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Verordnung betreffend

den Vollzug der Volkszählung vom Jahre 1910.

(Vom 11. Juni 1910.)

Der s c h w e i z e r i s c h e Bundesrat, in Vollziehung des Bundesgesetzes vom 3. Februar (A. 8. VI, 452); auf Antrag seines Departements des Innern,

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beschliesst: Art. 1. Am 1. Dezember 1910 findet im ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft eine Volkszählung statt. Durch dieselbe soll in jeder Gemeinde und deren Unterabteilungen festgestellt werden : a. die Zahl der in der Nacht vom 30. November auf den l. Dezember daselbst a n w e s e n d e n Personen ( O r t s anwesende Bevölkerung); b. die Zahl derjenigen Personen, welche dort w o h n e n , seien sie zur Zeit der Zählung daselbst anwesend oder vorübergehend abwesend ( W o h n b e v ö l k e r u n g ) .

Die Zählung ist nach den folgenden Vorschriften und auf Grund der beigedruckten Formulare durchzuführen.

A. Vorschriften für die Behörden.

Art. 2. Jede politische (oder Einwohner-) Gemeinde ist in so viel Zählkreise einzuteilen, dass ein für jeden dieser Kreise zu bestimmender Volkszähler die Einsammlung und erste Prüfung der Zählpapiere an einem Tage durchführen kann. Ein Zähl-

168 kreis soll in der Regel nicht mehr als 250 Einwohner oder ungefähr 50 Privathaushaltungen umfassen. Bei der Abgrenzung der Kreise sind die topographischen Verhältnisse und schon vorhandene Einteilungen (Gemeindebezirke, Quartiere, Viertel, Weiler, Strassen u. dgl.) zu berücksichtigen. Die Kreise jeder Gemeinde werden durch fortlaufende Nummern bezeichnet.

Die Bestandteile und die Grenzen jedes Kreises sind in der ,,Einteilung des Zählkreises vor der Zahlung"1 (im Formular 1) so genau zu bezeichnen, dass weder Auslassungen noch Doppelzählungen einzelner Häuser oder Höfe vorkommen können.

Dieses Verzeichnis hat dem Volkszähler bei der Austeilung des Zählmaterials als Wegleitung zu dienen und muss daher enthalten: Die Namen der örtlichen Abteilungen und Unterabteilungen des Kreises, die Zahl der zu j e d e r dieser Abteilungen und Unterabteilungen gehörigen Wohnhäuser und Haushaltungen, sowie die Anfangs- und Endnummer der entsprechenden Haushaltungsumschläge.

Die Bezeichnung und Einteilung der Zählkreise ist Aufgabe der Gemeindebehörden und soll spätestens am 10. November vollendet sein. Zugleich haben diese Behörden für jeden Zählkreis einen geeigneten, zuverlässigen Volkszähler zu ernennen.

Zur Belehrung ist jedem Zähler bei der Ernennung ein Exemplar dieser Verordnung, ein Haushaltungsumschlag mit Zählkarten (Formulare 4 und 5), sowie ein Exemplar der Weisungen über das Ausfüllen der Zählkarten zuzustellen.

Die Gemeindebehörden haben die Volkszähler im ganzen Verlaufe des Zählgeschäftes zu unterstützen und deren Arbeiten zu überwachen. Gegen renitente Haushaltungsvorstände werden sie die gesetzlichen Massregeln ergreifen.

Art. 3. Nach Festsetzung der Zählkreise und der Ausfertigung der Formulare \ haben die Gemeindebehörden an Hand dieser Verzeichnisse für jede einzelne Haushaltung einen besondern ,,Haushaltungsumschlag" (Formular 4) vorzubereiten.

Unter H a u s h a l t u n g ist die Gesamtheit der zu einer Wohnund hauswirtschaftlichen Gemeinschaft vereinigten Personen zu verstehen.

Befinden sich in einer Wohnung zwei oder m e h r e r e Haushaltungen (von denen also jede eine eigene Hauswirtschaft führt), so erhält j e d e derselben einen Haushaltungsumschlag mit besonderer Nummer.

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A l l e i n s t e h e n d e P e r s o n e n , die eine eigene Hausw i r t s c h a f t (,,Feuer und Licht"1) f ü h r e n , s i n d als b e s o n dere Haushaltungen (Einzelhaushaltungen) zu b e t r a c h t e n .

Andere einzelnstehende Personen, wie Zimmermieter ohne selbständigen Haushalt, Schlafgänger etc., gehören dagegen zu derjenigen Haushaltung, bei der sie w o h n e n , auch wenn sie hier nicht beköstigt werden.

Als b e s o n d e r e H a u s h a l t u n g e n gelten auch G a s t h ö f e und H e r b e r g e n , sowie A n s t a l t e n (Erziehungs- und Unterrichtsanstalten mit Konvikt, Kranken-, Heil- und Pflegeanstalten. Irrenanstalten, Armen- und Versorgungsanstalten, Klöster, Kasernen, Arbeitsanstalten, Gefängnisse und Strafanstalten etc.).

Das mit seinen Angehörigen in Anstalten wohnende, verheiratete Verwaltungs-, Aufsichts.und D i e n s t p e r s o n a l mit s e l b s t ä n d i g e m H a u s h a l t ist n i c h t als zur Anstaltshaushaltung gehörig zu betrachten, sondern e r h ä l t je e i n e n H a u s h al t u n g s Umschlag mit besonderer Nummer.

Zur A n s t a l t s h a u s h a l t u n g gehören dagegen: a, die übrigen Beamten, Angestellten und Bediensteten, welche in der Anstalt wohnhaft sind oder die Nacht vom 30. November auf den 1. Dezember dort zubrachten.

b. die eigentlichen Anstaltsinsassen.

Bei der Vorbereitung der Haushaltungsumschläge ist darauf zu achten, dass der obere Teil dieses Formulars 4 nach Massgabe des Vordruckes g e n a u a u s g e f ü l l t wird. Am Kopfe der für Anstalten bestimmten Umschläge ist bei Frage d die Art (Zweckbestimmung) der Anstalt und als Haushaltungsvorstand die Direktion einzutragen (z. B. Direktion der Irrenanstalt Waldau).

Die zu einem Zählkreise gehörenden Haushaltungsumschläge sind, mit l beginnend, fortlaufend zu numerieren.

Der Haushaltungsumschlag ist so eingerichtet, dass er bis 20 Zählkarten umfassen kann. Grösseren Haushaltungen, Anstalten, Pensioflaten, Gasthöfen etc. sind so viele Umschläge zuzustellen, als sie voraussichtlich nötig haben werden.

Diese für die gleiche Haushaltung bestimmten Umschläge sind alle mit der gleichen Nummer zu versehen, nur ist dieser Nummer auf dem zweiten, dritten und den folgenden Umschlägen je ein F1, F3 etc. (= erste, zweite Fortsetzung) beizufügen. Auf dem ersten Umschlage ist zu b e m e r k e n , wie viele F o r t s e t z u n g e n d e m s e l b e n b e i g e g e b e n sind.

Bundesblatt. 62. Jahrg. Bd. IV.

12

170

Bei dieser Vorarbeit hat man besonders sorgfältig darauf zu achten, dass nicht einzelne Haushaltungen übergangen werden.

Art. 4. Spätestens am 19. November soll jeder Volkszähler im Besitze haben : a. die vorliegende Verordnung; b. die nach Art. 2 dieser Verordnung ausgefertigte ,,Einteilung des Zählkreises v o r der Zählunga (ausgefülltes Formular 1), sowie ein Exemplar der ,,-Einteilung des Zählkreises n a c h der Zählung" (Formular 2); c. die nach Art. 3 dieser Verordnung vorbereiteten, ihren Nummern nach geordneten Haushaltungsumschläge (Formular 4), nebst einer genügenden Anzahl von Einzelkarten (Formular 5) und von ,,Weisungen über das Ausfüllen der Zählkarten", zur Abgabe an die Haushaltungsvorstände; a. einen genügenden Vorrat von nicht numerierten Umschlägen (Formular 4) zum Zwecke notwendig werdender Ergänzungen ; e. eine hinreichende Anzahl von ,,Zähllisten" (Formular 6).

Art. 5. Die Volkszähler jeder Gemeinde sind spätestens am 19. November zu versammeln und über die Bedeutung und die Einzelheiten des Zählgeschäftes aufzuklären, damit sie ihre Aufgabe mit Verständnis erledigen und ihrerseits auch die Haushaltungsvorstände zur richtigen Ausfüllung der Zählkarten anleiten können. Den Zählern ist einzuschärfen, dass sie sich mit den ihnen übergebenen Vorschriften und Formularen' vollständig vertraut zu machen haben.

Art. 6. Wo die Volkszählung in den Schulen zur Besprechung gelangt (s. Art. 11), sind zu diesen Versammlungen auch diejenigen Lehrer der obern Primarschulklassen und der Sekundärschulen einzuladen, die sich nicht als Volkszähler beteiligen.

In grössern Gemeinden dürfte es sich empfehlen, während der Zahlungsfrist ein besonderes Volkszählungsbureau einzurichten, wo dem Publikum auch über die Mittagszeit und abends Auskunft erteilt und gewünschten Falls die Zählpapiere ausgefertigt würden.

Art. 7. Die Gemeindebehörden haben darauf zu halten, dass die Zähler ihnen gemäss Art. 20 bis spätestens am 10. Dezember das ganze Zählmaterial abliefern; sie haben sodann dieses Material wenigstens in folgendem Umfange zu prüfen:

171

a. Bei sämtlichen Karten ist nachzusehen, ob die Fragen 10 und 11 nach dem Wohnort und Aufenthaltsort vollständig beantwortet wurden.

6. Bei den Zählkarten erwerbsfähiger Personen muss nachgesehen werden, ob die Angaben über den Beruf (Präge 12) den Weisungen entsprechend abgefasst sind.

c. Durch Vergleichung der letzten Kartennummer jeder einzelnen Haushaltung mit der entsprechenden Nummer in der Zählliste ist festzustellen, ob niemand bei der Eintragung in diese Liste übergangen wurde.

d. Die Eintragungen in der Zählliste sind stichprobenweise mit den Originalangaben auf den Zählkarten zu vergleichen, und zwar ist die Stichprobe wenigstens für eine Person jeder einzelnen Haushaltung über sämtliche Rubriken der Zählliste vorzunehmen. Dabei soll vermieden werden, dieser Vergleichung immer die erste oder die letzte Karte der Haushaltungen zugrunde zu legen.

Wird bei dieser Prüfung der Zählliste eines bestimmten Kreises eine erhebliche Zahl von Fehlern festgestellt, so ist die Vergleichung der in dieser Liste enthaltenen Eintragungen mit den Karten auf sämtliche Personen auszudehnen. Je nach dem Ergebnisse kann der betreffende Zähler zu einer neuen Erstellung seiner Liste angehalten werden.

Schliesslich sind sämtliche Totalzahlen am Fusse der Listen nachzurechnen und so auf ihre Richtigkeit zu prüfen; Lücken und Unrichtigkeiten, welche dabei entdeckt werden, sind zu ergänzen und zu verbessern. Diese Berichtigungen sind in sämtlichen einschlägigen Zählpapieren übereinstimmend vorzunehmen.

G

Art. 8. An Hand der geprüften Materialien haben die Gemeindebehörden abzufassen : a. das ,,Verzeichnis der Ortschaften oder örtlichen Abteilungen der ganzen Gemeinde" (Formular 3), wobei jede Abteilung mit eigenem geographischem Namen gesondert aufzuführen ist, unter Beifügung der Zahl der bewohnten Häuser, Haushaltungen und Einwohner; b. den ,,Gemeindezusammenzug" (Formular 7).

Die Bevölkerungszahlen und die Zahl der Haushaltungen müssen selbstverständlich in diesen beiden Formularen übereinstimmen.

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Das gesamte Zählmaterial [die Haushaltungsumschläge' mit den Zählkarten (die Formulare 4 und 5), wie auch die ,,Einteilung des Zählkreises" (die Formulare l und 2), das Ortschaftenverzeichnis (Formuler 3), die Zähllisten (Formular 6) und' der Gemeindezusammenzug (Formular 7)] ist s p ä t e s t e n s a m 17. D e z e m b e r geordnet den Bezirks-(Kreis-)behörden oder, falls die Kantonsbehörden es vorschreiben, unmittelbar an diese einzusenden.

Es ist den Gemeindebehörden gestattet, die Obliegenheiten, welche ihnen durch die vorliegende Verordnung überwiesen werden, auf besondere, von ihnen ernannte Volkszählungskommissionen zu übertragen ; sie bleiben aber auch in diesem Falle für die richtige Durchführung des ganzen Zählgeschäftes verantwortlich.

Art. 9. Die Bezirks-(Kreis-)behörden haben die einzelnen Gemeindezusammenzüge auf ihre arithmetische Richtigkeit zu prüfen und sodann die .,,Bezirkszusammenzügett (Formular 8) zu erstellen. Die letztern müssen, in doppelter Ausfertigung und von sämtlichen aus den Gemeinden eingegangenen Materialien begleitet, spätestens am 24. Dezember den zuständigen Kantonsbehörden eingesandt werden.

Art. 10. Die K a n t o n s b e h ö r d e n lassen die arithmetische Richtigkeit der Bezirkszusammenzüge (oder der Gemeindezusammenzüge, falls diese ihnen von den Gemeindebehörden direkt eingesandt wurden) nachprüfen und sodann zwei Kantonszusammenzüge erstellen, wofür ebenfalls Formular 8 unter entsprechender Veränderung der Überschrift zu verwenden ist.

Bis spätestens am 31. Dezember ist an das eidgenössische statistische Bureau geordnet und gut verpackt abzusenden : a. ein Kantonszusammenzug ; b. das eine Doppel jedes Bezirkszusammenzugs ; c. das gesamte übrige aus den Bezirken und Gemeinden eingegangene Zählmaterial.

Art. 11. Die Kantonsregierungen werden eingeladen, alle diejenigen Anordnungen und Verfügungen zu treffen, welche der vorsehriftsgemässen und guten Durchführung der Volkszählungförderlich sein können; sie wollen insbesondere die Bezirksund Gemeindebehörden auf die ihnen obliegenden Pflichten auf-

173 rn.erksam machen und auf die rechtzeitige Erledigung der Aufgaben dringen; sodann ist zu verfügen, dass die Beamten, welche mit der Führung öffentlicher Register und Kontrollen betraut sind (wie Zivilstandsbeamte, Wohnsitzregisterführer u. a.), auf allfällige durch die Volkszählung bedingte Anfragen unentgeltlich Auskunft zu erteilen haben. Es -wird ferner, der Wunsch ausgedrückt, die Lehrer der obern Primarschulklassen und der Sekundärschulen möchten veranlasst werden, ihre Schüler zur richtigen Ausfüllung der Zählkarten anzuleiten. Für diese Anleitungen würde das eidgenössische statistische Bureau den Schulen durch Vermittlung der Kantons- oder Gemeindebehörden auf Verlangen eine genügende Anzahl Zählkarten in besonderer Farbe zustellen, von denen jeder Schüler unter Aufsicht des Lehrers wenigstens eine auszufüllen und als Musterbeispiel mit sich nach Hause zu nehmen hätte.

Art. 12. Wenn Kantone für ihr ganzes Gebiet oder für einzelne ihrer Gemeinden gleichzeitig mit der Volkszählung und durch das gleiche Personal andere statistische Erhebungen zu veranstalten gedenken, so haben sie vor dem 1. Juli unter Einsendung des Entwurfes der Aufnahmsformulare hierfür die Zustimmung des eidgenössischen D e p a r t e m e n t s des I n n e r n einzuholen.

Diese Zustimmung ist nur unter Bedingungen zu erteilen, welche keine Benachteiligung oder Verzögerung der Arbeiten für die Volkszählung befürchten lassen.

Art. 13. Das eidgenössische Departement des Innern liefert durch sein statistisches Bureau die für die Vollziehung dieser Verordnung nötigen Formulare und erteilt diejenigen allgemeinen Weisungen, welche zur richtigen Durchführung "der Zählung noch erforderlich sind.

B. Vorschriften für die Volkszähler.

Art. 14. Dem Volkszähler liegt ob : Die Austeilung des Zählmaterials, die Wiedereinsammlung und Prüfung der Haushaltungsumschläge und Zählkarten, sowie die Ausfertigung des Formulars 2, der ,,Einteilung des Zählkreises n a c h der Zahlung'1 und der Zahlliste (Formular 6).

Er hat vor allem dafür zu sorgen, dass alle Haushaltungen seines Kreises zur Aufnahme gelangen und dass er sämtliche aus-

174 geteilten Haushaltungsumschläge und Zählkarten, vorschriftsgemäss und vollständig ausgefüllt, zurückerhält.

Um seine Aufgabe richtig durchführen zu können, hat sich der Zähler zunächst mit den in dieser Verordnung und in den ,,Weisungen" enthaltenen Vorschriften vertraut zu machen und sich über die örtlichen Verhältnisse seines Kreises, falls ihm dieselben nicht genügend bekannt sind, an Ort und Stelle vor Beginn der Zählung zu orientieren. Als Wegleitung dient ihm das Formular l (,,Einteilung des Zählkreises v o r der Zahlung41), das ihm von den Gemeindebehörden ausgefüllt übergeben wird.

1. Austeilung der Zähl/papiere.

Art. 15. Die Austeilung der Zählpapiere ist am 25., 26. und 28. November von Haus zu Haus vorzunehmen. Grössern Haushaltungen, Pensionaten und Anstalten kann das Zählmaterial, wenn nötig, schon früher verabreicht werden.

Der Volkszähler hat persönlich jeder Haushaltung abzugeben : a. den für sie bestimmten numerierten Haushaltungsumschlag mit der nötigen Anzahl von Zählkarten; b. ein Exemplar der ,,Weisungen über das Ausfüllen der Zählkarten".

Die Zählpapiere sind, wenn möglich, direkt dem Haushaltungsvorstand (Familienhaupt) zu übergeben, in dessen Abwesenheit aber einem ändern erwachsenen, zuverlässigen Mitglied der Haushaltung.

Trifft der Zähler in der Haushaltung (Wohnung) niemand an, so wird er die Zählpapiere einem zuverlässigen Hausgenossen oder Nachbarn zur weitern Besorgung anvertrauen, nötigenfalls aber den Besuch wiederholen.

Bei der Austeilung des Materials hat sich der Zähler durch Nachfrage sorgfältig darüber zu vergewissern, dass kein bewohntes Gebäude und keine Haushaltung seines Kreises übergangen wird und dass auch jede alleinstehende Person mit eigenem Haushalt (gemäss Art. 3) einen Haushaltungsumschlag samt Karte erhält.

Findet er eine Haushaltung, für welche von den Gemeindebehörden kein Umschlag vorbereitet wurde, so hat er einen solchen mit der genügenden Anzahl von Zählkarten aus seinem Ergänzungsvorrate zu verabreichen. Der obere Teil der Titelseite dieser Ergänzungsumschläge ist dabei vom Volkszähler selbst auszufüllen. Sie

175

erhalten dieselbe Nummer wie der letzte von den Gemeindebehörden vorbereitete Umschlag der betreuenden Unterabteilung des Zählkreises, jedoch mit Beifügung fortlaufender Buchstaben.

(War z. B. die letzte Umschlagsnummer der betreffenden Unterabteilung Nr. 20 und sind zwei weitere Haushaltungen hinzugekommen, so erhalten deren Umschläge die Nr. 20 a und Nr. 20 ö.)

Zugleich müssen die Angaben in Formular l entsprechend korrigiert werden.

Bemerkt der Zähler, dass für eine grössere Haushaltung (Gasthof u. dgl.) die Zahl der vorgesehenen Umschläge nicht ausreicht, so hat er ebenfalls die nötigen Ergänzungsumschläge mit Karten zu verabreichen ; diese Umschläge erhalten die gleiche Aufschrift und dieselbe Nummer wie diejenigen, die für die betreffende Haushaltung bereits vorbereitet sind, nur ist der Nummer je ein F mit der entsprechenden Zahl beizufügen.

Waren beispielsweise ursprünglich zwei Umschläge vorgesehen und gibt der Zähler einen weitern dazu ab, so ist (gemäss Art. 3 vorn) neben der Nummer ein F2 (= zweite Fortsetzung) beizufügen. Die Angaben auf dem ersten Umschlag über die Zahl ·der Fortsetzungen sind dabei zugleich abzuändern.

Die Haushaltungsvorstände sind, soweit nötig, über ihre Obliegenheiten aufzuklären und darauf aufmerksam zu machen, dass der Umschlag mit den ausgefüllten Karten vom 1. Dezember vormittags an zur Abholung bereitzuhalten ist. Wo es zweckmässig erscheint und gewünscht wird, hat der Zähler die Ausfertigung der Zählpapiere nach mündlicher Auskunft selbst zu besorgen.

2. Ansammlung der Zählpapiere.

Art. 16. Am 1. Dezember, vormittags, beginnt jeder Volkszähler mit dem Einsammeln der ausgefüllten Haushaltungsumschläge und Zählkarten. Die Einsammlung ist so zu beschleunigen, dass sie, abgesehen von ganz ausnahmsweisen Vorkommnissen, am gleichen Tage abgeschlossen werden kann. Bei diesem Anlasse wird der Zähler nochmals darauf bedacht sein, in seinem Kreise vorhandene Haushaltungen, welche bisher unbeachtet geblieben sein sollten, in die Zählung einzubeziehen. Er hat sich ferner in jeder Haushaltung besonders zu versichern, ob die Zählpapiere zur Verzeichnung sämtlicher Personen ausgereicht haben.

Wo dies nicht der Fall war, hat er für die nötigen Ergänzungen besorgt zu sein.

176 Art. 17. Beim Einsammeln des Materials einer jeden Haushaltung hat der Volkszähler sofort nachzusehen, ob die ihm über-, gebenen ausgefüllten Zählpapiere vollständig und vorschriftsgemäss beantwortet wurden. Besonders zu prüfen ist dabei: a. ob die Angaben dem Bestände der Bevölkerung in der Mitternacht vom 30. November auf den 1. Dezember entsprechen ; &. ob für keine Person die Angabe des Geburtsjahres fehlt; c. ob bei Karten von vorübergehend anwesenden Personen, wo die Frage 10 nach dem Wohnort mit n e i n beantwortet ist, und bei Karten von vorübergehend abwesenden Personen, wo die Frage 11 nach dem Aufenthaltsort mit n e i n beantwortet ist, die entsprechenden Teilfragen nicht übergangen wurden; d. ob die Fragen nach dem Berufe eine den Weisungen entsprechende Beantwortung gefunden haben.

Allfällige Lücken oder Unrichtigkeiten sind zu ergänzen und zu berichtigen.

Falls bei der Ankunft des Zählers die Umschläge oder Karten noch nicht oder nicht vollständig ausgefüllt sind, so hat der Zähler dieselben sofort ausfertigen zu lassen oder nach mündlicher Auskunft selbst auszufüllen.

Wenn die richtige Ausfüllung der Zählpapiere oder die mündliche Auskunft über Fragen, welche zum Zählgeschäfte gehören, beharrlich verweigert würde, so hat der Volkszähler die Gemeindebehörde hiervon in Kenntnis zu setzen. Diese wird dann die nötigen Anordnungen treffen, damit die Zählung auch hier vorschriftsgemäss durchgeführt werden kann.

Trifft der Zähler bei der Einsammlung des Materials in einer Haushaltung niemand an und sind die Zählpapiere nicht bei Hausgenossen oder Nachbarn hinterlegt worden, so fertigt ei\ soweit möglich, auf Grund mündlicher Nachfrage für diese Haushaltung einen provisorischen Umschlag samt Zählkarten selbst aus.

Er hat dabei wenigstens die Zahl der Mitglieder dieser Haushaltung und ihre Namen festzustellen. Die betreffenden Zählpapiere sind deutlich als provisorische zu bezeichnen und dea Gemeindebehörden zur Ergänzung zuzustellen.

Art. 18. Nach Abschluss der Einsammlung hat der Zähler vor allem nachzusehen, ob er in den Besitz des gesamten Materials gelangt sei. Zu diesem Zwecke sind die Umschläge nach ihren*

X 177

Nummern zu ordnen und diese mit den entsprechenden Angaben der Rubriken 4 und 6 des Formulars l zu vergleichen. Sodann ist Umschlag für Umschlag genau nachzuprüfen, ob die Eintragungen auf der Liste der Titelseite mit den Antworten' auf die Fragen 10 und 11 der betreffenden Zählkarten übereinstimmen.

Schliesslich hat sich der Zähler durch eine eingehende Durchsicht jeder einzelnen Karte davon zu überzeugen, ob alle Fragen vollständig und vorschriftsgemäss beantwortet wurden. Besonders nachzusehen ist, ob jede Karte am Kopfe den zutreffenden Bezirksund Gemeindenamen und daneben die vorgeschriebenen richtigen drei Nummern enthalte.

Mangelhaft ausgefüllte Karten sind durch nachträgliche Erkundigungen zu vervollständigen und fehlerhafte Angaben zu berichtigen.

3. Ausfertigimg der Formulare 2 und 6.

Art. 19. Sind die Listen auf den Titelseiten der Umschläge geprüft und bereinigt, so hat der Zähler auf Grund derselben die ,,Einteilung des Zählkreises n a c h der Zählung14 (Formular 2) abzufassen. Dabei ist für jede in Formular l angeführte Unterabteilung die Zahl der Wohnhäuser, Haushaltungen und Personen g e s o n d e r t anzugeben.

An Hand der Karten ist sodann die Zählliste (Formular 6) auszufüllen, wobei alle Sorgfalt darauf verwendet werden muss, dass bei dieser Übertragung keine Fehler vorkommen. Die Reihenfolge der Umschlagnummern sowohl als diejenige der Zählkarten ist genau innezuhalten.

Wenn diese Übertragung vollendet ist und die Angaben jeder Seite der Zählliste für sich zusammengezählt sind, so hat sich der Zähler durch Vornahme eigener Zusammenstellungen zu vergewissern, dass die von ihm sowohl für seinen Kreis im ganzen als für dessen Unterabteilungen ermittelten Gesamtzahlen der Bevölkerung und der Haushaltungen in den Formularen 2 und 6 übereinstimmen. Der Zähler hat schliesslich am Fusse jeder Seite der Zählliste die Richtigkeit der Eintragungen durch seine Unterschrift zu bezeugen.

Der Volkszähler wird bei allen Arbeiten genau darauf achten, dass keine ausgefüllten Zählkarten verloren gehen und dass sämtliche Karten stets wieder nach der richtigen Reihenfolge in die zugehörigen Umschläge gelegt werden.

^ 178

Art. 20. Spätestens am 10. Dezember haben die Volkszähler den Gemeindebehörden zu übergeben: a. die ,,Einteilung des Zählkreises" (Formular l und 2); b. nach den Nummern geordnet, sämtliche zur Verwendung gekommenen Haushaltungsumschläge (Formular 4) mit allen inliegenden ausgefüllten Zählkarten (Formular 5) ; c. die ausgefüllten ,,Zähllistena (Formular 6).

B e r n , den 11. Juni 1910.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Comtesse.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schatzmann.

\ 179 Formular 1.

Eidgenössische Volkszählung vom 1. Dezember 1910.

Amtsbezirk

Gemeinde

Zählkreis Nr.

Einteilung des Zählkreises vor der Zahlung.

l

Unterabteilungen, Ortschaft, Quartier, wie Strasse (Gasse), Viertel, Weiler kleinere Häusergruppe, vereinzelte oder dgl.

Häuser oder Höfe

Anfangs- und Endnummern der zugehörigen Haushaltungsumschläge (z. B. Nr. 1--23, Nr. 24--35 usw.)

3

2

4

. Total Auagei ertigt durch die Gern eindebehörde : . den

1910.

fUnte rschrifti

Anzahl der Wohnhäuser

Fortlaufende Nr.

Name der Ortschaften oder örtlichen Abteilungen der Gemeinde

i!

5

6

§

rQ

S' 180 Formular 2.

Eidgenössische Volkszählung vom 1. Dezember 1910.

Amtsbezirk

Gemeinde.

ZäMkreis Nr.

Einteilung des Zählkreises nach der Zählung, Fortlaufende Nr.

Name der Ortschaften oder örtlichen Abteilungen der Gemeinde Ortschaft, Quartier, Viertel, Weiler oder dgl.

l

2

Definitive Anzahl der gezählten AnfangsUnterabteilungen, Personen und Endwie nummern der be- HausStrasse (Gasse), zugehörigen wohnin der Zälilgemeinde halkleinere Häuser- Haushaltungsten wohnantungen gruppe, verumschläge Wohnwesende hafte einzelte Häuser häuser (Frage 10 a) (Frage 11 a) oder Höfe 3

4

5

6

Total Ausgeferti gt durch den Volkszähler: . den

Deze mber 1910. (1Unterschrift)

7

8

N 181 Formular 3.

Eidgenössische Volkszählung vom 1. Dezember 1910.

Amtsbezirk

Gemeinde

Verzeichnis der Ortschaften oder örtlichen Abteilungen der ganzen Gemeinde.

Als eigene Ortschaften oder örtliche Abteilungen (Quartiere, Viertel, Weiler «der dgl.) sind in diesem Verzeichnisse für sich aufzuführen diejenigen Teile der Gemeinde, welche in der örtlichen Verwaltung oder durch ihre Entfernung oder durch ihre gesonderte Lage von ändern Teilen der Gemeinde wohl unterschieden sind. Unterabteilungen, wie Strassen, kleinere Häusergruppen, einzelne Häuser oder Höfe, sind denjenigen Abteilungen beizuzählen, zu denen sie am Orte gewöhnlich .gerechnet werden. Dieses Verzeichnis stellt keineswegs immer eine blosse Abschrift oder unveränderte Zusammenstellung der Formulare 2 dar. Namentlich wo eine und dieselbe Ortschaft unter mehrere Zählkreise verteilt war, hat eine Zusammenfassung der bezüglichen Angaben nach obigen Grundsätzen stattzufinden. Die aweckgemässe Ausfüllung dieses Formulars 3 ist für die Erstellung eines amtlichen schweizerischen Ortschaftenverzeichnisses unentbehrlich.

i

Dazu gehörende Haushaltungsumschläge Nr. des Zählkreises

Name der Ortschaften oder örtlichen Abteilungen der Gemeinde

2

it

Definitive Anzahl der gezählten Personen bewohnten HausWohn- haltungen häuser

in der Zäb Igemeinde wohnhafte

*i 3

4

anwesende

6

5

T

Üb ertrag (Schluss der zweiten S>eite) -- Total

1 I

Au ägefertij»t durcli die Gemeindebehörde: de Q D ezember 1910.

(Unterschrift)

·

y

182

Eidgenössische Volkszählung vom 1. Dezember 1910.

Zählkreis Nr.

Umschlag-Nr..

Formular 4.

Gemeinde ·

Amtsbezirk -··

Haushaltungsumschlag.

a.

&.

c.

d.

Hausnummer Ortschaft, Quartier, Viertel, Weiler Strasse, Gasse, kleinere Häusergruppe oder dgl.

Einzelnes Haus, Hof Name und Vorname des Haushaltungsvorstandes- Liste zur Zahlung der auf den inliegenden verzeichneten Personen Zur Zeit der Zahlung in der Zählgemeinde Nummer der Zählkarte

Nein

!

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10

(Frage 10 &)

wohnhaft ? anwesend i 'o S1 S" 'S' " «7 .E «« 'S o

Karten Zur Zelt der Zählung in der Zählgemeinde

Nummer der Zählkarte

wohnhaft s anwesend >

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'S X z " Ccj

11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 Total der 1 Haushaltung /

W Dieljiste \vird e rst aiisgefü 1t, nachdem die 2lählkarten kontrolliert sind. Die einzel aen P ersonen sind , entsprechend den Ant «rorten auf die Fragen 10 und 11 der 1harten , in den z itre'ffe nden Rubriken m t einem senkrechten Strich (|) einzufcragen.

Die Kichtigk eit obiger Iintra jung«i bezeugt T)er Tlaush iltuns avorstand:

183 Formular 5. Zählkarte.

Amtsbezirk Zählgemeinde

Nr. des Zählkreises Nr. des Haushaltungsumschlags...

Nr. der Karte

1. Geschlechts-(Familien-) name: Vor- (Tauf-) name :

2. Geschlecht: männlich* -- weiblich*.

3. Stellung in der Haushaltung (Haushaltungsvorstand, l Hausfrau, Sohn, Dienstbote, Zimmermieter, Gast usw.) J 4. Familienstand : ledig*, verheiratet*, verwitwet*, gerichtlich gänzlich geschieden*.

5. Geburtsdatum: Tag Monat Jahr 1...

an n 6. Geburtsort: Gemeinde ?

jj?

.1 oder Staat) 7. Konfession : protestantisch *, katholi seh *, israelitisch *, andere, welche ?

8. Muttersprache: deutsch*, französisch*, italienisch*, romanisch*, andere, welche?

n 9. Bürger- (Heimats-) ort : Gemeinde.

?ano?

oder Staat4 \J Wenn Ausländer: a) Wohnhaft in der Schweiz ununterbrochen seit dem Jahre l....

b) Wohnhaft im jetzigen Wohnkanton ununterbrochen seit dem Jahre l . . .

10. Wohnort: In der Zählgemeinde w o h n h a f t ? a) Ja* -- 6) Nein*. Wenn Nein, so ist anzugeben, der gewöhnliche Wohnort: Weiter^trasse } Gemeinde ?anStaat ^?n/l oder J ' 'und die Dauer der Anwesenheit in der Zählgemeinde bis 1. Dezember: Tage.

11. Aufenthalt: In der Nacht vom 30. November auf den I.Dezember in der Zählgemeinde a n w e s e n d ?

a) Ja* -- b) Nein*. Wenn Nein, so ist möglichst genau anzugeben: Der derzeitige Aufenthaltsort: if^Staat} und die Dauer der Abwesenheit aus der Zählgemeinde bis 1. Dezember : Tage.

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"D ni moli** alo 1 A Ta Viva o If on AruiAt*Kanflan r\rloi* aiPuiarHcfÜhinan 'Pivpannait ·

A. a) Hauptberuf oder Hauptbeschäftigung : o) Stellung m diesem Berut, (ieschält usw. (Eigentumer, l Pächter, Knecht j Inhaber, Angestellter, Arbeiter, Lehrling usw.) J

c) Name des Arbeitgebers, Art und Firma des Geschäfts, der Unternehmung oder Verwaltung: d) Wenn die Wohngemeinde nicht zugleich auch die Arbeitsgemeinde l ist, wo wird der Beruf oder die Beschäftigung regelmässig ausa geübt? Gemeinde-.

o B. a) Nebenberuf oder Nebenbeschäftigung.2 b) Stellung in diesem Beruf (Eigentümer, l Efl

3

co

Pachters Inhaber, mitarbeitendes Familienglied usw,)j

C. Wird der Hauptberuf* oder Nebenberuf* ausgeübt auf fremde Rechnung als Heimarbeit t Ja" -- Nein*. Wenn Ja, so ist anzugeben: 4 Selbständig als Hausindustrieller* -- als mitarbeitendes Familienglied -- als sonstiger Gehilfe*.

13. Bei erwerbsunfähigen erwachsenen Personen (Invaliden) und bei gebrechlichen Kindern ist anzugeben die Art des G e b r e c h e n s : blind*, taubstumm*, krüppelliaft*, andere Gebrechen* oder bleibende Krankheitszustände *.

* Die tur diese ferson zutrenenüen Worte sind zu unterstreichen.

184

Formular 6. Zählliste

Eidgenössische Volkszählung Amtsbezirk

:.:..:..:... Gemeinde

Zahlung aller in den Haushaltungsumschlägen und den dazn

L

W

e

10

11

12

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Frage 7

Konfession Protestantisch Katholisch

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Verheiratet

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Weiblich

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Frage 4

Familienstand

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Stellung in der Haushaltung <|

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Geschlecht

Vor- (Tauf-) name

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Frage 1 der Zählkarte Frage 2

Geschlechts- (Familien-) name

Hausnummer Siehe Angaben Nr. des Haus- am Kepfe des Haushaltungsumschlags haltungsumschlags

Die Angaben über Geschlecht, Familienstand, Konfession, Muttersprache, der zutreffenden Rubrik einzutragen. Falls eine Haushaltung nicht zu gross ist, auf zwei Seiten zu verteilen.

Vor der Zusammenzählung am Fusse der Seite sich in Rubrik 30 (letzte Rubrik vor den Berufsangaben) ein senkrechter Strich gestrichenen Angaben sind bei der Zusammenzählung wegzulassen, damit die Seitensonen (ortsanwesende Bevölkerung) umfassen. Ein Uebertrag der Summen von (rechts oben) haben für jeden Zählkreis mit l anzufangen.

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Gesamtzahl (gleich dem Total v o n Rubrik 2 9 ) . . . .

Zahl der auf dieser Seite einge ragene Q (angefaiagenen) Hausb altungen

v 185 Seite

vom 1. Dezember 1910.

Zählkreis Nr..

gehörigen Karten dieses Zählkreises verzeichneten Personen.

Heimat, Wohnort und Aufenthaltsort sind mittelst eines senkrechten Striches in soll vermieden werden, die zu derselben gehörenden Personen in der Zählliste sind in den Rubriken 6--26 sämtliche Eintragungen von Personen, für welche befindet, mittelst Bleistift oder roter Tinte durchzustreichen. Die so durchsummen für die Rubriken 6--26 nur die zur Zeit der Zählung anwesenden Pereiner Seite auf die andere findet nicht statt. Die Seitenzahlen dieses Formulars

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23

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28

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32

Frage 13

Gebrechen



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3

Taubstumm Krttppelhaft Andere Gebrechen oder Krankheitszustande

1 N

Stellung in diesem Berufe

i

·ö

B. Nebenberuf oder Nebenbeschäftigung

in *OT

In der Zählgemeinde

Stellung in diesem Berufe, Art des Geschäfts, der Unternehmung oder Verwaltung


Italienisch Romanisch

Deutsch

JA

A. Hauptberuf oder Hauptbeschäftigung


Frage 10 Fragoll Frage 12 Wohn- Aufent- Beruf oder Beschäftigung ort halt

Ausländer

Heimat Bürger eines ändern Kantons

Frage 9

Bürger einer anderà Gemeinde des Kantons

Präge 8

Muttersprache

B T K

A

33

36

34 35

Die vorschr: ftsgemässe Abfassung der obigen Eintragungen bezeugt: ien .Dezember 1910.

Der Volksaahler : Bundesblatt. 62. Jahrg. Bd. IV.

13

Formular 7.

Eidgenössische Volkszählung vom 1. Dezember 1910.

CD

Oi

Amtslegirk

Gemeinde

(^errieiri.d.eia-a.sa-Eia.rQ.en.z-u.g:.

Auf dieser Tabelle werden die Seitensummen der Zähllisten (Formular 6) sämtlicher Zählkreise der Gemeinde fortlaufend eingetragen und zusammengezählt.

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Die Zahlen der Rubriken 4--22 umfassen bloss die orisanwesende Bevölkerung, diejenigen der Rubriken 23--26 dagegen beziehen sich auf alle gezählten Personen.

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Total Gesamte ahi (gleich dem Total von Rubrik 25)

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Ausländer

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Wohnort

Bürger anderer Kantone

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Bflrger der Zählgemeinde

Italienisch

7

Französisch

6

Deutsch

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2

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Konfession Geschieden

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Familienstand Verwitwet

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26

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· ··, den . ...Dezember 1910. Die vorschriftsg emässe Abfassung dies«^s Gemeindezusammenzuges bezeugt: Namens der Genleindebehörde :

Eidgenössische Volkszählung vom 1. Dezember 1910.

Formular 8.

Amtsbez

Kant»

IBeziirlsiszi-u.sa.ancincLen.z-a.g'.

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Ausländer

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Italienisch

5

Französisch

4

Deutsch

3

Andere oder keine

2

Israelitisch

i

Katholisch

Nr. Name

Protestantisch

1-3

Heimat

Muttersprache

Geschieden

1

·35P v

Konfession

Verwitwet

a »

"1

Familienstand Verheiratet

1!

Geschlecht

Weiblich

1 3

Männlich

Gemeinden in alphabetischer .Reihenfolge

Auf dieser Tabelle werden die Totalsummen sämtlicher Gemeindezusammenzüge (Formular 7) dieses Bezirkes eingetragen und zusammengezählt.

Die Zahlen der Rubriken 4-- 22 umfassen bloss die ortsanwesende Bevölkerung, diejenigen der Rubriken 23 -- 26 dagegen beziehen sieh auf alle gezählten Personen.

22

Aufenthalt

Iw d«r In der ZählZäUgemeinde gemeinde wohnanhaft? wesend ?

Ja |Nein Ja Nein 23

24

25

26

T otal Ges amtz ahi (glek h dem Total von Rubrik 25) , den... ·Dezember 1910.

Die Vorschrift«sgemässe Abfassung dieses Bezirkszusammenzuges bezeugt:

H-k _3 CO

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Verordnung betreffend den Vollzug der Volkszählung vom Jahre 1910. (Vom 11. Juni 1910.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1910

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

25

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

22.06.1910

Date Data Seite

167-187

Page Pagina Ref. No

10 023 817

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.