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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Übereinkunft zwischen der Schweiz und den Niederlanden über die Rückübernahme der beidseitigen Staatsangehörigen vom 7. Mai 1910.

(Vom 15. November 1910.)

Tit.

Das Zusatzprotokoll, datiert vom 24. April 1877, zu dem schweizerisch-niederländischen Freundschafts-, Handels- und Niederlassungsvertrag vom 19. August 1875 enthält die Bestimmung, dass es jedem vertragschliessenden Teile gestattet sei, Angehörige des ändern Teiles, welche keine Subsistenzmittel haben oder der öffentlichen Wohltätigkeit zur Last fallen, sowie solche, welche ·die öffentliche Ruhe und Ordnung oder die innere oder äussere Sicherheit des Staates gefährden, auszuweisen. Das bestehende Vertragsrecht enthält indessen keine Bestimmungen über die Rückübernahme solcher Ausgewiesener seitens des Heimatstaates.

Während nun bisher die Verpflichtung zur Wiederaufnahme eines vom ändern Teile aus den vorstehend genannten Gründen ausgewiesenen Staatsangehörigen ohne weiteres feststand, ist von der niederländischen Regierung die Übernahme f r ü h e r e r Staatsangehöriger, welche das niederländische Indigenat gemäss der ianern Landesgesetzgebung (insbesondere durch Aufenthalt im Auslande) verloren hatten, mangels einer verpflichtenden Vertragsbestimmung abgelehnt worden. Es erschien uns daher wünschenswert, dass im Verkehr mit den Niederlanden durch besondere verBundesblatt. 62. Jahrg. Bd. V.

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tragliche Regelung die Verpflichtung zur Rückübernahme früherer Staatsangehöriger festgestellt werde, wie wir solche Vereinbarungen bereits mit Deutschland, Österreich-Ungarn, Italien, Serbien und Belgien besitzen.

Wir beauftragten demzufolge unsere Gesandtschaft in London, bei der niederländischen Regierung den Abschluss einer Übereinkunft betreffend den Übernahmeverkehr in Vorschlag zu bringen, in dem Sinne, dass auch die Rückübernahme früherer Staatsangehöriger sichergestellt werde. Das königliche Ministerium erklärte sich bereit, in bezügliche Vertragsunterhandlungen einzutreten, und es wurde ein Wortlaut vereinbart, der mit der Regelung,, welche diese Materie in dem von uns mit Deutschland neu abgeschlossenen Niederlassungsvertrag gefunden hat, völlig übereinstimmt. Der neue Vertrag ist von den beidseitigen Bevollmächtigten am 7. Mai abhin im Haag unterzeichnet worden. Es wird darin von jedem vertragschliessenden Teil die Rückübernahme' seiner Angehörigen und früheren Angehörigen gewährleistet und im weitern die Zusicherung erteilt, dass mit einem früheren Angehörigen seine Ehefrau und die in seiner häuslichen Gemeinschaft lebenden minderjährigen Kinder auch dann übernommen werden sollen, wenn sie dem übernehmenden Teile weder angehören noch früher angehört haben.

Die vorliegende Übereinkunft ergänzt demnach in zweckdienlicher Weise das zwischen der Schweiz und den Niederlanden bestehende Vertragsrecht und wir empfehlen Ihnen daher, dieselbe durch Annahme des nachstehenden Beschlussesentwurfes zu ratifizieren.

Empfangen Sie, Tit., die Zusicherung unserer vollkommenen.

Hochachtung.

B e r n , den 15. November 1910.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates,.

Der Bundespräsident:

Comtesse.

Der I. Vizekanzler:

David.

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(Entwurf.)

Bimdesbesehluss betreffend

die Obereinkunft zwischen der Schweiz und den Niederlanden Über die RückUbernahme der beidseitigen Staatsangehörigen.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. der am 7. Mai 1910 mit dem Königreich der Niederlande abgeschlossenen Übereinkunft zur Sicherstellung der gegenseitigen Wiederaufnahme der Angehörigen eines vertragschliessenden Teiles im Falle ihrer Ausweisung aus dem Gebiete des ändern Teiles; 2. der Botschaft des Bundesrates vom 15. November 1910, beschliesst: Art. 1. Der Übereinkunft zwischen der Schweiz und den Niederlanden über die Rückübernahme der beidseitigen Staatsangehörigen wird die Genehmigung erteilt.

Art. 2. Der Bundesrat dieses Beschlusses beauftragt.

wird mit der Vollziehung

488 Überseteung.

Beilage.

Übereinkunft zwischen

der Schweiz und den Niederlanden über die

Eüokübernahme der beidseitigen Staatsangehörigen vom 7. Mai 1910.

Der schweizerische Bundesrat und

Ihre Majestät die Königin der Niederlande, von dem Wunsche beseelt, durch ein Übereinkommen die Rückübernahme der Bürger oder Untertanen jedes vertragschliessenden Teiles, welche aus dem Gebiete des ändern Teiles ausgewiesen werden, zu regeln, haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt : Der schweizerische Bundesrat: Herrn C a r l i n , ausserordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister der schweizerischen Eidgenossenschaft bei Ihrer Majestät der Königin der Niederlande ; Ihre Majestät die Königin der Niederlande: Seine Exzellenz Herrn Jonkheer de M a r é e s van S w i n d e r e n , Ihren Minister der auswärtigen Angelegenheiten ;

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welche, nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten, vereinbart haben, was folgt : Jeder der vertragschliessenden Teile verpflichtet sich, in seinem Gebiete, auf Ansuchen des ändern Teiles, seine Angehörigen wieder aufzunehmen, die von letzterm ausgewiesen werden entweder infolge eines gerichtlichen Urteils, oder aus Gründen der inneren oder äusseren Sicherheit des Staates, oder aus Gründen der Sitten- oder Gesundheitspolizei, oder weil jene Personen keine genügenden Unterhaltsmittel besitzen und sich solche durch ihre Arbeitskraft nicht erwerben können.

Das vorstehende gilt ebenfalls für frühere Angehörige eines jeden der beiden Teile, sofern dieselben nicht Angehörige des ändern Teiles oder eines dritten Staates geworden sind.

Mit dem Ausgewiesenen sind seine Ehefrau und die in seiner häuslichen Gemeinschaft lebenden minderjährigen Kinder auch dann zu übernehmen, wenn sie dem ersuchten Staate weder angehören, noch früher angehört haben, sofern sie nicht Angehörige des ersuchenden Teiles oder eines dritten Staates geworden sind.

Der gegenwärtige Vertrag soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen so bald als möglich im Haag ausgetauscht werden. Es tritt derselbe am Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft.

Zu Urkund dessen haben die beidseitigen Bevollmächtigten den gegenwärtigen Vertrag in doppelter Ausfertigung unterzeichnet und ihre Siegel beigesetzt.

Geschehen im Haag, den 7. Mai 1910.

(sig.) Carlin.

(sig.) R. de Marées van Swinderen.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Übereinkunft zwischen der Schweiz und den Niederlanden über die Rückübernahme der beidseitigen Staatsangehörigen vom 7. Mai 1910. (Vom 15. November 1910.)

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23.11.1910

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