839

# S T #

Kreisschreiben des

Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen, betreffend die vom 1. Januar 1911 an geltenden Bestimmungen über Portofreiheit.

(Vom 15. Dezember 1910.)

Getreue, liebe Eidgenossen !

Die wichtigen Neuerungen, welche durch das auf 1. Januar nächsthin in Kraft tretende Postgesetz vom 5. April 1910 und die von uns in dessen Vollziehung erlassene Postordnung vom 15. November 1910 auf dem Gebiete der P o r t o f r e i h e i t eingeführt worden sind, veranlassen uns, sämtliche Kantonsregierungen auf die bedeutendsten für sie und die ihnen untergeordneten Behörden und Amtsstellen in Betracht kommenden neuen Vorschriften besonders aufmerksam zu machen. Gleichzeitig ersuchen wir die Kantonsregierungen, für eine richtige Anwendung ·der neuen Bestimmungen seitens der kantonalen Organe sorgen zu wollen.

1. Laut Art. 56, lit. ö, des neuen Postgesetzes geniessen die Behörden und Amtsstellen der Kantone, der Bezirke und Kreise, sowie die Aufsichtsbehörden der öffentlichen Schulen, gleich den Behörden und Amtsstellen der Eidgenossenschaft, nur noch Portofreiheit für die in Amtssachen a u s g e h e n d e Korrespondenz. Sämtliche an sie gerichtete Korrespondenz, sofern sie nicht von einer Behörde, Amtsstelle oder Person herrührt, die gemäss Art. 56 des Postgesetzes ebenfalls Portofreiheit für die ausgehende Korrespondenz geniesst, muss frankiert sein.

840

Als amtlich bezeichnete und nicht frankierte Sendungen von Dritten an Behörden und Amtsstellen etc. werden, sofern der versendende Dritte nicht selbst auf Grund des Postgesetzes zur Inanspruchnahme der Portofreiheit berechtigt ist, dem Aufgeber zur Frankatur zurückgegeben. Ist dies nicht möglich, so werden die Sendungen von den Poststellen als unfrankiert behandelt und dem Adressaten nur gegen Bezahlung der gesetzlichen Nachtaxe ausgeliefert.

2. Als Amtssachen im Sinne von Art. 56 des Postgesetzes gelten nur solche Mitteilungen, die im Interesse des Staates, der Gemeinde, der Kirche oder der Schule gemacht werden.

Nicht als Amtssachen sind die von Behörden und Amtsstellen an andere Behörden und Amtsstellen oder an Dritte beförderten Postsendungen zu betrachten, die, in welchem Umfange es auch sei, das Interesse von Privaten betreffen, und zwar auch dann, w e n n d i e A b f e r t i g u n g d i e s e r P o s t s e n d u n g e n von Amtes wegen stattfindet.

Portopflichtig sind insbesondere alle Postsendungen betreffend Zivilprozessachen (Aufforderungen, Vorladungen, Aktenedition, Urteile etc.), Ausweisschriften, Autenthaltsbewilligungen. Einbürgerungen, Steuerbezüge, Stouerrückstände, Bussen, Stimmausweise, Konzessionen, Expropriationen, Gewerbspatente, Eheverkündigungs- und Dispenssachenusw.

Ferner sind portopflichtig alle gebührenpflichtigen Mitteilungen, insbesondere Korrespondenzen betreffend Fertigungsakten, Baubewilligungen, Auszüge aus den Kataster- und Hypothekarregistern, Vermessungen von privaten Grundstücken, Schätzungen von Liegenschaften, Brandversicherungen, Bewilligungen zum Holzschlag und Holzbezug, Gesundheitsscheiue, Erfindungen und deren Patentierung, Stellenvermittlungen, Untersuchungen von Fleisch und ändern Lebensrnitteln, sofern sie von den Anstalten nichtunentgeltlich vorzunehmen sind, sodann Untersuchungen von Krankn heitsstoffen durch öffentliche Institute, die Auskunftserteilung voa öffentlichen Versuchsanstalten aller Art an Private, Gangscheinfür Uhren von Observatorien, die Abgabe von Vorlesungsv erzeich nissen von Universitäten an nicht dem Lehrkörper angehörende Personen, Immatrikulationen, Doktorpromotionen, Vorbilder und Bücher aus öffentlichen Bibliotheken und Museen.

Der Portopflicht unterworfen sind sodann auch die Mitteilungen der öffentlichen Handelskammern an Private über Absatzgebiete, Adressen von Käufern und Verkäufern, die Markt läge usw.

84t

3. Jede Abtretung der Portofreiheit von Behörden, Amtsstellen und Personen, denen sie gesetzlich zukommt, an solche,, denen sie gesetzlich nicht zukommt, ist unstatthaft und strafbar, 4. Die Behörden und Amtsstellen, denen die gesetzlichePortofreiheit zukommt, haben, sofern sie diese in Anspruch nehmen, ihre Korrespondenzen auf der Adresse mit der Eigenschaft der versendenden Stelle zu versehen und sie als Amtssache zu bezeichnen.

5. Die M i t g l i e d e r der K o m m i s s i o n e n der B u n d e s v e r s a m m l u n g geniessen Portofreiheit für den a m t l i c h e n A k t e n W e c h s e l unter sich und mit den Bundesbehörden bis zum G e w i c h t von 2 0 k g . Solche Sendungen müssen auf der Adressseite das Wort ,,Amtlich"1 oder ,, Amtssacheu und die Bezeichnung des Absenders oder Empfängers als Mitglied einer Kommission der Bundesversammlung tragen.

6. Die B e h ö r d e n der K a n t o n e , der B e z i r k e , K r e i s e und G e m e i n d e n , sowie die A u f s i c h t s b e h ö r d e n der ö f f e n t l i c h e n S c h u l e n geniessen, gleich wie die Behörden der Eidgenossenschaft, Portofreiheit für die A u s w e c h s l u n g v o n A k t e n in Amtssachen unter den Mitgliedern der Behörde, jedoch nur bis zum G e w i c h t von 2 kg.

In allen übrigen Fällen, wo es sich nicht um die Auswechslung von amtlichen Akten handelt, geniessen die einzelnen Mitglieder dieser Behörden für den dienstlichen Verkehr unter sich nicht Portofreiheit, indem die letztere nur der Behörde als solcher, d. h. dem Präsidenten, Bureau, Direktor, Vorsteher usw. zukommt.

Der hiervor bezeichnete portofreie Aktenwechsel ist folgenden Bedingungen unterstellt : a. die Namen und Wohnorte der Mitglieder sind vom absendenden Präsidenten oder Bureau der Behörde auf der Adresse zum voraus gesamthaft vorzumerken, und die Adresse ist mit dem Amtsstempel oder dem Namen des absendenden Präsidenten oder Bureaus der Behörde und mit der Bezeichnung ,,Amtlich"1 zu versehen; b. jedes Mitglied einer Behörde, das sich mit dem Aktenwechsel zu befassen hat, hat vor der Weiterleitung der Akten seinen Namen und Wohnort auf der Adresse zu streichen, so dass der Name und Wohnort des folgenden Mitglieds als oberste und für die Post zunächst gültige Adresse erscheint;

·842 (,-. nachdem die Sendung beim letzten der auf der Adresse vorgemerkten Mitglieder gewesen und von diesem der Post zurückgegeben worden ist, wird sie an die absendende Stelle (Präsidium oder Bureau), deren Name auf der Adresse als Absender vorgemerkt sein soll, zurückgeleitet ; ·d. falls aus irgend einem Grund unterwegs ein neuer Umschlag notwendig wird, so ist die Adresse des alten Umschlags mit dem Stempel der Absendungsbehörde und den von ihr angegebenen Namen der Mitglieder auf den neuen Umschlag zu kleben.

7. Als A u f s i c h t s b e h ö r d e n der ö f f e n t l i c h e n Schul e n , die gemäss Art. 56, lit. b, des Postgesetzes Portofreiheit für die in Amtssachen ausgehende Korrespondenz geniessen, sind nur die gesetzlich oder auf dem Verordnungsweg in der Eidgenossenschaft und in den Kantonen als solche bezeichneten anzusehen, z. B. Schulkommissionen, Schulpflegen und Schulinspektorate. Eine Übertragung der Aufsichtsbefugnisse auf andere Organe (Rektorat, Vorsteher, etc.), welche die Aufsichtsbehörden von sich aus vornehmen, gewährt den Beauftragten kein Recht auf Inanspruchnahme der Portofreiheit.

8. K a n t o n a l e und G e r n e i n d e u n t e r n e h m u n g e n , welche w i r t s c h a f t l i c h e n oder E r w e r b s z w e c k e n dienen, geniessen keine Portofreiheit. Als solche Unternehmungen sind zu betrachten diejenigen von den Kantonen, Bezirken, Kreisen und Gemeinden betriebenen Anstalten und Einrichtungen öffentlichen Charakters, dererf Hauptzweck ökonomischer Natur ist, ·oder welche einen Gewinn anstreben.

Dazu gehören namentlich folgende Unternehmungen und Anstalten, insofern sie öffentlichen Charakter besitzen : Banken (Kantonalbanken, Hypothekarbanken etc.), Ersparniskassen, Pfandleihanstalten, Eisenbahnen, Trambahnen, Strassenbahnen, Gas-, Elektrizitäts- und Wasserwerke, landwirtschaftliche Anstalten und Betriebe (Käsereien, Molkereischulen etc.), Versicherungsanstalten (Brandversicherungsanstalten, Viehversicherungskassen etc.), Mühlen- und Sägewerke, Seminarien, Konvikte und Internate (unter Vorbehalt der Bestimmung des Art. 56, lit. b, des Postgesetzes, betreffend die Portofreiheit der Aufsichtsbehörden der öffentlichen Schulen), Gewerbehallen, Kur- und Badanstalten, Arbeitsnachweisbureaux, Wald-, Alp- und Weidekorporationen, Viehzucht- und Wuhrgenossenschaften, Viehleihkassen, Käsereigenossenschaften, .Kehrichtabfuhranstalten, Markthallen Verwaltungen, Verwaltungen

843

betreffend das Bestattungswesen, Schlachthausverwaltungen, Kadaververnichtungsanstalten etc.

Von der Portofreiheit sind auch ausgeschlossen die Sendungen der Forst- und Domänenverwaltungen, der kantonalen Straf- und Besserungsanstalten, sowie der Spitäler, Kranken- und Irrenanstalten, soweit sich die Sendungen auf den wirtschaftlichen Betrieb ausserhalb des Verkehrs mit Behörden und Amtsstellen beziehen.

9. Der Bundesrat ist befugt, im Rahmen eines jährlich von der Bundesversammlung zu bewilligenden Kredites an Anstalten, Gesellschaften und Vereine, welche sich mit A r m e n u n t e r s t ü t z u n g befassen oder ä h n l i c h e w o h l t ä t i g e Z w e c k e verfolgen, unentgeltlich besonders gekennzeichnete Postwertzeichen (Postfreimarken) für Briefpostsendungen abzugeben.

Die Bezeichnung der Anstalten etc. erfolgt durch das Postdepartement. Gegen den Entscheid des Postdepartements steht den Betreffenden der Rekurs an den Bundesrat zu.

10. Die Oberpostdirektion ist ermächtigt, zur L i n d e r u n g von N o t s t ä n d e n , die durch Feuer- oder Wasserschaden oder durch andere Naturereignisse verursacht werden, für die Beförderung von Liebesgaben bis zum Gewichte von 5 kg, sowie für den zu diesem Zwecke unterhaltenen Briefpostverkehr zeitweise Portofreiheit jeweilen von sich aus zu bewilligen.

11. Auf Grund der Bestimmungen des vorletzten Absatzes von Art. 56 des Postgesetzes sind mit Bezug auf die G e w i c h t s g r e n z e für portofreie Sendungen u. a. folgende A u s n a h m e n bewilligt worden : a. für amtliche, im Auftrag der Bundeskanzlei aufgegebene, an kantonale Behörden adressierte und von diesen an die nachgeordneten Behörden weitergeleitete Sendungen von Drucksachen betreffend eidgenössische Volksabstimmungen : bis zum Gewicht von 50 kg; b. für Betreibungsformulare, die von den kantonalen Behörden an Betreibungsämter versandt werden : bis zum Gewicht von 5 kg.

Die Oberpostdirektion wurde ferner ermächtigt, den kantonalen Behörden in einzelnen Fällen für Versendung von kantonalen Gesetzesvorlagen die allgemeine Gewichtsgrenze von 2 kg angemessen zu erhöhen.

Bundesblatt. 62. Jahrg. Bd. Y.

61

844

12. Die portofreie Beförderung von G e l d s e n d u n g e n ist nur -noch zulässig im Verkehr an Militärs im Dienste und im Dienstverkehr der Behörden und Dienststellen der Post-, Telegraphen- und Telephonverwaltungen unter sich.

13. Mit N a c h n a h m e belastete, portofreie Sendungen sind nur noch zulässig im Dienstverkehr der Post-, Telegraphen- und Telephonverwaltungen unter sich.

Gerne benutzen wir den Anlass, Sie, getreue, liebe Eidgenossen, samt uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen.

B e r n , den 15. Dezember

1910.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Comtesse.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schatzmann.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Kreisschreiben des Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen, betreffend die vom 1.

Januar 1911 an geltenden Bestimmungen über Portofreiheit. (Vom 15. Dezember 1910.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1910

Année Anno Band

5

Volume Volume Heft

52

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

28.12.1910

Date Data Seite

839-844

Page Pagina Ref. No

10 024 040

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.