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# S T #

Aus den Verhandlungen des Bundesrates.

(Vom 9. April 1910.)

Der Bundesrat hat an die Regierungen von Deutschland, Österreich, Ungarn, Belgien, Dänemark, Spanien, Frankreich, Grossbritannien, Italien, Luxemburg, den Niederlanden, Portugal und Schweden folgendes Kreisschreiben erlassen: Wir beehren uns, Ihnen mitzuteilen, dass auf unser KreisSchreiben vom 25. Januar 1910, betreffend das internationale Übereinkommen über das Verbot der industriellen Nachtarbeit der Frauen, folgende Antworten eingegangen sind : D e u t s c h e s R e i c h . ,,Die kaiserliche Regierung ist damit einverstanden, dass das internationale Abkommen über das Verbot der Nachtarbeit der gewerblichen Arbeiterinnen für diejenigen Staaten, deren Ratifikationsurkunden rechtzeitig und ohne Vorbehalte hinterlegt worden sind, am 1. Januar 1911 in Kraft tritt, und dass sich für Italien und Schweden, die ihren Beitritt zu diesem Abkommen erklärt haben, der Lauf der in dessen Art. 8 für das Inkrafttreten vorgesehenen Fristen nach dessen Art. 10 bestimmt." (Mitteilung der schweizerischen Gesandtschaft in Berlin vom 24. März.)

B e l g i e n . Der Minister der auswärtigen Angelegenheiten übermittelt nachstehende Äusserung des Ministers der Industrie und der Arbeit: Indem er sich auf die früher schon geltend gemachten und in meinem Schreiben vom 14. August 1909 (siehe Kreisschreiben des Bundesrates vom 25. Januar 1910) auseinandergesetzten Erwägungen bezieht, hält mein Kollege dafür, dass es der kgl.

Regierung unmöglich sei, ihre Zustimmung zu dem Vorschlage zu geben; es sei die in Rede stehende Übereinkunft vom 1. Januar 1911 hinweg anwendbar zu erklären.

Da Italien und Schweden, die die Übereinkunft unterzeichnet haben, aber in nützlicher Frist nicht ratifizieren konnten, ihren Beitritt, erstere den 29. Dezember 1909, letztere den 14. Januar 1910, angezeigt haben, muss nach Ansicht der kgl. Regierung

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Wenn Signatarstaaten, deren Zustimmung einer der Hauptgründe für den Beitritt der übrigen Länder war, deshalb, weil sie nicht rechtzeitig die Ratifikationsurkunde deponieren konnten, sich eine Fristverlängerung zunutze machen könnten, die nicht auch für die übrigen kontrahierenden Teile gälte, würde die Situation in der Tat nicht mehr dieselbe sein.

Was speziell Belgien anbetrifft, so muss der Herr Minister der Industrie und der Arbeit des fernem feststellen, dass, in Anbetracht der beschränkten Dauer der laufenden parlamentarischen Session, die Zeit bis zum 1. Januar 1911 nicht hinreicht, um von den gesetzgebenden Kammern den Erlass des wichtigen Gesetzes zu erlangen, das der Anwendung der Übereinkunft vorausgehen muss. fMitteilung des schweizerischen Generalkonsulats in Brüssel vom 10. März.)

F r a n k r e i c h . Der Minister der auswärtigen Angelegenheiten übermittelt nachstehende Äusserung des Ministers der Arbeit und der sozialen Fürsorge: Sie haben mir Abschrift einer Mitteilung zugestellt, durch die der schweizerische Minister in Paris Ihnen von den Antworten Kenntnis gibt, die der Bundesrat in bezug auf den Beginn der Fristen für das Inkrafttreten und die Dauer der internationalen Übereinkunft betreffend Nachtarbeit der Frauen erhalten hat.

Angesichts dieser Antworten hält der Bundesrat seinen frühern Vorschlag, es seien für die 11 Staaten, die die Übereinkunft unterzeichnet und die Ratifikationsurkunden vor dem in Art. 8 der Konvention festgesetzten Datum, d. h. vor dem 31. Dezember 1908, deponiert haben, die Fristen von letzterm Datum an zu berechnen, während für die Signatarstaaten: Dänemark, Spanien, Italien und Schweden, die an jenem Tage die Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunden noch nicht bewerkstelligt hatten, wie für die Staaten, die die Übereinkunft noch nicht unterzeichnet haben, die Fristen gemäss Art. 9 der Übereinkunft vom Datum ihres Beitrittes an lauten sollten.

Der Bundesrat tut in seiner Note vom 25. Januar 1910 Frankreich als eines Staates Erwähnung, der dem Vorschlage zugestimmt habe.

Diese Auffassung unserer Antwort scheint uns nicht ganz richtig zu sein. Im Verfolge derselben Note vom 25. Januar Bundesblatt. 62. Jahrg. Bd. II.

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wird die Antwort Frankreichs mit folgenden Worten wiedergegeben : Wenn man nach Ansicht des Herrn Arbeitsministers ohne schwere Inkonvenienzen den im Verzüge sich befindenden Staaten eine neue Frist für die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden gewähren kann, so darf die Fristverlängerung doch nicht zur Folge haben, dass diese Staaten ermächtigt würden, die Anwendung der Übereinkunft hinauszuschieben.

Wir halten also dafür, dass die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden der sich im Verzüge befindenden Staaten vor dem Inkrafttreten der Übereinkunft, d. h. vor dem 1. Januar 1911, stattfinden sollte und dass das Datum, an dem diese Hinterlegung erfolgt, keinen Einfluss auf die Festsetzung des Ausgangspunktes der übrigen von der Konvention festgesetzten Fristen haben darf. Diese Fristen beginnen für diese Staaten, wie für die übrigen, vom 1. Januar 1909 an zu laufen.

Unser Vorschlag ging also dahin, den Staaten, die am 31. Dezember die Übereinkunft noch nicht ratifiziert hatten, zu gestatten, die Formalität später zu erfüllen; d a b e i a b e r hielten wir daran fest, dass für diese Staaten der 3 l . D e z e m b e r 1908 a l s B e g i n n d e r F r i s t e n f ü r d i e Inkraftsetzung und die Dauer der Übereinkunft zu g e l t e n h a b e . Eine Ausnahme wurde natürlich hinsichtlich Dänemarks gemacht, das nur unter dem Vorbehalte, dass es an den für die Ratifikation festgesetzten Termin nicht gebunden sei, die Konvention unterzeichnet hatte.

Der Vorschlag, den wir gemacht haben, kann in dem Wortlaut, in dem ich ihn formuliert habe, nicht mehr als zulässig betrachtet werden. Italien und Schweden haben erklärt, der Übereinkunft gemäss den Bestimmungen des Art. 9 zuzustimmen, die den Beitritt der Staaten im Auge haben, die die Konvention nicht unterzeichnet haben. Für diese Staaten laufen die Fristen zur Inkraftsetzung nach Art. 10 vom Datum ihres Beitrittes. Es kann also nicht mehr davon die Rede sein, den 31. Dezember 1908 als Ausgangspunkt der Fristen vorzuschlagen, da Italien und Schweden ihre Absicht kundgegeben haben, auf die Wohltat des Art. 10 Anspruch zu erheben.

Welche Stellung soll nun Frankreich gegenwärtig einnehmen ?

Soll es, wie zufolge der jüngsten Note des Herrn Lardy Deutschland, Österreich, Grossbritannien, Ungarn, Luxemburg, die Niederlande es getan haben, vorbehaltlos dem am Eingang

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dieses Schreibens erwähnten Vorschlage des schweizerischen Bundesrates zustimmen ?

Ich wäre ganz geneigt, diese Lösung anzunehmen, sogar ohne den Beitritt Dänemarks und Spaniens abzuwarten, wenn sie wenigstens von Belgien angenommen würde.

Unter den obwaltenden Umständen glauben wir, dass folgendes Verfahren geeignet scheint, von Belgien angenommen zu werden und am raschesten das Inkrafttreten der Übereinkunft herbeiführen dürfte.

Über den Beitritt Dänemarks, dessen Unterzeichnung der Konvention nur eine bedingte war, und derjenigen Spaniens, dessen Zustimmung Belgien nicht dieselbe Wichtigkeit beizumessen scheint, wie derjenigen Italiens, würde man zur Tagesordnung schreiten.

Für die übrigen 12 Signatarstaaten, von denen 10 ihre Ratifikationsurkunden vor dem 31. Dezember 1908 und die beiden ändern am 29. Dezember 1909 und 14. Januar 1910 deponiert haben, würde das Protokoll betreffend die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden als an letzterm Tage geschlossen betrachtet werden.

Für alle diese Staaten würden wir also als Ausgangspunkt der Frist zur Inkraftsetzung der Konvention den 14. Januar 1910, das Datum des Beitrittes der schwedischen Regierung, vorschlagen.

Diese Lösung würde übrigens mit dem Sinn von Art. 8 der Konvention nicht im Widerspruch stehen. Dieser Artikel bestimmt in der Tat in seinem ersten Absatz, dass die Ratifikationen der Konvention spätestens am. 31. Dezember 1908 beim schweizerischen Bundesrat hinterlegt sein sollen, und in seinem zweiten Absatz, dass die Übereinkunft zwei Jahre nach Schluss des Hinterlegungsprotokolls in Kraft treten soll. Aus einer Vergleichung der beiden Bestimmungen geht hervor, dass das Datum, an dem das Protokoll betreffend die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden geschlossen wird, für den Ausgangspunkt der Frist zur Inkraftsetzung der Übereinkunft massgebend ist und dass dieses Datum nicht notwendigerweise der 31. Dezember 1908 ist. Die Möglichkeit eines spätem Datums ist auch anlässlich der diplomatischen Konferenz vom Jahre 1906 ins Auge gefasst worden. (Akten der diplomatischen Konferenz betreffend den Arbeiterschutz 1906, Seite 124). Dem Datum kommt also eher die Bedeutung eines Hinweises, eines Fingerzeiges, zu.

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Mein Vorschlag würde sonach in Kürze darauf hinauslaufen es sei den Staaten, die die Übereinkunft unterzeichnet und bereits ratifiziert oder ihren Beitritt erklärt haben, zu beantragen, das Protokoll betreffend die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden sei als am 14. Januar 1910 geschlossen zu erklären, und von diesem Datum an sollen, gemäss Art. 8, Absatz 3, und Art. 11 der Übereinkunft, die Fristen für die Inkraftsetzung und die Dauer der letztern laufen.

Diese Lösung würde für die Staaten, die wie Belgien keinerlei Vorkehr für die Abänderung der internen Gesetzgebung getroffen haben, so lange sie nicht sicher sind, dass entsprechende Massnahmen in den übrigen Staaten ergriffen werden, den Vorteil haben, dass ihnen vom Datum an, wo die Konvention definitiv wird, die Wohltat der Frist von 2 Jahren erhalten bliebe, die für die Anwendung der Übereinkunft festgesetzt worden ist.

Mit diesem Vorschlag verbindet Frankreich die Absicht, unter den gegenwärtigen Verhältnissen die grossen Industriestaaten Europas, entsprechend dem Geiste der Berner Konvention, solidarisch zu machen und es liegt ihm dabei auch der Erfolg der zukünftigen, die Arbeit betreffenden internationalen Übereinkünfte am Herzen. Seit langem wendet Frankreich die Grundsätze der Berner Konvention an; durch den Zehnstundentag hat es seit 5 Jahren indirekt die grosse elfstündige Nachtruhe gesichert ; noch jüngst hat es die Nachtwachen die bedeutendste Abweichung vom Verbote der Nachtarbeit der Frauen, aufgehoben. Es gibt in Frankreich fast keine Frauen mehr, die in der Industrie des Nachts arbeiten, abgesehen von den in der Konvention vorgesehenen Ausnahmen.

Herr Pichon fügt bei, dass die französische Regierung sich glücklich schätzen würde, wenn die Anregung ihras Arbeitsministers im Interresse der zukünftigen, das Los der Arbeiter zu verbessern bestimmten Reglementierung eine günstige Aufnahme fände. (Mitteilung der schweizerischen Gesandtschaft in Paris vom 23. März.)

. :. ^ Izìmm m I t a l i e n . Die kgl. Regierung "teilt die Anschauungsweise des h. Bundesrates bezüglich der Änderung von Art. 10 der Übereinkunft auf Italien. (Mitteilung der schweizerischen Gesandtschaft in Rom vom 16. Februar.)

Unser Vorschlag betreffend das Inkrafttreten der Konvention hat also nicht einstimmige Annahme gefunden und fällt deshalb dahin.

865 Es liegt nunmehr vor der Antrag der belgischen und der französischen Regierung, die zweijährige Frist für das Inkrafttreten (Art. 8, Absatz 3) vom 14. Januar 1910 an zu bemessen, in der Meinung, dass das Protokoll über die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden als an diesem Tage geschlossen erklärt werde.

Nach dem Wortlaut des französischen Antrages wäre die Dauer der Konvention (Art. 11) vom gleichen Datum an zu berechnen.

Wir nehmen an, dass das gleiche für die in Art. 8, Absatz 4, erwähnte zehnjährige Frist gelte. Die Berechnung der Fristen für das Inkrafttreten und für die Dauer der Konvention vom 14. Januar 1910 an wäre für die 12 Staaten massgebend, die bis dahin sie ratifiziert haben oder ihr beigetreten sind.

Wir schliessen uns diesem Vorschlage an, in der Hoffnung, dass er endlich eine Lösung der seit Jahren schwebenden Frage bringe. Eine weitere Verzögerung sollte nunmehr vermieden werden, weshalb wir Sie höflich ersuchen, uns Ihre Antwort spätestens innerhalb zweier Monate zukommen zu lassen.

(Vom 13. April 1910.)

Das Departement des Innern wird ermächtigt, dem Regierungsrat des Kantons Luzern das diesem letztern zukommende Betreffnis der eidgenössischen Schulsubvention pro 1909 mit Fr. 87,911. 40 auszurichten.

(Vom 14. April 1910.)

Herrn Carlo N a g a r , in Basel, wird das Exequatur erteilt als Generalkonsul von Italien für die Kantone Baselstadt, Baselland, Solothurn, Aargau, Luzern, Uri, Schwyz, Unterwaiden ob dem Wald und nid dem Wald.

(Vom 16. April 1910.)

Das allgemeine Bauprojekt der elektrischen Schmalspurbahn Montreux-Oberland-Bahn für die Strecke Zweisimmen-Lenk wird unter einigen Bedingungen genehmigt.

(Vom 19. April 1910.)

Art. 18 des Gesetzes betreffend Mass und Gewicht sieht eine Fachkommission von 5 Mitgliedern vor, die auf Vorschlag des

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Departements des Innern vom Bundesrate auf eine Amtsdauer von 3 Jahren gewählt wird und die Leitung des eidgenössischen Amtes für Mass und Gewicht überwacht. Sie hat die Methoden der Eichung festzustellen und dem Bundesrate Vorschläge über allfällige, der amtlichen Eichung zu unterstellende Messinstrumente zu machen, die in Art. 15 des genannten Gesetzes nicht erwähnt sind.

Diese Kommission wird auf eine Amtsdauer von 3 Jahren folgendermassen bestellt : 1. Herr Nationalrat und Prof. Dr. C. Z s c h o k k e , in Aarau, zugleich als Präsident der Kommission ; 2. Herr Dr. Pierre C h a p p u i s , Ehrenmitglied des internationalen Bureaus für Mass und Gewicht und Privatgelehrter in Basel; 3. Herr Dr. A. K l e i n e r , Professor der Physik an der Universität Zürich; 4. Herr Ingenieur conseiller J. L a n d r y , Prof. für Elektrotechnik an der Ingenieurschule in Lausanne; 5. Herr Ingenieur Konrad R o t h , Direktor des Gaswerkes und der Wasserversorgung der Stadt Bern.

Es werden folgende Bundesbeiträge zugesichert : 1. Dem Kanton B e r n für drei Verbau- und Aufforstungsprojekte der Gemeinde Wilderswil : a. Stein- und Eisschlag unter der Isenfluh : 60 % der Kultur- und Verbaukosten von Fr. 13,800 Fr. 8,280 50 % der Kosten der Fussweganlage von Fr. 500 ,, 250 Fr. 8,530 b. Bannwald : 60 % der Kulturkosten von Fr. 5280 = Fr. 3168 50 °/o der übrigen Kosten von Fr. 13,160 = ,, 6580 fünffacher jährlicher Nettoertrag von Fr. 400 = _ 2000 ,, 11,748 c. Rutschungen im Sytiwald: 50 % der Kosten von Fr. 11,488

,, Total

5,744

Fr. 26,022

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2. Dem Kanton B e r n an die Kosten des Waldweges Franzesried der Burgergemeinde Twann, Kostenvoranschlag Fr. 27,480, 20 %, im Maximum Fr. 5496.

3. Dem Kanton L u z e r n an die Kosten der neuen Schutzwaldanlage in der Teufimattalp, im Kostenroranschlag von 18,400 Franken : 80 °/o der Kultur- und Entwässerungskosten von Fr. 15,890 Fr. 12,712 50 % der übrigen Kosten von Fr. 2510 . . . ,, 1,255 Total

Fr. 13,967

4. Dem Kanton O b w a l d e n an die Kosten des Waldweges Heiligkreuz-Zimmertal -der Korporation Freiteil-Sarnen, KostenVoranschlag Fr. 36,500, 20 %, im Maximum Fr. 7300.

5. Dem Kanton G r a u b ü n d e n an die Kosten des Waldweges Sculms-Präzerwald der Gemeinden Versam und Präz, Voranschlag Fr. 2398. 35, 20 °/o, im Maximum Fr. 479. 67.

Zum protestantischen Feldprediger (mit Hauptmannsrang) des Infanterieregiments 7 wird ernannt: Pfarrer Robert Gerber, früher Kompagnie IV/2, von Aarwangen, in Bévilard.

Für den Rest der am 31. Dezember 1911 ablaufenden Amtsdauer wird an Stelle des verstorbenen Oberstdivisionärs Wyss in Einsiedeln als Mitglied des Kreiseisenbahnrates III der schweizerischen Bundesbahnen gewählt : Herr Nationalrat Dr. Martin S t e i n e g g e r , Bezirksarzt, von Altendorf, in Lachen.

Der Bundesrat hat seinen Beschluss vom 9. Mai 1902 betreffend Chômageversicherungen im Hinblick auf die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag vom 2. April 1908, insbesondere der Artikel 48, 64, Absatz 3 und 4 und Art. 65, aufgehoben.

Die Betriebseröffnung der Strecke Werdstrasse-Bleicherwegplatz der Linie 8 der städtischen Strassenbahnen Zürich wird auf Montag den 25. April gestattet.

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Der von der Bahngesellschaft Montreux-Berner Oberland für den Bau der Bahn Zweisimmen-Lenk vorgelegte Finanzausweis im Betrage von Fr. 1,550,000 wird, vorbehaltlich der Prüfung und Genehmigung der Baurechnung, genehmigt.

Nach Einsicht eines Berichtes des Militärdepartementes und gemäss dessen Antrag wird zu Art. 14, lit. c, Ziffer 3, der Verordnung über die Beförderung im Heere vom 12. Mai 1908 folgender Zusatz beschlossen : ,,Bei den Genietruppen kann als Ersatz für das letzte Drittteil einer Rekrutenschule in besonderen Fällen die Kommandierung in Spezialkurse (Technische Kurse, Ingenieurarbeiten) in der Dauer von nicht unter 20 Tagen treten.tt

(Vom 22. April 1910.)

Das Departement des Innern wird ermächtigt, dem Regierungsrat des Kantons Nidwaiden das diesem letztern zukommende Betreffnis der eidgenössischen Schulsubvention pro 1909 mit Fr. 10,456 auszurichten.

Die Adjutant-Unteroffiziere der Feldpost und des Feldtelegraphen werden bei ihrer Ernennung von jetzt ab ausgerüstet mit: l Offizierskoffer, l Pistole, l Offizierssäbel (älteres Modell oder aus der Reserve), l Schriftentasche, l Unteroffiziersfeldgurt mit Tragriemen.

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"VVablen.

(Vom 19. April 1910.)

Departement des Innern.

«

Buchhalter und Korrespondent der Abteilung für Mass und Gewicht : Wieringa, Joseph, von Lausanne, zurzeit I. Korrespondent der Parfumeriefabrik Ch. Mühlethaler, A.-G., in Nyon.

Militärdepartement.

Kanzleisekretär I. Klasse des Oberkriegskommissariates: Hauptmann Richner, Emil, von Gränichen (Aargau), bisher Revisor II. Klasse des Oberkriegskommissariates.

Abteilung für Kavallerie.

Pferdarzt beim Kavallerieremontendepot Bern :

·

Veterinäroberlieutenant Heitz, Fritz, von Reinach, bisher Pferdarzt der Filiale Schönbühl des Kavallerieremontendepots.

Finane- und Zolldepartement.

Zollverwaltung.

Kanzleisekretär bei der Zolldirektion in Basel: Amsler, Adolf, von Bözen, Kontrollgehülfe beim Hauptzollamt Basel S. B. B.-Frachtgut.

870

Landwirtschaftsdepa/rtement.

Assistent II. Klasse für die botanischen Untersuchungen an der agrikulturchemischen Anstalt Liebefeld: Dr. Weidmann, Ulrich, von Zürich, in Bern, zurzeit Hülfsassistent an dieser Anstalt.

Post- und IHseribahndepartement.

c

Postverwaltung.

Kreispostkassier in Lausanne :

Mayenfisch, Emil, von Kaiserstuhl (Aargau), Postcommis in Lausanne.

Posthalter und Briefträger in Eptingen :

Spielhofer, Walter, von Eptingen (Baselland), Bäckermeister in Eptingen.

Postunterbureauchef in Zürich: Meier, Jakob, von Regensdorf (Zürich), Postcommis in Zürich.

Postcommis in Romanshorn : · Völki, Otto, von Altnau (Thurgau), Postaspirant in Zürich.

Postcommis in St. Gallen : Häfliger, Paul, von Knutwil (Luzern), Postaspirant in St. Gallen.

(Vom 22. April 1910.)

Militär département.

Kanzleisekretär I. Klasse der Abteilung für Infanterie : Hauptmann Schärer, Julius, von Safenwil, in Bern, zurzeit Registrator des eidgenössischen Justizdepartementes.

Instruktionsoffiziere (Subalternoffiziere) der Infanterie : Oberlieutenant Friedrich, Charles, in Luzern.

Oberlieutenant de Weiss, Roger, in Lausanne.

871 Instruktionsoffizier (Subalternoffizier) der Infanterie (provisorisch): Lieutenant Müller, Albert, in Turgi.

Trompeterinstruktor der Kavallerie : Wachtmeister Mosimann, Georg, von Lauperswil, in Bern, bisher provisorischer Trompeterinstruktor.

Post- und Msenbahndepartement.

Postcommis in Vevey: Postdienstchef in Neuenburg: Postcommis in Bern :

Cornuz, Ernst, von Lutry(Waadt), Postcommis in St. Moritz-Dorf.

Bvard,Ernst,vonChézard(Neuenburg), Postcommis in Neuenburg.

Balmer, Emil, von Laupen (Bern), Postaspirant in Bern.

Benkert, Paul, von Sumiswald (Bern), Postaspirant in Neuenburg.

Berger, Paul, von Niederstocken (Bern), Postaspirant in Bern.

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27.04.1910

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