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Bekanntmachungen von

Departementen niandernrVerwaltungsstellenii les Imita, Rekrutierung des eidg. Grenzwachtkorps.

Als Wegleitung für solche Schweizerbürger, welche in das G r e n z w a c h t k o r p s d e r eidgenössischen Z o l l v e r w a l t u n g einzutreten wünschen, diene die Mitteilung, dass nur Aspiranten von mindestens 167 cm Körperlänge und von kräftigem Körperbau, welche im Auszug der schweizerischen Armee eingeteilt sind und das dreissigste Altersjahr noch nicht überschritten haben, berücksichtigt werdeu. Jeder Bewerber hat sich über den Besitz der bürgerlichen Ehrenfähigkeit, guten Leumund, Fertigkeit im Lesen und Schreiben auszuweisen. Kenntnis einer zweiten Landessprache ist erwünscht.

Der Tagessold beträgt für das erste Jahr (Rekrutenjahr) Fr. 4. -- und vom zweiten Jahre an Fr. 4. 50 mit täglicher Alterszulage von 50 Cts. nach 4 Dienstjahren, von 80 Cts. nach 6, von Fr. 1. -- nach 8 und von Fr. 1. 20 nach 12 Jahren. Überdies erhalten die Grenzwächter, Rekruten inbegriffen, freie Unterkunft für ihre Person und freie Dienstkleidung nach Vorschrift.

Selbstverfasste schriftliche Anmeldungen von Bewerbern, welche obigen Anforderungen entsprechen, werden von den eidgenössischen Grenzwachtchefs in Basel (I. Zollgebiet), Schaffhausen (II. Zollgebiet), Chur (TE. Zollgebiet), Lugano (IV. Zollgebiet), Lausanne (V. Zollgebiet) und Genf (VI. Zollgebiet) entgegengenommen u n d müssen v o n d e n nötigen Tätigkeit) begleitet sein.

B e r n , den 21. April 1910.

(2.).

Schweiz. Oberzolldirektion.

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Internationaler Wettbewerb für Harmoniemusiken in Madrid.

Laut einer von der k. spanischen Gesandtschaft unter dem 16. dies an den Bundesrat gerichteten Note soll im Mai nächsthin in Madrid im Anschluss an andere B'estlichkeiten ein internationaler Wettkampf für Harmoniemusiken stattfinden. Zur Teilnahme an diesem Wettkampfe sind auch die schweizerischen Musikgesellschaften eingeladen.

Indem das unterzeichnete Departement dieses zur Kenntnis der beteiligten Kreise bringt, erlaubt es sich beizufügen, dass das Programm des Wettbewerbes auf der Departementskanzlei erhältlich ist.

B e r n , den 18. April 1910.

(2.).

Departement des Innern.

Verabfolgung von Zollquittungen.

Wir sehen uns veranlasst, die Zollpflichtigen neuerdings aufmerksam zu machen, dass es sich in ihrem eigenen Interesse empfiehlt, bei zollpflichtigen Bahnsendungen, die sie aus dem Ausland erhalten, sich zu vergewissern, dass der ihnen berechnete Zoll mit dem von der Zollverwaltung erhobenen und durch Zollquittung ausgewiesenen Betrag übereinstimmt. Zollquittungen werden für jede im Bahnverkehr eingehende Sendung ausgestellt und den Deklaranten der Güterexpeditionen oder Speditionshäuser ausgehändigt, wenn von diesen die Anmeldung zur Zollabfertigung vermittelt wird. Sie sind, soweit nicht gestützt auf abgegebene Kollektivdeklarationen (für Wagenladungsgüter einheitlicher Gattung, raschem Verderben ausgesetzte Eilgüter und allenfalls Tiertransporte) Kollektivquittungen ausgestellt werden, für den Warenempfänger bestimmt, um demselben zu ermöglichen, den Zollbezug auch seinerseits zu kontrollieren.

Warenempfängern, die eine Warensendung ohne Zollquittung erhalten, wird empfohlen, letztere sofort bei derjenigen Stelle, welche die Zollformalitäten besorgt hat, einzuverlangen.

Reklamationen bezüglich der Zollbehandlung von Waren können von der Zollverwaltung nur dann in Behandlung genommen

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werden, wenn denselben die bezüglichen Einfuhrzollquittungen beigegeben sind.

B e r n , den 8. April 1910.

(2..)

Schweiz. Oberzolldirektion.

Der eidgenössische Staatskalender pro 1910 ist erschienen und kann solange Vorrat gegen Einsendung von Fr. 2 per Postmandat (nicht in Marken) bezogen werden beim B e r n , im März 1910.

(3...)

Drucksachenbureau der Bundeskanzlei.

Druckschriften zu Händen der Bundesversammlung.

Für Druckschriften, welche zur Verteilung an die Mitglieder der Bundesversammlung an das Drucksachenbureau der Bundeskanzlei adressiert werden, ist eine Auflage von mindestens 300 Exemplaren (für Pläne und Karten mindestens 350 Exemplare) erforderlich (wo der deutsche und französische Text vorhanden, 300 deutsche und 150 französische). Bei direkter Versendung unter Privatadresse und ohne Vermittlung unseres Drucksachenbureaus ist an letzteres für den Bedarf des Archivs und für Nachforderungen stets ein kleiner Vorrat einzusenden.

B e r n , im Februar 1904.

Schweiz. Bundeskanzlei.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Bundesblatt

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Jahr

1910

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

17

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

27.04.1910

Date Data Seite

872-874

Page Pagina Ref. No

10 023 749

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