879 #ST#

4 0 .

Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend die Besoldung des Oberzolldirektors.

(Vom 3. Juni 1910.)

Tit.

In der Botschaft betreffend die Revision des Besoldungsgesetzes vom 15. Juni 1908 (Bundesbl. 1908, IV, 201) haben wir Ihnen von der Absicht Kenntnis gegeben, die Erhöhung des Besoldungsmaximums der Vorsteher unserer grössern Verwaltungszweige in Erwägung zu ziehen. Wir haben damals wörtlich folgendes gesagt: "Es ist unser fester Wille, und wir wissen uns darin mit vielen Mitgliedern der Bundesversammlung einig, die Lage unserer Abteilungschefs zu verbessern. Das Mittel dazu bietet uns Art. l, Absatz 3, des Besoldungsgesetzes, welcher uns ermächtigt,, ihre Besoldungen auf dem Wege besonderer Bundesbeschlüsse über das Maximum hinaus zu erhöhen. Wir behalten uns also vor, in nächster Zeit die Erhöhung ihrer Besoldungen zu beantragen, wie das für den Direktor der Alkoholverwaltung, den Direktor der technischen Abteilung des Eisenbahndepartementes, den Chef der Abteilung für Rechtspflege des Justiz- und Polizeidepartem entes und in letzter Zeit für den Direktor des Amtes für geistiges Eigentum und denjenigen der administrativen Abteilung des Eisenbahndepartementes geschehen ist."

Seither haben Sie auf unsere bezüglichen Anträge auch die Besoldungen des Chefs der kriegstechnischen Abteilung des Militärdepartements und des Oberpostdirektors von je Fr. 8000 auf je Fr. 10,000 erhöht. Durch die Novelle zum Besoldungsgesetz vom

880

24. Juni 1909 ist eine weitere Erhöhung dieser Maxima um Fr. 300, d. h. auf Fr. 10,300 eingetreten. Für die laufende Amtsperiode sind die betreffenden Besoldungen allerdings nur um Fr. 200, d. h. auf Fr. 10,200, erhöht worden.

Bei Anlass der Verhandlungen über die Festsetzung der Besoldung des Oberpostdirektors (Nachtragskredite II. Serie 1909) hatte die Finanzkommission des Nationalrates in einem Schreiben an den Bundesrat unter anderm die Frage aufgeworfen, weshalb der leitende Beamte der Zollverwaltung nicht ebenfalls gleichzeitig berücksichtigt worden sei.

Da ee in der Tat unbillig wäre, den Oberzolldirektor,, welcher einem der wichtigsten Zweige der Bundesverwaltung vorsteht, hinsichtlich der Besoldung ungünstiger zu behandeln als die vorstehend erwähnten Verwaltungsdirektoren und Abteilungschefs, und da es im ausgesprochenen Willen der Räte liegt, dass die Genehmigung von Überschreitungen des Maximalansatzes der I. Besoldungsklasse (Fr. 8300) nicht anlässlich der Budgetberatung erfolge, sondern dass in Gemassheit von Art. l, letzter Absatz, des Besoldungsgesetzes ein spezieller Beschluss der Bundesversammlung erwirkt werde, erlauben wir uns, Ihnen mit Bezug auf die Besoldung des Oberzolldirektors nachstehenden Beschlussesentwurf vorzulegen. Wir möchten dabei nicht unterlassen beizufügen, dass für das Jahr 1909 eine Ausgleichung durch Zuerkennung einer Gratifikation im Sinne des Bundesratsbeschlusses vom 5. Dezember 1898 (A. S. n. F. XVI, 867) vorgenommen worden ist.

Wir empfehlen Ihnen den Beschlussesentwurf zur Annahme.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 3. Juni

1910.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Comtesse.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schatzmann.

881

(Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

die Besoldung des Oberzolldirektors.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 3. Juni 1910, beschliesst: 1. Das Besoldungsmaximum des Oberzolldirektors wird, in Anwendung von Art. l, Schlusssatz, des Bundesgesetzes betreffend die Besoldungen der eidgenössischen Beamten und Angestellten vom 2. Juli 1897 auf Fr. 10,300 nnd die Besoldung für den Rest der laufenden Amtsdauer, mit Gültigkeit vom 1. Januar 1910 an, auf Fr. 10,200 festgesetzt.

2. Dieser Beschluss tritt, als nicht allgemein verbindlicher Natur, sofort in Kraft. Der Bundesrat ist mit dessen Vollziehung beauftragt.

· ~*o*$-

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend die Besoldung des Oberzolldirektors. (Vom 3. Juni 1910.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1910

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

23

Cahier Numero Geschäftsnummer

40

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

08.06.1910

Date Data Seite

879-881

Page Pagina Ref. No

10 023 796

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.