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Bekanntmachungen von

Departementen ml andern Verwaltungsstellen te Blies.

Einnahmen der

Zollverwaltung in den Jahren 1909 und 1910.

1910

Monate

1909

Fr.

1910

Fr.

Mehreinnahme

Mindereinnahme

Fr.

Fr.

Januar . . .

4,541,499. 79 5,291,592. 85

750,093. 06

--

Februar

. .

5,022,554. 58 5,608,549. 30

585,994. 72

--

. . .

. . .

784,878. 35

--

832,208. 61

--

Mai . . . .

6,302,951. 03 7,087,829. 38 6,003,048. 39 6,835,257. -- 6,091,546. 16 6,453,088. 47

361,542: 31

--

Juni . . . .

6,008,451. 11 6,503,635. 74

495,184. 63

--

Juli . . . .

5,615,353. 83 5,990,713. 12

375,359. 29

--

August . . .

5,634,152. 73 6,261,976. 07

627,823. 34

--

September . .

6,444,819. 32

Oktober

Total 74,392,011. 49 Ende August 45,219,557. 62 50,032,641. 93 4,813,084. 31

--

März April

. .

7,625,606. 58

November . .

6,752,500. 48

Dezember . .

8,349,527. 49

.

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Ausfuhr von Trauben aus dem Kanton Tessin.

Das unterzeichnete Departement gestattet die Ausfuhr nicht eingestampfter Weinlesetrauben, in Körben von 50--60 kg verpackt, aus dem Kanton Tessin nach folgenden Kantonen : Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwaiden, Glarus, Zug, Freiburg, Solothurn, Baselstadt, Basellandschaft, Appenzell A.-Rh., Appenzell l.-Rh., St. Gallen, Waadt und Genf.

Die Sendungen dürfen weder Rebblätter noch Rebholz enthalten.

Nach dem Kanton B e r n wird die Ausfuhr solcher Sendungen aus dem Kanton Tessin gestattet, sofern hierfür eine Bewilligung der kantonalen Behörde (Landwirtschaftsdirektion des Kantons Bern). vorgelegt wird.

Die Sendungen dürfen weder Rebblätter noch Rebholz enthalten, noch Erdbestandteile aufweisen.

Die Ausfuhr solcher Sendungen aus dem Kanton Tessin nach den Kantonen Zürich, Schaffhausen und Thurgau ist ver-, boten.

B e r n , den 3. September 1910.

(2.).

Schweiz. Landwirtschaftsdepartement.

Schutz literarischer und künstlerischer Werke in den Vereinigten Staaten von Amerika.

Am 1. Juli 1909 ist in den Vereinigten Staaten von Amerika ein neues Urheberrechtsgesetz vom 4. März 1909 in Kraft getreten.

Mit Proklamation vom 9. April 1910 hat der Präsident der Vereinigten Staaten, gestützt auf die Feststellung, dass die schweizerische Gesetzgebung den Bürgern der Vereinigten Staaten Urheberrecht auf der wesentlich gleichen Grundlage gewährt, wie den eigenen Angehörigen, kraft der ihm gesetzlich eingeräumten Befugnis die Erklärung abgegeben, dass die Staatsangehörigen der Schweiz zum Schutz des amerikanischen Gesetzes vom 4. März 1909 zugelassen sind.

Hiervon ausgenommen ist Sektion l, litera e, des amerikanischen Gesetzes, betreffend das Recht der Urheber musika-

568

lischer Werke hinsichtlich der Übertragung solcher Werke auf Bestandteile von zur mechanischen Wiedergabe dienenden Instrumenten. Die Untersuchungen über die Anwendung dieser Bestimmung auf Ausländer, wofür Sektion l, litera e, besondere Bedingungen aufstellt, sind laut der Proklamation noch nicht abgeschlossen.

B e r n , den 7. September 1910.

-

(2.).

Im Auftrage des Bundesrates, Die Bundeskanzlei.

Zahl der überseeischen Auswanderer aus der Schweiz.

191

"--

1909

. . .

2844 481

2538 441

£± 306 40

Januar bis Ende August . .

3325

2979

346

°

Januar bis Ende Juli August

B e r n , den 9. September 1910.

(B.-B1. 1910, IV, 468.)

Eidg. Auswanderungsami

L ehr er heim. IMelelieiiljiilil.

Berset-Müller-Stiftung.

Infolge Erweiterung des Lehrerheims im Melchenbühl bei Bern, das für Lehrer, Lehrerinnen und Lehrerswitwen bestimmt ist, können wieder Pensionäre aufgenommen werden. Dieselben müssen schweizerischer oder deutscher Nationalität und nicht unter 55 Jahre alt sein und wenigstens 20 Jahre als Lehrer oder Erzieher in der Schweiz unterrichtet haben.

Die Eintrittsbegehren sind schriftlich bis zum 17. September an den Präsidenten der Verwaltungskommission, Herrn Gemeinde-

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rat Schenk, Bern, zu richten, begleitet vom Heimatschein, Geburtsschein, von einem Leumundszeugnis, einem ärztlichen Zeugnis, von Schriftstücken, aus denen sich eine zwanzigjährige Tätigkeit im Lehrer- oder Erzieherberuf ergeben. Die Réglemente sind erhältlich durch die Kanzlei des Departements des Innern. (2..)

(H 6664 Y)

Die Verwaltungskommission.

Druckschriften zu Händen der Bundesversammlung.

Für Druckschriften, welche zur Verteilung an die Mitglieder der Bundesversammlung an das Drucksachenbureau der Bundeskanzlei adressiert werden, ist eine Auflage von mindestens 300 Exemplaren (für Pläne und Karten mindestens 350 Exemplare) erforderlich (wo der deutsche und französische Text vorhanden, 300 deutsche und 150 französische). Bei direkter Versendung unter Privatadresse und ohne Vermittlung unseres Drucksachenbureaus ist an letzteres für den Bedarf des Archivs und für Nachforderungen stets ein kleiner Vorrat einzusenden.

B e r n , im Februar

1904.

Schweiz. Bundeskanzlei.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1910

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

37

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

14.09.1910

Date Data Seite

566-569

Page Pagina Ref. No

10 023 895

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