#ST#

Schweizerisches Bundesblaft.

62. Jahrgang.

II.

No 13

# S T #

30. März 1910.

Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über den Bundesbeschluss betreffend die schweizerische Landesbibliothek.

(Vom 18. März 1910.)

Tit.

Im Februar 1902 sind wir mit einem Antrage auf teilweise Erweiterung der organisatorischen Bestimmungen über das schweizerische Landesmuseum vor Sie getreten. Heute haben wir Veranlassung, einen gleichartigen Schritt zu tun mit bezug auf dessen jüngere Schwesteranstalt, die schweizerische Landesbibliothek.

Dieses durch Bundesbeschluss vom 28. Juni 1894 (A. S.

n. F. XIV, 435) gegründete und am 2. Mai 1895 ins Leben getretene Institut hat gleich nach seiner Eröffnung eine anhaltende Entwicklung genommen, welche die bei der Gründung aufgestellten Berechnungen weit überholte. Nach den damals gemachten Erhebungen glaubte man, die Zahl der jährlich in der Schweiz erscheinenden Helvetica auf 1000 bis 1100 beziffern zu sollen. Diesen Voraussetzungen entsprechend hat denn der Art. 9 des oben zitierten Bundesbeschlusses die finanzielle Basis, auf der die Landesbibliothek ihre Tätigkeit entfalten sollte, folgendermassen bestimmt : Es werden folgende jährliche Kredite ausgesetzt : Für die Anschaffungen der Landesbibliothek und die Beitragsleistung an die Bürgerbibliothek Luzern, sowie für BuchBundesblatt.

62. Jahrg. Bd. II.

22

328

binderarbeiten und Bureaubedürfnisse, ein Maximalbetrag von Fr. 15,000.

Für den Gehalt des Bibliothekars Fr. 4000--6000.

Für den Gehalt des Adjunkten Fr. 3000--4000.

Für das Hülfspersonal bis auf die Höhe von Fr. 4000.

Für die sich ergebenden besondern Ausgaben (Erstellung des Nachweisekatalogs, Beitragsleistung an einzelne ,,Helvetica"Erwerbungen etc.) werden jeweilen spezielle Kreditposten ausgesetzt.

Von den Zeitumständen getragen, hat die Landesbibliothek nun aber die Entwicklung genommen, wie sie auf der angeschlossenen Tabelle I ziffernmässig dargestellt ist. Aus dieser Zusammenstellung geht hervor, dass seit 1895 an Neuerscheinungen und Druckschriften aus früheren Jahren alljährlich gegen 10,000 sich zur Erwerbung präsentiert haben und angekauft worden sind ; dazu kamen geschenkweise ebenfalls jährlich durchschnittlich gegen 20,000 Stücke. Das alles anstatt der ursprünglich erwarteten 1000 bis 1500 Stücke neuer Helvetica und einer ähnlich niedrigen Zahl von solchen früherer Zeit.

Bei einem solchen Anwachsen des Materials hat sich die oben bezeichnete finanzielle Grundlage sogleich als zu knapp erwiesen (vgl. Tabelle II), und es mussten der Anstalt zu der ordentlichen Kreditsumme der Fr. 29,000, die allmählich infolge des Besoldungsgesetzes bis auf Fr. 31,175 gestiegen ist, von 1896 an folgende außerordentliche Zuschüsse bewilligt werden: 1896 . . . . F r . 10,001. 5 0 1897 . . . . ,, 25,056. 45 1898 . . . .

,, 28,229. 4 0 1899 . . . .

,, 42,515. 37 1900 , 50,680. 40 1901 . . . .

,, 35,600. -- 1902 . . . . ,, 39,365. -- 1903 . . . . ,, 48,520. -- 1904 . . . . ,, 48,800. -- 1905 . . . .

,, 47,023. 3 6 1906 ,' 54,245. 82 1907 , 52,152. 63 1908 . . . . , , 53,348. 6 8 1909 . . . . ,, 52,188. 5 5 Für die bibliothekarische Behandlung des dargestellten Zuwachses erwies sich natürlich auch das im zitierten Art. 9 vor-

329 gesehene Bibliothekpersonal als gänzlich unzureichend, und es mussten bald nach der Eröffnung eine Anzahl Gehülfen eingestellt werden, deren Besoldungen in den soeben aufgeführten Summen Inbegriffen sind. Zurzeit beträgt die Zahl dieser Gehülfen 10, und ihr Anstellungsverhältnis entbehrt noch einer gesetzlichen Grundlage.

Sowohl dieser Übelstand als die vorher angedeutete Divergenz zwischen den finanziellen Bedürfnissen der Landesbibliothek und den ihr gesetzimässig bewilligten Mitteln bedarf der Abhülfe.

Vor Darlegung der hierauf bezüglichen Revisionsvorschläge dürfte indessen ein allgemeiner Überblick über die administrative Gestaltung der Landesbibliothek seit ihrer Eröffnung und über ihr Verhältnis zur Bürgerbibliothek in Luzern am Platze sein. Dabei glauben wir, uns einer nähern Berührung der Vorgänge, welche zur Errichtung der Anstalt geführt haben, enthalten zu dürfen, da solche in der zitierten Botschaft vom 8. März 1893 (Bundesbl. 1893, I, 1006) und im Bericht der ständerätlichen Kommission vom 4. Dezember desselben Jahres (Bundesbl. 1893, V, 447 ff.) einlässlich besprochen sind.

Wir heginnen also sogleich mit der Aufzählung der Vorkehren zur Ausführung des von Ihnen unterm 26. und 28. Juni 1894 erlassenen Bundesbeschlusses betreffend die Errichtung einer schweizerischen Landesbibliothek.

Dieser ßesehluss wurde unserseits auf 16. Oktober desselben Jahres in Kraft erklärt; an die eigentliche Ausführung konnte jedoch erst im folgenden Jahre herangetreten werden, da hierfür vorerst die nötigen finanziellen Mittel beschafft werden mussten.

Am 15. Januar 1895 erliessen wir die ,,Verordnung betreffend die Leitung und Verwaltung der schweizerischen Landesbibliothek"' und schritten gleichzeitig zur Bildung der darin als eigentliche Leitungs- und Aufsichtsbehörde vorgesehenen Bibliothekkommission. Diese wurde bestellt aus den Herren Professor Dr. J. H. Graf, als Präsident, Professor Dr. E. Blösch, Oberhibliothekar der Stadthihliothek in Bern, Professor Dr. V.

Rössel, Professor Dr. L. Hirzel und Bundesarchivar Dr. J. Kaiser, alle in Bern. Dieser Personalbestand erlitt seither die Änderungen, dass die Herren Hirzel und Blösch, ersterer am 1. Juni 1897 und letzterer im Mära 1901, verstarben und durch die Herren Professor Dr. Gustav Tobler und alt Gymnasiallehrer Dr. Ad.

Wäber ersetzt wurden. In der konstituierenden Sitzung der Kommission, den 23. Januar 1895, wurde Herr Archivar

330

Dr. Kaiser zum Vizepräsidenten gewählt. Dieser und Herr Prof.

Dr. Tobler nahmen im verflossenen Jahre ihren Austritt und wurden im Hinblick auf die schwebende Revision nicht ersetzt.

Seitdem besteht die Bibliothekkommission nur noch aus 3 Mitgliedern. Als Bibliothekar wurde gewählt Herr Dr. J. Bernoulli, von Basel, welcher auf Ende 1908 seine Entlassung eingab.

Am 14. Mai letzten Jahres wählten wir an seine Stelle Herr Dr. Marcel Godet, von Neuenburg, der sein Amt auf 1. August antrat.

Als Lokal wurde der Bibliothek einstweilen der I. Stock und das Halbgeschoss des Hauses Nr. 7 an der Christoffelgasse in Bern angewiesen, und sie wurde hier am 2. Mai 1895 eröffnet. Die Tätigkeit des Personals bestand zunächst in der technischen Sichtung, Ordnung und Aufzeichnung des zuströmenden Materials.

Der Bibliothekkommission ihrerseits präsentierte sich als nächste Aufgabe die Prüfung der Pläne zum Bibliothekgebäude und die Vorbereitung der in Art. 4 des Gründungsbeschlusses vorgesehenen Vereinbarung mit der Bürgerbibliothek in Luzern. Diese Übereinkunft kam unter dem 21. Januar 1896 zu stände und trat mit unserer Genehmigung vorläufig auf die Dauer von drei Jahren in Kraft; das Abkommen liegt gedruckt vor.

Ausserdem hatte die Kommission sich mit der Organisation der Bibliothek (Anordnung des Bücher- und Schriftenbestandes) zu beschäftigen, und sie gelangte nach einlässlichen Studien zu der Aufstellung folgender H a u p t a b t e i l u n g e n : A : Geschichte, Geographie und Landeskunde ; G: Recht, Verwaltung und Volkswirtschaft; L : Literatur, Theologie und Wissenschaften.

Die diesen Abteilungen entsprechenden Periodica, nämlich: P = Periodica von A,

Q =

,, G,

R _ ,, ,, L, werden besonders aufgestellt.

Besondere Gruppen bilden sodann die Abteilungen: Bibl. : Bibliographie ; K: die Karten, Ansichten, Porträts und Kunstblätter; 0 : Offizielle Druckschriften des Bundes, der Kantone und der Gemeinden ; V : Publikationen der Vereine, Gesellschaften, Anstalten ; etc. ; Z : die Zeitungen.

331 Hierzu tritt, vom Jahr 1901 an, noch die Abteilung N = Novitäten, welche die in den Jahren 1901 ff. erschienenen Veröffentlichungen aus den Gebieten : Geschichte, Geographie, Recht und Volkswirtschaft, Literatur und Wissenschaften, in sich schliesst.

Die Aufstellung des Bibliotiaekmaterials nach dieser Ordnung in den 1895 der Bibliothek provisorisch angewiesenen Räumen war jedoch schwierig ; es vermehrte sich auch derrnassen rasch, dass bis 1898 nacheinander alle Stockwerke des Hauses Christoffelgasse Nr. 7 für die Bibliothek in Beschlag genommen werden mussten.

Im Spätjahr 1899 konnte die Übersiedlung in den der Anstalt bestimmten Teil des neuen Archivgebäudes auf dem Kirchenfeld stattfinden. Daselbst begann dann am 1. Mai 1900 die regelmässige Bücher- und Schriftenausleihe, und auch die Eröffnung des Lesesaales erfolgte auf den gleichen Termin. Hiermit gesellte sich für das Bibliothekpersonal zu der bisherigen Aufgabe des Sammeins die weitere, daa bisher zusammengebrachte und das ferner zu erwerbende Material für die interessierten Kreise auch zugänglich und nutzbar zu machen.

Dies bedingte den Erlass einer ,,Ordnung über die Benutzung der Landesbibliothek", welcher von Seiten unseres Departements des Innern unter dem 19. März 1900 erfolgte. Nach dieser Ordnung und den kleinen, unter dem 21. März 1902, 5. Juli 1904 und 2. Dezember 1909 an ihr vorgenommenen Abänderungen ist die Benutzung in den Hauptzügen folgendermassen geregelt: Die Ausleihe für das Publikum ist täglich (Sonn- und Festtage ausgenommen) von 10 bis 12 Uhr und von 2 bis 4 Uhr geöffnet. An Personen, die nicht in Bern wohnen, werden auf schriftliche Bestellung hin die gewünschten Werke durch die Post überschickt. Die Benutzung ist unentgeltlich, hingegen sind der Bibliothek ihre Portoauslagen zu vergüten. Um diese Last möglichst zu erleichtern, haben wir beschlossen, es habe auf die Ausleihesendungen der Posttarif für abonnierte Drucksachen Anwendung zu finden (Transportordnung für die schweizerischen Posten von 1894, Art. 34). Demnach hat nunmehr der Benutzer für die Hin- und Rücksendung gewöhnlicher Postpakete (bis 2 kg.) nur noch zusammen 15 Rp. zu bezahlen, anstatt wie bisher 50 Rp. Der Lesesaal ist geöffnet von 10 bis 12 Uhr vormittags und von 2 bis 7 (Samstags und während zwei Wochen im Sommer 2 bis 5) Uhr nachmittags.

Seit dem Bezüge des neuen Gebäudes, d. h. seit 1900, gestaltete sich die Benutzung der Bibliothek folgendermassen :

332 Besuch des Lesesaals.

1900 1901 1902 1903 1904 1905 1906 1907 1908 1909

.

.

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.

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.

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1255 4529 5558 7149 6258 6648 5961 6839 5930 6725

Ausleihe.

Werke.

Bände.

752 3,987 8,307 11,870 12,238 11,532 12,535 12,283 11,225 12,144

1,056 7,114 11,618 15,158 15,790 15,690 17,714 19,098 16,369 21,763

Die schweizerische Landesbibliothek stellt sich also nach allen Eichtungen als eine in sehr starker Entwicklung begriffene Anstalt dar.

Von speziellen Aufgaben der Landesbibliothek, wie sie im mehrerwähnten Bundesbeschluss, Art. 5, vorgesehen sind, ist folgendes zu sagen : Der Erstellung eines Nachweisekataloges hat notwendigerweise als Grundlage die Bearbeitung und womöglich Drucklegung der eigenen Kataloge voranzugehen. Die Landesbibliothek begann sehr bald den Druck der Titel einer Abteilung (L) nach dem Muster der Casseler Landesbibliothek (einem in Amerika vielfach üblichen System) ; mit Rücksicht auf Kosten- und Arbeitsaufwand musste indessen dieses Unternehmen nach wenigen Jahren aufgegeben werden. Als teilweiser Ersatz des Katalogs erscheint seit 1901 das ,,Bibliographische Bulletin"1, das alle seit Beginn des neuen Jahrhunderts publizierten Helvetica verzeichnen soll. Im Jahre 1906 ist, nachdem die Bestände einen gewissen Grad der Reichhaltigkeit erreicht hatten, mit dem Druck eines Buchkataloges (Abteilung A) begonnen worden, der im Dezember 1909 zum Abschluss gelangte und zu Anfang dieses Jahres in Gestalt von 2 stattlichen Bänden in den Handel kam. Seit 1900 ist ein grosses bibliographisches Unternehmen .der Londoner Royal Society ins Leben getreten ; es enthält die Titel sämtlicher Arbeiten naturwissenschaftlichen Inhalts, die in der ganzen Welt erscheinen, nach Autoren und nach den behandelten Gegenständen' geordnet. Mit fast allen Kulturstaaten beteiligt sich auch unser Land an diesem Werke (International Catalogue of Scientific Literature) ; die Bearbeitung des schweizerischen Materials haben wir der Landesbibliothek nach Massgabe der zitierten gesetzlichen Bestimmung übertragen.

333

Nun noch ein Blick auf die Gestaltung des Verhältnisses der Bürgerbibliothek in Luzern zur Landesbibliothek. Durch die oben bezeichnete Vereinbarung vom 21. Januar 1896 wurde der erstem für die Lösung der ihr durch den Bundesbeschluss vom 28. Juni 1894 zugewiesenen Aufgabe der Sammlung der vor 1848 erschienenen Helvetica ein jährlicher Bundesbeitrag von Fr. 2000 bis Fr. 5000 zugesichert. Die definitive Höhe des Beitrages soll alljährlich im Dezember für das folgende Jahr durch das Departement des Innern fixiert werden. Der Bund wählt in die Kommission der Bürgerbibliothek eine Vertretung von zwei Mitgliedern auf sieben. Überdies hat die BürgerbiblioÜiek alljährlich auf den üblichen Termin der schweizerischen Bibliothekkommission zu Händen unseres Departements des Innern einen Bericht über die Verwaltung und die Rechnung über das abgelaufene samt dem Budget für das folgende Jahr einzusenden.

Der letztern Verpflichtung ist die Bürgerbibliothek pünktlich nachgekommen und hat auch jeweilen über die Verwendung des Bundesbeitrages gesonderte Rechnung geführt. In die Kommission der Bürgerbibliothek wurden unserseits der Präsident und ein Mitglied der schweizerischen Bibliothekkommissiori delegiert.

Als Bundesbeitrag an die Ausgaben für die Fortführung der die Zeit vor 1848 beschlagenden Helvetica wurden der . Bibliothek erstmals für 1896 Fr. 3500 bestimmt, in der Meinung, dass diese Summe ausschliesslich zur Erwerbung von Helvetica der bezeichneten Art zu verwenden sei. Die BibliothekVerwaltung in Luzern war indes mit dieser Beitragsziffer nicht zufrieden ; sie verlangte eine höhere Summe (bis Fr. 5000) mit der Ermächtigung, davon einen Teil zur Aufbesserung der Besoldung ihres Bibliothekars verwenden zu dürfen. Es wurde jedoch von unserm Departement des Innern, nach dem Antrage der schweizerischen Bibliothekkommission, für die folgenden Jahre, d. h. bis 1901, an der Subvention von Fr. 3500 festgehalten, und zwar im Hinblick auf die niedrige Ziffer des allgemeinen" Kredits der Landesbibliothek, dem die Summe zu entnehmen ist (Art. 9, Absatz 2, des zitierten Bundesbeschlusses).

Wohl infolge der Beengung, in die sie sich durch die Ablehnung ihres Begehrens um Erhöhung der Subvention versetzt fühlte, geriet die Korporationsgütergemeinde auf den Gedanken, ihre Bibliothek der Eidgenossenschaft abzutreten. Durch Schreiben vom 22. Juli 1897 teilte die Korporationsgüterverwaltung

334

unserm Departement des Innern mit, dass sie von jener ermächtigt worden sei, mit dem Bund wegen unentgeltlicher Abtretung der Bärgerbibliothek in Luzern in Unterhandlung zu treten. Die hauptsächlichsten an die Abtretung geknüpften Bedingungen lauteten dahin, dass der Bund die Erhaltung und Fortführung der Bibliothek auf seine ausschliesslichen Kosten übernehme, die Bibliothek aber nie und zu keinen Zeiten von Luzern fortschaffen dürfe.

Die Prüfung dieses Anerbietens, sowie die längern Verbandlungen, welche sich an jenes knüpften, zeigten, dass die Annahme der Schenkung zu den gestellten Bedingungen dem Bunde zu weitgehende Verpflichtungen auflegen würde, indem sie ihn zwänge, für die Sammlung der Helvetica neben der Landesbibliothek in Bern noch eine Bibliothek in Luzern zu unterhalten. Im Dezember 1.899 wurden denn die Verhandlungen im Hinblick auf die damalige Finanzlage des Bundes eingestellt.

Im März 1903 wurden sie in der Weise wieder angeknüpft, dass die Korporationsgüterverwaltung durch das Departement des Innern angefragt wurde, ob sie geneigt wäre, die Beziehungen der Bürgerbibliothek zum Bunde auf einer andern Grundlage, z. B. derjenigen des Kaufes der Bibliothek durch die Eidgenossenschaft und der Vereinigung des gekauften Bücherbestandes mit der Landesbibliothek in Bern, zu reglieren.

Hierauf erfolgte die Antwort, dass von einer Wegschaffung .

der Bürgerbibliothek aus Luzern nicht die Rede sein könne.

Damit hatten die Abtretungsverhandlungen ihr Ende erreicht.

Inzwischen mussten, da die oben bezeichnete Vereinbarung im Jahre 1899 abgelaufen war, Verhandlungen für deren Erneuerung geführt werden. Diesen Anlass benutzte die Korporationsgüterverwaltung, um mit ihrem Begehren nach Erhöhung des Bundesbeitrages zur Aufbesserung der Besoldung ihres Bibliothekars stärker aufzutreten. Zur Begründung führte sie namentlich aus : ,,Der Art. 4 des Bundesbeschlusses vom ,,28. Juni 1894 weist die Fortführung, resp. Sammlung der ,,Helvetica vor 1848 unserer Sammelstelle als Aufgabe zu und .^gewährt ihr mit Rücksicht auf diese Bestimmung einen jähr,,lichen Bundesbeitrag. Nun muss offenbar unter dem Begriff ,,der Fortführungsaufgabe auch die Tätigkeit des Bibliothekars ,,verstanden werden ; fasst jene ja eine Fülle von Anforde^rungen und Verpflichtungen für denselben in sich. Wir könn,,ten hier eine Reihe von bezüglichen Betätigungen nennen, die

335

,,nicht bloss an die wissenschaftliche Befähigung und Ausbil,,dung des Bibliothekvorstandes grosse Anforderungen stellen, ,,sondern selbst auch kaufmännische und praktische Gewandt,,heit vorausbedingen. In erhöhtem Masse gilt dies zudem von ,,der Aufgabe, ältere handschriftliche oder gedruckte Literatur," .^Seltenheiten, u. dgl., aufzutreiben, kritisch einzuschätzen und ,,sachverständig einzukaufen. In ähnlicher Weise bedeutet denn ,,auch die Katalogisierung und sachgemässe Einordnung der ,,Sammelobjekte eine die Fähigkeiten und geistigen Kräfte an,,spannende und zeitraubende Arbeit, zumal da hier eine Ar,,beitsteilung nicht in Rede steht."

Weiter weist die Korporationsgüterverwaltung darauf hin, dass durch die Erhebung der Bärgerbibliothek zur eidgenössischen Sammelstelle für Helvetica, welche vor 1848 erschienen sind, die Anforderungen an den Bibliothekar in bezug auf Arbeit ganz bedeutend zugenommen haben. Einerseits sei die Benutzung der Bibliothek jetzt für die ganze Schweiz frei, und anderseits sei 'die Bibliothek alle Werktage des Nachmittags dem Publikum geöffnet. Diese zwei Faktoren haben für den Bibliothekar eine solche Mehrbelastung gebracht, dass die Besoldung, die ihm die Bibliothekverwaltung gewähren könne und die dermal Fr. 2000 betrage, dazu in keinem richtigen Verhältnis stehe. Aber auch abgesehen hiervon sei die Korporationsgüterverwaltung überzeugt, dass eine teilweise Verwendung des Bundeskredites für die erhöhte Arbeit des Bibliothekariates und für eine zweckmässige Aushülfe nur gerecht, im Interesse der Aufgabe und im Sinne des Art. 4 des Bundesbeschlusses und in dessen richtiger Interpretation gelegen sei. Die dermaligen Leistungen der Korporation an die Bürgerbibliothek lassen sich nicht erhöhen ; sie seien im Vergleich zu Bestand und Erträgnissen ihres Vermögens so grosse, dass die Bürgerschaft weitere Ausgaben nicht genehmigen würde. Es bleibe deswegen der Korporationsgüterverwaltung nichts übrig, als auf anderm Wege die Verbesserung des unhaltbaren Besoldungsverhältnisses herbeizuführen, zumal sie besorgen müsse, dass sonst die vorzügliche Kraft des derzeitigen Bibliothekars ihr verloren gehen könnte.

Diesen Argumenten vermochte unser Departement des Innern die Begründung nicht abzusprechen, und als die Organe der Luzerner Bürgerbibliothek im Laufe des Jahres 1901 der Erneuerung der Vereinbarung im bisherigen Wortlaut auf unbestimmte Zeit beigepflichtet hatten, wurde im Dezember jenes Jahres der Beitrag

336

für 1902, unter Zustimmung der schweizerischen Bibliothekkommission, auf Fr. 5000 fixiert, mit der Ermächtigung an die Verwaltung der Bürgerbibliothek, davon Fr. 2000 für Aufbesserung der Besoldung des Bibliothekars zu verwenden. Bis jetzt ist der Beitrag auf dieser Höhe erhalten worden. Damit wurde für die Bürgerbibliothek Luzern, freilich bis zu einem gewissen Grade auf Kosten der Landesbibliothek, vorderhand eine leidliche finanzielle Grundlage geschaffen.

Über die Entwicklung der Anstalt gewähren die beiliegenden Tabellen III und IV ein zahlenmässiges Bild.

Nach dem Vorausgeschickten erscheint der Buudesbeschluss vom 28. Juni 1894 vor allem in zwei Punkten revisionsbedürftig, nämlich : Erstens ist es wünschbar, der Bürgerbibliothek in Luzern eine finanzielle Grundlage zu geben, die von derjenigen der Landesbibliothek unabhängig ist; Zweitens bedarf die letztere selbst einer breitern administrativen und finanziellen Grundlage, als sie ihr die Art. 8 und 9 des zitierten Bundesbeschlusses gewähren.

1. Revisionspunkt. Nachdem die Unterhandlungen mit der Korporationsgemeinde Luzern über die von dieser angebotene Schenkung der Bibliothek, sowie auch die Verhandlungen über den Ankauf der letztern aus den bereits angegebenen Gründen ein negatives Resultat gehabt haben, empfiehlt es sich, den status quo aufrecht zu erhalten. Es soll also das Verhältnis der Landesbibliothek zur Bürgerbibliothek Luzern, welche in Art. 4 des genannten Bundesbeschlusses als Sammelstelle für die vor 1848 erschienenen Helvetica bezeichnet worden ist, das gleiche bleiben.

Dagegen hat sich als schwacher Punkt die Bestimmung des Art. 9 erwiesen, wonach der Beitrag an die Bürgerbibliothek Luzern dem allgemeinen Kredit der Landesbibliothek zu entnehmen ist. Die Landesbibliothek konnte also nicht auf die Verwendung des ganzen Kredites für ihre Anschaffungen rechnen. Anderseits gestalteten sich bei der Bürgerbibliothek die Verhältnisse derart, dass die Bestimmung des Art. 4, Absatz 2, in der weitgehendsten Weise interpretiert werden musste, indem man einen Teil des Bundesbeitrages auch für die Konservierung der Helvetica

Beilage I.

Uebersicht über die Erwerbungen der schwe izerischen Landesbibliothek.

Abtretungen von seite eidg. Behörden

Jahr

Tausch mit Bibliotheken

,

Nummern

Donatoren

StUcke

Nummern

StUcke

Nummern StUcke __

1895

258

5,791

10,515

9,825

1896

530

11,685

19,792

2,354

4,014 a. 265

1897

753

14,963

37,666

1,622

4,092

692

1898

722

8,892

17,936

500

15,113

291

1899

649

11,055

19,802

c. --

ft

1900 1901

1 1784 1 / l

9,591 9,010

23,374 21,772

c. -- c. --

c. -- c. --

8,083

16,913 18,236 18,219

c. --

c. --

1902

1403

18,727



409

688 c. ----

e. --

c. -- c. --

,

ft

.

t

^^_

.

.--

}3894{

9,305 10,030

1905

2512

16,571

26,953

c. --

c. --

C.

.--

1906

ra.2400

9,284

15,539

c.-

e. --

C. --

.--

1907

ca. 2200

8,653

14,694

c. --

<·-

C.

1908

ca,2000

7,227

11,610

c. --

c. --

1

1909

ca.2000

9,732

17,450

1895--1908

149,872 290,471 14,301 41,946 2,277 1,248

i

\Sammlung Staub b. I

\SammlungHormannd.

.

,

1

,_

1

--.-,

\SammlungStaub 6.11] [Sammlung Hörmann (Nachträge) d.

t [Sammlung Staub ö.IV [Sammlung Staub b. V

1248

StUcke

Total

ordenti! ehern ordentlichem Kredit Fr.

Nummern

Stücke

22,985

37,113

24,168

37,504

23,377

51,553

20,999

54,160

7,039. 62 15,714. 76

16,300

28,492

7,167. 22 17,322. 30 24,489. 52 10,003. 77 3,000. -- 13,003. 77

12,997 13,149

31,165 27,487

Fr.

12,352. 61

7,871 12,35'!. 61 6,843\ 8,445 .22 -- 8,442. 22 6,446/ 9,12^ .31 9,127. 31 8,615 -- 9,224 i 8,874. 44 26,415. 05 35,289. 49

7,369 4,997 4,867 6,100 6,316 5,000 3,680 1,565 3,406 4,139 4,831 817 4,896 4,546 5,709 11,455 4,756 32

8,247 7,822 7,257\ 24,490/ 8,028 1 32J

2,924 661 3,250 755

4,055l 840] 4,3451 1,37l/

5,682 \ 3,008/ 7,791 5,715 8,673i

Bemerkt ngen

8,675.14

8,052. 93 12,500. --

20,552. 93

13,731

26,769

7,919. 25 7,94t 23

7,000. -- 7,000. --

14,919.25 14,941. 23

14,201 14,576

26,483 26,041

6,931 .95

6,999. 99 13,937. 94

33,735

58,700

6877 .93

7,999. 92 14,877. 85

14,072

23,599

7,210. 84

5,992. 19

13,203. 03

12,238

19,589

7,221 .37

6,169. 13 13,390. 50

11,232

17,326

6,706 .44

6,884. 89 13,591. 33

12,400

20,800

2277 (

i

i

\SammlungStaub b. I

Nummern

nnofiAr-

1 T r» tal X v/tal

14,301 41,946

Gratis ' 165,421 | 334,694

:'

\Tansehinit fleldentsibädipiig

1180

c. --



Extra-Anlässe

_

1903 1904

1895--1909

Daherige Ausgabe aus

A ìì HftTlTfì

Bezahlt

92,071 148,737 123,510. 65 114,323. 09 237,833. 74 260,160 486,781 i

i

!

D a v o n a b : Mehrfach verwandte Nummern (bei Periodica, Fortsetzungen, etc.), circa Ausgeschiedene Doubletten, etc., circa

65,000 ,

396,781 ·

Bestand auf Ende 1909, circa . . . .

>

!

90,000

t

a. Tauscherwerbungen 1896 ins ;esamt 5132 Nummern mit 6855 Stücken; bei einem grò sen Teil musste der schätzungsgemässe Mehrwert bar b :zahlt werden.

b. Sammlung Staub wurde erwo :ben durch Bundesbeschluss vom 20. April 1898 um den Preis von Fr. 25,000 (Erwerbungs- und Umzugskoster) Fr. 1415. 05). Die Druckschriften wurden grösstenteils 1898 und 1899 inventarisiert; die Karten und Kunstblätter [allmählich seit 1900. Diese finden erst in der Statistik pro 1905 Aufnahme.

c. Von 1899 an sind die Erwerbungen durch Abtretung (fast nur noch laufende Publikationen) und durch Tausch (an Zahl unbedeutend) im Inventar der Geschenke gebucht.

d. Die Sammlung Hörmann wuijde erworben durch Bundesbeschluss vom 20. Dezember 1901 (betreffend das Budget für 1902) um den Preis von Fr. 8000.

Beilage II.

Uebersicht über das Finanzielle der schweizerischen Landesbibliothek.

Budget von 1910

A. vi ss jj- a l> e 11

1895

1896

Fr.

Fr.

2,250. --

1897

1898

1S99

1900

1901

1902

1903

1904

1905

1906

1907

190$

1909

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

5,400. --

5,800. --

6,300. --

6,300. --

6,450. --

Fr.

6,500. --

6,500. --

6,725. --

6,800. --

6,800. --

6,950. --

7,000. --

7,000. --

4,750. --

Bibliothekar

6,200

2,800. --

3,600. --

4,000. --

4,500. --

4,500. --

4,650. --

3,825. --

4,700. --

4,925. --

5,000. --

5,000. --

5,225. --

4,582. --

4,500. --

4,575. --

Adiunkt

4,800

3,899. 25

3,800. 95

4,000. --

4,000. --

4,000. --

4,000. --

4,000. --

4,000. --

4,000. --

4,000. --

4,000. --

4,000. --

2,459. --

1,188. --

3,467. 70

Hülfspersonal (Assistent und Aushülfe)

-

17,242. 70 15,326. 96 15,573. 20 15,483.27 15,476. 63 15,300.-- 15,000. -- 15,000. -- 15,000. -- 15,000.-- 15,000. --

300.-- 15,000. -- 14,999.11 14,995.98

Fr.

Ordentliche Kredite.

.

Kredit für Anschaffungen und Verwaltung, sowie Beitrag an die Bürgerbibliothek Luzern '. .

4,330

15,000

Außerordentliche Kredite.

5,000. --

9,092. --

1,500. -- 05,077. 45

6,500. --

8,600. --

9,500. --

9,265. -- 10,200. -- 10,200. -- 10,200. -- ' 0,875. -- 10,453. 50 10,800. -- 11,175.--

Spezialgehülfen .

1 4,000. --

4,900. --

8,000. --

9,600. --

9,600. -- 12,520. -- 12,800. - 12,800. -- ,13,850. -- 17,200. -- 16,700. -- 16,343. --

Technische Gehülfen

. . .

570.--

1,800. --

2,000. --

2,000. --

2,400. --

2,400. --

2,400. --

2,850.--

Bibliothekdiener .

.

2,500. 40 *)3,000. --

3,000. --

4,400. --

3,900. --

3,628. 77

6,670. 90

2,228. 75

2,924. 80

3,501. 50 10187.-- 13,000. -- 14,001. 10 700.--

11,900

f 6,500. --

2,500. 65

8,500. --

8,500. -- 11,000. -- 11,000. -- 12,500. -- 10,994. 60

2,900. --

6,507. 19

7,689. 90

2,000. -- 11,999. 75 11,989. 65 11,987. 45 15,000. --

1,000. --

10,719. 47 21,280. --

3,000. --

45500. --

7,000. --

5,798. 18

7,000. --

6,999. 99

7,999. 92

5,992. 19

6.169. 13

6,884. 89

a

. . .

19,200

.

10,000

Druck des Kataloges Außerordentliche Buchbinderkosten

. . . .

12,000

Subventionen an kantonale Bibliotheken .

1,000

Ausserordentliche Ergänzung der Bücherbestände und der Zeitschriften

8,000

10,001. 50 25,056. 45 28,229. 40 42,515. 37 50,680. 40 35,600. -- 39,365. -- 48,520. -- 48,800. -- 47,023. 36 85,420. 82 81,193. 63 81,035. 79 94,977. 20 28,185. 45

1,515. --

Sammlung Staub

300.--

Ankauf der rätoromanischen Bibliothek des Prof.

Dr. Hörmann, Chur

8,000. --

26,191. 95 38,129. 41 54,429. 65 86,698. 12 74,307. -- 81,380. 40 64,925. -- | 77,565. -- 79,170. -- 79,600. -- 77,823. 36 '85,420. 82 81,193. 63 81,035. 79 94,977. 20 i !

!

') Aus dem Kreditpo.sten ,,Katalogd ruck- 1897 w urdeu Fr. 178't. 50 für Kost jn der Expertise Staub (mit Gutheissen de r Oberbehörd«;) bezahlt.

*) Vom Jahr 1901 an dazu noch di e Unkosten de s bibliographi sehen Bulletin!i.

1 1 1

l

92,430

Beilage III.

Er werbung en der BürgerBibliothek Luzern¨.

Helveticaliteratur vor 1848.

1896

Bände oder Jahrgänge

Broschüren

Blätter

1050

850

--

25

Karten und Ansichten

i 1

Erwerbungen aus dem Kredit der Korporationsgemeinde Lnzern

Erwerbungen aus dem Bundesbeitrag

Geschenke (inkl. Tauach)

Total Total

Stücke

497

450

3997

Kunstblätter

Handschriften

Total

Bände oder Jahrgänge

Broschüren

Kunstblätter

Medaillen

Total

1100

25

3050

160

230

107

--

Bände oder Jahrgänge

Broschüren

Blätter

Kunstblätter

Handschritten

1897

569

156.

40

73

346

16

1200

300

200

--

--

500

700

2400

1898

498

753

71

28

776

18

2144

265

335

30

--

630

926

3700

326

2519

361

2000

1900

444

390

36

17

448

3

1338

181

53

61

t Karten 18\ I.Blätter 12 / Med. 5

1901

61

50

8

--

153

25

296

124

41

19

Blätter 3

187

356

839

1902

354

150

32

35

618

24

123

130

95

15

Med. 43

283

690

2186

1903 .

374

154

6

615

4

1163

57

24

6

A c Ansichten und Kunstblätter

133

508

1804

1904

102

713

4

9

333

16

1177

113

143

12

5

273

182

333

4

19

7

545

1995

1905

581

278

--

315

8

1182

110

148

76

--

334

1271

145

7

200

25

504

2020

1906

246

155

104

5

702

3

1215

110

38

9

2

159

94

1097

--

--

8

2005

2479

1907

368

381

87

2

112

2

952

126

133

12

6

277

21< [

389

98

110

--

701

2040

1908

361

196

141

2

242

--

942

72

35

9

--

104

17J

215

--

68

1

470

1517

1909

608

278

86

38

645

4

1669

95

47

12

--

154

271

435

90

66

1

863

2686

1899

476

218

161

77

--

846

--

5

1783

110

85

185

410 301

Vor 1904 nicht ausgeschieden ru briziert

Beilage IV.

Uebersicht über die Entwicklung der Bürgerbibliothek in Luzern.

Verwendung des Bandesbeitrages Katalog und (esoldung Verwaltungs- des Biblioarbeiten thekars

Bundesbeitrag

Ankäufe

Einbände

Fr.

Fr.

Fr

1896

3500. --

3346. 15

1897

3875 90

3448. 87

1898

3500. --

3336. 97

1899

3500. --

3065. 11

73.

J366.

101. 80 \ 60.

10. 05 425.

3500. --

3248. 72

217. 55

1900

. . .

Benutzung der Bibliothek

Fr.

Fr.

130Ö 90

Total

Besuche, d. h. Benutzungen in der Bibliothek

Ausgellehen

Total

Fr.

3477. 05

35 35 l _.

15 05

3888. 57 3498. 92 3500. 21

Statistische Erhebungen liegen erst seit 1 901 vor. Auch für diese Periode 1896--1901 ist die stete Steigerung des Jahrcsverkehrs festgestellt.

3495. 52

29. 25

Besuche

Benutzte Verliehen Bände oder und Stücke am Ort verschickt

_ ...

n n!

BenUtzun

9

3527. 17

850

1130

1155

2285

2000

5011. 30

1175

2235

1138

3373

159. 50 2000

5004. 07

1395

3011

1470

4481

2456. 11

369. 50 184. 60 2000

5012. 59

1393

3099

1817

491«

5000. --

2567. 35

206. 10 230. 65 2000

5004. 10

1804

2581

1924

4(505

1906

5000. --

2327. 78

360. 80 299. 90 2000

4988. 48

1601

1999

1690

3689

1907

5000. --

2225. 45

360. 15

399. 40 2000

4985. --

2409

2640

2274

4914

1908

5000. --

2262. 85

325. 70 454. 15 2000

5042. 70

2119

2641

1902

4543

1909

5000. --

2389. 05

218. 10 551. 15 2000

5158. 30

2169

3712

2666

6378

3500. --

1517. 47

1902

5000. --

2564. 75

245. --

1903

5000. --

2747. 32

97. 25

5000. --

1905

1901

1904

. . . .

. . . .

9. 70 2000

201. 55

337

(Buehbinderkosten) und deren Registrierung (Besoldung des Bibliothekars) zu verwenden gezwungen war. Diese Schwierigkeiten können dadurch beseitigt werden, dass der Bürgerbibliothek Luzern jeweils durch das Budget ein Bundesbeitrag an die aus ihrer Aufgabe entspringenden Ausgaben direkt ausgesetzt ·wird. Dieser Beitrag kann alljährlich, gestützt auf sorgfältige Prüfung der Bedürfnisse, die aus der Lösung ihrer Aufgabe entspringen, neu bestimmt werden. (Zu vergleichen Art. 4, Absatz 2, des hiernach angefügten Bundesbeschlussentwurfes.)

Der zwischen den beiden Anstalten wünschbare Kontakt kann dann so hergestellt werden, dass, gleich wie die Kommission der schweizerischen Landesbibliothek in derjenigen der Bürgerbibliothek vertreten ist, die letztere auch in der Kommission der Landesbibliothek eine Vertretung erhält. (Zu vergleichen Art. 5 des hiernach angefügten Bundesbeschlussentwurfes.)

2. Revisionspunkt. Hierzu ist zu bemerken, dass sich der Art. 8 des Bundesbeschlusses vom 28. Juni 1894 schon längst als unzulänglich erwiesen hat. Die Entwicklung der schweizerischen Landesbibliothek ist eine solche geworden, dass sie alle Berechnungen über die Grosse der literarischen Produktion der Schweiz weit hinter sich gelassen hat. Ferner hat seit ihrer Eröffnung für das Publikum die Benutzung des Lesesaales, sowie der Ausleiheverkehr am Orte selbst und nach auswärts eine intensive Ausdehnung genommen. Diese beiden Faktoren bewirkten, dass das in Art. 8 vorgesehene Personal die ihm zugedachte Aufgabe nicht zu bewältigen vermochte und man sich zur Anstellung von provisorischem Hilfspersonal gezwungen sah; d. h. es mussten, bald nachdem ·die Landesbibliothek ihre Tätigkeit eröffnet hatte, eine Reihe teils wissenschaftlich gebildeter, teils technisch befähigter Gchülfen und Gehülfinnen, sowie ein Bibliothekdiener, provisorisch in Dienst genommen werden. Um diesen Anstellungen eine gesetzliche Grundlage zu geben, schlagen wir vor, dieses in der durch Art. 10 des hiernach stehenden Bundesbeschlussentwurfes vorgesehenen Weise zu tun.

Dieser neue Art. 10 weicht in zweifacher Weise von der dermaligen Klassifikation des Bibliothekpersonals, wie sie im Bundesgesetz vom 23. Dezember 1908 über die Organisation des schweizerischen Departements des Innern vorgesehen ist, ab.

Nämlich einerseits in der Benennung des Personals und anderseits in der Einordnung für die Besoldung. Dei" Bibliothekar soll die Bezeichnung Direktor, der Adjunkt als dessen Stellver-

338

treter die Benennung Vize-Direktor erhalten, und die Gehülfen erscheinen unter dem Namen ,,Assistenten" mit Beibehaltung der bisherigen Unterscheidung in wissenschaftliche und technische. Die neuen Benennungen sind sachlich richtiger als die bisherigen, und die Scheidung des Assistentenpersonals in wissenschaftliches und technisches entspricht dem durch die Verhältnisse herbeigeführten wirklichen Bestände. Wir wünschen diesem im neuen Bundesbeschluss passenden Ausdruck zu geben.

Die vom Organisationsgesetz von 1908 abweichende Ordnung der Besoldungsklassen für den Direktor, den Vize-Direktor und das Personal der Assistenten rechtfertigt sich durch folgende Tatsachen.

Unsere Vorlage zu einem Gesetz über die Organisation des Departements des Innern (Bundesblatt 1908, I, 377) beschränkte sich auf die Ordnung der eigentlichen das Departement bildenden Dienstabteilungen und liess die seiner Aufsicht unterstellten Spezialanstalten (Polytechnikum, meteorologische Zentralanstalt, Landesmuseum, Landesbibliothek und Eichstätte) ausser Spiel, weil erstere drei durch besondere Gesetze, zum Teil ganz neuen Datums, schon organisiert waren und letztere (Landesbibliothek und Eichstätte) den Gegenstand besonderer Revisionsvorlagen bildeten. Ihre vorberatenden Kommissionen fanden jedoch für gut, über den Rahmen unseres Projektes hinauszugreifen und alle genannten Anstalten in das neue Gesetz einzubeziehen. Dabei lief nun aber das Versehen unter, dass das Personal der Landesbibliothek kurzweg in die durch das Besoldungsgesetz vom 2. Juli 1897 geschaffene Klassifikation aufgenommen wurde.

Letztere ist aber im Laufe der Zeit eine ganz ungenügende geworden, und die Beibehaltung des status quo wäre im jetzigen Zeitpunkt, angesichts der für die Beamten und Angestellten anderer Abteilungen vorgenommenen Aufbesserungen, eine unverdiente Zurücksetzung des Personals der Landesbibliothek.

Dieses ist mit Unterstützung der Bibliothekkommission schon wiederholt um Verbesserung seiner Besoldungsverhältnisse eingekommen, und es ist ihm eine solche auch in Aussicht gestellt worden. So ist beispielsweise in unserer Botschaft zum Budget für 1901 (Bundesbl. 1900, IV, 306) folgendes gesagt: ,,Wir erlauben uns, wiederum darauf hinzuweisen, dass die Gehälter des Hülfspersonals immer noch völlig unzureichend bemessen sind, sowohl in
Anbetracht der an die Gehülfen gestellten Anforderungen als auch im Vergleich zu den in der Bundesverwaltung sonst anerkannten Ansätzen. .Eine gründliche Besserung kann aber erst eintreten, wenn die Stellung dieser Ge-

339 hülfen durch Revision des oben zitierten Bundesbeschlusses (d. h.

·desjenigen vom 28. Juni 1894) gesetzlich geregelt wird.a Neben dem Gehülfenpersonal gebührt aber auch den obern Beamten der Bibliothek -- dem Direktor und dem Vize-Direktor -- in Anbetracht der grossen an sie gestellten Anforderungen eine namhafte Aufbesserung.

Unter Berücksichtigung dieser Umstände geht es nicht an, die im Organisationsgesetz vom 23. Dezember 1908 (Art. 3, I) ·enthaltene Klassifikation des Personals der Landesbibliothek ohne weiteres in die gegenwärtige Vorlage hinüberzunehmen, sondern sie muss eine den Bedürfnissen und der Gerechtigkeit entsprechende Modifikation erfahren. Diese will der neue Art. 8 in der Weise herbeiführen, dass er den Direktor und den Vize-Direktor, analog den ersten Beamten des Landesmuseums, in die I. bezw. II. Elasse setzt, die wissenschaftlichen Assistenten von der V. in die IV.

bis III. Besoldungsklasse erhebt und endlich für die technischen Assistenten eine Promotion von der VI. in die V. Klasse ermöglicht. Wir empfehlen Ihnen diese Aufbesserung angelegentlich ; sie wird ihre gute Wirkung auf die Arbeitsfreudigkeit des Bibliothekpersonals nicht verfehlen.

Wie der Art. 8 des Bundesbeschlusses vom 28. Juni 1894 den Bedürfnissen der Anstalt nach Arbeitskräften nicht mehr entspricht, so ist anderseits die Bestimmung des Art. 9 des nämlichen Beschlusses für deren finanzielle Bedürfnisse zu eng geworden. Wir möchten ihn indessen nicht etwa in der Weise revidieren, dass kurzweg die darin vorgesehenen Summen erhöht würden. Die temporären Krediterhöhungen, die seinerzeit bei der meteorologischen Zentralanstalt und der eidgenössischen polytechnischen Schule in Anwendung kamen, haben sich nicht als zweckmässig erwiesen. Es empfiehlt sich einzig, den Kredit für die Landesbibliothek, ähnlich wie es beim Landesmuseum und andern Anstalten geschieht, alljährlich bei Aufstellung des Budgets zu bestimmen und in dieses einzusetzen.

Diesem Vorschlage entspricht der Art. 11 des hiernach angefügten Bundesbeschlussentwurfes.

Zu den in Vorstehendem besprochenen Hauptrevisionspunkten kommen noch zwei solche sekundärer Natur (a, o), welche die Zusammensetzung der Bibliothekkommission und die Umschreibung der Aufgabe der Landesbibliothek in bezug auf die Ankäufe von Helvetica betreffen.

a. Hinsichtlich der Bibliothekkommission enthält die Botschaft vom 8. März 1893 über die Gründung einer schweize-

340

rischen Nationalbibliothek die Bemerkung: ,,Über der Bibliothek ,,sollte eine mehrgliedrige Bibliothekkommission stehen, für die ,,besondere Mittel nicht auszuwerfen wären."

Entsprechend der hierin liegenden Betonung einer sparsamen Ökonomie fixierte die Verordnung vom 15. Januar 1895 über die Leitung und Verwaltung der schweizerischen Landesbibliothek die Bibliothekkommission auf 5 Mitglieder und bestimmte in Art. 8, dass sie sich monatlich zweimal zu ordentlichen Sitzungen zu versammeln habe.

Hieraus entsprang als weitere Folge, dass die Kommissionsmitglieder gleich von Anfang an und bis jetzt sämtlich dem Orte des Sitzes der Bibliothek, d. h. der Stadt Bern, entnommen wurden.

Gegen diese Zusammensetzung haben sich nun in letzter Zeit sowohl aus dem Schosse der eidgenössischen Räte als aus schweizerischen Bibliothekkreisen, Stimmen erhoben.

Man wünscht eine Änderung dieser Gestaltung zunächst durch eine Erweiterung der Behörde auf 7 Mitglieder, die sodann nicht nur aus Bern, sondern aus den verschiedenen Landesteilen der Schweiz genommen werden sollen, gleich wie es bei dem schweizerischen Schulrate, der eidgenössischen meteorologischen Kommission und der Landesmuseumskommission geschieht. Endlich sollen zwischen der schweizerischen Bibliothekkommission und der Vereinigung der schweizerischen Bibliothekare organische Beziehungen hergestellt werden. Dies könnte geschehen entweder durch die Aufnahme einer Vertretung jener Vereinigung in die Bibliothekkommission oder durch Schaffung einer Fachbehörde, eines ,,wissenschaftlichen Beirates", den beide, Bibliothekarvereinigung und Bibliothekkom mission, für die Lösung bibliothekarischer Fragen in Anspruch nehmen könnten.

Diese letzte Forderung erschiene einer nähern Prüfung wert, wenn die Landesbibliothek nicht mit einer Bibliothekkommission ausgestattet wäre und infolgedessen unser Departement des Innern eines vorberatenden und begutachtenden Organs für bibliothekarische Fragen entbehrte. Unter der jetzigen Organisation aber bildet die schweizerische Bibliothekkommission für die Bundesverwaltung die ordentliche und nach allen Richtungen genügende Fachbehörde, und es ist nicht einzusehen, warum ihr für die Erledigung gewisser Fragen noch ein Fachausschuss an die Seite gesetzt werden sollte ; es wäre

341

dies ein administratives Unikum, das seinesgleichen in der Bundesverwaltung nicht hätte.

Wenn die Vereinigung schweizerischer Bibliothekare das Bedürfnis empfindet, für gewisse Fälle die Mitwirkung der schweizerischen Landesbiblioüiek in Ansprach zu nehmen, so steht ihr der Weg der1 Petition offen ; sie wird für ihre Wünsche stets so weit wie möglich Entgegenkommen finden. Dieser Weg dürfte genügen, um die Landesbibliothek mit den Bestrebungen und Aufgaben der Vereinigung der schweizerischen Bibliothekare in Beziehung zu erhalten.

Als ernstliche Postulate bleiben also nur zu prüfen die Begehren nach Erweiterung der ßibliothekkommission auf 7 Mitglieder und die Wahl der letztern aus verschiedenen schweizerischen Landesteilen.

Über diese Punkte kann man verschiedener Ansicht sein.

Wir erlauben uns, darauf hinzuweisen, dass die dermalige Bibliothekkommission ihre Aufgabe bis jetzt vollständig erfüllt hat und die Anstalt unter ihrer Leitung und Aufsicht zu der Entwicklung und Blüte gelangt ist, in der sie gegenwärtig steht.

Der Erfolg und die Erfahrung sprechen also für die bisherige Zusammensetzung der Aufsichtsbehörde. Dessenungeachtet bestimmt uns der Wunsch, der Landesbibliothek noch mehr Freunde und Sympathie zu erwerben, auf obige Postulate nach beiden angegebenen Richtungen einzutreten. Der danach abgeänderte Absatz 2 des Art. 9 dürfte ihnen befriedigenden Ausdruck geben.

Aus der Mitte der erweiterten Kommission wird ein engerer Ausschuss für die Erledigung der laufenden Geschäfte bezeichnet, und die Versammlung der Plenarbehörde hat, von dringenden Fällen abgesehen, nur in mehr oder weniger grossen, durch das Reglement zu bestimmenden Zeitabständen stattzufinden.

Was den Revisionspunkt b betrifft, so ist darüber folgendes zu bemerken : Es hat sich im Laufe der Zeit als wünschbar herausgestellt, der Landesbibliothek in bezug auf die Sammlung von Helvetica etwas grössern Spielraum zu gewähren. Der Art. 3, Absatz 1., des Bundesbeschlusses vom 28. Juni 1894 bestimmt: ,,Die Landesbibliothek hat zum Zweck, von der Zeit des neuen Bundes (1848) an die Helvetica zu sammeln und zur Benutzung bereit zu stellen."

Das Kategorische dieser Bestimmung sollte etwas gemildert werden dadurch, dass nach den Worten ^hat zum Zwecka das O

342 Wörtchen ,,vorzugsweise'1 eingeschaltet folgenden Gründen:

wird, und zwar aus

Der schweizerischen Landesbibliothek sind von ihrer Gründung an von Donatoren ganze Bibliotheken geschenkt worden, die nicht nur Helvetica aus der Zeit seit 1848, sondern auch viele vor diesem Zeitpunkt erschienene Werke enthielten. Diese Schenkungen durften nicht auseinandergerissen, sondern mussten nach dem Willen der Donatoren ganz der Landesbibliothek einverleibt werden. Anderseits hat der Bund selbst zwei Bibliotheken, diejenige des Dr. F. Staub sei., sowie die des Herrn Prof. Hörmann in Chur, erworben, von denen erstere nach ihren wertvollsten Beständen und letztere ganz der Landesbibliothek einverleibt wurden. Das Hauptgewicht der Sammeltätigkeit der Landesbibliothek soll selbstverständlich auch forthin auf die Zeit des neuen Bundes (seit 1848) gelegt werden; es soll aber auch die Möglichkeit nicht ausgeschlossen sein, die der Landesbibliothek gehörenden altern Bestände nach Massgabe der vorhandenen Mittel und der sich bietenden Gelegenheiten zu ergänzen. Dieser Anschauungsweise der Bibliothekkommission haben wir in der ersten Zeile des Art. 3 des nachstehenden Beschlussentwurfs durch Einschaltung des Wortes ,,vorzugsweise" nach den Worten ,,hat zum Zweck" Ausdruck gegeben.

Neben unsern Revisionsvorschlägen haben wir die Bestimmungen des Bundesbeschlusses vom 28. Juni 1894 mit wenigen durch die Umstände gebotenen Modifikationen unverändert in nachstehenden Bundesbeschlussentwurf aufgenommen.

Indem wir Ihnen die Grutheissung unseres Entwurfes zu einem neuen Bundesbeschluss über die Landesbibliothek empfehlen, erlauben wir uns noch ein Wort beizufügen über die Frage, wie weit das Sammeln der schweizerischen Druckerzeugnisse in der Landesbibliothek gehen soll. In bezug hierauf sind wir der Ansicht, dass im Hinblick auf das enorme Anwachsen des Materials und die bisherigen Erfahrungen, sowie in Berücksichtigung der in den eidgenössischen Katen gefallenen Bemerkungen, die Sammeltätigkeit der schweizerischen Landesbibliothek sich nur auf Helvetica von bleibendem Wert erstrecken soll. Wir verweisen in dieser Hinsicht auf Artikel 3, Absatz 2, des Bundesbeschlusses vom 28. Juni 1894 und machen darauf aufmerksam, dass ein Masshalten in der Sammeltätigkeit schon aus dem Grunde geboten erscheint, weil sonst weder das jetzt schon zahlreiche Personal noch die vorhandenen Räumlichkeiten auf die Länge genügen dürften.

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Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 18. März 1910.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Comtesse.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schatzmann.

Bundesblatt. 62. Jahrg. Bd. II.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über den Bundesbeschluss betreffend die schweizerische Landesbibliothek. (Vom 18. März 1910.)

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1910

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13

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30.03.1910

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327-343

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