# S T #

Schweizerisches Bundesblatt.

62. Jahrgang.

I.

No l

5. Januar

1910.

Jahresabonnement (portofrei in der ganzen Schweiz): B Franken.

Einrückungsgebühr per Zeile oder deren Raum 15 Kp -- Inserate franko an die Expedition.

Druck und Expedition der Buchdruckerei Stämpfli & Cie. in Bern.

# S T #

Bundesratsbeschluss betreffend

Eintragung der Auflösung der Aktiengesellschaft ,,Glashütte Horw A.-G." in das Handelsregister in Luzern.

(Vom 24. Dezember 1909.)

Der schweizerische Bundesrat, hat

betreffend Eintragung der Auflösung der Aktiengesellschaft "Glashütte H o r w A.-G." in das Handelsregister in Luzern, auf den Bericht und Antrag seines Justiz- und Polizeidepartements, folgenden Beschluss gefasst:

A.

In tatsächlicher Beziehung wird festgestellt:

I.

Die Aktiengesellschaft ,, G l a s h ü t t e H o r w A.-G." in Horw hat sich durch Beschluss der Generalversammlung vom 27. September 1909 aufgelöst und die Liquidation dem bisherigen Delegierten des Verwaltungsrates Josef Boesch übertragen. Die AufBundesblatt. 62. Jahrg. Bd. I.

l

lösung wurde dem Handelsregisterbureau Luzern durch vier Mitglieder des aus fünf Personen bestehenden Verwaltungsrates angemeldet..

Das fünfte Mitglied verweigerte beharrlich seine Mitwirkung. Der Registerführer lehnte deshalb die Eintragung ab, da die Anmeldung der Liquidation gemäss Art. 666, Abs. 2, 0. R. durch die Verwaltung erfolgen müsse, worunter nach Art. 622, Abs. 2, 0. R.

und nach feststehender Praxis die s ä m t l i c h e n Mitglieder des Verwaltungsrates zu verstehen seien.

Auf Rekurs hin wies der Regierungsrat des Kantons Luzern das Handelsregisterbureau durch Entscheid vom 20. November 1909 an, den Beschluss der Generalversammlung vom 27. September auf die von *k der Mitglieder des Verwaltungsrates unterschriebene Anmeldung hin in das Handelsregister einzutragen.

Der Regierungsrat ging dabei von folgenden Erwägungen aus : Art. 666 0. R. schreibt allerdings vor, dass die Anmeldung, der Liquidation behufs Eintragung in das Handelsregister durch die Verwaltung erfolgen müsse. Dagegen ist hier nicht gesagt,, dass diese Anmeldung durch sämtliche Mitglieder des Verwaltungsrates zu geschehen habe. Falls der Gesetzgeber dies gewollt hätte,, so hätte er es in Art. 666 0. R. gesagt, wie er es in Art. 618r 619 und 622 getan hat. Die gegenteilige Auffassung müsste speziell im vorliegenden Falle zu Unzukömmlichkeiten führen, da ein Mitglied des Verwaltungsrates es in seiner Hand hätte, den Vollzug eines vom obersten Organe einer Aktiengesellschaft gefassten> Liquidationsbeschlusses beliebig zu verhindern.

II.

Gestützt auf diesen Entscheid hat das Handelsregisterbureau' Luzern den Liquidationsbeschluss am 24. November 1909 unter der Ordnungsnummer 405 ins -Journal des Hauptregisters desKantons Luzern eingetragen und dem schweizerischen Handelsregisterbureau einen Auszug darüber zur Veröffentlichung übermittelt (Art. 862/863 0. R.).

Das schweizerische Handelsregisterbureau erachtet diese Eintragung für ungesetzlich. Da das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement diese Ansicht teilt, so hat es die Angelegenheit nach Vorschrift des Art. 44, Abs. 2, der Verordnung über das Handelsregister und das Handelsamtsblatt, vom 6. Mai 1890, dem Bundesrate zum Entscheide vorgelegt.

B.

In rechtlicher Beziehung fällt in Betracht: Durch wen die Beschlüsse der General versata mimig einer Aktiengesellschaft zum Handelsregister anzumelden sind, ist durch Art. 622, Abs. 2, 0. R. bestimmt, welcher vorschreibt, dass die Anmeldung von sämtlichen Mitgliedern der Verwaltung zu unterzeichnen ist.

Dass bei der Anmeldung einer Statutenänderung gleich wie bei der Eintragung der Gesellschaft, mit Rücksicht auf Art. 626 und 622, Abs. 2, 0.R., die Mitwirkung s ä m t l i c h e r Mitglieder des Verwaltungsrates unumgänglich nötig ist, wurde vom Bundesrat schon am 21. Februar 1896 in Sachen ,,Solothurnische Kreditbank" festgestellt (Bundesblatt 1897,1, 381 ; v. Salis, Bundesrecht, II. Aufl.,, IV, Nr. 1581).

Die Anmeldung des Auflösungsbeschlusses anders zu gestaltet als die der Gründung der Gesellschaft oder einer Statutenänderung, dafür liegt kein Grund vor. Wenn das Gesetz etwas anderes gewollt hätte, so hätte dies ausdrücklich hervorgehoben werden müssen. Die Vorinstanz geht fehl, wenn sie annimmt, das Gesetz hätte in Art. 666 die Mitwirkung sämtlicher Mitglieder ausdrücklich vorschreiben müssen, wenn es sie hätte verlangen wollen.

Art. 666 O.R. will keineswegs feststellen, wie die Anmeldung zu unterzeichnen sei, sondern bloss, durch welches Gesellschaftsorgan sie zu erfolgen habe. Er setzt die Liquidatoren in Gegensatz zu der Verwaltung, indem er bestimmt, dass die Anmeldung der Auf lösung auch dann d u r c h die Ver w a l t u n g und nicht durch die Liquidatoren zu erfolgen hat, wenn die Liquidation nicht durch die Verwaltung, sondern durch besondere Liquidatoren erfolgen soll.

In welcher Form die Anmeldung aber zu geschehen hat, wird durch Art. 622, Abs. 2, bestimmt (vergi, auch Hafner, Anni. 7 zu Art. 666 0. R.).

Dass dabei ein renitentes Mitglied des Verwaltungsrates der Gesellschaft Verlegenheiten bereiten kann, wie der Regierungsrat des Kantons Luzern hervorhebt, ist richtig. Allein die Regierung übersieht, dass diese Verlegenheit auch im Falle der Anmeldung der neu gegründeten Gesellschaft oder einer Statutenänderung eintreten kann und dass die Gesellschaft das renitente Verwaltungsmitglied entweder auf dem Rechtswege zur Erfüllung seiner Verpflichtung zwingen oder es seines Amtes entheben kann. Zu letzterer Massregel ist sie trotz des gefassten Auflösungsbeschlusses befugt, da letzterer nicht rechtswirksam ist, bevor er in das Handelsregister eingetragen ist.

Demgemäss wird erkannt: Der Entscheid des Regierungsrates des Kantons Luzern vom 20. November 1909 wird aufgehoben und die Eintragung Nr. 405 im Journal des Handelsregisters von Luzern (Hauptregister) vom 24. November gl. J. nichtig erklärt.

B e r n , den 24. Dezember 1909.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates,.

Der Bundespräsident:

Deucher.

Der I. Vizekanzler:

Schatzmann.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesratsbeschluss betreffend Eintragung der Auflösung der Aktiengesellschaft ,,Glashütte Horw A.-G." in das Handelsregister in Luzern. (Vom 24. Dezember 1909.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1910

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

01

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

05.01.1910

Date Data Seite

1-4

Page Pagina Ref. No

10 023 615

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.