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# S T #
Bekanntmachungen von
Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bunte Tarifentscheide des
Zolldepartements in den Monaten Juli--November 1910.
Nr. 46.
Tarifnummer
56
Zollansatz Fr. Cts.
6.--
77b
20.--
80b 396a
25.-- frei
605
frei
605/606
diverse
606
10.--
727
2.50
Bezeichnung der Ware
Der Tarifentscheid ,,Nährsalzkaffee Kubin" ist zu ersetzen durch ,,Kaffeesurrogat Kubin".
Der Tarifentscheid "Ochsenmaulsalat" ist zu streichen.
Blasenschinken, Lachsschinken.
Der Tarifentscheid ,,Werg" ist unter Nr. 396 a zu streichen und unter Nr. 396 d zu versetzen.
Lithographiesteine ohne Zeichnung oder Schrift, nicht montiert (montiert siehe ad 890).
Der Tarifentscheid ,,Lithographiesteine, nicht montiert (montiert s. ad 890)" ist zu streichen.
Lithographiesteine mit Zeichnung oder Schrift, montiert oder nicht.
Eisenblech, poliert, von 3 mm Dicke und darüber.
857 Tarifnummer
^Ttf
Bezeichnung der Ware
757/760
diverse
787/790
diverse
787/790
diverse
Büchsenöifner, eiserne (Werkzeuge zum Aufschneiden der Konservenbüchsen)» Der Tarif'entscheid ,,Büchsenöffner" ist zu streichen.
Konservenbüchsenschlüssel aus Eisendraht.
Wolframerze, roh.
Im Tarifentscheid betreffend Lithographiesteine sind die Worte ,,jedoch ohne Zeichnungen (s. a. ad Nr. 605/ 606)tl zu streichen und zu ersetzen durch : ,,jedoch ohne Zeichnung oder Schrift (s. a. ad 605 und 606).
Wolframerze, gemahlen.
Ölemulsionen, künstliche, ohne Farbzusatz, mit dünnflüssigem Leinöl- oder Mohnölfirniss versetzt (s. a. ad Nr.
1109/1110 und 1113.
Im Entscheide betreffend ,,Biergläseruntersätze" wird das Wort ,,Filza ersetzt durch ,,Holzfaserstoffu.
875 890 '
frei 2. --
1021 1114
--. 30 10. --
114S
30. --
Verpfändung einer Eisenbahn.
Der Verwaltungsrat der Zuger Berg- und Strassenbahn A.-G.
hat das Gesuch gestellt, es möchte ihm bewilligt werden, die Strassenbahn vom Bahnhof der S. B. B. in Zug bis zur Schöneggmit einer Betriebslänge von 3 km und die Seilbahn vom Endpunkt der Strassenbahn auf den Zugerberg mit einer Betriebslänge von I,j64 km, samt Zugehör und Betriebsmaterial im Sinne des Art. 9 des Bundesgesetzes betreffend die Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahnen vom 24. Juni 1874 im I. Rang zu verpfänden behufs Sicherstellung eines Anleihens von Fr. 50,000, das zur Tilgung schwebender Schulden und zur Deckung von Betriebsausfällen verwendet werden soll.
Soweit die Bahn und ihre Zugehören auf öffentlicher Strasse und auf fremdem Boden angelegt oder gebaut sind, ergreift das-
858 Pfandrecht nur den Oberbau, die elektrischen Leitungen und ·die Gebäude, nicht aber auch den der Bahngesellschaft nicht gehörenden Boden.
Gesetzlicher Vorschrift gemäss wird dieses Pfandbestellungsbegehren öffentlich bekannt gemacht und gleichzeitig eine mit dem 11. Januar 1911 ablaufende Frist angesetzt, binnen welcher allfällige Einsprachen gegen die beabsichtigte Verpfändung dem Bundesrate schriftlich einzureichen sind.
B e r n , den 19. Dezember 1910.
(2.J.
Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Schweiz. Bundeskanzlei.
Abonnementseinladung.
Es wird hiermit bekannt gemacht, dass der Abonnementspreis für das schweizerische Bundesblatt vom 1. Januar 1911 an Fr. 10 per Jahr, statt wie bisher Fr. 6, beträgt, die portofreie Zusendung im ganzen Umfange der Schweiz inbegriffen.
Das Bundesblatt wird enthalten : zur Veröffentlichung sich eignende Verhandlungen des Bundesrates; Botschaften und Berichte des Bundesrates an die Bundesversammlung, samt Beschluss- und Gesetzentwürfen ; Kreisschreiben des Bundesrates ; Bekanntmachungen der Departemente und anderer Verwaltungsstellen des Bundes, u. a. die monatlichen Übersichten der Zolleinnahmen, Blitteilung betreffend die Verpfändung von Eisenbahnen, Übersichten der Verspätungen der Eisenbahnzüge, Tableau über die Auswanderung von Schweizern nach überseeischen Ländern, Ausschreibungen von erledigten Stellen, sowie Konkurrenzausschreibungen, endlich Inserate eidgenössischer und kantonaler, sowie ausländischer Behörden.
Dem Bundesblatte werden beigegeben: die sukzessiv erscheinenden Nummern der eidgenössischen Gesetzsammlung (Bundesgesetze, Bundesbeschlüsse, Verordnungen, Verträge mit dein Ausland usw.), die Botschaft zum Voranschlag und der Bericht zur Staatsrechnung der Eidgenossenschaft, die Übersicht der Verhandlungen der eidgenössischen Räte und die Übersicht der Bundesbeiträge an schweizerische Hülfsgesellschaften im Auslande ; ferner
859
·als besondere, ständige Beilage des Bundesblattes: das P u b l i kationsorgan für das Transport- und Tarifwesen der E i s e n b a h n e n auf dem G e b i e t e der s c h w e i z e rischen Eidgenossenschaft.
Bestellungen auf das Bundesblatt können jederzeit, aber nur fUr ein ganzes Jahr, gerechnet vom Januar bis Dezember, direkt bei der Expedition oder bei allen schweizerischen Postämtern gemacht werden. Die bisherigen Abonnenten, welche Nr. l nicht refüsieren, werden auch pro 1911 als Abonnenten betrachtet.
Ganze Jahrgänge, sowie abgeschlossene Bände des Bundesblattes und der eidg. Gesetzsammlung, können, solange Vorrat, ·vom Drucksachenbureau der Bundeskanzlei bezogen werden.
Allfällige Reklamationen bezüglich der Versendung des Bundesblattes müssen in erster Linie bei den betreffenden Postbureaux, in zweiter Linie bei der Expedition des Bundesblattes in Bern, und nur ausnahmsweise beim Drucksachenbureau der Bundeskanzlei angebracht werden. Die Reklamationen sind am besten sofort, spätestens aber innert 3 Monaten, vom Erscheinen der betreffenden Bundesblattnummer an gerechnet, anzubringen. Später einlangende Reklamationen können nicht mehr iierüchsichtigt werden.
B e r n , 2. Dezember 1910.
(3...)
Schweiz. Bundeskanzlei.
Sundesblatt. 62. Jahrg. Bd. V.
62
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.
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Bundesblatt
Dans
Feuille fédérale
In
Foglio federale
Jahr
1910
Année Anno Band
5
Volume Volume Heft
52
Cahier Numero Geschäftsnummer
---
Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
28.12.1910
Date Data Seite
856-859
Page Pagina Ref. No
10 024 044
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