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Schweizerisches Bundesblatt.

2. Jahrgang.

V.

No 52

28. Dezember 1910.

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Druck und Expedition der Buchdruckerei Stämpfli & Cit. in Bern.

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Abänderung der Konzession der elektrischen Eisenbahnen von Montreux nach Montbovon, von Montbovon nach Zweisimmen und von Zweisimmen nach Lenk.

(Vom 19. Dezember 1910.)

Tit.

Mit Eingabe vom 7. September 1910 stellte die Direktion der Montreux-Berner Oberland-Bahn das Gesuch um Abänderung der Konzessionen der elektrischen Eisenbahnen von Montreux nach Montbovon, von Montbovon nach Zweisimmen und von Zweisimmen nach Lenk im Sinne der Einführung von Wagen I. Klasse.

Zur Begründung dieses Gesuches macht sie unter anderm folgendes geltend : Schon seit Eröffnung des Betriebes ihrer Linie habe sie öfters Gesuche von Reisenden, es möchte die I. Wagenklasse eingeführt werden, entgegen nehmen müssen, und diese Gesuche seien später, als der Betrieb bis nach Zweisimmen ausgedehnt wurde und der Transitverkehr zwischen Genfer- und Thunersee sich bemerkbar machte, immer häufiger geworden. Namentlich während des letzten Sommers habe die Zahl der Reisenden, welche teils am Schalter in Montreux, besonders aber bei den verschiedenen Reiseagenturen Billette I. Klasse verlangten, fortwährend zugenommen. Es sei das dem Umstände zuzuschreiben, dass zwei, ausschliesslich Wagen Bundesblatt. 62. Jahrg. Bd. V.

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H. Klasse führende Expresszüge, für welche die Gesellschaft deiMontreux-Berner Oberland-Bahn sowohl in der Schweiz als im Ausland eine intensive Reklame ins Werk gesetzt hatte, zum erstenmal zwischen Montreux und Interlaken verkehrten.

Um das reisende Publikum so viel als möglich zu befriedigen, schien der Direktion der Montreux-Berner Oberland-Bahn die Einführung der I. Wagenklasse auf ihrem Netze unerlässlich, und in seiner Sitzung vom 27. August 1910 beschloss der Verwaltungsrat grundsätzlich die Durchführung dieser Massnahme.

Die Direktion der Montreux-Berner Oberland-Bahn weist ferner darauf hin, dass andere ähnliche Bahnen mit dem gleichen Reisepublikum (wie die Brünigbahn, die Rhätische Bahn usw.)

die von vielen Reisenden bevorzugte I. Klasse .ebenfalls besitzen.

Auf der Rhätischen Bahn bilden die Einnahmen der I. Klasse' 8 °/o der aus dem Personenverkehr erzielten Gesamteinnahmen,, die Fr. 12,000 per Bahnkilometer betragen (Montreux-Oberland Fr. 13,000).

Die Direktion der Montreux-Berner Oberland-Bahn wünscht daher eine Abänderung ihrer Konzessionen in dem Sinne, dass in den Artikeln betreffend den Personentransport die I. Wagenklasse mit folgenden Maximalgruudtaxen vorgesehen werde: a. auf der Strecke Montreux-Montbovon 45 Rappen per Effektivkilometer; b. auf der Strecke Montbovon-Zweisimmen-Lenk 30 Rappen per Effektivkilometer.

Die Regierungen der Kantone Waadt und Freiburg erklärten in ihren Vernehmlassungen vom 14. Oktober und 10./18. Oktober 1910, dass sie gegen das Gesuch um Abänderung der in Fragestehenden Konzessionen im Sinne der Einführung der I. Wagenklasse keine Einwendungen zu machen haben.

Der Regierungsrat des Kantons Bern bemerkt in seiner Vernehmlassung vom 4. Oktober 1910, dass die Montreux-Berner Oberland-Bahn allerdings vor allem eine Touristenbahn, aber doch auch ein Transport- und Verkehrsmittel für das Simmental und das Saanenland sei. Die Bedeutung dieser Eisenbahn für die genannten Gegenden sei zur Genüge dargetan durch die grosse Subvention, die der Kanton Bern geleistet habe. Nun pflegen die einheimische Bevölkerung, die Geschäftsleute, sowie die meisten Touristen und einheimischen Ausflügler nicht in L, sondern in II. und vorzüglich in III. Klasse zu reisen. Die Einführung von Wagen I. Klasse dürfe deshalb nicht zum Nachteil dieser Kategorie

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von Reisenden erfolgen. Der Regierungsrat des Kantons Bern verlangt daher, dass die gegenwärtige Zahl der Züge mit Wagen II. und III. Klasse weder im Sommer noch im Winter irgendwie vermindert werde, so dass die derzeitigen Verhältnisse für Reisende in II. und III. Klasse unverändert bleiben.

Mit ihrem Schreiben vom 8. Oktober 1910 an das Eisenbahndepartement erklärt die Direktion der Montreux-Berner Oberland-Bahn, dass die Einführung von Wagen I. Klasse ohne irgendwelche Verminderung der Zahl der gegenwärtig Wagen II. und III. Klasse führenden Züge und ohne Verschlechterung der derzeitigen Verhältnisse für das in II. und III. Klasse reisende Publikum erfolgen werde.

Angesichts dieser von der Direktion der Montreux-Berner Oberland-Bahn abgegebenen Erklärung haben wir gegen die nachgesuchte Änderung der Konzessionen im Sinne der Einführung der I. Wagenklasse auf der Linie der Montreux-Berner OberlandBahn keine Einwendungen zu erheben.

Als Datum für die Inkraftsetzung des Bundesbeschlusses haben wir den 1. Mai 1911 gewählt, da das nötige Wagenmaterial I. Klasse erst auf nächstes Frühjahr vorhanden sein wird und die Gesellschaft der Montreux-Berner Oberland-Bahn laut einer einem Kontrollingenieur des Eisenbahndepartements gemachten Mitteilung die Einführung der I. Klasse auch erst auf 1. Mai 1911 beabsichtigt.

Wir empfehlen Ihnen daher den nachstehenden Beschlussesentwurf zur Genehmigung und benützen auch diese Gelegenheit, Sie, Tit., unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 19. Dezember 1910.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Comtesse.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schutzmann.

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Bundesbeschluss betreffend

Abänderung der Konzessionen der elektrischen Eisenbahnen von Montreux nach Montbovon, von Montbovon nach Zweisimmen und von Zweisimmen nach Lenk.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Eingabe der Direktion der Montreux-Berner OberlandBahn vom 7. September und 8. Oktober 1910; einer Botschaft des Bundesrates vom 19. Dezember 1910, beschliesst: 1. Die durch Bundesbeschluss vom 16. April 1898 (E. A. S.

XV, 108) erteilte und durch die Bundesbeschlüsse vom 22. Dezember 1899 (E. A. S. XV, 844) und 13. Dezember 1901 (E. A. S.

XVII, 241) abgeänderte Konzession einer Eisenbahn von Montreux nach Montbovon, die durch Bundesbeschluss vom 22. Dezember 1899 (E. A. S. XV, 858) erteilte Konzession einer elektrischen Eisenbahn von Montbovon, beziehungsweise von der Kantonsgrenze über Château-d'Oex und Saanen nach Zweisimmen und die durch Bundesbeschluss vom 30. März 1906 (E. A. S. XXII, 142) erteilte und am 26. Juni 1908 (E. A. S. XXIV, 240) erneuerte Konzession einer elektrischen Schmalspurbahn von Zweisimmen nach Lenk werden wie folgt abgeändert:

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Art. 15, Abs. l, der Konzession Montreux-Montbovon, Art. 14, Abs. l, der Konzession Montbovon-Zweisimmen, Art. 14, Abs. l und 2, der Konzession Zweisimmen-Lenk erhalten folgende Fassung : Die Gesellschaft wird zur Personenbeförderung Wagen mit drei Klassen aufstellen. In der Regel haben die Schnellzüge Wagen aller Klassen und die Personenzüge Wagen u. und III. Klasse zu führen. Ausnahmen kann nur der Bundesrat bewilligen.

Art. 16, Abs. l, der Konzession Montreux-Montbovon erhält folgenden Wortlaut: Für die Beförderung von Personen können Taxen bis auf den Betrag folgender Ansätze bezogen werden: in der ersten Wagenklasse 45 Rappen, in der zweiten Wagenklasse 40 Rappen, in der dritten Wagenklasse 25 Rappen per Kilometer der Bahnlänge.

Art. 15, Abs. l, der Konzessionen Montbovon-Zweisimmen und Zweisimmen-Lenk erhalten folgenden Wortlaut: Für die Beförderung von Personen können Taxen bis auf den Betrag folgender Ansätze bezogen werden : in der ersten Wagenklasse 30 Rappen, in der zweiten Wagenklasse 20 Rappen, in der dritten Wagenklasse 10 Rappen per Kilometer der Bahnlänge.

Art. 16, Abs. 2, der Konzession Montreux-Montbovon und Art. 15, Abs. 2, der Konzessionen Montbovon-Zweisimmen und Zweisimmen-Lenk erhalten folgenden Wortlaut: Kinder unter vier Jahren sind gratis zu befördern, sofern für solche kein besonderer Sitzplatz beansprucht wird. Für Kinder zwischen dem vierten und dem zurückgelegten zwölften Altersjahr ist in allen drei Wagenklassen die Hälfte der Taxe zu zahlen.

2. Der Bundesrat ist mit dem Vollzug dieses Beschlusses, welcher am 1. Mai 1911 in Kraft tritt, beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Abänderung der Konzession der elektrischen Eisenbahnen von Montreux nach Montbovon, von Montbovon nach Zweisimmen und von Zweisimmen nach Lenk. (Vom 19. Dezember 1910.)

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1910

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52

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132

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28.12.1910

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795-799

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