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Bundesratsbeschluss betreffend

die Vollziehung der Verordnung vom 30. Dezember 1899/4. Februar 1908 über die Massnahmen zum Schütze gegen die Cholera und die Pest soweit sie die Verkehrsanstalten, den Personen-, den Gepäck- und Warenverkehr betreffen.

(Vom 24. August 1910.)

Der s c h w e i z e r i s c h e B u n d e s rat, in Ausführung von Art. 50 der Verordnung vom 30. Dezember 1899/4. Februar 1908 über die Massnahmen gegen die Cholera und die Pest, soweit sie die Verkehrsanstalten, den Personen-, den Gepäck- und Warenverkehr betreffen*), in Ergänzung des Bundesratsbeschlusses vom 1. September 1908 betreffend die Vollziehung der vorgenannten Verordnung ; auf den Antrag seines Departements des Innern, beschliesst: Art. 1. Von der vorgenannten Verordnung werden ausser den am 1. September 1908 in Kraft gesetzten Abschnitten (II B, Art. 33--35, und III Art. 37--48) ferner in Vollziehung gesetzt: *) Siehe eidg. Gesetzsammlung n. F., Bd. XVII, S. 763, und Bd. XXIV, S. 39.

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a. Der Abschnitt I A: Reinhaltung (l--6) für sämtliche Verkehrsanstalten.

b. Der Abschnitt I B, l : Desinfektionsmittel (Art. 7) vorläufig nur für die Krankenübergabestationen I. Klasse *) ; doch sollen seitens der Verwaltungen der Verkehrsanstalten die nötigen Vorbereitungen getroffen werden, dass, sobald dies angeordnet wird, weitere Stationen (z. B. die Stationen, welche nach Art. 10 zur Vornahme der Desinfektion von Personenwagen bestimmt sind, die KrankenübergabeStationen II. und III. Klasse) mit Desinfektionsmitteln und den nötigen Gefässen zur Zubereitung und Aufbewahrung der Lösungen versehen werden können.

c. Der Abschnitt II A, l : Krankenübergabestationen (Art. 16--18) vorläufig für die Krankenübergabestationen I. Klasse*).

Art. 2.

in Kraft.

Dieser Beschluss tritt am 24. August 1910

B e r n , den 24. August

1910.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Vizepräsident:

Buchet.

Der I. Vizekanzler: David.

*) Basel,. Bellinzona, Bern, Biel, Brig, Buchs, La Chaux-deFonds, Chiasso, Chur, .Genf, Lausanne, Luzern, Neuenburg, Pruntrut, Romanshorn, Rorschach, St. Gallen, Schaffhausen, Vallorbe Les Verrières, Winterthur und Zürich.

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Aus den Verhandlungen des Bundesrates.

(Vom 20. August 1910.)

Der schweizerische Bundesrat hat, nach Einsicht einer Eingabe der Generaldirektion der schweizerischen Bundesbahnen als Präsidial Verwaltung des schweizerischen Wagen Verbandes, vom 9. August 1910, und eines Berichtes seines Post- und Eisenbahndepartementes, Eisenbahnabteilung, beschlossen : I. Dem Gesuche der Präsidialverwaltung des schweizerischen Wagenverbandes um Kürzung der reglementarischen Fristen für die Entladung der dem Empfänger hierfür überwiesenen Wagen auf 8 Tagesstunden wird unter nachstehenden Bedingungen die Genehmigung erteilt: 1. Für Wagen, deren Ablad tarifgemäss dem Empfänger obliegt, darf eine Kürzung der reglementarischen Entladefrist auf 8 Tagesstunden eintreten, sofern die Abfuhr der Güter auf eine Entfernung von höchstens 2 Kilometer von der Station, bezw. von der Güterladestelle aus zu erfolgen hat. Die Tagesstunden berechnen sich gemäss den Vorschriften des ersten Absatzes des § 55 des Transportreglements.

2. Wenn für denselben Empfänger mehr als 3 Wagen gleichzeitig avisiert und bereitgestellt werden, findet die unter Ziffer l erwähnte Kürzung der Entladefrist keine Anwendung und es gelten alsdann ausschliesslich die reglementarischen Fristen von 24 resp. 48 Stunden.

3. Für Wagen, welche zum Entlad auf Industriegeleise verbracht werden, kann die Kürzung der Entladefrist überhaupt nicht zur Anwendung gelangen, und es gelten für solche Wagen ausschliesslich die gesetzlichen Entladefristen (Art. 8 · des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1874 über die Rechtsverhältnisse der Verbindungsgeleise).

4. Dem Publikum ist zu gestatten, während der Dauer des Herbstverkehrs den Auf- und Ablad der Güter sowohl über die Mittagszeit fortzusetzen, als auch denselben am Abend bis zum Einbruch der Dunkelheit auszudehnen. Die Bahnverwaltungen

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haben Vorkehren zu treffen, damit die am Abend fertig belaci enen Wagen noch zur Aufgabe gelangen können, auch wenn die reglementarischen Geschäftsstunden bereits verstrichen sind.

5. Die Bahnverwaltungen werden eingeladen, die erforderlichen Anordnungen zur Bewältigung des Herbstverkehrs rechtzeitig zu treffen und dabei besonders für eine prompte Abfuhr der Wagen ab den Versandstationen, für eine möglichste Kürzung der Aufenthalte der Wagen auf den Übergangsstationen und auf den grossen Rangierbahnhöfen, sowie für eine tunlichste Abkürzung der eigentlichen Transportzeit Sorge zu tragen.

6. Bei Sendungen, welche von der Kürzung der Entladefrist betroffen werden, ist auf der Aviskarte oder bei der telephonischen Avisierung auf diesem Umstand besonders aufmerksam zu machen.

7. Die Ermächtigung zur Kürzung der Entladefrist wird für die Zeit vom 1. September bis 15. November 1910 erteilt. Die Einführung derselben ist nach vorgängiger Publikation im amtlichen Publikationsorgan und in den Lokalblättern der von den einzelnen Verwaltungen bedienten Gegenden, unter gleichzeitiger Bekanntgabe der unter Ziffer 4 erwähnten Vergünstigung gestattet.

II. Dem Vorschlag, auch dieses Jahr in Abweichung von den Bestimmungen des Transportreglementes der schweizerischen Eisenbahn- und Dampfschiffunternehmungen für den Export von Obst die Begünstigung zu gewähren, dass bei Bestellung der Wagen an Stelle der Bestimmungsstation ausnahmsweise nur die Austrittsstation aus der Schweiz und das Bestimmungsland anzugeben ist, wird zugestimmt. Die Präsidialverwaltung des schweizerischen Wagenverbandes wird eingeladen, für rechtzeitige Publikation dieser Ausnahmebestimmung zu sorgen.

III. Die Präsidialverwaltung des schweizerischen Wagenverbandes hat, wie in den Vorjahren, im Falle des Bedürfnisses eine genügende Anzahl Hochbordwagen durch Einziehen eines Firstbaumes und Ausrüstung mit einer Decke für den Obsttransport einzurichten.

IV. Die von den Bahnverwaltungen in Ausführung des vorstehenden Beschlusses an ihre Stationen erlassenen Instruktionen sind dem Eisenbahndepartement vor dem 1. September 1910 in vorgeschriebener Weise mitzuteilen.

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(Vom 22. August 1910.)

Auf den Antrag des Post- und Eisenbahndepartementes wird verfügt : 1. Anlässlich der Truppentransporte während der diesjährigen Herbstmanöver im Berner Jura wird die Generaldirektion der schweizerischen Bundesbahnen ermächtigt, nachstehende Zuschlagsfristen zu den reglementarischen Lieferfristen für gewöhnliche Frachtgüter (Ausnahmen siehe unter Ziffer 2) einzurechnen: a. Am 1. September 1910 eine Zuschlagsfrist von 24 Stunden für die Gütersendungen nach und von den Stationen der folgenden Linien, sowie im Transit über diese Linien : . Bici (Bienne)-Delémont (Delsberg)-Delle, Basel-Delémont (Delsberg), Sonceboz-Sombeval- La Chaux-de-Fonds.

b. Am 8. und 9. September 1910 eine Zuschlagsfrist von 24 Stunden für die Gütersendungen nach und von den Stationen der folgenden Linien, sowie im Transit über diese Linien: Basel-Olten-Solothurn-Biel (Bienne), Olten-Burgdorf-Bern-Thun.

c. Am 8. und 9. September 1910 eine Zuschlagsfrist von 48 Stunden für die Gütersendungen nach und von den Stationen der folgenden Linien, sowie im Transit über diese Linien: Bern-Biel (Bienne)-Delémont (Delsberg)-Basel, Delémont (Delsberg)-Delle, Sonceboz-Sombeval-La Chaux-de-Fonds.

2. Die unter Ziffer l erwähnten Zuschlagsfristen können keine Anwendung finden auf Sendungen von Lebensmitteln in gewöhnlicher Fracht, ferner auf Gütersendungen in Eüfracht und endlich auf Sendungen von lebenden Tieren in Eil- und gewöhnlicher Fracht.

3. Die bewilligten Zuschlagsfristen sind vorgeschriebener Weise im. Publikationsorgan und in den Lokalblättern der betroffenen Gegenden bekannt zu machen. Sollte diese Veröffentlichung nicht oder nicht rechtzeitig erfolgen, so fällt die vorstehende Ermächtigung ohne weiteres dahin.

Herrn Prior Heinrich L u g o n wird die nachgesuchte Entlassung von der Stelle eines Posthalters auf dem Grossen St. Bernhard bewilligt.

Zum Posthalter am genannten Orte wird ernannt: Herr M a s s a r d , Cyrille, von Liddes (Wallis).

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"Wahlen.

(Vom 22. August 1910.)

Militärdepartement.

Sektionschef für den Unterricht und das Personelle der Abteilung für Infanterie-: Oberstlieut. Stahel, Fritz, Kommandant des Infanterieregiments 41, von Villnachern, in Bern.

Post- und Eisenbahndepartement.

Postverwaltung.

Postcommis in Lausanne : Chapuis, Gustave, von Bonfol (Bern), Postcommis in Basel.

Grossen, Eduard, von Frutigen (Bern), Postcommis in Zürich.

Postcommis in Brig: Kaiser, Paul, von Leuzingen (Bern), Postaspirant in Lausanne.

Postcommis in Neuenburg: Graser, Louis, von Ins (Bern) und Neuenburg, Postaspirant in Neuenburg.

Postcommis in Pruntrut : Ruedin, Jules, von dressier (Neuenburg) Postaspirant in Pruntrut.

Posthalter in Eglisau : Schmid, Ernst, von Eglisau (Zürich), Postcommis in Schaff hausen.

Telegraphenverwaltung.

Telegraphist und Telephonist in Eglisau: Schmid, Ernst, von Eglisau, Postcommis in Schaffhausen.

Gehülfe I. Klasse bei der Obertelegraphendirektion (Sektion für Stationseinrichtungen) : Indermühle, Emil, von Amsoldingen, Gehülfe II. Klasse bei der nämlichen Sektion.

Finanz- und Zolldepartement.

Finanzverwaltung.

Direktor der Zweiganstalt St. Gallen der schweizerischen Nationalbank : Waiser, Walter, zurzeit Subdirektor dieser Zweiganstalt.

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Bundesratsbeschluss betreffend die Vollziehung der Verordnung vom 30. Dezember 1899/4.

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