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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Bewilligung eines Spezialkredites für die schweizerischen Bundesbahnen im Betrage von Fr. 2,140,000 behufs Ausrichtung von ausserordentlichen Zulagen an ihre Arbeiter für die Zeit vom 1. Januar 1910 bis zum 31. März 1912.

(Vom 15. Dezember 1910.)

Tit.

I.

Durch Artikel 14, Absatz 2, des am 1. Januar 1911 in Kraft tretenden Bundesgesetzes betreffend die Besoldungen der Beamten und Angestellten der schweizerischen Bundesbahnen vom 23. Juni 1910 wird den Beamten und Angestellten der II.

bis und mit der VII. Besoldungsklasse des neuen Besoldungsgesetzes für denZeitraum vom 1. Januar 1910 bis 31. Dezember 1911 eine jährliche ausserordentliche Zulage von Fr. 200 und für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. März 1912 ein Viertel derselben gewährt. Die ausserordentliche Zulage an die Barrierenwärterinnen wird auf jährlich Fr. 50 festgesetzt.

Diese Bestimmungen beziehen sich nicht auf das am l, Mai 1909 aus dem Dienste der Gotthardbahn in denjenigen der schweizerischen Bundesbahnen übergetretene Personal. Die Ver-

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abfolgung von ausserordentlichen Zulagen an dieses Personal soll durch einen besondern Bundesbeschluss geregelt werden.

Zufolge dieser letztern Bestimmung haben wir Ihnen mit Botschaft vom 10. Dezember 1910 beantragt, den auf 1. Mai 1909 in den Dienst der Bundesbahnen übergetretenen Beamten, Angestellten und Arbeitern der ehemaligen Gotthardbahn, deren frühere Teuerungszulage beziehungsweise früherer Lohnzuschlag nicht den Betrag der von den Bundesbahnen für das Jahr 1909 ausgerichteten ausserordentlichen Zulage erreicht hat, pro Jahr als besondere Zulage für die Zeit vom 1. Mai 1909 bis 31. März 1912 die Differenz zwischen der von der Gotthardbahn seinerzeit bewilligten Teuerungszulage und der ausserordentlichen Zulage der S. B. B. von Fr. 200, beziehungsweise Fr. 120, auszubezahlenDa den 8. B. B.-Arbeitern (ausschliesslich den von der ehe maligen Gotthardbahn übernommenen) durch Bundesbeschluss vom 22. Dezember 1909 betreffend Bewilligung eines Spezialkredites für die schweizerischen Bundesbahnen im Betrage von Fr. 5,058,000 behufs Ausrichtung von ausserordentlichen Zulagen für das Jahr 1909 an ihre Beamten, Angestellten und Arbeiter für das genannte Jahr eine ausserordentliche Zulage von Fr. 120 bewilligt worden war, sollte jetzt die ausserordentliche Zulage für die Arbeiter der S. B. B. (ausgenommen diejenigen der ehemaligen Gotthardbahn) noch vom 1. Januar 1910 an durch einen besondern Bundesbesehluss festgesetzt werden. Dabei erachten wir es als zweckmässig, dass die Zulage nicht nur für das Jahr 1910, sondern für die Zeit vom 1. Januar 1910 bis zum 31. März 1912 geregelt werde. Dies wird dann zur Folge haben, dass die vom Verwaltungsrate zu erlassenden revidierten Lohnreglemente für die Arbeiter, Nr. 25 und 25 a, auch erst auf den 1. April 1912 in Kraft gesetzt werden können. Eine erheblich frühere Inkraftsetzung dieser Réglemente wird aber ohnehin kaum möglich sein, da vorerst die neue Gehaltsordnung vom Verwaltungsrate durchberaten und vom Bundesrate genehmigt sein muss. Bei der vorgesehenen Regelung würde also in Aussicht genommen, sowohl die neue Gehaltsordnung als die Lohnreglemente 25 und 25 a auf den 1. April 1912 in Wirksamkeit treten zu lassen.

Mit Bezug auf die Frage der Höhe der jährlichen Zulage an die Arbeiter ist zunächst zu erwähnen, dass die freisinnige Arbeitervereinigung von Ölten mit Eingabe vom 8. November 1910 und sodann die Arbeiterunion schweizerischer Transportanstalten und der Verband des Personals schweizerischer Trans-

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portanstalten mit Eingabe vom 12. November 1910 unter Hinweis auf ihre frühere Eingabe vom 3. Dezember 1909 das Gesuch stellten, es möchte für 1910 die Zulage für das Arbeiterpersonal ebenfalls auf Fr. 200, statt Fr. 120 bemessen werden, in der Meinung, dass den nur teilweise im Jahre beschäftigten Arbeitern die Zulage pro rata temporis zuzubilligen sei.

Zur Begründung ihrer Eingabe führen die genannten Verbände folgendes an: 1. Es sei eine allgemein anerkannte Tatsache, dass die Teuerung auch in diesem Jahre keinen Halt gemacht habe.

Speziell in den letzten Monaten seien wiederum Milch- und Fleischaufschläge erfolgt und der Ruf nach Massregeln, dieser Verteuerung der notwendigsten Lebensbedürfnisse zu steuern, werde immer intensiver.

2. Die Arbeiter leiden gerade so gut unter der Teuerung als die Angestellten. Man brauche nur daran zu erinnern, dass auch im Jahre 1910 fast keine Neuanstellungen erfolgt seien, dass daher von einem sachlichen Unterschiede zwischen Angestellten und Arbeitern nicht gesprochen werden könne. Es sei der reine Zufall, ob eine Stelle von einem Arbeiter oder Angestellten versehen werde. Oft komme es vor, dass der ledige Angestellte neben dem verheirateten Arbeiter die gleiche Arbeit verrichte.

Der Ledige erhalte eine Zulage von Fr. 200, der Arbeiter, der Familienvater sei, eine solche von Fr. 120.

Diese Ungleichheit werde um so mehr empfunden, als bezüglich der Frage der Alters-, Invaliden- und Witwenversorgung auch ein weiterer Unterschied zwischen dem Angestellten und Arbeiter bestehe zu ungunsten des letztern, ein Unterschied, der auch durch die neue Kranken- und Hülfskasse nur gemildert, keineswegs aufgehoben sei.

3. Aus dem Verlaufe der Verhandlungen des Nationalrates vom Dezember 1909 und vom April 1910 über das Bundesgesetz betreffend die Besoldungen der Beamten und Angestellten der S. B. B. gehe hervor, dass es nicht bei einer Zulage von Fr. 120 an die Arbeiter für 1910 sein Bewenden haben sollte. Eine ganze Anzahl Mitglieder der eidgenössischen Räte habe im Gegenteil gegen eine gesetzliche Festlegung der Zulage an die Arbeiter votiert, weil sie den Zeitpunkt zur Erhöhung als nicht günstig betrachteten und glaubten, der Arbeiterschaft w e i t e r entgegen kommen zu können, wenn die gleiche Frage im Dezember 1910 zur Sprache und Entscheidung käme.

762 4. Tatsächlich seien die Verhältnisse auch in finanzieller Beziehung jedenfalls derartige, dass zwingende Gründe, an eioer Ungleichheit festhalten zu Wollen, nicht vorhanden seien. Es handle sich nicht um eine Summe, die für dio S. B. B. angesichts des in Frage kommenden Zweckes von ausschlaggebender Bedeutung sein könne.

Diese Eingabe ist uns vom Ständerate unterm 9. Dezember d. J. zum Berichte überwiesen worden.

II.

Wir haben in unserer Botschaft vom 13. Dezember 1909 betreffend Bewilligung eines Spezialkredites für die S. B. B. von Fr. 5,058,000 behufs Ausrichtung von ausserordentlichen Zulagen für das Jahr 1909 an ihre Beamten, Angestellten und Arbeiter die Gründe auseinandergesetzt, die uns veranlassten, die Teuerungszulage für die Beamten und Angestellten auf Fr. 200 und für die Arbeiter auf Fr. 120 festzusetzen. Diese nämlichen Gründe bestehen heute noch. Es liegt daher unseres Erachtens keine Veranlassung vor, heute eine andere Stellung einzunehmen als im Dezember 1909. Was speziell die Verhandlungen in den eidgenössischen Räten anbelangt, so geht aus denselben niclit hervor, dass bei der Mehrheit der Mitglieder die Absicht bestanden hat, pro 1910 eine höhere Zulage an die Arbeiter zu bewilligen als pro 1909.

Bezüglich der finanziellen Tragweite bemerken wir folgendes : Laut Mitteilung der Generaldirektion vom 2. Dezember d. J.

ist für eine jährliche Zulage von Fr. 120 an die S.B. B.-Arbeiter eine Summe von Fr. 950,000 erforderlich. Für die Zeit vom 1. Januar 1910 bis zum 31. März 1912 würde dies eine Summe von 2'AXFr. 950,000= Fr. 2,137,500 ausmachen.

Bei Bewilligung einer jährlichen Zulage von Fr. 200 würden sich per Jahr die Ausgaben auf B /3 X Fr. 950,000 oder rund Fr. 1,583,000 und für dio Zeit vom 1. Januar 1910 bis zum 31. März 1912 auf 2y4XFr. 1,583,000 oder rund ,, 3,561,800 stellen.

Wenn daher die jährliche Zulage von Fr. 120 auf Fr. 200 erhöht würde, ergäbe sich für die S. B. B.-Arbeiter (ausschl i esslich die von der Gotthardbahn übernommenen) für die Zeit vom

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1. Januar 1910 bis zum 31. März 1912 Mehrausgabe von rund

eine Fr. 3,561,800 -- ,, 2,137,500

Fr. 1,424,300 Ferner müsste auch den in den Dienst der Bundesbahnen übergetretenen Arbeitern der ehemaligen Gotthardbahn vom 1. Januar 1910 an nicht bloss, wie in unserer bezüglichen Botschaft vom 10. Dezember 1910 vorgeschlagen ist, die Differenz zwischen Fr. 120 und der zirka Fr. 90 betragenden ehemaligen Teuerungszulage der Gotthardbahn, also zirka Fr. 30, sondern die Differenz zwischen Fr. 200 und dieser Teuerungszulage, also zirka Fr. 110 bewilligt werden. Die Mehrzulage wäre also pro Gotthardbahnarbeiter und Jahr Fr. 80, oder für 2100 Gotthardbahnarbeiter pro Jahr Fr. 168,000.

Für die Zeit vom 1. Januar 1910 bis zum 31. März 1912 ergäbe dies 2'/ 4 XFr. 168,000= ,, 378,000 Bei Ausrichtung einer jährlichen Zulage von Fr. 200 statt Fr. 120 an die S. B. B.-Arbeiter (einschliesslich der G. B.-Arbeiter) ergäbe sich somit für die Zeit vom 1. Januar 1910 bis zum 31. März 1912 eine Mehrausgabo von rund . . ,, 1,424,300 + ,, 378,000 Fr. 1,802,300 Die gesamte ausserordentliche Zulage würde also betragen Fr. 2,137,500 + ,, 1,802,300 Total rund

Fr. 3,939,800

Obgleich die finanzielle Lage der S. B. B. eine wesentliche Besserung erfahren hat, so ist diese Besserung doch noch nicht in dem Masse eingetreten, dass mehr Ausgaben gemacht werden dürfen, als unumgänglich notwendig sind.

Wir sind daher nicht in der Lage, Ihnen die Bewilligung einer jährlichen Zulage von Fr. 200 an die Arbeiter der 8. B. B.

empfehlen zu können und beantragen Ihnen, den nachstehenden Beschlussesentwurf, der für die S. B.. B.-Arbeiter (ausschliesslich die in den Dienst der S. B. B. übergetretenen ehemaligen G. B.-

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Arbeiter) eine jährliche Zulage von Fr. 120 für die Zeit vom 1. Januar 1910 bis zum 31. März 1912 vorsieht, zu genehmigen.

'Dabei bemerken wir, dass wir den erforderliehen Kredit von Fr. 2,137,500 auf Fr. 2,140,000 aufgerundet haben.

Wir benützen auch diesen Anlass, Sie, Tit., unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 15. Dezember 1910.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Comtesse.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft : Schatzmann.

765 (Entwurf.")

Bundesbeschluss betreffend

Bewilligung eines Spezialkredites für die schweizerischen Bundesbahnen im Betrage von Fr. 2,140,000 behufs Ausrichtung von ausserordentlichen Zulagen an ihre Arbeiter für die Zeit vom 1. Januar 1910 bis zum 31. März 1912.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 15. Dezember 1910, beschliesst: 1. Den in den Werkstätten und im Betrieb der schweizerischen Bundesbahnen beschäftigten Arbeitern wird für die Zeit vom 1. Januar 1910 bis zum 31. März 1912 pro Jahr eine ausserordentliche Zulage von Fr. 120 verabfolgt.

2. Für Arbeiter, die nur einen Teil der in Ziffer l erwähnten Zeit im Dienste der schweizerischen Bundesbahnen zugebracht haben, wird die Zulage im Verhältnis zur Dienstzeit berechnet.

3. Die in Ziffern l und 2 enthaltenen Bestimmungen finden auf die Arbeiter, welche aus dem Dienste der ehemaligen Gotthardbahngesellschaft in denjenigen der schweizerischen Bundesbahnen hinübergetreten sind, keine Anwendung.

4. Zur Auszahlung der ausserordentlichen Zulage wird der Generaldirektion der schweizerischen Bundesbahnen ein Kredit von Fr. 2,140,000 eröffnet. Dieser Kredit ist auf das jeweilen in Frage kommende Betriebsjahr anzurechnen.

5. Gegenwärtiger Beschluss tritt, als nicht allgemein verbindlich, sofort in Kraft.

Der Bundesrat wird mit der Vollziehung desselben beauftragt.

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