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II. Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung über 5 Begnadigungsgesuche (Wintersession 1910).

(Vom 22. November 1910.)

Tit.

Unter Vorlage der Akten beehren wir uns, Ihnen über folgende Begnadigungsgesuche Bericht und Anträge zu unterbreiten.

1. Joseph Biri, Feldbannwart in Liesberg, Kanton Bern, betreffend Jagdfrevel.

Mit Rapport vom 6. September 1910 verzeigte der in Liesberg stationierte bernische Landjäger den Joseph Biri mit der kurzen Begründung : ,,Der obgenannte Angeschuldigte wurde gestern Abend auf seinem Dienstgang aufs Feld vom .unterzeichneten Landjäger im Besitze einer Stockflinte betroffen. Er beschlagnahmte dieselbe und wird sie dieser Anzeige beigelegt."

Nachdem der Verzeigte die Richtigkeit der Sachdarstellung im Rapporte zugegeben, verurteilte ihn der Polizeirichter von Laufen, gestützt auf Art. 6, lit. /", und Art. 21, Ziffer 5, lit. c, des Bundesgesetzes über Jagd und Vogelschutz, zu Fr. 40 Geldbusse und zur Tragung der Kosten unter Konfiskation der Stockflinte.

Biri ersucht um Nachlass der Strafe durch Begnadigung.

Er macht geltend, dass er sieh nicht auf der Jagd befunden habe, sondern auf einem Dienstgang zur Abwehr von Schädigung der Landwirte durch Leute, die Feldfrüchte zu stehlen pflegen und

564 dass er die Flinte nur mit sich genommen, um sich gegen solche Frevler zu wehren, die sich seinen Anordnungen wiedersotzen.

-- Der Gemeinderat befürwortet die Entsprechung des Gesuches mit der Erklärung, dass er, mit den Ortsverhältnissen bekannt, das Verhalten des Bannwartes wohl begreife, angesichts der vielen fremden und unbekannten Elemente, welche sich zur Sommerszeit in der Gegend herumtreiben. -- Der Regierungsstatthalter von Laufen erklärt ohne weitere Begründung, er finde das Gesuch nicht empfehlenswert.

Bestrafung auf Grund des Bundesgesetzes über Jagd und Vogelschutz setzt unter allen Umständen voraus, dass die zu ahndende Handlung zu dem Zwecke vorgenommen sei, verbotene Jagd zu betreiben. Auch das Tragen von Stock- und zusammengeschraubten Flinten ist nur unter dieser Voraussetzung im Bundesgesetze mit Strafe bedroht. Im vorliegenden Falle nun spricht sowohl die dienstliche Anstellung des Verzeigten als Feldbannwart, als der Rapport des Landjägers dafür, dass Biri nicht auf der Jagd, sondern auf einem Dienstgang begriffen gewesen sei und die Mitnahme der Flinte zur Abwehr von Angriffen oder sonstigem persönlichem Schütze ist durchaus erklärlich. Die ausgesprochene Busse beruhte daher auf einem Rechtsirrtum über den Sinn des angewendeten Gesetzes und ist aufzuheben.

Antrag : Es sei dem Joseph Biri die Busse von Fr. 40 durch Begnadigung zu erlassen und die Konfiskation der Waffe aufzuheben.

2. Gustave Imer, Fischer in Chez le Bart, Bezirk Boudry, Kanton Neuenburg, betreffend Übertretung des Bundesgesetzes über die Fischerei.

Gustave Imer hat am 8. September 1910 und ebenso in der Nacht vom 15./16. gleichen Monats unter Beihülfe eines Eduard Huguenin im Neuenburgerseu auf Gebiet der Gemeinde Boudry mit verboteneu Gerätschaften gefischt und er wurde deswegen durch Urteil des Bezirksgerichtes Boudry vom 15. Oktober 1910 bestraft mit Fr. 400 Geldbusse, Huguenin mit Fr. 50 Busse, und jeder mit Tragung der Hälfte der Kosten. Der Richter berücksichtigte bei Imer strafschärfend die Tatsache, dass derselbe am 5. September 1910 wegen der gleichen Übertretung zu Fr. 50 Busse verurteilt worden war.

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Gegenwärtig ersucht Gustave Im er um Nachlass oder Milderung der Strafe, indem er geltend macht, er habe geglaubt, das Fischen mit den von ihm gebrauchten Instrumenten sei nicht verboten und unter Hinweis auf dürftige ökonomische Verhältnisse, Der Staatsanwalt des Kantons Neuenburg ist der Ansicht, dass kein Grund vorliege, eine Milderung der dem Potenten auferlegten Busse eintreten zu lassen. Ihre Höhe durch den Rückfall sei wohl begründet und es hätte eigentlich mit allem Rechte dem Imer das Fisch'en für einige Zeit entzogen werden können.

Nach dem Berichte des genannten Beamten ist strenge Ahndung solcher Übertretungen sehr am Platze, da in den letzten Monaten zahlreiche schwere Fälle der gleichen Art an verschiedenen Stellen des Neuenburgersees vorgekommen sind.

Durch das Urteil des kompetenten Richters ist rechtskräftig festgestellt, dass Gustave Imer mit verbotenen Gerätschaften gefischt und sich in dieser Weise der Übertretung des eidgenössischen Gesetzes und derjenigen des kantonalen Konkordates über die Fischerei im Neuenburgersee schuldig gemacht hat. Zu Nachlass oder Ermässigung der verhängten, im Rahmen der gesetzlichen Androhung liegenden Busse aber ist aus den von der kantonalen Staatsanwaltschaft angeführten Gründen keine Veranlassung.

Antrag: Es sei das Begnadigungsgesuch des Gustave Imer abzuweisen.

3. Jean Etter, Stationsgehülfe der S. B. B. in Zürich III, betreffend fahrlässige Gefahrdung der Sicherheit des Eisenbahnverkehrs.

Auf der Station Au der S. B. B. am Zürichsee erfolgte am 16. März 1909, Vormittags IO1/* Uhr, infolge falscher WeichenStellung ein Zusammeostoss zwischen dem fahrplanmässig mit 60 Kilometer Geschwindigkeit einfahrenden Schnellzug Nr. 2076 Sargans-Zürich und einigen auf dem Schuppengeleise stehenden Güterwagen. Dabei wurden der Landwirt August Brandii und der Schlosser Johann Baptist Nabholz, die sich in diesen Güterwagen befanden, getötet, zwei andere Personen verwundet, Passagiere und Personal des Schnellzuges schwer gefährdet und grosse Schädigungen an Material verursacht. Die falsche Weichenstellung war vorgenommen worden von einem Dienstknecht

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Walter Kleiner, der behufs Verstellung eines auszuladenden Güterwagens die Weiche Nr. 4 der Station auf das Schuppengeleise umstellte und ausserdem einen Hemmschuh von seinem Standorte entfernte.

Der .Bahndienst auf der Station Au lag an jenem Vormittage dem Stationsgehülfen Jean Etter, dem jetzigen Gesuchssteiler, ob, in Vertretung des im Urlaub befindlichen Stationsvorstandes Christian ßusch, der aber gerade bei der Einfahrt des Schnellzuges sich ebenfalls auf dem Platze beim Stationsgebäude befand.

Die Strafuntersuchung führte zur Anklage gegen Kleiner, Etter und Rusch wegen fahrlässiger Eisenbahngefährdung, wobei dem Kleiner die Umlegung der Weiche und die Entfernung des Hemmschuhes, den beiden Bahnbeamten aber unrichtige Bedienung des Zentralweichenapparates und mangelnde Aufmerksamkeit bezüglich der Weichenstellung zum Vorwurf gemacht wurde.

Das Bezirksgericht Borgen gelangte erstinstanzlich zur Freisprechung sämtlicher Angeklagten und die Appellationskammer des Obergerichtes, an welche die Sache von der Staatsanwaltschaft gezogen wurde, bestätigte diesen Entscheid hinsichtlich des Dienstknechtes Kleiner und des Stationsvorstandes Rusch, dagegen erklärte sie den Stationsgehülfen Etter schuldig im Sinne der Anklage und sie verurteilte ihn auf Grund des Art. 67, lemma 2, des Bundesstrafrechtes vom 4. Februar 1853, revidiert durch Bundesgesetz vom 5. Juni 1902, zu zwei Wochen Gefängnis und Fr. 100 Geldbusse, ferner zur Tragung einer Staatsgebühr von Fr. 50 und der Hälfte der Untersuchungskosten.

Etter erhob gegen diesen Entscheid Kassationsbeschwerde beim Kassationsgericht des Kantons Zürich und ebenso beim Kassationshof1 des Bundesgerichtes. Er wurde aber von diesen beiden Instanzen abgewiesen, vom Bundesgerichte durch Urteil vom 10. Mai 1910 und mit der Feststellung, dass das zürcherisclie Obergericht das Verschulden des Angeklagten in folgenden tatsächlichen Momenten erblickt habe (Urteil des Bundesgerichtes, Fact. 2): ,,Das Unglück sei dadurch herbeigeführt worden, dass die Weiche Nr. 4 unrichtig, d. h. auf Ablenkung nach dem Schuppengeleise gestanden sei. Diese Weiche, die nur von Hand bedient werde, stehe mit dem Zentralapparat in der Weise in Verbindung, dass das von diesem Apparat aus zu bedienende Einfahrtssignal (für die Einfahrt von Wädenswil) nicht auf ,,offene Einfahrt" gestellt werden könne, wenn die Weiche unrichtig, d. h. auf Ablenkung stehe. Der Hebel am Zentralapparat könne in diesem

567 Falle, nach dem Berichte der Techniker der Bahnverwaltung, nicht vollständig gedreht und namentlich nicht zum Einkippen gebracht werden. Nachdem schon bei früheren Zügen, die am 16. März die Station Au passierten, sich bei der Bewegung des Hebels Störungen gezeigt haben sollen, die Etter auf das Einfrieren des Verbindungsdrahtes zum Signal zurückgeführt habe, seien nun auch an dem Unglückstage, als für den Schnellzug Nr. 2076 die Einfahrt zu öffnen war, wieder Störungen eingetreten, indem trotz grossen und wiederholten Anstrengungen der Hebel am Apparat nicht vollständig gedreht und eingekippt werden konnte. Sowohl Etter als der anwesende Stationsvorstand Rusch hätten sich aber beruhigt, als auf telephonische Anfrage des Rusch vom Bahnwärter Steiger berichtet wurde, die Signalstange stehe offen. Es sei anzunehmen, dass Etter von dem Umstellen der Weiche 4 durch den Dienstknecht Kleiner keine Kenntnis hatte und der Meinung war, die Weiche sei richtig gestellt.

Gerade die Tatsache, dass sich in der Hebelbewegung Störungen zeigten und ein starker Widerstand gegen das Einkippen vorhanden war, hätte den Angeklagten Etter mit Notwendigkeit darauf führen sollen, wenigstens einen Teil des Widerstandes in einer unrichtigen Weichenstellung zu suchen. Dabei sei es in diesem Momente einzig darauf angekommen, ob die von der Stationsmitte nur 20 Meter entfernte Weiche 4, die mit e i n e m Blick hätte kontrolliert werden können, richtig stehe. Ausserdem hätte aber ein einziger Blick genügt, aus der veränderten Stellung des ersten (nächsten) Güterwagens zu erkennen, dass die Weiche 4 in Wirklichkeit auf Ablenkung gestellt war, indem der Wagen das Hindernis, den Hemmschuh, passiert hatte und nahe beim Profil stand. Es sei einfach unerklärlich, dass trotz diesen auffälligen Vorkommnissen eine Weichenkontrolle unterblieben sei.

Bei den einfachen Verhältnissen der Station Au stünden einer genauen Kontrolle nicht die geringsten Schwierigkeiten entgegen.

Unrichtig sei die Annahme der ersten Instanz (Mrelche den Angeklagten Etter freigesprochen hat), es wäre das Ereignis nicht eingetreten, wenn statt des fehlerhaften Apparates eine technisch vollkommene Anlage dagewesen wäre, denn im vorliegenden Falle habe der Apparat die falsche Weichenstellung mit aller Deutlichkeit angezeigt".

Der Kassationshof des Bundesgerichtes
erbringt sodann aus den Untersuchungsakten noch weitere Beweise dafür, dass diese Feststellungen des kantonalen Obergerichtes den Verhältnissen entsprechen. Was die Schuldfrage anbetrifft, so kommt er zu Bundesblatt. 62. Jahrg. Bd. V.

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S68 dem Schlüsse, dass mit Recht dem Jean Etter eine strafbare Fahrlässigkeit zur Last gelegt worden sei und zwar handle es sich nicht nur um ein Übersehen, wie es ja auch dem Sorgfältigsten passieren könne, sondern um die Ausserachtlassung der durch die Umstände unbedingt gebotenen Vorsicht und damit um eine Fahrlässigkeit im Sinne des Art. 67 des Bundesstrafrechtes.

-- Ferner wird die Behauptung der Verteidigung, dass Etter durch die Handlungen des Kleiner und durch das Verhalten von Stationsvorstand Rusch entlastet werde, mit eingehender Begründung zurückgewiesen und endlich erklärt, dass schon die Schwere des Verschuldens des Etter eine Freiheitsstrafe rechtfertigen würde, dass aber auch wegen der schweren Folgen solche geboten gewesen sei.

Jean Etter stellt das Gesuch um gänzlichen Erlass der ihm durch das zürcherische Obergericht auferlegten Strafe durch Begnadigung. Er macht zur Begründung geltend, dass ihn kein stärkeres Verschulden an dem Eisenbahnunglück treffe als den Kleiner und Rusch, die von Schuld und Strafe freigesprochen worden seien und dass er durch die ausgestandenen seelischen Leiden, durch die Versetzung in eine niedere Klasse des Bahndienstes und durch die Auflage der Gerichtskosten auf alle Fälle genügend bestraft sei. -- Durch Zwischenverfügung des schweizerischen Justiz- und Polizeidepartementes wurde der Strafvollzug bis zum Entscheide über das Begnadigungsgesuch sistiert.

Die kompetenten Gerichte haben festgestellt, dass der Petent Etter durch strafbare Fahrlässigkeit das Eisenbahnunglück vom 16. März 1909 auf der Station Au verschuldet hat und dass die vom zürcherischen Obergerichte über ihn verhängte Strafe den Verumständungen und den gesetzlichen Androhungen entspricht. Die Begnadigungsinstanz ist an diese Feststellungen gebunden und es liegt keine Veranlassung vor, die Frage nachzuprüfen, ob bei richtiger Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse noch andere Personen neben Etter hätten bestraft werden sollen. Vielmehr ist dem Kassationshofe des Bundesgerichtes beizustimmen, wenn er erklärt, dass auch durch ein Mitverschulden des Dienstknechtes Kleiner und des Stationsvorstandes Rusch der Petent nicht von seiner Verantwortlichkeit entlastet wäre.

Antrag : Es sei das Begnadigungsgesuch des Jean Etter abzuweisen.

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4. Pietro Bacchi, Landwirt in Asoona, ····-· ':· 5. Vittorio Buggero. Weinhändler in Locamo, betreffend Übertretung des Bundesgesetzes über gebrannte Wasser.

Die Petenten wurden von der eidgenössischen Alkohol Verwaltung einem Strafverfahren unterworfen, weil Bacchi nachweislich für sich selber und für Roggero ein von letzterem beschafftes Quantum ausländische, flüssige Drusen gebrannt hatte, d.h. Rückstände, welche sich auf eingestampften (fremden) Trauben gebildet hatten, die während mehrerer Jahre zum Filtrieren fremder Weine benutzt worden waren. Bacchi unterzog sich sofort 'freiwillig dem Strafentscheide, während Roggero mit unwahren Angaben und unter täuschenden Manövern sich der Strafe längere Zeit zu entziehen versuchte.

Schliesslich^wurde auf administrativem Wege der Betrag der umgangenen Gebühr auf Fr. 51. 40 bemessen und Bacchi und Roggero unter solidarer Haft zur Nachbezahlung dieser Summe verpflichtet, ferner dem Bacchi eine Busse im dreifachen Betrag der halben Gebühr, gleich Fr. 77.10, dem Roggero eine solche im 'sechsfachen Betrag mit Fr. 154. 20 auferlegt unter Abzug eines Dritteiis der Busse gegenüber Bacchi wegen dessen freiwilliger Unterziehung. Mit den auf Fr. 100 berechneten Untersuchungskosten wurde V. Roggero allein belastet. Bei Ausmessung der Busse zog die Alkoholverwaltung die penible ökonomische Lage des Bacchi und dessen Verhalten in der Untersuchung mildernd in Betracht ; bei Roggero dagegen wurde die Busse erhöht, weil er bei der Aufnahme des Protokolles sich gegen die beteiligten Beamten sehr ungebührlich benommen und durch Leugnen die Untersuchung erschwert hatte.

Nunmehr ersuchen die beiden Bestraften um Nachlass der Bussen durch Begnadigung, indem sie behaupten, dass sie sich der Strafbarkeit des Brennens fraglicher Stoffe nicht bewusst gewesen seien und Bacchi wiederholt seine Armut und seinen geringen Arbeitsverdienst betont. Das eidgenössische Finanzdepartement beantragt Abweisung beider Gesuche unter Hervorhebung des Umstandes, dass die mannigfachen im Kanton Tessin vorkommenden Übertretungen des Alkoholgesetzes eine laxe Behandlung der nachweisbaren Fälle nicht gestatten, sondern letztere von geradezu unheilvoller Wirkung wäre.

Durch die administrative Untersuchung ist in unanfechtbarer Weise festgestellt, dass die beiden Petenteu sich der Übertretung des Bundesgesetzes betreffend gebrannte Wasser schuldig gemacht

570 haben. Diese Handlung kann nicht deswegen straflos gelassen werden, weil sie in Unkenntnis der gesetzliehen Vorschriften begangen wurde. denn derartige Übertretungen werden als Formaldelikte behandelt. Die von den Finanzbehörden ausgerechnete Höhe der umgangenen Gebühr aber hält sich in sehr bescheidenen Grenzen und ist jedenfalls nicht übersetzt ; desgleichen entspricht das Mass der Bussen einer gerechten Beurteilung der Umstände im einzelnen Falle.

Antrag : Die Begnadigungsgesuche des Pietro Bacchi und des Vittorio Roggero seien abzuweisen.

B e r n , den 22. November 1910.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Comtesse.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft; Schatzmann.

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