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Bekanntmachungen von

Departement nul andern Verwaltungsstel enen des Billes.

Verpfändung einer Eisenbahn.

Die Direktion der Gesellschaft der elektrischen Strassenbahnen von Lugano stellt das Gesuch um Bewilligung zur Verpfändung ihres Strassenbahnnetzes im I. Rang im Sinne von Art. 9 des Bundesgesetzes betreffend die Verpfandung und Zwangsliquidation von Eisenbahnen vom 24. Juni 1874 behufs Sicherstellung eines Anleihens im Betrage von Fr. 250,000, das zur Bestreitung der Kosten der Umänderung des Betriebssystems und der dadurch bedingten Änderung des Rollmaterialparks dienen soll.

Das Pfandrecht soll umfassen : a. Linie im Betriebe.

1. San Salvatore (Drahtseilbahnstation) - Paradiso Dampfschiffstation-Lugano (Piazza Giardino). Länge 1620 Meter.

2. Abzweigung Paradiso Dampfschiffstation - Paradiso. Länge 333 Meter.

3. Lugano (Piazza Giardino)-Cassarate. Länge 1545 Meter.

4. Lugano (Piazza Giardino)-Vignola. Länge 1635 Meter.

b. Linien im Bau.

5. Lugano (Abzweigungspunkt bei km 0,174 der Linie LuganoVignola)-Station S.B.B. Länge 1302 Meter.

c. Sämtliche Zugehören, bestehend aus den elektrischen Einrichtungen, dem in der Gemeinde Viganello gelegenen Transformatoren und den in der Gemeinde Calprino gelegenen Schuppen, Bauten und Landparzellen.

d. Das Betriebsmaterial.

Soweit die Linien auf öffentlichen Strassen angelegt sind, ergreift das Pfandrecht ausser Oberbau, Betriebsmaterial und Zugehör lediglich das Recht zur Benützung der Strassen für die

953 Bahnanlage nach Massgabe des kantonalen Pflichtenheftes, nicht aber auch den Strassengrund.

Gesetzlicher Vorschrift gemäss wird dieses Pfandbestellungsbegehren öffentlich bekannt gemacht und gleichzeitig eine mit dem 18. Mai 1910 ablaufende Frist angesetzt, binnen welcher allfällige Einsprachen gegen die beabsichtigte Verpfändung dem Bundesrate schriftlich einzureichen sind.

B e r n , den 29. April 1910.

(2..)

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Schweiz. Bundeskanzlei.

Druckschriften zu Händen der Bundesversammlung.

Für Druckschriften, welche zur Verteilung an die Mitglieder der Bundesversammlung an das Drucksachenbureau der Bundeskanzlei adressiert werden, ist eine Auflage von mindestens 300 Exemplaren (für Pläne und Karten mindestens 350 Exemplare) erforderlich (wo der deutsche und französische Text vorhanden, 300 deutsche und 150 französische). Bei direkter Versendung unter Privatadresse und ohne Vermittlung unseres Drueksachenbureaus ist an letzteres für den Bedarf des Archivs und für Nachforderungen stets ein kleiner Vorrat einzusenden.

B e r n , im Februar

1904.

Schweiz. Bundeskanzlei.

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Bundesblatt

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Jahr

1910

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

19

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

11.05.1910

Date Data Seite

952-953

Page Pagina Ref. No

10 023 763

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