1468 Ablauf der Referendumsfrist:

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26. September 1962

Bundesbeschluss über

die Gewährung einer Ausfallgarantie an die Genossenschaft «Solidaritätsfonds der Auslandschweizer» (Vom 22. Juni 1962)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 8. Dezember 19611), beschliesst:

Art. l Der Bundesrat wird ermächtigt, der Genossenschaft «Solidaritätsfonds der Auslandschweizer» eine Ausfallgarantie zuzusichern.

2 Die Ausfallgarantie umfasst den durch das verfügbare Genossenschaftsvermögen nicht gedeckten Teil der Entschädigungen, die von der Genossenschaft gemäss ihren Statuten den Anspruchsberechtigen im Falle unverschuldeten Existenzverlustes infolge von Krieg, inneren Unruhen oder sozial- und wirtschaftspolitischen Zwangsmassnahmen im Ausland geschuldet werden.

3 Als Statuten im Sinne von Absatz 2 gelten die an der Gründungsversammlung vom 29.August 1958 gutgeheissenen Satzungen sowie vom Bundesrat genehmigte Änderungen.

Art. 2 1 Die Garantie ist nur bei gleichzeitiger Einräumung eines Einspracherechts des Bundes, das sich insbesondere auf die Beurteilung des Einzelfalles bezieht, zu gewähren.

2 Die Garantie wird in Form zinsloser, auf Aufforderung des Bundesrates rückzahlbarer Vorschüsse gewährt.

1

*) BEI 1961, II, 1295.

1469 Art. 8 Über die Tätigkeit der Genossenschaft orientiert der Bundesrat die eidgenössischen Bäte in seinem Geschäftsbericht.

Art. 4 Alle Amtsstellen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden sind gehalten, den mit der Durchführung des vorliegenden Bundesbeschlusses beauftragten Behörden auf Ansuchen hin über die ihnen auf Grund ihrer amtlichen Tätigkeit bekannten Tatsachen kostenlos Auskunft zu erteilen oder Erhebungen durchzuführen, .sofern diese in den Arbeitsbereich dieser Stellen gehören.

Art. 5 Der Bundesrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er ist insbesondere ermächtigt, mit der Genossenschaft einen Vertrag zur Durchführung des vorliegenden Bundesbeschlusses 'abzuschliessen. Streitigkeiten, die bei der Anwendung eines solchen Vertrages entstehen, werden vom Bundesgericht in einziger Instanz entschieden.

Art. 6 Der Bundesrat wird, gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmungen über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse, die Bekanntgabe dieses Bundesbeschlusses veranlassen und den Zeitpunkt seines Inkrafttretens festsetzen.

Also beschlossen vom Nationalrat, Bern, den 22. Juni 1962.

Der Präsident: Bringolf j

Der Protokollführer : Ch. Oser

Also beschlossen vom Ständerat, Bern, den 22. Juni 1962.

Der Präsident : Vaterlaus Der Protokollführer: F.Weber

1470 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: Der vorstehende Bundesbeschluss ist gemäsa Artikel 89, Absatz 2 der Bundesverfassung und Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

Bern, den 22. Juni 1962.

Im Auftrag des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundeskanzler : Ch. Oser 5981

Datum der Veröffentlichung: 28. Juni 1962 Ablauf der Referendumsfrist: 26. September 1962

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Bundesbeschluss über die Gewährung einer Ausfallgarantie an die Genossenschaft «Solidaritätsfonds der Auslandschweizer» (Vom 22. Juni 1962)

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1962

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28.06.1962

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1468-1470

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