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Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Beschwerde des A. Duchoud-Chappaz in schweizerisch St. Gingolph gegen den Entscheid des Bundesrates vom 18. Juni 1909 betreffend die Gemeinderatswahlen in St. Gingolph (Schweiz) vom 6. Dezember 1908.

(Vom 13. April 1910.)

Tit.

I.

Mit Entscheid vom 18. Juni 1909 wies der Bundesrat eine Beschwerde ,des A. Duchoud-Chappaz und Konsorten in St. Gingolph (Schweiz) ab, welche gegen die vom Regierungsrat des Kantons Wallis in seinem Entscheid vom 4. Dezember 1909 ausgesprochene Zulassung von 19 Bürgern zu den Gemeinderatswahlen in St. Gingolph vom 6. Dezember 1908 gerichtet war.

Damit war gleichzeitig auch eine zweite gegen die Gültigkeit jener Wahlen gerichtete Beschwerde erledigt, weil sie sich einzig auf die angeblich unbefugte Teilnahme jener 19 Bürger an den Wahlen stützte. Die Abweisung erfolgte, weil sich auf Grund der Akten ergab, dass die Zulassung der 19 Bürger zu den Gemeinderatswahlen in St. Gingolph nicht als rechtswidrig betrachtet werden konnte.

Mit Beschwerde vom 22. August 1909 verlangen A. DuchoudChappaz und Konsorten Aufhebung des bundesrätlichen Entscheides, Streichung der 19 Bürger von der Wählerliste und

901 Annullierung der Gemeinderatswahlen von St. Gingolph vom 6. Dezember 1908. Laut Schreiben vom 9. Oktober 1909 beschränkt sich der Regierungsrat des Kantons Wallis, dem wir die Beschwerde zur Vernehmlassung einsandten, darauf, seine frühern Rechtsschriften anzurufen, da die vorliegende Beschwerde nichts Neues enthalte. Am 24. Januar 1910 reichten sodann die Rekurrenten fünf bis jetzt noch nicht produzierte Aktenstücke zur Unterstützung ihrer Beschwerde ein ; der Regierungsrat, dem wir sie zur Vernehmlassung übermittelten, sandte sie uns, begleitet von einem Bericht des Gemeinderates von St. Gingolph (Schweiz) und zwei weiteren Aktenstücken, am 21. März 1910 zurück.

II.

Die vorliegende Beschwerde gibt uns zu folgenden Bemerkungen Anlass: Die Beschwerdeführer beschränken sich in der Hauptsache darauf, den Wert der Angaben der Regierung des Kantons Wallis und des Gemeinderates von St. Gingolph (Schweiz) herabzusetzen und dem gegenüber die Vollwertigkeit der von ihnen vorgelegten Zeugnisse französischer Behörden zu betonen. Sie behaupten insbesondere, den Angaben des Gemeinderates von schweizerisch St. Gingolph sei keinerlei Gewicht beizulegen, da die Mitglieder dieser Behörde in der vorliegenden Angelegenheit selbst Partei seien. Dem gegenüber muss hier betont werden, dass die in der vorliegenden Angelegenheit vom Gemeinderat und Gemeindepräsidenten von schweizerisch St. Gingolph gelieferten detaillierten Angaben amtliche Feststellungen sind und dass diese amtlichen Feststellungen überdies vor ihrer Weiterleitung an die eidgenössische Rekursbebörde die Kontrolle des Regierungsrates passierten, der die Pflicht hatte, sie auf ihre Richtigkeit zu prüfen.

Es ist somit nicht einzusehen, weshalb den Angaben der Walliser Instanzen weniger Beweiskraft beigemessen werden sollte, als den Zeugnissen der Gemeindebehörden von französisch St, Gingolph. Im übrigen sind auch diese Zeugnisse bei Abfassung des angefochtenen Entscheides mit aller Objektivität geprüft und eingeschätzt worden.

Auf Seite 12 der vorliegenden Beschwerde wird erwähnt, es habe auch ein in Vevey wohnender François-Pierre Chaperon unberechtigterweise an den Wahlen teilgenommen. Da dieser nicht auf der Liste der Bürger steht, deren Stimmrecht von den Rekurrenten in der Beschwerde an den Bundesrat angefochten Bundesblatt. 62. Jahrg. Bd. II.

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902 wurde, so kann diese Angabe für die Beurteilung unseres Entscheides nicht in Betracht fallen. Dasselbe gilt von der nachträglichen Nennung der Namen derjenigen Bürger, welche zu den Gemeinderatswahlen zugelassen worden sind, trotzdem sie durch die frühern Entscheide der eidgenössischen Behörden (vgl.

Salis, Bundesrecht III, Nr. 1229) vom Stimmrecht in der Schweiz ausgeschlossen wurden (vgl. S. 7 unten der vorliegenden Beschwerde und Ziffer II, letztes Alinea, der rechtlichen Erwägungen unseres Entscheides). Endlich müssen wir es uns auch versagen, auf die neuen, von den Rekurrenten erst am 24. Januar 1910 zur Unterstützung ihrer Anbringen eingelegten Dokumente einzugehen, da sie uns bei Abfassung des angefochtenen Entscheides nicht vorlagen.

Da die Beschwerde im übrigen nichts Neues enthält, so glauben wir uns mit dem Verweis auf die einlassliche Begründung unseres Entscheides begnügen zu j können und stellen Ihnen, Tit., den A ntr ag: Die Beschwerde sei abzuweisen.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 13. April 1910.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Comtesse.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schatzmann.

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Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Beschwerde des A. DuchoudChappaz in schweizerisch St. Gingolph gegen den Entscheid des Bundesrates vom 18. Juni 1909 betreffend die Gemeinderatswahlen in St. Gingolph (Schweiz) vom 6. Dezembe...

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04.05.1910

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