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Schweizerisches Bundesblatt.

62. Jahrgang.

IV.

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28. September 1910...

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Genehmigung des zwischen der Generaldirektion der schweizerischen Bundesbahnen und der Direktionskommission der Bodensee-Toggenburgbahn abgeschlossenen Betriebsvertrages.

(Vom 20. September 1910.)

Tit.

Die Generaldirektion der schweizerischen Bundesbahnen hat mit Zuschrift vom 9. August 1910 an das Eisenbahndepartement den von ihr unterm 21. Juni mit der Direktionskommission der Bodensee-Toggenburgbahn abgeschlossenen und vom Verwaltungsrate der Bundesbahnen in seiner Sitzung vom 29. Juli abbin ratifizierten Betriebsvertrag zur Genehmigung unterbreitet. Dabei bemerkt die Generaldirektion, sie sei auch in diesem Falle von der Ansicht ausgegangen, dass die Bundesbahnen zum Betriebe anderer Bahnen Hand bieten sollen, wenn es von den betreffenden Unternehmungen gewünscht werde. Im übrigen wird auf die Angaben des Berichtes an den Verwaltungsrat der S. B. B. vom 1../18. Juli 1910 verwiesen.

Der vorliegende Betriebsvertrag ist, wie im Bericht an den Verwaltungsrat ausgeführt wird, das Ergebnis einlässlicher VerBundesblatt. 62. Jahrg. Bd. IV.

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624 Handlungen zwischen den Interessenten, die erst beginnen konnten, als ein Konkurrenzvertrag über den in Frage kommenden Verkehr abgeschlossen worden war.

Zu den Einzelheiten des Vertrages übergehend, bemerken wir zunächst, dass in Art. 2 die von den Bundesbahnen übernommenen Verpflichtungen angeführt sind. Dieselben umfassen den Dienst auf den verschiedenen Gemeinschaftsstationen, sowie auf den Strecken St. Fiden-St. Gallen und Lichtensteig-Wattwil, den übrigen Bahnerhaltungs- und Bahnbewachungsdienst, den gesamten Stations- und Zugsdienst, den Fahrdienst, den Unterhalt des Rollmaterials, die Kontrollierung und Buchung der Einnahmen und Ausgaben, die Ausarbeitung der Tarife, das Reklamationswesen und die Aufstellung der Fahrpläne.

Nach Massgabe des letzten Absatzes des gleichen Art. 2 besorgt die Gesellschaft der Bodensee-Toggenburgbahn selbst die Bezahlung der öffentlichen Abgaben, die Bildung und Verwaltung des Erneuerungsfonds und ihre Finanzverwaltung (Aktien- und Obligationendienst).

In Art. 3 ist bei Neu- und Ergänzungsbauten, für deren Ausführung die Bundesbahnen zu sorgen haben, ein Zuschlag von 5 °/o für Verwaltungskosten vorgesehen.

Im dritten Absatz des Art. 6 wird ein SpezialÜbereinkommen über die gegenseitig zu leistende Entschädigung vorgesehen, für den Fall, dass sich der regelmässige Übergang von Lokomotiven der Bodensee-Toggenburgbahn auf die Linien der Bundesbahnen und umgekehrt als zweckmässig erweisen sollte. In bezug auf diese Bestimmung bemerkt die Generaldirektion in dem eingangs erwähnten Bericht an den Verwaltungsrat, dass die Verwaltung der Bodensee-Toggenburgbahn im Laufe der Unterhandlungen mit den Bundesbahnen wiederholt einen dnrchgehenden, ununterbrochenen Betrieb St. Gallen-Wattwil-Uznach-Rapperswil gefordert habe. Der regelmässige Durchgang von Lokomotiven, Personenzugskompositionen und Personal von St. Gallen nach Uznach-Rapperswil und nach Romanshorn-Konstanz-Schaffhausen habe jedoch von der Bundesbahnverwaltung nicht zugesichert werden können, da in allen Fällen die besondern Verhältnisse und die Bedürfnisse des Verkehrs den Ausschlag geben müssten.

Für den Übergang der Lokomotiven falle z. B. die Grosse des zu bewältigenden Verkehrs und der Einfluss der Steigungsverhältnisse auf den Traktionsdienst, sowie der in Frage stehende Lokomotivtypus in Betracht. Beim Personaldurchgang müsse man

625 mit den dienstlichen Anforderungen und der rationellen Gestaltung der Diensteinteilungen rechnen. In bezug auf den Fahrplan selbst seien auch die Verhältnisse und Bedürfnisse der eigenen Anschlusslinien der Bundesbahnen in Betracht zu ziehen.

Die Anstellung und Entlassung des gesamten Personals finden Betriebsdienst ist gemäsa Art. 8 Sache der Betriebsverwaltung.

In Art. 9 wird die Abgabe von Freifahrtscheinen für die Linie der Bodensee-Toggenburgbahn normiert.

Gemäss Art. 10 soll für die Betriebseinnahmen und -ausgaben eine Tom Rechnungswesen der Bundesbahnen getrennt zu führende Spezialrechnung angelegt werden. Für die den Betrag von jährlich Fr. 500,000 übersteigenden Betriebsausgaben wird der Beitrag zu den Verwaltungskosten von 5 % auf 4 % heruntergesetzt, da bei dieser Höhe der Vergütungen die Leistungen der Bundesbahnen Deckung finden.

Der Vertrag tritt nach Art. 12 auf den Zeitpunkt der Betriebseröffnung in Kraft und ist. auf die Dauer von 5 Jahren abgeschlossen. Von da an bleibt der Vertrag jeweilen für ein weiteres Jahr in Kraft, wenn er nicht von einem der beiden Kontrahenten spätestens am 31. Dezember auf Ende des folgenden Kalenderjahres gekündigt wird. Entschliesst sich aber die Bodensee-Toggenburgbahn zum Selbstbetrieb, so kann sie, unter Einhaltung der einjährigen Kündigungsfrist, auf den 31. Dezember jeden Jahres vom Vertrage zurücktreten. Diese letztere Bestimmung ist in den Vertrag aufgenommen worden, um der Bahneigentümerinn in bezug auf den Übergang zum Selbstbetrieb ihre Handlungsfreiheit möglichst zu wahren. Die Generaldirektion ist nämlich durch die Prüfung der Angelegenheit zur Ansicht gelangt, dass die Ausdehnung und die übrigen Verhältnisse der neuen Unternehmung den Selbstbetrieb, und zwar im eigenen finanziellen Interesse der Bodensee-Toggenburgbahn, rechtfertigen würden. Da sich die Bahngesellschaft gleichwohl nicht für den Selbstbetrieb, wenigstens im Anfang- nicht, entscheiden konnte, ist für den Fall, dass sie mit der Zeit anderer Meinung werden sollte, der Rücktritt vom Vertrage auf möglichst kurzen Termin vorgesehen worden.

Nach der Bestimmung in Art. 13 sollen Streitigkeiten über die Auslegung des Vertrages vom Buudesgerichte beurteilt werden, sofern der Streitgegenstand den Betrag von Fr. 30,000 übersteigt.

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Art. 14 endlich bestimmt den Beitrag, den die Bundesbahnen an die Pension^ und Hülfskasse der Bodensee-Toggenburgbahn zu leisten haben, für den Fall, dass beim Übergang zum Selbstbetrieb Personal der S. B. B. in den Dienst der Bahn«igentümerin übertreten sollte. Die Vorschrift dieses Artikels ·entspricht der seinerzeit von der Bundesbahnverwaltung mit der Eisenbahngesellschaft Martigny-Châtelard bei analogen Verhältnissen getroffenen Vereinbarung.

Von den Regierungen der Kantone St. Gallen, Thurgau und Appenzell A.-R. werden, in ihren Vernehmlassungen vom 19.

beziehungsweise 20. und 29. August 1910 keine Einwendungen gegen den Vertrag erhoben.

Die Vorlage gibt auch uns zu keinen Bemerkungen Anlass.

In den Grenehmigungsbeschluss wird wie üblich der Vorbehalt aufgenommen werden müssen, dass für die Erfüllung der gesetzlichen und konzessionsmässigen Pflichten ausser der betriebführenden Verwaltung auch die Bahneigentümerin haftet.

Indem wir Ihnen den nachstehenden Besehlussesentwurf zur Annahme empfehlen, benützen wir auch diesen Anlass, Sie, Tit., unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 20. September 1910.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Comtesse.

Der I. Vizekanzler: David.

627 (Entwurf.)

Bundesfoeschluss betreffend

Genehmigung des zwischen der Generaldirektion der schweizerischen Bundesbahnen und der Direktionskommission der Bodensee-Toggenburgbahn abgeschlossenen Betriebsvertrages.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. einer Eingabe der Generaldirektion der schweizerischen Bundesbahnen, vom 9. August 1910 ; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 20. September 1910, beschliesst: 1. Der unterm 18./21. Juni 1910 zwischen der Generaldirektion der schweizerischen Bundesbahnen und der Direktionskommission der Bodensee-Toggenburgbahn abgeschlossene Betriebsvertrag wird mit dem Vorbehalt genehmigt, dass für die Erfüllung der von den schweizerischen Bundesbahnen übernommenen gesetzlichen und konzessionsmässigen Pflichten im Sinne des Art. 28 des Bundesgesetzes über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen auf dem Gebiete der schweizerischen Eidgenossenschaft, vom 23. Dezember 1872, auch die Bahneigentümerin haftet.

2. Der Bundesrat wird mit der Vollziehung dieses Beschlusses, der am 15. November 1910 in Kraft tritt, beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Genehmigung des zwischen der Generaldirektion der schweizerischen Bundesbahnen und der Direktionskommission der Bodensee-Toggenburgbahn abgeschlossenen Betriebsvertrages.

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1910

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79

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28.09.1910

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623-627

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