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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Zusicherung von Bundesbeiträgen an den Kanton Graubünden für die Korrektion der Landquart von MonbielKlosters bis zum Rhein, des Schanielabaches, des Schraubaches und des Taschinasbaches.

(Tom 14. Oktober 1910.)

Tit.

Mit Schreiben vom 2. September 1910 hat der Kleine Rat des Kantons Graubünden an das eidgenössische Departement des Innern zuhanden des Bundesrates und der eidgenössischen Räte folgendes Gesuch gerichtet : ,,Wie wir Ihnen bereits unterm 28. Juni gemeldet haben, hat das Hochwasser vom 14./17. Juni 1910 an verschiedenen Orten im hiesigen Kanton, hauptsächlich aber im Prättigau, wüste Verheerungen an den korrigierten und unverbauten Gewässern angerichtet.

Das kantonale Bauamt hat im Einverständnis mit Ihrem Tit.

Oberbauinspektorate ein generelles Projekt angefertigt für die Rekonstruktion der zerstörten Korrektionswerke und die weitere, infolge des Hochwassers bedingte Ausdehnung der Verbauungsarbeiten an der Landquart vom Rhein bis Klosters, beziehungsweise Monbiel, inklusive der drei Seitenbäche in Grüsch, Schiers und Küblis, soweit dieselben über den Schuttkegel führen, nämlich dem Taschinasbach, Schraubach und Schanielabach.

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Wir beehren uns, Ihnen in der Beilage die Übersichtspläne (8 Stück) mit den Normalprofilen und dem Kostenvoranschlag für diese Arbeiten zu übermitteln, und verbinden damit das höfliche Gesuch um Weiterleitung an den hohen Bundesrat zuhanden der hohen Bundesversammlung, behufs Festsetzung eines angemessenen Beitrages im Sinne des eidgenössischen Wasserbaupolizeigesetzes vom 22. Juni 1877 und dessen Vollziehungsverordnung vom 8. März 1879.

Zur Orientierung fügen wir folgendes bei: Das bei der Landquart zur Anwendung kommende neue Flussprofil erhält nach der Vorlage eine obere Breite von 20 bis 34 m und eine Sohlenbreite von 16--28 m. Die Höhe variiert zwischen 2,o--4,5 m. Das Profil soll also, gestützt auf die Erfahrungen beim letzten Hochwasser, durchwegs etwas grösser gehalten werden, als dies bei den früheren Korrektionen der Fall war. Hauptsächlich soll danach getrachtet werden, die Sohle zu verbreitern und die Wuhrmauern steiler anzulegen als bisanhin.

. Der Berechnung des neuen Profils ist eine sekundliche maximale Abflussmenge von l,s m 3 pro km2 Einzugsgebiet zugrunde gelegt worden. Früher wurden solche Berechnungen mit l,o--1,2 m8 pro km 2 Einzugsgebiet durchgeführt.

Das Profil würde stufenweise, von oben nach unten fortschreitend, vergrössert, und zwar beabsichtigt das Bauamt, den ganzen Lauf wie folgt einzuteilen : Monbiel-Klosters, Klosters-Küblis, Küblis-Furnabach, Furnabach-Schraubach, Schraubach-Taschinasbach und TaschinasbachRhein. Die genauen Profile auf diesen Strecken würden vor Beginn der Bewuhrung, d. h. anlässlich der Vorlage der Detailprojekte jeweilen in Verbindung mit dem eidgenössischen Oberbauinspektorate festgelegt.

Was die Profiltypen für die Bewuhrung der Landquart anbelangt, so sind dieselben, mit Ausnahme der steilem Böschungen (l : 3/4 bis l : 2/3 statt 1:1 für gemauerte Wuhre und l : l bis l : l V* statt l : l und l : l J /2 für Rollwuhre), den frühern Profilen an der Landquart, welche sich im allgemeinen bewährt haben, identisch. Es kämen gemauerte Wuhre (Trockenmauerwerk) und Rollwuhre zur Ausführung, und beträgt die Kronenbreite, horizontal gemessen, bei den ersteren 0,?o--0,so m, die Fundamentdicke l,so m, bei den letzteren 0,s--l,o m, beziehungsweise 1,8--2,o m. Da und dort mögen bei Steinmangel ausnahmsweise auch Betonleitwerke zur Ausführung kommen.

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Diejenigen Strecken, welche vorläufig bewahrt werden sollen, sind im Plane dick rot ausgezogen, und sind die Längen jeweilen eingeschrieben. Mit dünnern roten Linien haben wir die Strecken bezeichnet, welche vielleicht später einmal verbaut werden sollen, während die gestrichelten oder punktierten Linien als ideelle Wuhrlinien aufzufassen sind, die voraussichtlich nie bewuhrt werden.

Die drei Seitenbäche in Grüsch, Schiers und Küblis, welche besonders arg gehaust .haben und deren Leitwerke grösstenteils zerstört wurden, sollen auf dem Schuttkegel neu kanalisiert und in ihren Einzugsgebieten verbaut werden. In der Vorlage figuriert nur die Kanalisierung bei der Mündung in die Landquart; für die Verbauung im obern Teil würden wir Ihrer hohen Behörde hesondere Projekte vorlegen. Da die Einzugsgebiete aller drei Bäche annähernd gleich gross sind, dürften auch die Kanalprofile annähernd gleich dimensioniert werden. Die Kronenbreite würde nach der Vorlage auf den neuen Strecken 15 --16 m und die Sohlenbreite ll,so--13,so m betragen, während die Höhe zu 8,53 m angenommen wurde. Bei drei Meter Wasserhöhe vermögen diese Profile 250--300 m 3 pro Sekunde abzuführen, was 4--5 ms pro km 2 Einzugsgebiet und Sekunde ausmacht. Streckenweise soll die Sohle gepflastert werden, und zwar würden die Steine teilweise trocken und teilweise in Zementbeton verlegt. Die Seitenwände sollen in Trockenmauerwerk und in Beton mit Steinverkleidung ausgeführt werden.

Die nähern Details würden ebenfalls später anlässlich der Vorlage des Ausführungsprojektes mit Ihrem Oberbauinspektorate festgelegt werden.

Die approximativen Kosten für diese Arbeiten sind wie folgt veranschlagt : Landquartbewuhrung Taschinasbachkanalisierung mit Sperre . . .

Schraubachkanal Schanielabachkanal

Fr. 3,100,000 ,, 340,000 ,, 160,000 ,, 150,000

Total

Fr. 3,750,000

Wir haben uns erlaubt, auch für die Notarbeiten während der Hochwasserperiode gewisse Beträge in den Voranschlag einzusetzen, in der Meinung, dass dieselben ebenfalls subventioniert werden, weil sie teilweise als definitive Bauten gelten können,

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anderseits aber weitern Zerstörungen und Verheerungen vorgebeugt haben.

Ebenso sind für Kolmatierung gewisse Summen ausgesetzt worden, und nehmen wir gerne an, dass dies ebenfalls Ihre Billigung finden werde.

Dann figurieren in den Voranschlägen auch Beträge für die Wiederherstellung der zerstörten Brücken, so über die Landquart bei Grüsch und Schiers und über den Schraubach bei Schiers.

Diese Brücken müssen den veränderten Verhältnissen angepasst werden, was grössere Kosten bedingt ; auch leisten diese Brücken für die Wuhrerstellung und den spätem Unterhalt gute Dienster bilden also, zum Teil wenigstens, integrierende Bestandteile der Korrektionen.

In Felsenbach muss wahrscheinlich die dortige Brücke ersetzt oder verlängert, beziehungsweise mit einer zweiten Öffnung versehen werden, weil sich das jetzige Durchflussprofil als viel zu enge erwiesen hat. Wir schätzen diese Kosten auf zirka Fr. 50,000' und haben einen entsprechenden Betrag in den Voranschlag eingesetzt.

Für den Fall, dass auch die Brücken in Landquart (Strassenbrücke und Rhätische Bahnbrücke) wegen zu engem Durchflussprofil entfernt und neu ersetzt werden müssten, sind auch hierfür gewisse Summen in den Voranschlg aufgenommen worden.

Was den Beitrag an diese Arbeiten anbelangt, so rechnen wir bestimmt auf das gesetzliche Maximum von 50 °/o der Kosten.

Wenn immer tunlich, sollte sogar auf 60 % gegangen werden, sonst wird es den meistens armen Gemeinden, welche durch das Hochwasser noch anderweitig stark in Anspruch genommen wurden, selbst mit Beihülfe des Kantons nicht möglich sein, das Geld für diese notwendigen Verbauungen aufzubringen, und müsste man sich allerorts einschränken, was nicht von gutem wäre, weil dann nur halbe Arbeiten vollführt würden, die in keiner Weise befriedigen und beim nächsten grössern Hochwasser wieder Gefahr laufen, zerstört zu werden.

Auch sollte hier unseres Erachtens punkto Beitragsleistung kein Unterschied gemacht werden zwischen Ergänzung alter und Erstellung neuer Wubren ; im übrigen aber könnten die gleichen Grundsätze massgebend sein, wie bei der Rheinbewuhrung (Bundesbeschluss vom 27. Juni 1905).

Diese im vorgelegten generellen Projekt enthaltenen Arbeiten dürften, vorausgesetzt, dass die Bundessubvention unserem Er-

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warten gemäss ausfällt, in etwa 15--20 Jahren ausgeführt werden und soll damit im Herbste dieses Jahres begonnen werden. Vor Inangriffnahme der einzelnen Strecken würden wir, wie üblich, die Detailprojekte Ihrem hohen Departemente zur Admittierung Torlegen.

Die bestehenden Bundesratsbeschlüsse betreffend Landquartkorrektion für die Strecken Rhein--Felsenbach und Felsenbach-- Küblis. nämlich vom 10. Mai 1908 und 12. Oktober 1909, können dann nach Beschlussfassung der hohen Bundesversammlung, beziehungsweise nach Genehmigung der Vorlage und Eingang der diesjährigen Verbauungsabrechnungen als erloschen erklärt werden.

Wir hoffen gerne, dass Sie mit unsern Vorschlägen einig gehen und dass unserem Gesuche entsprochen werde.a Nach erfolgtem Augenschein und Prüfung der vom Kleinen Rat des Kantons Graubünden eingesandten Vorlage seitens unseres Oberbauinspektorates sind wir im Falle, hierüber folgendes anzugeben : Die Richtungen des neuen Flussbettes der Landquart und der drei Seitenbäche werden im wesentlichen mit den vor dem letzten Hochwasser vorhandenen übereinstimmen, nur da wo sehr bedeutende Ausuferungen entstanden sind, lassen sieh einige, früher zu scharfe Kurven ausmerzen.

Ähnliches kann auch von dem Längenprofil gesagt werden, es werden die einzelnen Sektionen kaum wesentlich andere Gefalle aufweisen als früher.

Was dann die Normalprofile anbelangt, so sollen gemäss den beim letzten Hochwasser gemachten Erfahrungen viel grössere Durchflussprofile zur Ausführung gelangen. Die im Schreiben des Kantons Graubünden und in dem besondern Blatt für Normalien angegebenen Abmessungen werden noch einer besondern Prüfung unterzogen werden, wobei zu bemerken ist, dass bezüglich der Landquart eher etwas grössere Abmessungen als die dort angegebenen erstellt werden sollten.

Die Abmessungen der Wuhre bei der Landquart sind ebenfalls als Minima anzusehen, welche besonders in den Konkaven noch zu verstärken wären ; an diesen Stellen würden auch Überhöhungen an den normalen Wuhrhöhen ausgeführt werden. Bei der Bearbeitung der definitiven Pläne kann dann darauf Rücksicht genommen werden.

Die für die Korrektion der Ausmündung der Seitenbäche gewählten Typen dürften richtig bemessen sein, die Sohlbreite

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aber wird, wie schon erwähnt, noch einer nähern Prüfung unterzogen werden.

Im Kostenvoranschlage sind die während dem Hochwasser ausgeführten Notarbeiten aufgenommen worden ; die Regierung von Graubünden stellt das Gesuch, es möchten dieselben bei der Subventionierung mitberücksichtigt werden. Wir sind nun der Ansicht, dass diesem Gesuch entsprochen werden sollte, indem es richtig ist, wie sich im Schreiben der Regierung angegeben findet, dass dieselben sowohl die Zerstörungen gemildert, als auch auf einzelnen Strecken als definitive Bauten ihren Platz finden.

Dass von Anfang an Kolmatierungen ausgeführt werden sollen, ist sehr zu begrüssen, hat man doch an vielen Stellen an der Landquart damit sehr befriedigende Erfolge erzielt, so bei Jenaz, zwischen Schiers und Grüsch und weiter unten bei Landquart. Es ist somit zu hoffen, dass bei sorgfältiger Ausführung dieser Kolmatierungen nach einer Reihe von Jahren das Gelände längs den Wuhren wieder kulturfähig gemacht werden kann.

Die vom Hochwasser zerstörten Brücken müssen natürlicherweise wieder erstellt werden, um regelmässige Kommunikationen zwischen den einzelnen Ortschaften zu sichern ; Strassenbriicken können daher bei der Subventionierung mitberücksichtigt werden, bisher war dies aber bei Eisenbahnen nicht der Fall, was dem Baudepartement des Kantons Graubünden mitgeteilt worden ist.

Bei Felsenbach hat die dortige Brücke eine viel zu geringe Öffnung. Beim letzten Hochwasser stauten sich die vereinigten Gewässer der Landquart und der Seitenbäche daselbst, und es erfolgte ein gewaltsamer Durchbruch, welcher bedeutende Zerstörungen anrichtete.

Die Erstellung einer neuen Brücke mit genügender Öffnung und ohne Zwischenunterstützungen dürfte hier die zweckmässigste Lösung sein.

Bei den neuen Brücken wird man überhaupt darauf zu sehen haben, dass betreffend Durchflussöffnung und Höhe der Unterkante der Brückenkonstruktionen das Bestmögliche ausgeführt werde.

Die Regierung von Graubünden stellt im fernem das Gesuch, es möchte hier, im Gegensatze zu dem beim Bundesbeschluss für den Rhein vom 27. Juni 1905, bei Bemessung der Subvention kein Unterschied zwischen Ergänzung alter Wuhre und ganz neuen Wuhren gemacht werden. Indem man infolge der grossen

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Wasserverheerungen dem Kanton Graubünden in ausserordentiicher Weise zu Hülfe kommen muss, so sind wir der Ansicht, dass diesem Gesuch ebenfalls entsprochen werden kann.

Bndlich ersucht die Regierung noch, es möchte die Subventionsquote zu 50 °/o, ja wenn möglich zu 60 °/o angesetzt werden, in Anbetracht der ausserordentlichen Schädigungen, welche die meist armen Gemeinden erlitten haben. Letzterer Prozentsatz kann nun gemäss Wasserbaupolizeigesetz nicht bewilligt werden, das im Gesetz angegebene Maximum beträgt 50 °/o. Da es richtig ist, dass hier ganz ausserordentliche Verhältnisse vorhanden sind, so finden wir letzteren Prozentsatz vollkommen gerechtfertigt.

Bei dem letzten Hochwasser hat es sich erzeigt, dass die Hauptbeschädigungen bei den grossen Seitenbächen, dem Schanielabach, dem Schraubach und dem Taschinasbache, vorkamen, indem dieselben ungeheure Schuttmassen in die Ebene und in die Landquart warfen. Die an diesen Seitenbächen gelegenen Ortschaften Grüsch, Schiers und Dalvazza haben auch am meisten gelitten. Es besteht daher ein dringendes Bedürfnis, diese Seitenbäche zu verbauen und Aufforstungen in ihrem obern Gebiete auszuführen. Bis jetzt waren alle Anstrengungen ohne Erfolg, weil die Bevölkerung nicht dazu zu bewegen war. Nun aber müssen diese Verbauungen sowie Aufforstungen baldtunlichst an Hand genommen werden; die Regierung des Kantons Graubünden ist damit einverstanden und ist auch bereit, die erforderlichen Massregeln zu allmählicher Ausführung der Arbeiten zu treffen.

Was nun die jährlichen Anzahlungen anbetrifft, so erscheint es in Anbetracht der ausserordentlichen Dringlichkeit der Bauten, sowohl an der Landquart als an den drei Seitenbächen, geboten, anfangs etwas höhere Jahresmaxima anzusetzen, als gemäss der Bauzeit auszubezahlen wären. Wir beantragen daher, in den drei ersten Jahren solche von Fr. 175,000, in den 12 weitern Jahren solche von Fr. 112,500 in Aussicht zu nehmen, insofern die Arbeitsleistung die Ausrichtung derselben gestattet.

Wie in dem Schreiben der Regierung von Graubünden angegeben ist, können dann die Bundesratsbeschlüsse vom 10. Mai 1908 und 12. Oktober 1909 betreffend Landquartkorrektion für die Strecken Rhein--Felsenbach und Felsenbach--Küblis nach Auszahlung der fälligen Subventionsbeträge dieses Jahres als erloschen erklärt werden.

Bundesblatt. 62. Jahrg. Bd. V.

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Somit erlauben wir uns, den hohen eidgenössischen Räten folgenden Beschlussentwurf zu unterbreiten und zur Genehmigung zu empfehlen.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 14. Oktober 1910.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Comtesse.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schatzmann.

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(Entwurf.)

Bundesfoeschluss betreffend

Bewilligung eines Bundesbeitrages an den Kanton Graubünden für die Korrektion der Landquart von Monbiel - Klosters bis zum Rhein, des Schanielabaches, des Schraubaches und des Taschinasbaches.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht eines Schreibens der Regierung des Kantons Graubünden vom 2. September 1910; einer Botschaft des Bundesrates vom 14. Oktober 1910; auf Grund des Bundesgesetzes betreffend die Wasserbaupolizei im Hochgebirge vom 22. Juni 1877, b es ch l i e s s t :

Art. 1. Dem Eanton Graubünden wird für die Korrektion der Landquart von Monbiel--Klosters bis zum Rhein, des Schanielabaches, des Schraubaches und des Taschinasbaches ein Bundesbeitrag zugesichert.

86 Dieser Beitrag wird auf 50 °/o der wirklichen Kosten festgesetzt, bis zum Maximum von Fr. 1,875,000, als 50% der Kostenvoranschlagssumme von Fr. 3,750,000.

Art. 2. Für die Ausführung dieser Arbeiten wird eine Bauzeit von 15 Jahren, vom Inkrafttreten der Beitragszusicherung (Art. 5) an gerechnet, eingeräumt.

Art. 3. Die Auszahlung dieser Subvention erfolgt im Verhältnis des Fortschreitens der Arbeiten, gemäss den von der Kantonsregierung eingesandten und vom eidgenössischen Departement des Innern verifizierten Kostenausweisen.

Für die drei ersten Jahre wird das jährliche Maximum auf Fr. 175,000, für die übrigen 12 Jahre auf Fr. 112,500 angesetzt. Die erste Anzahlung erfolgt im Jahre 1911.

Art. 4. Bei Berechnung des Bundesbeitrages werden berücksichtigt die eigentlichen Baukosten, einschliesslich Expropriationen und die unmittelbare Bauaufsicht, dann die Kosten der Anfertigung der Ausführungsprojekte und der speziellen Kostenvoranschläge, ferner die Kosten der Aufnahme des Perimeters. Dagegen sind nicht in Ansehlag zu bringen irgendwelche andere Präliminarien, die Funktionen von Behörden, Kommissionen und Beamtungen (von den Kantonen laut Art. 7 a des Wasserbaupolizeigesetzes zu bestellende Organe), auch nicht die Kosten der Geldbeschaffung und die Verzinsung.

Art. 5. Die Zusicherung des Bundesbeitrages tritt erst in Kraft, nachdem seitens des Kantons Graubünden die Ausführung dieser Korrektionen zu den Bedingungen dieses Beschlusses gesichert sein wird.

Für die Vorlegung der bezüglichen Ausweise wird der Regierung eine Frist von einem Jahre, vom Datum dieses Beschlusses an gerechnet, gesetzt.

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Der Bundesbeitrag fällt dahin, wenn der geforderte Ausweis nicht rechtzeitig geleistet wird.

Art. 6. Dem eidgenössischen Departement des Innern sind für jede ein/eine Bausektion an der Landquart, sowie für die drei Seitenbäche, auf genaue Aufnahmen von Situationsplänen, Längen- und Querprofilen sich stützende Ausführungsprojekte zur Genehmigung einzureichen. Diesen Projekten sind technische Berichte und Kostenvoranschläge beizulegen.

Art. 7. Bezüglich der Arbeiten eines jeden Baujahres ist bis Ende des Monats Juni ein Antrag dem eidgenössischen Departement des Innern zur Genehmigung einzureichen.

Demselben ist vom Zeitpunkte der jeweiligen Inangriffnahme der Bauten Kenntnis zu geben.

Art. 8. Der Bundesrat lässt die planmässige Bauausführung und die Richtigkeit der Arbeits- und Kostenausweisen kontrollieren. Die Kantonsregierung wird zu obigem Zwecke den Beauftragten des Bundesrates die nötige Auskunft und Hülfeleistung zukommen lassen.

Art. 9. Mit der Annahme der Subvention verpflichtet sich der Kanton Graubünden, im obern Gebiet der drei Seitenbäche, Schanielabach, Schraubach und Taschinasbach diejenigen Verbauungen und Aufforstungen auszuführen, welche erforderlich sind, um die Beruhigung der angegriffenen Hänge und die Verminderung der Geschiebsführung zu bewirken, sowie die Bewaldung daselbst zu ergänzen und zu vermehren.

Dem schweizerischen Bundesrate sind im Laufe des Jahres 1911 diesbezügliche Projekte einzusenden und die Arbeiten nach Bewilligung der Maximalsubventionen des Wasserbaupolizei- und Forstgesetzes im Jahre 1912 zu beginnen.

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Art. 10. Der Unterhalt der subventionierten Arbeiten ist gemäss dem eidgenössischen Wasserbaupolizeigesetze vom Kanton Graubünden zu besorgen und vom Bundesrate zu überwachen.

Art. 11. Dieser Beschluss tritt als nicht allgemein verbindlicher Natur sofort in Kraft.

Art. 12. Dor Bundesrat ist mit der Vollziehung desselben beauftragt.

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19.10.1910

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