirant in Locle.

Roth, Wilhelm, von Nesslau (8t. Gallen), Postunterbureauchef in Chur.

Telegraphenverwaltung.

G-ehülfe I. Klasse bei der Sektion Bellinzona der Kreistelegraphendirektion Chur: Maspoli, Carlo, von Coldrerio (Tessin), Telegraphist in Bellinzona.

Telegraphist in Wil (St. Grauen) : Schindler, Balthasar, von Mollis, Telegraphist in Le Locle.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Aus den Verhandlungen des Bundesrates.

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1910

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

15

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

13.04.1910

Date Data Seite

723-728

Page Pagina Ref. No

10 023 722

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.