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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Aenderung der Konzession einer Eisenbahn von Pruntrut nach Bonfol.

(Vom 9. April 1910.)

Tit.

Mit Eingabe vom 14. Februar 1910 stellte der Verwaltungsrat der Eisenbahn von Pruntrut nach Bonfol das Gesuch, es möchte die Konzession vom 15. Oktober 1897 im Sinne der Erhöhung der Taxen für die Beförderung von Personen abgeändert werden.

Zur Begründung des Gesuches macht er geltend, dass die Rechnungen der Unternehmung schon seit Jahren mit einem bedeutenden Defizit abschliessen. Die behufs Deckung des letztern vom Kanton Bern geleistete Subvention sei erschöpft, und die Gesellschaft befinde sich in einer kritischen Finanzlage, welcher nur durch eine Erhöhung der Taxen abgeholfen werden könne.

Das Eisenbahndepartement hat sich nach Prüfung des vom Verwaltungsrat gestellten Begehrens dahin ansgesprochen, dass die nachgesuchte Erhöhung der Taxen für den Personenverkehr in Anbetracht der Betriebsergebnisse des Unternehmens nicht genüge, und dass es angezeigt sei, auch die Taxen für den Gepäck-, Güter- und Tiertransport zu erhöhen.

In seiner Vernehmlassung vom 6. April 1910 erklärt der Regierungsrat des Kantons Bern, er habe keine Einwendung gegen

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das Konzessionsänderungsgesuch zu erheben und sei mit dem vorn Eisenbahndepartement ausgearbeiteten Bundesbeschlussesentwurf einverstanden.

Da auch wir mit Rücksicht auf die missliche Lage der Unternehmung diese Massregel für gerechtfertigt erachten, empfehlen wir Ihnen den nachstehenden Beschlussentwurf zur Annahme und benützen auch diese Gelegenheit, Sie, Tit., unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 9. April

1910.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Comtesse.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft : Schatzmann.

781 (Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

Aenderung der Konzession einer Eisenbahn von Pruntrut nach Bonfol.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Eingabe des Verwaltungsrates der Eisenbahn Pruntrut nach Bonfol, vom 14. Februar 1910; einer Botschaft des Bundesrates vom 9. April

von

1910,

beschliesst: I. Die durch Bundesbeschluss vom 15. Oktober 1897 (E. A. S.

XIV, 517J. für den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Pruntrut nach Bonfol erteilte Konzession wird wie folgt abgeändert: Artikel 15 erhält folgende Fassung: ,,Für die Beförderung von Personen können Taxen bis auf den Betrag folgender Ansätze bezogen werden: in der zweiten Wagenklasse 10 Rappen, in der dritten Wagenklasse 7 Rappen per Kilometer der Bahnlänge.

Für Hin- und Rückfahrten sind die Personentaxen mindestens 20°/o niedriger anzusetzen als für doppelte einmalige Fahrten.

Kinder unter vier Jahren sind gratis zu befördern, sofern für solche kein besonderer Sitzplatz beansprucht wird.

Für Kinder zwischen dem vierten und dem zurückgelegten zwölften Altersjahre ist in beiden Wagenklassen die Hälfte der Taxe zu zahlen.

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Die Gesellschaft ist verpflichtet, zu Bedingungen, welche im Einvernehmen mit dem Bundesrat aufzustellen sind, Abonnementsbillette zu reduzierter Taxe auszugeben."

Jeder Reisende ist berechtigt, 10 Kilogramm Reisegepäck taxfrei zu befördern, sofern es ohne Belästigung der Mitreisenden im Personenwagen untergebracht werden kann.

Für anderes Reisegepäck kann eine Taxe von höchstens 7,6 Rappen per 100 Kilogramm und per Kilometer bezogen werden.

Mit Zustimmung des Bundesrates kann für das Reisegepäck ein Abfertigungsverfahren mit einer einheitlichen Taxe eingeführt werden. In diesem Falle setzt der Bundesrat die Taxe fest.

Artikel 17 erhält folgenden Wortlaut: ,,Für den Transport lebender Tiere werden die auf dem Netze der schweizerischen Bundesbahnen geltenden Grundtaxen angewendet unter Einrechnung eines Zuschlages von höchstens 50 °/o zu den effektiven Distanzen.a Artikel 18 wird wie folgt abgeändert: ,,Für die Güterbeförderung sind die Warenklassifikation der schweizerischen Normalspurbahnen und der Normaltarif der schweizerischen Bundesbahnen anzuwenden, wobei die Einrechnung eines Zuschlages von höchstens 50 °/o zu den effektiven Distanzen gestattet wird.

Die Gesellschaft ist verpflichtet, die für Handel, Industrie, Land- und Forstwirtschaft nötigen Ausnahmetarife einzuführen.

Für den Transport von Edelmetallen, von barem Gelde und von Kostbarkeiten mit deklariertem Wert ist für Fr. 1000 per Kilometer höchstens i1/^ Rappen zu erheben.

Traglasten mit landwirtschaftlichen und einheimischen gewerblichen Erzeugnissen, sowie Handwerkszeug für den persönlichen Gebrauch des Aufgebers, welche in Begleitung der Träger, wenn auch in besondern Wagen, mit den Personenzügen transportiert und am Bestimmungsort sofort wieder in Empfang genommen werden, sind, soweit sie das Gewicht von 25 Kilogramm nicht übersteigen, frachtfrei. Für das Mehrgewicht ist die Taxe für Waren in gewöhnlicher Fracht zu erheben."

II. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses, der am 1. Mai 1910 in Kraft tritt, beauftragt.

~SS^

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Aenderung der Konzession einer elektrischen Schmalspurbahn vom Bahnhof Zug nach Schönegg und einer Drahtseilbahn von Schönegg auf den Zugerberg.

(Vom 9. April 1910.)

Tit.

Die Zuger Berg- und Strassenbahn hat mittelst Eingabe vom 27. Dezember 1909 an das Eisenbahndepartement zu Händen des Bundesrates das Gesuch um Erhöhung ihrer Taxen gestellt. Zur Begründung ihres Begehrens führt die Bahngesellschaft im wesentlichen aus, die Betriebsergebnisse ihres Unternehmens seien in den beiden ersten Jahren sehr schlechte gewesen. Der Passivsaldo, der schon Ende 1907 Fr. 12,800 betragen habe, belaufe sich gegenwärtig auf zirka Fr. 40,000. Angesichts dieses immer bedeutender werdenden Defizites habe der Verwaltungsrat Massnahmen getroffen, um durch möglichste Sparsamkeit eine Verminderung der Betriebsausgaben herbeizuführen. Es sei jedoch nicht zu erwarten, dass die zu erzielenden Ersparnisse ausreichen werden, um das Bahnunternehmen auf die Dauer existenzfähig zu machen, man müsse auch noch nach Erhöhung der Einnahmen trachten.

Das glaube die Bahn durch eine massige Erhöhung der Transporttaxen erreichen zu können. Die Taxe für die Beförderung

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Aenderung der Konzession einer Eisenbahn von Pruntrut nach Bonfol. (Vom 9. April 1910.)

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20.04.1910

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