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Bekanntmachungen von

Departementen ml andern Verwaltungsstellen te Bundes.

Verpfändung eines Tramwaynetzes.

Die Direktion der Lausanner Tramways-Gesellschaft in Lausanne stellt das Gesuch um Bewilligung zur Verpfändung ihres Strassenbahnnetzes zur Sieherstellung eines Anleihens im Betrage von zwei Millionen Franken, das zum Rückkauf der Jorat-Bahnen, zu verschiedenen Erweiterungen und zum Ankauf von Betriebsund Rollmaterial verwendet werden soll.

Das Pfandrecht soll umfassen : a. im ersten Rang die Linien La Sallaz-Moudon mit Abzweigung von Marin nach Savigny (Länge 26,947 km) und Ripponne-Bergières (Länge 1,350 km) samt Zugehör und einem gemäss Art. 25 des Bundesgesetzes betreffend die Verpfändung und Zwangsliquidation der Eisenbahnen, vom 24. Juni 1874, zu bestimmenden Teile des Betriebsmaterials; b. im zweiten Rang die Linien Chauderon-Renens, Gare C. F. P.Ouchy, Epinettes-Montoie und Tunnel-Montherond mit einer Baulänge von insgesamt 16,844 km, samt Zugehör und einem gemäss Art. 25 des zitierten Gesetzes zu bestimmenden Teile des Betriebsmaterials; c. im dritten Rang die Linien Place St. Francois-Gare C. F. F., Place St. François-Riponne-Ecole de Médecine-Place St. François, Bel-Air-Gare d'Echallens, Montétan-Prilly, RiponnePontaise, Ecole de Médecine-Chailly-Rosiaz, Georgette-Lutry und Ecole de Médecine-Hôpital mit einer Baulänge von insgesamt 14,278 km, samt Zugehör und einem gemäss Art. 25 des zitierten Gesetzes zu bestimmenden Teile des Betriebsmaterials.

Soweit die Linien auf öffentlichen Strassen angelegt sind, ergreift das Pfandrecht nur den Oberbau mit den elektrischen Leitungen, aber nicht den Strassengrund.

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Die unter lit. ö und c verzeichneten Linien sind schon für eine Totalsumme von Fr. 2,500,000 verpfändet.

Gesetzlicher Vorschrift gemäss wird dieses Verpfändungsbegehren öffentlich bekannt gemacht, unter gleichzeitiger Ansetzung einer mit dem 14. Dezember 1910 ablaufenden Frist, binnen welcher allfällige Einsprachen gegen die beabsichtigte Verpfändung dem ßundesrate schriftlich einzureichen sind.

B e r n , den 25. November 1910.

(2..)

Im Eamen des Schweiz. Bundesrates, Schweiz. Bundeskanzlei.

Warenverzeichnis zum Schweiz. Gebrauchszolltarif.

Die deutsche Ausgabe des in Art. 2 des Bundesgesetzes betreffend den schweizerischen Zolltarif vom 10. Oktober 1902 vorgesehenen, von der unterfertigten Amtsstelle ausgearbeiteten Warenverzeichnisses zum schweizerischen Gebrauchszolltarif wird demnächst erscheinen und kann vom 10. Dezemher an zum Preise von Fr. 2. 50 bei den Zolldirektionen in Basel, Schaff hausen, Chur, Lugano, Lausanne, Genf, sowie bei den Hauptzollärntern in Bern, Luzern, Zürich und St. Gallen bezogen werden.

Das umfangreiche Werk enthält die im Gebrauchstarif aufgeführten und die seit der letzten Ausgabe des Gebrauchstarifs von den Direktivbehörden tarifierten, zur Einfuhr gelangenden bekannteren Artikel, nebst einer nicht unbedeutenden Zahl von Begriffsbestimmungen und Erläuterungen.

Das Warenverzeichnis wird periodisch ergänzt und das Erscheinen der Nachträge jeweilen bekannt gegeben werden.

Die französische Ausgabe wird in der zweiten Hälfte des nächsten Jahres erscheinen.

. B e r n , den 20. November 1910.

(3...)

Schweiz. Oberzolldirektion.

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Verpfändung einer Eisenbahn.

Der Verwaltungsrat der Eisenbahngesellschaft Les AvantsSonloup stellt das Gesuch, es möchte ihm bewilligt werden, die im Bau begriffene, 535 Meter lange elektrische Drahtseilbahn von Les Avants nach Sonloup samt Zugehör und Betriebsmaterial im Sinne von Art. 9 des Bundesgesetzes vem 24. Juni 1874 über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahnen im I. Rang zn verpfänden, zur Sicherstellung eines Anleihens von Fr. 110,000, das zur Vollendung und Ausrüstung der Bahn verwendet werden soll.

Gesetzlicher Vorschrift gemäss wird dieses Verpfändungsbegehren öffentlich bekannt gemacht, unter gleichzeitiger Ansetzung einer mit dem 14. Dezember 1910 ablaufenden Frist, binnen welcher allfällige Einsprachen gegen die beabsichtigte Verpfändung dem Bundesrate schriftlich einzureichen sind.

B e r n , den 22. November 1910.

(2..)

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Schweiz. Bundeskanzlei.

Abonnementseinladung.

Es wird hiermit bekannt gemacht, dass der Abonnementspreis für das schweizerische Bundesblatt vom 1. Januar 1911 an Fr. 10 per Jahr, statt wie bisher Fr. 6, beträgt, die portofreie Zusendung im ganzen Umfange der Schweiz inbegriffen.

Das Bundesblatt wird enthalten : zur Veröffentlichung sich eignende Verhandlungen des Bundesrates; Botschaften und Berichte des Bundesrates an die Bundesversammlung, samt Beschluss- und Gesetzentwürfen ; Kreisschreiben des ßundesrates ; Bekanntmachungen der Departemente und anderer Verwaltungsstellen des Bundes, u. a. die monatlichen Übersichten der Zolleinnahmen, Mitteilung betreffend die Verpfandung von Eisenbahnen, Übersichten der Verspätungen der Eisenbahnzüge, Tableau über die Auswanderung von Schweizern nach überseeischen Ländern, Ausschreibungen von erledigten Stellen, sowie Konkurrenzausschreibungen, endlich Inserate eidgenössischer und kantonaler, sowie ausländischer Behörden.

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Dem Bundesblatte werden beigegeben : die sukzessiv erscheinenden Nummern der eidgenössischen Gesetzsammlung (Bundesgesetze, Bundesbeschlüsse, Verordnungen, Verträge mit dem Ausland usw.), die Botschaft zum Voranschlag und der Bericht zur Staatsrechnung der Eidgenossenschaft, die Übersicht der Verhandlungen der eidgenössischen Räte und die Übersicht der Bundesbeiträge an schweizerische Hülfsgesellschaften im Auslande ; ferner als besondere, ständige Beilage des Bundesblattes: das P ü b l i-, kationsorgan für das Transport- und Tarifwesen der Eisenbahnen auf dem Gebiete der schweizerischen Eidgenossenschaft.

Bestellungen auf das Bundesblatt können jederzeit, aber nur für ein ganzes Jahr, gerechnet vom Januar bis Dezember, direkt bei der Expedition oder bei allen schweizerischen Postämtern gemacht werden. Die bisherigen Abonnenten, welche Nr. l nicht refüsieren, werden auch pro 1911 als Abonnenten betrachtet.

Ganze Jahrgänge, sowie abgeschlossene Bände des Bundesblattes und der eidg. Gesetzsammlung, können, solange Vorrat, vom Drucksachenbureau der Bundeskanzlei bezogen werden.

Allfällige Reklamationen bezüglich der Versendung des Bundesblattes müssen in erster Linie bei den betreffenden Postbureaux, in zweiter Linie bei der Expedition des Bundesblattes in Bern, und nur ausnahmsweise beim Drucksachenbureau der Bundeskanzlei angebracht werden. Die Reklamationen sind am besten sofort, spätestens aber innert 3 Monaten, vom Erscheinen der betreffenden Bundesblattnummer an gerechnet, anzubringen. Später einlangende Reklamationen können nicht mehr berüchsichtigt werden.

B e r n , 2. Dezember 1910.

(3.)..

Schweiz. Bundeskanzlei.

Bundesblatt. 62. Jahrg. Bd. V.

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Bundesblatt

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Jahr

1910

Année Anno Band

5

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49

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

07.12.1910

Date Data Seite

646-649

Page Pagina Ref. No

10 024 005

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