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Schweizerisches Bundesblatt.

62. Jahrgang.

II.

No 18

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4. Mai 1910.

Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Abtretung des Bundesgerichtsgebäudes auf dem Montbenon an die Gemeinde Lausanne und die Erwerbung von Bauterrain für einen Neubau auf der Liegenschaft Mon Repos daselbst.

(Vom 26. April 1910.)

Tit.

Das Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 27. Brachmonat 1874 (A. S. n. F. I, S. 136 ff.) schuf ein ständiges Bundesgericht, bestehend aus 9 Mitgliedern, und gab ihm 2 Gerichtsschreiber bei. Es bestimmte, dass der Amtssitz des Bundesgerichtes und seiner Kanzlei durch einen besonderen Bundesbeschluss bezeichnet werde und dass die Gemeinde, in welche der Sitz des Gerichtshofes verlegt wird, die für das Gericht und seine Abteilungen, für die Kanzlei und das Archiv jeweilen erforderlichen zweckentsprechenden Räumlichkeiten unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, zu möblieren und zu unterhalten habe.

Der Bundesbeschluss betreffend den Amtssitz des Bundesgerichtes vom 26. Brachmonat 1874 (A. S. n. F. 1,134 ff.) bestimmt, dass die Stadt Lausanne als Amtssitz des Bundesgerichtes erklärt werde und dass die zuständigen Behörden des Kantons Waadt bezw. der Stadt Lausanne dem Bundesrate die nötigen Vorlagen zu machen haben, dass sie im Falle seien, die durch Art. 11 Bundesblatt. 62. Jahrg. Bd. U.

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des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege auferlegten Verpflichtungen auf sich zu nehmen.

Mit Zuschrift vom 22. Oktober 1874 hat die Regierung des Kantons Waadt dem Bundesrate angezeigt, dass die Munizipalität von Lausanne namens des Gemeinderates am 19. Oktober 1874 sich förmlich verpflichtet habe, die Verbindlichkeiten zu übernehmen, welche der Art. 11 des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1874 dem Amtssitz des Bundesgerichtes und seiner Kanzlei auferlegt. (B. B. 1874, JJI, S. 307).

Am 11. September 1875 wurde vom Bundesrate ein vom Bundesgerichte aufgestelltes Lokalitätenprogramm für einen Neubau genehmigt und der Munizipalität der Stadt Lausanne zur Kenntnis gebracht. Dieses Programm wurde von der Stadt Lausanne akzeptiert. Daran wurde jedoch die Bemerkung geknüpft, es gehe über die Bestimmungen des Art. 11 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege hinaus, da Bureaux für 13 Richter vorgesehen, während das Gesetz nur von 9 Richtern spreche, fernerhin die Beschaffung eines grossen Schwurgerichtssaales sowie die Einrichtung einer zweiten Hauswartwohnung verlangt werde. Die Gemeinde Lausanne erwarte dagegen, dass sie als Kompensation für diese Mehrleistungen von den Kosten für den Gebäudeunterhalt und für allfällig später notwendig werdende Erweiterungsbauten enthoben werde. Der Bundesrat trat jedoch auf dieses Gesuch nicht ein (B. B. 1898, I, S. l ff).

Am 20. September 1886 fand die Kollaudation des Bundesgerichtsgebäudes statt.

Durch das Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 22. März 1893 wurde die Zahl der Mitglieder auf 14 erhöht. Die Kanzlei wurde bestellt aus 2 Gerichtsschreibern und 2 Sekretären. In der Folge mussten weitere Lokale eingerichtet werden. Die Munizipalität von Lausanne erklärte sich hierzu bereit, wiederholte aber gleichzeitig das Gesuch, es möchte ihr für die Zukunft der Unterhalt und die baulichen Änderungen und Vergrösserungen des Bundesgerichtsgebäudes abgenommen werden. Der Bundesrat antwortete hierauf am 11. August 1893, er sei bereit, das Gesuch einer nähern Prüfung zu unterziehen, wünsche aber, dass die bezüglichen Verhandlungen bis nach Vollendung der neuen baulichen Einrichtungen im Justizgebäude verschoben werden.

Durch das Bundesgesetz vom 23. Juni 1895 wurde die Oberaufsicht über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen an das Bundesgericht übertragen. Gleichzeitig wurde die Zahl der Mit-

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glieder auf 16 erhöht. Die Zahl der Gerichtsschreiber und Sekretäre wurde auf je 3 festgesetzt; durch Bundesbeschluss vom 11. Dezember 1895 wurde auf den 1. Januar 1896 die provisorische Anstellung eines vierten Sekretärs genehmigt. Dadurch wurde die Einrichtung von 3 neuen Bureaux notwendig. Unter Berufung auf das erwähnte Schreiben des Bundesrates vom 11.

August 1893 stellte der Syndic von Lausanne am 4. Dezember 1896 das Ansuchen, es möchten nunmehr die Verhandlungen über den Loskauf von der Baupflicht aufgenommen werden.

Die hierauf eingeleiteten Unterhandlungen führten zum Abschluss der Übereinkunft betreffend die Leistungen der Stadt Lausanne als Sitz des Bundesgerichtes vom 2. Dezember 1897 (A. S. 16, S. 713 ff.). Dieser Vertrag wurde von der Bundesversammlung am 23. April 1898 genehmigt (A. S. 16, S. 711).

Sein wesentlicher Inhalt ist folgender: Die Stadt Lausanne tritt der Eidgenossenschaft das Bundesgerichtsgebäude nebst allen darin befindlichen Einrichtungen und Mobilien unentgeltlich als Eigentum ab. Sie sorgt für den Bestand und den Unterhalt der umliegenden Strassen, Anlagen etc. und auch dafür, dass das Gebäude nicht verbaut werde. Auf der ändern Seite übernimmt die Eidgenossenschaft den Unterhalt des Bundesgerichtsgebäudes und des darin befindlichen Mobiliars. Sie enthebt die Stadt Lausanne gegen Bezahlung von Fr. 100,000 von jeder fernem Baupflicht für diesen Zweck und nimmt diese Pflicht auf sich, macht aber für den Fall, dass sie für den Dienst des Bundesgerichts weitere Gebäude zu erstellen genötigt wäre, den Vorbehalt, dass Lausanne das als nötig bezeichnete Terrain östlich oder westlich des jetzigen Bundesgerichtsgebäudes unentgeltlich abtrete. Der Vertrag enthält endlich Vorschriften für den Fall, dass Lausanne aufhört, Amtssitz des Bundesgerichtes zu sein.

Die Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung vom 30. Dezember 1897 (B. B. 1898, I, S. 7) sagt: ,,Zum Schlüsse mag noch beigefügt werden, dass gegenwärtig im Bundesgerichtsgebäude zur Befriedigung weiterer Bedürfnisse keine Räumlichkeiten mehr verfugbar sind und daher die bestehenden Platzverhältnisse voraussichtlich in einigen Jahren unhaltbar werden.

Es darf deshalb mit ziemlicher Sicherheit angenommen werden, dass in nicht allzu langer Zeit an eine Vergrösserung bezw.

Neubau gedacht werden muss.a Durch Bundesgesetz betreffend Vermehrung der Zahl der Mitglieder des Bundesgerichtes vom 24. Juni 1904 (A. S., Bd. 20,

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S. 149 ff.) wurde der Mitgliederbestand des Bundesgerichtes auf 19 erhöht.

Durch Bundesbeschluss vom 24. Juni 1904 endlich wurde die Anstellung von 2 weitern Sekretären genehmigt.

So zeigt der Personalbestand des Bundesgerichtes folgende Entwicklung : Jahr 1875

.

.

.

.

Mitglieder 9

1893 . . . . 14 1895 . . . . 16 1904 . . . . 19

Gerichtsschreiber 2

2 3 3

Sekretäre --

2 4 6

Total 11

18 23 28

Aus den vorstehenden geschichtlichen Darlegungen erhellt ohne weiteres, dass die bauliche Erweiterung des eidgenössischen Bundesgerichtsgebäudes nicht Schritt hielt mit der Erhöhung des Personalbestandes des G-erichtes. So ist es nicht verwunderlich, wenn h e u t e s c h o n das Bundesgerichtsgebäude zu klein ist, wenn, trotzdem der Raum bis auf den letzten Winkel ausgenutzt ist und verschiedene Beamte unter das Dach und ein Teil der Kanzlei in Archivräumlichkeiten verwiesen werden mussten, das darin untergebrachte Personal zu eng zusammengedrängt ist.

Völlig unhaltbar werden die Zustände k ü n f t i g h i n . Das neue Zivilgesetzbuch erweitert den Kreis des eidgenössischen Rechtes und damit auch der Kompetenz des Bundesgerichtes.

Grosse Teile des Zivilrechtes, über deren Anwendung bis jetzt die kantonalen Obergerichte letztinstanzlich urteilten, werden eidgenössisch und werden vom 1. Januar 1912 an der Rechtsprechung des Bundesgerichtes unterstehen. Wie gross die dadurch bewirkte Vermehrung der Geschäftslast sein wird, lässt sich nur schätzen, nicht bestimmen. Das Bundesgericht hat sich bei den verschiedenen kantonalen Obergerichten nach dem Verhältnis erkundigt, in welchem bei ihnen die bis jetzt nach eidgenössischem Recht zu erledigenden Streitigkeiten in den letzten .Jahren standen zu denjenigen, welche vom kantonalen Recht beherrscht waren.

Das ßundesgericht sagt in seinem am 16. März 1909 dem Bundesrate erstatteten Gutachten über die Revision des Gesetzes betreffend die Organisation der Bundesrechtspflege hierüber auf Seite 26 folgendes: ,,Aus den Antworten der kantonalen Obergerichte ergibt sich, dass auf letztere durchschnittlich etwa 35 °/o der sämtlichen Prozesse entfallen. Würde man von dieser Annahme ausgehen, so ergäbe sich gegenüber den zirka 400 Zivil-

889 fallen, welche in den letzten Jahren dem Bundesgericht unterbreitet wurden (abgesehen von den Expropriationen), eine Vermehrung von zirka 200. Diese Ziffer kann aber nur als die unterste betrachtet werden, wenn man berücksichtigt, dass durch die Kassationsbeschwerde dem Bescheide des Bundesgerichtes nun auch eine Reihe von Fällen unterstellt werden sollen, welche bis jetzt überhaupt nicht an die kantonalen Gerichte gebracht werden konnten, dass das Zivilgesetzbuch richterliche Verfügungen in viel grösserem Umfange vorsieht als die meisten der bisherigen kantonalen Rechte, dass die sämtlichen Entscheidungen aus dem Personen- und viele aus dem Familienrecht, weil vermögensrechtlich nicht schätzbar, unbeschränkt weiterziehbar sein werden und dass die neuen Kompetenzen aus dem Betreibungs- und Konkursgesetz, die bei jener Ziffer gar nicht berücksichtigt sind, namentlich im Anfang das Gericht jedenfalls stark beschäftigen werden.

Geht man von der Ziffer von 40 Referaten über Zivilrechtsstreitigkeiten aus, die einem Mitglied höchstens zugemutet werden können, so würde das allermindestens eine Vermehrung um weitere vier Mitglieder erfordern."

Neben der zivilrechtlichen steht die staatsrechtliche Abteilung des Bundesgerichtes. Es ist nicht anzunehmen, dass das neue Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege die Kompetenzen der I. Abteilung beschränken werde. Das Gegenteil ist wahrscheinlicher. Sollte ein eidgenössischer Verwaltungsgerichtshof entstehen, so werden diesem gewisse Kompetenzen zugewiesen werden müssen, zum Teil solche, die jetzt dem Bundesrate zustehen, zum Teil vielleicht auch solche, die zur Stunde der Rechtsprechung des Bundesgerichtes unterliegen. Einen wesentlichen Einfluss würde aber diese Kompetenzverschiebung zwischen Bundesund Verwaltungsgericht auf die Geschäftslast der staatsrechtlichen Abteilung nicht haben können. Ihre Wirkung würde jedenfalls aufgewogen durch das natürliche Anwachsen der Geschäfte dieser Abteilung.

Endlich sollten bei Behandlung einer Frage, die weit in die Zukunft blickt, nicht nur die unmittelbaren Bedürfnisse ins Auge gefasst werden, sondern auch berücksichtigt werden, dass aller Voraussicht nach in absehbarer Zeit infolge der Vereinheitlichung des Strafrechtes die Angliederung einer weitern strafrechtlichen Abteilung an das Bundesgericht
notwendig werden wird, die wohl auch wieder aus sieben Mitgliedern besetzt werden wird.

Weil das jetzige Bundesgerichtsgebäude den zur Stunde bestehenden Bedürfnissen nur knapp zu genügen vermag und weil

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in nächster Zukunft eine Erhöhung der Zahl der Richter, Gerichtsschreiber und Sekretäre nicht zu umgehen ist, müssen dem Bundesgerichte grössere Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt werden.

Man kann auf zwei Wegen vorgehen, wenn man dieses Bedürfnis befriedigen will: man vergrössert das alte Gebäude auf dem Montbenon durch Anbau von Flügelbauten oder man erstellt ein neues Gebäude an anderer Stelle.

Zu dieser Alternative nimmt das Bundesgericht folgende Stellung ein : ,,Mit dem Departemente des ïnnern halten wir beinahe einhellig für die in nächster und fernerer Zukunft notwendige Vergrösserung der Gerichtsgebäulichkeiten die Errichtung eines Neubaues, vom Standpunkte der Verwaltung der Rechtspflege aus betrachtet, für die richtige Lösung, die gegenüber der ändern Möglichkeit, der Erstellung von einem oder zwei Nebengebäuden, unbedingt den Vorzug verdient und die wir deshalb lebhaft zur Annahme empfehlen möchten. Ist schon das jetzige Gebäude für den gegenwärtigen Personalbestand nach seiner ganzen Anlage (Ausnützung der Raumverhältnisse, Situation der Richterzimmer usw.) nicht so eingerichtet, dass es seiner Bestimmung zweckmässig zu dienen vermöchte, so würden diese Übelstände noch weit fühlbarer, wenn dem jetzigen Gebäude noch Nebenbauten angepasst werden müssten, um dem vorhandenen Platzmangel abzuhelfen. Demgegenüber bietet jene andere Losung den wesentlichen Vorteil, dass sich, ungehindert durch bereits bestehende Anlagen mit ihren Inkonvenienzen, nach einem einheitlichen Plane ein Gesamtbau erstellen lässt, der für die Funktionen aller Abteilungen des Gerichtes und der Kanzlei den erforderlichen Raum bietet und der im einzelnen, sowohl hinsichtlich der gemeinsamen Räumlichkeiten (Sitzungssäle, Bibliothek usw.) als hinsichtlich der Einzelzimmer, so angelegt und eingerichtet werden kann, wie es die praktischen' Bedürfnisse des Gerichtes mit den ihm unterstellten Dienstzweigen erfordern.

Ein solcher Neubau gestattet es auch viel besser, bei der Anlage noch auf eine künftig notwendig werdende Vergrösseruag Rücksicht zu nehmen. Endlich kann auch nur auf diese Weise der Charakter des Bundesgerichtes als einheitliche Gesamtbehörde auf die Dauer gewahrt werden."· Im weitern ist auf folgendes hinzuweisen : Das gegenwärtige Gebäude weist verschiedene Hauptmängel

891 auf, die nicht oder nur mit grossen Kosten gehoben werden könnten. Einmal liegt die Mehrzahl der Richterzimmer nach Norden. Sie sind der Bise so sehr ausgesetzt, dass sie zeitweise kaum bewohnbar sind. Sodann ist der grosse Sitzungssaal in den Dimensionen und in der Art der Beleuchtung verfehlt. Er war als Assisensaal gedacht. Sein Zuhörerraum ist viel zu gross.

Das seitliche Licht blendet den einen Teil der Richter, während der andere zu wenig Licht empfängt. Weiterhin ist die Bibliothek unzweckmässig eingerichtet. Endlich ist die im jetzigen Bundesgerichtsgebäude erstellte elektrische Beleuchtungseinrichtung eine durchaus ungenügende.

Wollte man das bisherige Gebäude erweitern und ihm auf einer oder beiden Seiten Flügelbauten anhängen, so müssen folgende zwei Lösungen ins Auge gefasst werden : 1. Entweder belässt man im jetzigen Gebäude die Sitzungssäle, die Präsidialzimmer, die Kanzlei und die Bibliothek des Gesamtbundesgerichtes und verlegt die Richterzimmer in die Flügelbauten.

2. Oder man macht das Hauptgebäude und die Flügelbauten selbständig, versieht sie alle mit einem eigenen Zentraldienst (Sitzungssaal, Kanzlei und Bibliothek).

Wir wollen nicht untersuchen, welche Lösung annehmbarer ist, denn beide befriedigen nicht. Die erste nicht, weil den Richtern die Benutzung der im Mittelbau befindlichen und damit räumlich entlegenen Bibliothek, weil den Präsidenten der Verkehr mit den Richtern und den Richtern der Verkehr mit der Kanzlei erschwert würde. Die zweite nicht, weil das Bundesgericht sich dann mit der Zeit in seine einzelnen Abteilungen auflösen würde und zum Nachteil der Rechtsprechung unseres obersten Gerichtshofes die persönliche Berührung der Mitglieder der verschiedenen Abteilungen seltener würde.

Die Erstellung .eines neuen einheitlichen Gerichtsgebäudes hat endlich den grossen, Vorzug, dass der ganze Dienstbetrieb sich einfacher und natürlicher gestaltet und dass damit nicht nur die Einheit des Kollegiums äusserlich zur Erscheinung gebracht wird, sondern, wie der derzeitige Präsident des Bundesgerichtes treffend sagt, auch im Innern, gegenüber den vielen Faktoren, welche die Zersplitterung und die Gruppenbildung begünstigen, ein Moment des Zusammenschlusses und der Festigkeit erhalten bleibt.

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Diese Erwägungen zeigen, dass die Erstellung eines Neubaues der baulichen Erweiterung des bisherigen Gebäudes vorzuziehen ist, weshalb in diesem Sinne Unterhandlungen mit der Munizipalität von Lausanne angeknüpft worden sind, welche die Übernahme des bestehenden Bundesgerichtsgebäudes durch die Stadt Lausanne und die Überlassung eines Bauplatzes für den Neubau auf der Liegenschaft ,,Mon Repos" zum Gegenstand hatten.

Die Unterhandlungen mit der genannten Behörde waren gegen Ende des letzten Jahres so weit gediehen, dass die Munizipalität von Lausanne am 26. Oktober 1909 unserm Departement des Innern den Vorschlag zu machen im Falle war, der Eidgenossenschaft das nötige Terrain für die Erstellung eines neuen Bundesgerichtsgebäudes abzutreten gegen Überlassung des alten Gerichtsgebäudes und Verzichtleistung auf die zugunsten der Eidgenossenschaft auf dem Terrain des Montbenon haftende Servitut laut Vertrag vom 27. Juli 1898 und überdies der Eidgenossenschaft an die Baukosten des neuen Gebäudes einen Beitrag von Fr. 300,000 zu leisten, wogegen der Gemeinde Lausanne vom Zeitpunkt an, auf welchen das auf Fr. 800,000 geschätzte Bauterrain auf der Liegenschaft Mon Repos in den Besitz der Eidgenossenschaft übergehen werde, dieses Kapital bis zur Übergabe des alten Bundesgerichtsgebäudes zu' 4% zu verzinsen wäre.

Für den Bund hätte sich nach diesem Vorschlage die Rechnung folgendermassen gestaltet: Wenn das alte Gebäude weiter benützt werden müsste, so würde die Erstellung von zwei Flügelbauten auf dem von der Stadt Lausanne der Eidgenossenschaft unentgeltlich abzutretenden Terrain nötig. Diese würden kosten zirka . . Fr. 900,000 Ein Neubau in ungefähr doppelter Grosse des jetzigen Bundesgerichtsgebäudes auf Mon Repos wird zu stehen kommen auf ungefähr . . . . ,, 1,600,000 Hiervon wäre in Abzug zu bringen der Barbeitrag der Gemeinde Lausanne mit . . . . ,, 300,000 so dass sich für die Eidgenossenschaft eine Ausgabe ergäbe von Fr. 1,300,000 Es würden demnach bei einer Vergrösserung des bestehenden Gebäudes statt eines Neubaues zirka Fr. 400,000 Ersparnisse erzielt. Dieser Ersparnis ist jedoch entgegenzuhalten, dass, wie hiervor auseinandergesetzt wurde, durch eine Vergrösserung die

893 jetzige Baute auf dem Montb.enon niemals zu einem mustergültig eingerichteten Gerichtsgebäude umgestaltet werden könnte und sich mit einer derartigen Lösung niemand, am allerwenigsten das Bundesgericht, befriedigt erklären würde. Nach unserer Auffassung sollten daher die Minderkosten für die Vergrösserung des Gebäudes gegenüber einem Neubau nicht stark in die Wagschale fallen, und wir glauben deshalb, es sollte grundsätzlich ein solcher in Aussicht genommen werden.

Wenn wir uns sonach mit dem Antrag auf Überlassung des bestehenden Gebäudes und Erstellung eines Neubaues einverstanden erklären konnten, so war dies mit den von der Munizipalität von Lausanne gestellten Bedingungen nicht in ihrem ganzen Umfange der Fall, indem wir einerseits den Beitrag von Fr. 300,000 an die Kosten des Neubaues etwas zu niedrig hielten und uns anderseits eine Verzinsung des Kapitalwertes von Fr. 800,000 für das zu erwerbende Bauterrain auf Mon Repos bis zur Übergabe des bestehenden Gebäudes an die Stadt nicht gerechtfertigt erschien.

Wir beauftragten daher unser Departement des Innern, der Munizipalität von Lausanne zur Kenntnis zu bringen, dass der Bundesrat ihren Vorschlag vom 26. Oktober 1909 unter dem Vorbehalt akzeptiere, dass der Barbeitrag an die Baukosten des neuen Gebäudes auf Fr. 400,000 festgesetzt und von der Forderung einer Verzinsung für das Kapital von Fr. 800,000 zu 4 % vom Zeitpunkt des Überganges des Bauterrains auf Mon Repos an bis zur Besitzergreifung des alten Bundesgerichtsgebäudes durch die Stadt Lausanne abgesehen werde.

Die Munizipalität von Lausanne verzichtete mit Schreiben vom 23. März abbin auf die Verzinsung der Kaufsumme für das Bauareal auf Mon Repos und erklärte sich auch mit der Erhöhung der Kontribution an die Neubaukosten einverstanden, welche sich demnach auf Fr. 400,000 beziffern soll, nämlich : Für Löschung der Servitut auf dem Terrain Montbenon Fr. 200,000 Barbeitrag ',, 200,000 Zusammen

Fr. 400,000

Gestützt auf diese Vereinbarungen wurde unterm 5. April 1910 ein Vertrag abgeschlossen, dessen Wortlaut wir hier in extenso folgen lassen:

894 # S T #

Convention entre

la Confédération suisse et la Commune de Lausanne, au sujet de la cession du Palais actuel du Tribunal fédéral et de la construction d'un édifice nouveau sur les terrains de Mon Repos.

Entre la Confédération suisse, représentée par Monsieur le conseiller fédéral Marc Ruchet, chef du Département fédéral de l'Intérieur ; et la Commune de Lausanne, représentée par Monsieur André Schnetzler, syndic 5 il est convenu ce qui suit: Article 1er.

La Confédération cède à la Commune de Lausanne le Palais actuel du Tribunal fédéral, sis ,,Sur Montbenon" à Lausanne, désigné au cadastre sous article 8807, plan folio 148, numéro 8.

Cet immeuble est cédé avec tous ses droits et dépendances, notamment les servitudes stipulées en sa faveur dans l'acte reçu François Paquier, notaire, le 13 novembre 1897, passé entre la Commune de Lausanne et la Société du chemin de fer de Lausanne à Ouchy et des Eaux de Bret.

Le mobilier du Palais, ainsi que les grandes peintures de Paul Robert et les bas-reliefs dans la cage de l'escalier, restent la propriété de la Confédération.

Par suite de cette cession, la servitude d'interdiction de bâtir constituée en faveur de la Confédération dans l'acte passé devant le notaire Alexis Rossier le 27 juillet 1898, est levée, et la Commune reprend la libre disposition de la promenade de Montbenon.

Article 2.

En échange, la Commune de Lausanne cède à la Confédération, pour la construction par celle-ci du nouveau Palais du Tribunal fédéral, les terrains ci-après désignés:

895 Plan: Articles fol.

Commune de Lausanne: A Mon Repos: J»6

du 11076 35 du 22 pré de quatorze mille cinq cent cinquante-huit mètres carrés;

du 11075 35 du 21 bois-bosquet de deux mille trois cents mètres carrés;

du 11075 35 du 21 bois-bosquet de septante-deux mètres carrés ;

du 11061 35 du 7 pré de cent seize mètres carrés; du 11077 35 du 23 bois-bosquet de quatre cent quatre mètres carrés ;

du 11060 35 du 6 place de six mètres carrés; du 11068 35 du 14 pré de quarante-quatre mètres carrés.

Ces terrains, d'une superficie totale de 17,500 mètres carrés, forment les numéros 1 à 7, soit la parcelle A, d'un plan spécial levé par le géomètre breveté A. Prod'hom à Lausanne, en mars mil neuf cent dix.

Ils seront transférés à la Confédération aux conditions suivantes sous réserve de l'usufruit constitué en faveur de M. et Mme Perdonnet dans la promesse de vente du 9 juillet 1909 : 1° La Commune de Lausanne aura l'obligation d'établir et d'entretenir les voies d'accès.

2° La parcelle B du plan Prod'hom, entourée d'un liseré vert, sera affectée par la Commune de Lausanne à la création et à la conservation d'un parc public.

A l'exception d'un pavillon de musique et de kiosques, aucune construction nouvelle ne pourra être élevée sur cette parcelle.

Les bâtiments actuels, soit le bâtiment principal de Mon Repos et ses dépendances, pourront toutefois subsister et recevoir telle destination qu'il conviendrait à la Commune de leur donner, pourvu que celle-ci fût en harmonie avec l'affectation du reste de la propriété. Ces bâtiments pourront être modifiés, supprimés ou reconstruits approximativement dans les mêmes dimensions.

3° Les parcelles de terrain désignées au plan Prod'hom sous lettres C et D seront grevées d'une servitude de restriction au droit de bâtir, en ce sens, qu'il ne pourra être construit sur ces parcelles que des villas en ordre dispersé.

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L'architecture de ces villas sera soignée et dans un style en harmonie arec le cadre dans lequel elles se trouveront placées.

4° Aucune construction ne pourra être élevée sur la parcelle E du plan Prod'hom. Cette interdiction ne s'applique cependant pas aux gloriettes et pavillons de jardin.

Les servitudes sous chiffres 2°, 3° et 4° seront constituées en faveur des immeubles de la Confédération.

Article 3.

L'entrée en possession du terrain cédé à la Confédération aura lieu dès que la partie sud de la propriété de Mon Repos, dont M. et Mme Perdonnet se sont réservé l'usufruit,' aura été clôturée par la Commune de Lausanne, ainsi que celle-ci en a pris l'engagement dans la promesse de vente passée avec M.

Perdonnet.

La Commune de Lausanne n'entrera en possession du bâtiment de Montbenon qu'après l'installation du Tribunal fédéral dans le nouveau Palais de Mon Repos.

Article 4.

Les conditions de l'échange reposent sur les bases suivantes : La Commune de Lausanne achète le Palais de Montbenon pour le prix de fr. 800,000 Pour l'extinction des Servitudes qui grèvent le terrain de Montbenon, elle paie ,, 200,000 Elle accorde à la nouvelle construction une contribution de ,, 200,000 Au total La Confédération paie pour la parcelle à acquérir à Mon Repos, y compris les servitudes mentionnées à l'article 2 du présent contrat et l'obligation d'établir les voies d'accès . . . .

en sorte que la Commune de Lausanne redoit une soulte de

fr. 1,200,000

,,

800,000

fr.

400,000

qui sera payée comptant au moment de l'entrée en possession par la Commune du Palais de Montbenon.

I

897

Artide 5.

Après la ratification de la présente convention par les autorités compétentes, il sera procédé aux formalités prévues par la loi vaudoise pour le transfert des propriétés immobilières cédées de part et d'autre et pour la radiation et l'inscription des servitudes susrappelées.

Ainsi fait en deux doubles, à Berne et Lausanne, le cinq avril mil neuf cent dix.

Au nom de la Confédération suisse, Le chef du Département fédéral de l'Intérieur : (sig.) Buchet.

Au nom de la Commune de Lausanne : Le syndic: (sig.) A. Schnetzler.

Es mag hier beigefügt werden, dass laut der letzten Schätzung vom 27. Dezember 1900 die Liegenschaft ,'Bundesgerichtsgebäudeu eingeschätzt ist: Gebäude Fr. 1,070,000 Bauplatz ,, 110,000 Total Fr. 1,180,000 Das Gebäude ist um Fr. 1,100,000 gegen Brandschaden versichert.

Das in Aussicht genommene Bauterrain von 17,500 m 2 Flächeninhalt mag etwas reichlich bemessen erscheinen, wir halten jedoch für angezeigt, uns für vorliegenden Zweck einen genügend grossen Landkomplex zu sichern, um allfällig später notwendig werdende weitere Bauten für das Bundesgericht zu ermöglichen.

Sobald Ihrerseits dem vorliegenden Vertrage die Genehmigung erteilt sein wird, werden die nötigen Vorarbeiten für die Veranstaltung eines Wettbewerbes für den Neubau unter den schweizerischen Architekten gemacht werden, damit alsdann gestützt auf das Ergebnis der Plankonkurrenz die definitiven Pläne und die Kostenberechnung ausgearbeitet werden können.

898 Indem wir im übrigen auf die das vorliegende Geschäft betreffenden Akten und Pläne verweisen, empfehlen wir Ihnen die Annahme des nachfolgenden Bundesbeschlussentwurfes und benutzen den Anlass, um Sie, Tit., unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 26. April

1910.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Comtesse.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schatzmann.

889 (Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

die Abtretung des Bundesgerichtsgebäudes auf dem Montbenon an die Gemeinde Lausanne und die Erwerbung von Bauterrain für einen Neubau auf der Liegenschaft Mon Repos daselbst.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 26. April 1910, b eschli esst: Art. 1. Dem zwischen dem schweizerischen Bundesrat und der Gemeinde Lausanne unterm 5. April 1910 abgeschlossenen Vertrag betreffend die Abtretung des Bundesgerichtsgebäudes auf dem Montbenon in Lausanne und die Erwerbung einer 17,500 m2 haltenden Landparzelle auf der Liegenschaft Mon Repos daselbst wird die Genehmigung erteilt.

Art. 2. Dieser Beschluss tritt, als nicht allgemein verbindlicher Natur, sofort in Kraft.

Art. 3. Der Bundesrat wird eingeladen, Pläne und Kostenberechnung . für ein neues Bundesgerichtsgebäude ausarbeiten zu lassen und bei den eidgenössischen Räten den Antrag auf Erstellung des Neubaues einzubringen.

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

04.05.1910

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885-899

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10 023 752

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