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Schweizerisches Bundesblatt.

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Konzession einer elektrischen Drahtseilbahn von St. Moritz nach der Alp Giop.

(Vom

24. Oktober 1910.)

Tit.

Die Gemeinde St. Moritz und der dortige Kurverein haben mit Eingabe vom 2. Juni 1910 an den Bundesrat das Gesuch um Erteilung der Konzession für den Bau und Betrieb einer Drahtseilbahn von St. Moritz nach der Alp Giop gestellt. Die Konzessionsbewerber führen in dem allgemeinen Berichte im wesentlichen aus, der Kurort St. Moritz sei von zahlreichen schönen Höhenpunkten umgeben, welche die mannigfaltigsten Ausblicke bieten. Diese Höhen seien im Sommer für Ausflüge und in der kalten Jahreszeit für den Wintersport vortrefflich geeignet. Es werde denn auch die leichtere Zugänglichkeit dieser Höhenpunkte von St. Moritz-Dorf und St. Moritz - Bad aus immer allgemeiner als ein Bedürfnis empfunden. Diese Erwägungen hätten die Konzessionsbewerber veranlagst, die Erstellung einer Drahtseilbahn von St. Moritz nach der Alp Giop ins Auge zu fassen. Mit dieser Bahn wolle man die westlich von St. Moritz gelegene Berglehne leichter zugänglich machen und die bereits viel besuchten Punkte Ober-Alpina und Alp Giop mit St. Moritz Bundesblatt. 62. Jahrg. Bd. V.

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verbinden. Gleichzeitig mit der Erstellung der Seilbahn St. MoritzAlp Giop solle zur weitern Hebung des winterlichen Sportlebens die Anlage von langen Bobsleighbahnen von Alp Giop über Salastrains und Ober-Alpina nach St. Moritz erfolgen. Darauswerde für den weltberühmten Badeort und Sportplatz ein neues mächtiges Attraktionsmittel erwachsen.

Dem technischen Berichte entnehmen wir folgende Angaben : Länge der Bahn: 983 m (horizontal).

Spurweite : l m.

Maximalsteigung: 40 °/o.

Höhenkoten: untere Station 1830.«, Kreuzungsstation 1968.56, obere Station 2120.eo.

Minimalradius: 200 m (ausserhalb der Ausweiche).

Zwischenstationen: l Haltstelle.

Betriebssystem : Elektrizität.

Der Kostenvoranschlag setzt sich aus folgenden Posten zusammen : Allgemeine Verwaltung, Projekt und Bauleitung Fr. 20,000 Landerwerb ,, 15,000 Unterhau ,, 175,000 Oberbau, Rollen und Seil ,, 53,000 Rollmaterial ,, 34,000 Maschinelle Einrichtungen in der Motorstation . ,, 40,000 Hochbauten ,, 60,000 Signal, Telephon und Beleuchtungsanlage . . ,, 4,000 Mobiliar und Gerätschaften ,, 2,000 Kataster und Vermarkung ,, 1,500 Verschiedenes und U n v o r h e r g e s e h e n e s . . . . ,, 15,500 Total

Fr. 420,000

Der zu erwartende Verkehr soll nach der vorgelegten Rentabilitätsberechnung eine Verzinsung des Anlagekapitals von rund 5 % ermöglichen.

In seiner Vernehmlassung vom 29. August 1910 hat der Kleine Rat des Kantons Graubünden die Erteilung der nachgesuchten Konzession empfohlen. Dabei sprach sich diese Behörde ebenfalls über das Konkurrenzprojekt des Herrn Ingenieur W. Hetzel in Basel aus, das in der Folge zurückgezogen worden ist.

Die vorschriftsmässigen konferenzieilen Verhandlungen fanden am 18. Oktober 1910 in Bern statt. Dem vom Eisenbahn-

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département aufgestellten Konzessionsentwurf wurde unter Vornahme einer vom Vertreter der Konzessionsbewerber beantragten unwesentlichen Änderung in Art. 6 allseitig zugestimmt.

Wir empfehlen Ihnen den nachstehenden Beschlussesentwurf zur Annahme und benützen auch diesen Anlass, Sie, Tit., unserer ausgezeichneten Hochachtung -m. versichern.

B e r n , den 24. Oktober

1910.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Comtesse.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft : Schatzmann.

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(Entwurf.)

Bunde sboschi u ss betreffend

Konzession einer elektrischen Drahtseilbahn von St. Moritz nach der Alp Giop.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. einer Eingabe des Kurvereins und der Gemeinde St. Moritz vom 2. Juni 1910; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 24. Oktober 1910, beschliesst: Dem K u r v e r e i n und der Gemeinde St. M o r i t z wird zuhanden einer zu bildenden Aktiengesellschaft die Konzession für den Bau und den Betrieb einer elektrischen D r a h t s e i l b a h n von St. M o r i t z nach der A l p G i o p unter den in den nachfolgenden Artikeln enthaltenen Bedingungen erteilt.

Art. 1. Es sollen die jeweiligen Bundesgesetze, sowie alle übrigen Vorschriften der Bundesbehörden über den Bau und Betrieb der schweizerischen Eisenbahnen jederzeit genaue Beachtung finden.

Art. 2. Die Bahn wird als Nebenbahn im Sinne des Bundesgesetzes vom 21. Dezember 1899 erklärt.

Art. 3. Die Konzession wird auf die Dauer von 80 Jahren, vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Beschlusses an gerechnet, erteilt.

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Art. 4.

Der Sitz der Gesellschaft ist in St. Moritz.

Art. 5. Die Mehrheit der Direktion und des Verwaltungsrates oder weitern Ausschusses soll aus Schweizerbürgern, welche ihren Wohnsitz in der Schweiz haben, bestehen.

Art. 6. Binnen einer Frist von 24 Monaten, vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Beschlusses an gerechnet, sind dem Bundesrat die vorschriftsmässigen technischen und finanziellen Vorlagen nebst den Statuten der Gesellschaft zur Genehmigung einzureichen.

Innert 6 Monaten nach der Plangenehmigung ist mit den Erdarbeiten für die Erstellung der Bahn zu beginnen.

Binnen 18 Monaten, vom Beginn der Erdarbeiten an gerechnet, ist die ganze konzessionierte Linie zu vollenden und dem Betriebe zu übergeben.

Art. 7. Die Ausführung des Bahnbaues, sowie der zum Betrieb der Bahn erforderlichen Einrichtungen darf nur geschehen auf Grund von Ausführungsplänen, welche vorher dem Bundesrat vorgelegt und von diesem genehmigt worden sind. Der Bundesrat ist berechtigt, auch nach Genehmigung der Pläne eine Abänderung derselben zu verlangen, wenn eine solche durch die Fürsorge für die Sicherheit des Betriebes geboten ist.

Art. 8. Die Bahn wird mit Spurweite von l Meter und eingeleisig erstellt und mittelst Elektrizität betrieben.

Art. 9. Gegenstände von wissenschaftlichem Interesse, welche durch die Bauarbeiten zutage gefördert werden, wie Versleinerungen, Münzen, Medaillen usw., sind Eigentum des Kantons Graubünden und an dessen Regierung unentgeltlich abzuliefern.

Art. 10. Den eidgenössischen Beamten, welchen die Überwachung der Bahn hinsichtlich der Bauten oder des Betriebes obliegt, hat die Bahnverwaltung behufs Erfüllung ihrer Aufgabe zu jeder Zeit Einsicht von allen Teilen der Bahn, der Stationen und des Materials zu gestatten, sowie das zur Untersuchung nötige Personal und Material zur Verfügung zu stellen.

Art. 11. Der Bundesrat kann verlangen, dass Beamte oder Angestellte der Gesellschaft, welche in der Ausübung ihrer Funktionen zu begründeten Klagen Anlass geben und gegen welche die

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Gesellschaft nicht von sich aus einschreitet, zur Ordnung gewiesen, bestraft oder nötigenfalls entlassen werden.

Ebenso hat er das Recht, zu verlangen, dass Mitglieder der Verwaltung, welchen vorübergehend oder dauernd Funktionen eines Beamten oder Angestellten übertragen sind und die in der Ausübung derselben Anlass zu begründeten Klagen geben, dieser Funktionen enthoben werden.

Art. 12. Die Gesellschaft hat sich dem Transportreglement der schweizerischen Bisenbahn- und Dampfschiffunternehmungen zu unterziehen. Soweit sie Änderungen nötig findel, können solche erst eingeführt werden, nachdem sie vom Bundearat genehmigt worden sind.

Art. 13. Die Gesellschaft übernimmt die Beförderung von Personen, Gepäck und Gütern. Zur Beförderung von lebenden Tieren ist sie nicht verpflichtet.

Art. 14. Der regelmässige Betrieb kann im Sommer auf die Zeit vom 15. Juni bis 15. September und im Winter auf die Zeit vom 24. Dezember bis 15. Februar beschränkt werden.

Die Beförderung von Personen soll täglich mindestens fünfmal nach beiden Richtungen erfolgen.

Die Fahrgeschwindigkeit der Züge wird vom Bundesrat festgesetzt.

Die Fahrpläne unterliegen der Genehmigung des Bundesrates.

Art. 15. Die Gesellschaft wird zur Personenbeförderung Wagen mit nur einer Klasse aufstellen, deren Typus vom Bundesrat genehmigt werden muss.

Art. 16. Für die Beförderung von Personen können Taxen bis auf den Betrag folgender Ansätze bezogen werden: St. Moritz-Alp Giop .

St. Moritz-Alpina oder Alpina-Alp Giop .

Bergfahrt Fr.

Talfahrt Fr.

Berg- u. Talfahrt Fr.

1. 40

1. --

2. --

0. 70

--. 50

1. --

Kinder unter vier Jahren sind gratis zu befördern, sofern für solche kein besonderer Sitzplatz beansprucht wird.

Für Kinder zwischen dem vierten und dem zurückgelegten zwölften Altersjahre ist die Hälfte der Taxe zu zahlen.

133 Die Gesellschaft ist verpflichtet, zu Bedingungen, welche im Einvernehmen mit dem Bundesrat aufzustellen sind, Abonnementsbillette zu reduzierter Taxe auszugeben.

Art. 17. Jeder Reisende ist berechtigt, 10 Kilogramm Reisegepäck taxfrei zu befördern, sofern es ohne Belästigung de;r Mitreisenden im Personenwagen untergebracht werden kann.

Für anderes Reisegepäck kann eine Taxe von höchstens Fr. l per 100 Kilogramm für die Berg- oder die Talfahrt bezogen werden.

Art. 18. Für die Beförderung von Gütern können per 100 Kilogramm für die Berg- oder die Talfahrt höchstens 80 Rappen bezogen werden.

Art. 19. Die Taxen für Gepäck- und Gütersendungen im Verkehr mit der Zwischenstation ,,Alpina" sind gleich der Hälfte der Taxen für die ganze Strecke.

Art. 20. Für Gepäck- und Gütersendungen kann eine Minimaltaxe erhoben werden, die aber den Betrag von 40 Rappen für eine einzelne Sendung nicht übersehreiten darf.

Art. 21. Die vorstehenden Taxbestimmungen beschlagen bloss den Transport von Station zu Station. Die Waren sind von den Aufgebern an die Stationsverladplätze aufzuliefern und vom Adressaten auf der Bestimmungsstation abzuholen.

Das Auf- und Abladen der Waren ist Sache der Gesellschaft, und es darf eine besondere Taxe dafür in der Regel nicht erhoben werden.

Art. 22. Das Gewicht wird bei Gütersendungen bis auf 20 kg für volle 20 kg gerechnet und bei Gepäcksendungen bis auf 10 kg für volle 10 kg; das Mehrgewicht wird nach Einheiten von je 10 kg berechnet, wobei jeder Bruchteil von 10 kg für eine ganze Einheit gilt.

Wenn die genaue Ziffer der so berechneten Taxe nicht ohne Rest durch 5 teilbar ist, so wird sie auf die nächsthöhere durch 5 teilbare Zahl aufgerundet, sofern der Rest mindestens .einen Rappen beträgt.

Art. 23. Für die Einzelheiten des Transportdienstes sind Réglemente und Tarife aufzustellen.

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Art. 24. Sämtliche Réglemente und Tarife sind mindestensdrei Monate, ehe die Eisenbahn dem Verkehr übergeben wird, dem Bundesrat zur Genehmigung vorzulegen.

Art. 25. Wenn die Bahnunternehmung drei Jahre nacheinander einen sechs Prozent übersteigenden Reinertrag abwirft, SO' ist das nach gegenwärtiger Konzession zulässige · Maximum der Transporttaxen verhältnismässig herabzusetzen. Kann hierüber eine Verständigung zwischen dem Bundesrat und der Gesellschaft nicht erzielt werden, so entscheidet die Bundesversammlung.

Reicht der Ertrag des Unternehmens nicht hin, die Betriebskosten, einschliesslich der Verzinsung des Obligationenkapitals, zu 'decken, so kann der Buüdesrat eine angemessene Erhöhung obiger Tarifansätze gestatten. Solche Beschlüsse sind jedoch der Bundesversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

Art. 26. Die Gesellschaft ist verpflichtet, für Äufnung genügender Erneuerungs- und Reservefonds zu sorgen und für das.

Personal eine Kranken- und Untersttttzungskasse einzurichten oder dasselbe bei einer Anstalt zu versichern. Die hierüber aufzustellenden besondern Vorschriften unterliegen der Genehmigung des.

Bundesrates.

Ferner sind die Reisenden und das Personal bei einer Anstalt bezüglich derjenigen Verpflichtungen zu versichern, welche aus dem Haftpflichtgesetz vom 28. März 1905 mit Bezug auf Unfälle beim Bau, beim Betrieb und bei Hülfsgeschäften sich ergeben.

Art. 27. Für die Ausübung des Rückkaufsrechtes des Bundes oder, wenn er davon keinen Gebrauch machen sollte, des Kanton» Graubüuden gelten folgende Bestimmungen : a. Der Rückkauf kann frühestens 30 _ Jahre nach Eröffnung des Betriebes und von da an je auf 1. Januar eines Jahre» erfolgen. Vom Entschluss des Rückkaufes ist der Gesellschaft drei Jahre vor dem Eintritte desselben Kenntnis zu geben.

b. Durch den Rückkauf wird der Rückkäufer Eigentümer der Bahn mit ihrem Betriebsmaterial und allen übrigen Zugehören. Immerhin bleiben die Drittmannsrechte hinsichtlich des Pensions- und Unterstützungsfonds vorbehalten. Zu welchem Zeitpunkte auch der Rückkauf erfolgen mag, ist die Bahn samt Zugehör in vollkommen befriedigendem Zustande abzutreten. Sollte dieser Verpflichtung kein Genüge getan werden, und sollte auch die Verwendung der Erneuerungs- und Reservefonds dazu nicht ausreichen, so

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ist ein verhältnismässiger Betrag von der Rückkaufssumme in Abzug zu bringen.

Die Entschädigung für den Rückkauf beträgt, sofern letzterer bis 1. Januar 1950 rechtskräftig wird, den 25fachen Wert des durchschnittlichen Reinertrages derjenigen zehn Kalenderjahre, die dem Zeitpunkte, in welchem der Rückkauf der Gesellschaft notifiziert wird, unmittelbar vorangehet); -- sofern der Rückkauf zwischen dem 1. Januar 1950 und 1. Januar 1965 erfolgt, den 221/2fachen Wert; -- wenn der Rückkauf zwischen dem 1. Januar 1965 und dem Ablauf der Konzession sich vollzieht, den 20fachen Wert des oben beschriebenen Reinertrages; -- unter Abzug der Erneuerungsund Reservefonds.

Bei Ermittlung des Reinertrages darf lediglich die durch diesen Akt konzessionierte Eisenbahnunternehmung mit Ausschluss aller anderen etwa damit verbundenen Geschäftszweige in Betracht und Berechnung gezogen werden.

Der Reinertrag wird gebildet aus dem gesamten Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben, zu welch letztern auch diejenigen Summen zu rechnen sind, welche auf Abschreibungsrechnung getragen oder einem Reservefonds einverleibt wurden.

Im Falle des Rückkaufes im Zeitpunkte des Ablaufs der Konzession ist nach der Wahl des Rückkäufers entweder der Betrag der erstmaligen Anlagekosten für den Bau und Betrieb oder eine durch bundesgerichtliche Abschätzung zu bestimmende Summe als Entschädigung zu bezahlen.

Streitigkeiten, die über den Ruckkauf und damit zusammenhängende Fragen entstehen, unterliegen der Entscheidung des Bundesgerichtes.

Art. 28. Hat der Kanton Graubünden den Rückkauf der Bahn bewerkstelligt, so ist der Bund nichtsdestoweniger befugt,, sein Rückkaufsrecht, wie es im Art. 27 definiert worden, jederzeit auszuüben, und der Kanton hat unter den gleichen Rechten und Pflichten die Bahn dem Bunde abzutreten, wie letzterer dies von der konzessionierten Gesellschaft zu fordern berechtigt gewesen wäre.

Art. 29. Der Bundesrat ist mit dem Vollzuge der Vorschriften dieses Beschlusses, welcher am 15. November 1910 in Kraft tritt, beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Konzession einer elektrischen Drahtseilbahn von St. Moritz nach der Alp Giop. (Vom 24. Oktober 1910.)

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Jahr

1910

Année Anno Band

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Volume Volume Heft

44

Cahier Numero Geschäftsnummer

95

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

02.11.1910

Date Data Seite

127-135

Page Pagina Ref. No

10 023 950

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