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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Konzession einer elektrischen Drahtseilbahn von Les Avants nach dem Col de Sonloup.

(Vom 4. April 1910.)

Tit.

Mit Zuschrift vom 15. Oktober 1909 stellten die Herren Gebrüder Dufour in Les Avants ein Konzessionsgesuch für den Bau und Betrieb einer Drahtseilbahn von Les Avants nach dem Col de Sonloup.

Der dem Gesuche beigelegte allgemeine Bericht enthält folgende Ausführungen: Der Besuch der Fremdenstation Les Avants ob Montreux habe während der letzten Jahre infolge der Eröffnung der Montreux-Berner Oberland-Bahn in unerwarteter Weise zugenommen und werde sich von Jahr zu Jahr noch steigern. Während der Wintersportsaison sei ein besonders lebhafter Zuzug von Reisenden zu verzeichnen. Es handle sich nun darum, ein Verkehrsmittel zu schaffen, welches nicht nur zur Förderung des Wintersportes diene, sondern die Zahl der die Station Les Avants besuchenden Fremden noch erhöhe und ihnen Gelegenheit biete, auf bequeme Weise die Höhen von Sonloup zu erreichen, von wo aus man eine prächtige Aussicht auf die Alpen und den Genfersee gemesse.

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Gemäss dem technischen Berichte nimmt die Linie ihren Anfang auf der Station Les Avants (M. 0. B.) in einer Höhe von 973 m. Die obere Station auf Sonloup liegt 1160 m hoch. Es ergibt sich demnach zwischen den beiden Endpunkten ein Höhenunterschied von 187 m. Die Länge der Linie beträgt horizontal gemessen 525 m und die höchste Steigung 530°/oo. Die Linie verläuft auf ihrer ganzen Länge in gerader Richtung. Andere Kurven als die für die Ausweichung in der Mitte der Strecke erforderlichen sind nicht vorgesehen. Der Minimalradius dieser Kurven beträgt 300 m. Die Bahn wird mittelst Elektrizität betrieben. Die Kraft wird von einem der Elektrizitätswerke der M. 0. B.-Gesellschaft oder von einem ändern Werke der Umgegend geliefert werden.

Der summarische Kostenvoranschlag enthält folgende Posten : Organisation und Verwaltung . Fr. 40,000 Verzinsung des Baukapitals ,, 10,000 Expropriation ,, 20,000 Unterbau ,, 167,500 Oberbau ,, 30,000 Mechanische und elektrische Einrichtungen . . . ,, 45,000 Hochbau ,, 40,000 Rollmaterial . } . '.

,, 15,000 Mobiliar und Gerätsehaften ,, 3,000 Unvorhergesehenes ,, 29,500 Total Fr. 400,000 oder ungefähr Fr. 727,273 per Kilometer.

In bezug auf die Erstellung der untern Station im Bahmhof Les Avants ist zu bemerken, dass eine Verständigung mit der M. O. B.-Gesellschaft stattzufinden hat. Ausserdem wird die für das Rollmaterial vorgesehene Summe von Fr. 15,000 vom Eisenbahndepartement für zu gering erachtet und soll daher auf das Doppelte, also auf Fr. 30,000, erhöht werden.

In seiner Vernehmlassung vom 26. November 1909 hat sich der Staatsrat des Kantons Waadt zu Gunsten der projektierten Linie ausgesprochen, mit einigen Vorbehalten, die von den Konzessionsbewerbern laut Schreiben an das Eisenbahndepartement vom 7. Dezember 1909 angenommen worden sind.

Anlässlich der vorgeschriebenen konferenziellen Verhandlungen, welche am 23. März 1910 stattfanden, wurde der nachstehende, vom Eisenbahndepartement ausgearbeitete Bundesbeschlussentvvurf ohne wesentliche Abänderungen angenommen.

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Indem wir Ihnen denselben zur Annahme empfehlen, versichern wir Sie auch bei diesem Anlasse unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 4. April 1910.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Comtesse.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schatzmann.

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(Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

Konzession einer elektrischen Drahtseilbahn von Les Avants nach Sonloup.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der s c h w e i z e r i s c h e n Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. einer Eingabe der Herren Gebrüder Dufour^ Hôteliers in Les Avants, vom 16. Oktober 1909 ; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 4. April 1910, bes chliesst: Einem Initiativkomitee, vertreten durch die Herren Gebrüder Dufour in Les Avants wird zuhanden einer zu bildenden Aktiengesellschaft die Konzession für den Bau und den Betrieb einer elektrischen Drahtseilbahn von Les Avants nach Sonloup unter den in den nachfolgenden Artikeln enthaltenen Bedingungen erteilt.

Art. 1. Es sollen die jeweiligen Bundesgesetze, sowie alle übrigen Vorschriften der Bundesbehörden über den Bau und Betrieb der schweizerischen Eisenbahnen jederzeit genaue Beachtung finden.

Art. 2. Die Bahn wird als. Nebenbahn im Sinne des Bundesgesetzes vom 21. Dezember 1899 erklärt.

Art. 3. Die Konzession wird auf die Dauer von 80 Jahren, vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Beschlusses an gerechnet, erteilt.

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Art. 4. Der Sitz der Gesellschaft ist in Montreux. ·· Art. 5. Die Mehrheit der Direktion und des Verwaltungsrates oder weiteren Ausschusses soll aus Schweizerbürgern, welche ihren Wohnsitz in der Schweiz haben, bestehen.

Art. 6. Binnen einer Frist von 24 Monaten, vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Beschlusses an. gerechnet, sind dem Bundesrat die vorschriftsmässigen technischen und finanziellen Vorlagen, nebst den Statuten der Gesellschaft zur Genehmigung; einzureichen.

Innert 6 Monaten nach der Plangenehmigung ist mit denBrdarbeiten für die Erstellung der Bahn zu beginnen.

Binnen 2 Jahren, vom Beginn der Erdarbeiten an gerechnetr ist die ganze konzessionierte -Linie zu vollenden und dem Betriebe zu übergeben.

Art. 7. Die Ausführung des Bahnbaues, sowie der zum Betrieb der Bahn erforderlichen Einrichtungen darf nur geschehen auf Grund von Ausführungsplänen, welche vorher dem Bundesrat vorgelegt und von diesem genehmigt worden sind. Der Bundesrat ist berechtigt, auch nach Genehmigung der Pläne eine Abänderung derselben zu verlangen, wenn eine solche durch die Fürsorge für die Sicherheit des Betriebes geboten ist.

Art. 8. Die Bahn wird mit Spurweite von l Meter und eingeleisig erstellt und mittelst Elektrizität betrieben.

Art. 9. Gegenstände von wissenschaftlichem Interesse, welche durch die Bauarbeiten zu Tage gefördert werden, wie Versteinerungen, Münzen, Medaillen usw., sind Eigentum des Kantons Waadt und an dessen Regierung unentgeltlich abzuliefern.

Art. 10. Den eidgenössischen Beamten, welchen die Überwachung der Bahn hinsichtlich der Bauten oder des Betriebes obliegt, hat die Bahnverwaltung behufs Erfüllung ihrer Aufgabe zu jeder Zeit Einsicht von allen Teilen der Bahn, der Stationen und des Materials zu gestatten, sowie das zur Untersuchung nötige Personal und Material zur Verfügung zu stellen.

Art. 11. Der Bundesrat kann verlangen, dass Beamte oder Angestellte der Gesellschaft, welche in der Ausübung ihrer Funktionen zu begründeten Klagen Anlass geben und gegen welche die Gesellschaft nicht von sich aus einschreitet, zur Ordnung gewiesen, bestraft oder nötigenfalls entlassen werden.

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Ebenso hat er das Recht, zu verlangen, dass Mitglieder der Verwaltung, welchen vorübergehend oder dauernd Funktionen eines Beamten oder Angestellten Übertragen sind und die in der Ausübung derselben Anlass zu begründeten Klagen geben, dieser Funktionen enthoben werden.

Art. 12. Die Gesellschaft übernimmt die Beförderung von Personen, Reisegepäck und Gütern in Einzelsendungen. Zur Beförderung von Gütern in ganzen Wagenladungen und von lebenden Tieren ist sie nicht verpflichtet.

Art. 13. Die Gesellschaft hat sich dem Transportreglement der schweizerischen Eisenbahn- und Dampfschiffunternehmungen zu unterziehen. Soweit sie Änderungen nötig findet, können solche erst eingeführt werden, nachdem sie vom Bundesrat genehmigt worden sind.

Art. 14. Die Gesellschaft ist im allgemeinen ermächtigt, die Zahl der- täglichen Züge und deren Fahrpläne festzusetzen. Die sich auf die regelmässigen Züge beziehenden Fahrplanentwürfe sind dem Eisenbahndepartement vorzulegen und dürfen erst nach ihrer Genehmigung in Kraft gesetzt werden.

Die Fahrgeschwindigkeit der Züge wird vom Bundesrate bestimmt.

Art. 15. Die Gesellschaft wird zur Personenbeförderung Wagen einer einzigen Klasse aufstellen, deren Typus dem Bundesrate zur Genehmigung vorgelegt werden soll.

Art. 16. Für die Beförderung von Personen können Taxen bis auf den Betrag folgender Ansätze bezogen werden: Bergfahrt Fr. 1.20 Talfahrt ,, --. 80 Hin- und Rückfahrt ,, 1.60 Kinder unter vier Jahren sind gratis zu befördern, sofern für solche kein besonderer Sitzplatz beansprucht wird.

Für Kinder zwischen dem vierten und dem zurückgelegten zwölften Altersjahre ist die Hälfte der Taxe zu zahlen.

Die Gesellschaft ist verpflichtet, zu Bedingungen, welche im Einvernehmen mit dem Bundesrat aufzustellen sind, Abonnementsbillette zu reduzierter Taxe auszugeben.

670 Art. 17. Jeder Reisende ist berechtigt, 10 Kilogramm Reisegepäck taxfrei zu befördern, sofern es ohne Belästigung der Mitreisenden im Personenwagen untergebracht werden kann.

Für anderes Reisegepäck und für Güter in Einzelsendungen können Taxen bis zum Betrag folgender Ansätze pro 100 Kilogramm bezogen werden: für Gepäck Fr. 1. 20 für Güter ,, 1. -- für die ganze Strecke (Berg- oder Talfahrt).

Mit Zustimmung des Bundesrates kann für das Reisegepäck ein Abfertigungsverfahren mit einer einheitlichen Taxe eingeführt werden. In diesem Falle setzt der Bundesrat die Taxe fest.

Art. 18. Für Gepäck- und Gütersendungen kann eine Minimaltaxe erhoben werden, die aber den Betrag von 40 Rappen für eine einzelne Sendung nicht überschreiten darf.

Art. 19. Die vorstehenden Taxbestimmungen beschlagen bloss den Transport von Station zu Station. Die Waren sind von den Aufgebern 'an die Stationsverladplätze aufzuliefern und vom Adressaten auf der Bestimmungsstation abzuholen.

Art. 20. Das Gewicht wird bei Gütersendungen bis auf 20 kg für volle 20 kg gerechnet und bei Gepäcksendungen bis auf 10 kg für volle 10 kg; das Mehrgewicht wird nach Einheiten von je 10 kg berechnet, wobei jeder Bruchteil von 10 kg für eine ganze Einheit gilt.

Wenn die genaue Ziffer der so berechneten Taxe nicht ohne Rest durch 5 teilbar ist, so wird sie auf die nächsthöhere durch 5 teilbare Zahl aufgerundet, sofern der Rest mindestens einen Rappen beträgt.

Art. 21. Für die Einzelheiten des Transportdienstes sind Réglemente und Tarife aufzustellen.

Art. 22. Sämtliche Réglemente und Tarife sind mindestens drei Monate, ehe die Eisenbahn dem Verkehr übergeben wird, dem Bundesrat zur Genehmigung vorzulegen.

Art. 23. Wenn die Bahnunternehmung drei Jahre nacheinander einen sechs Prozent übersteigenden Reinertrag abwirft, so ist das nach gegenwärtiger Konzession zulässige Maximum der Transporttaxen verhältnismässig herabzusetzen. Kann hierüber eine

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Verständigung zwischen dem Bundesrat und der Gesellschaft nicht erzielt werden, so entscheidet die Bundesversammlung.

Reicht der Ertrag des Unternehmens nicht hin, die Betriebskosten, einschliesslich der Verzinsung des Obligationenkapitals, zu decken, so kann der Bundesrat eine angemessene Erhöhung obiger Tarifansätze gestatten. Solche Beschlüsse sind jedoch der Bundesversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

Art. 24. Die Gesellschaft ist verpflichtet, für Äufnung genügender Erneuerungs- und Reservefonds zu sorgen und für das Personal eine Kranken- und Unterstützungskasse einzurichten oder ·dasselbe bei einer Anstalt zu versichern. Die hierüber aufzustellenden besondern Vorschriften unterliegen der Genehmigung des Bundesrates.

Ferner sind die Reisenden und das Personal bei einer Anstalt bezüglich derjenigen Verpflichtungen zu versichern, welche aus ·dem Haftpflichtgesetz vom 28. März 1905 mit Bezug auf Unfälle beim Bau, beim Betrieb und bei Hülfsgeschäften sich ergeben.

Art. 25. Für die Ausübung des Rückkaufsrechtes des Bundes oder, wenn er davon keinen Gebrauch machen sollte, des Kantons Waadt gelten folgende Bestimmungen: a. Der Rückkauf kann frühestens 30 Jahre nach Eröffnung des Betriebes und von da an je auf 1. Januar eines Jahres erfolgen. Vom Entschluss des Rückkaufes ist der Gesellschaft drei Jahre vor dem Eintritte desselben Kenntnis zu geben.

b. Durch den Rückkauf wird der Rückkäufer Eigentümer der Bahn mit ihrem Betriebsmaterial und allen übrigen Zugehören. Immerhin bleiben die Dritlmannsrechte hinsichtlich des Pensions- und Unterstützungsfonds vorbehalten. Zu welchem Zeitpunkte auch der Rückkauf erfolgen mag, ist die Bahn samt Zugehör in vollkommen befriedigendem Zustande abzutreten. Sollte dieser Verpflichtung kein Genüge getan werden, und sollte auch die Verwendung der Erneuerungs- und Reservefonds dazu nicht ausreichen, so ist ein verhältnismässiger Betrag von der Rückkaufssumme in Abzug zu bringen.

c. Die Entschädigung für den Rückkauf beträgt, sofern letzterer bis 1. Januar 1945 rechtskräftig wird, den 25fachen Wert des durchschnittlichen Reinertrages derjenigen zehn Kalenderjahre, die dem Zeitpunkte, in welchem der Rückkauf der Gesellschaft notifiziert wird, unmittelbar vorangehen; -- sofern der Rückkauf zwischen dem 1. Januar 1945 und

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1. Januar 1960 erfolgt, den 22 Va fachen Wert; -- wenn der Rückkauf zwischen dem 1. Januar 1960 und dem Ablauf der Konzession sich vollzieht, den 20fachen Wert des oben beschriebenen Reinertrages; -- unter Abzug der Erneuerungs- und Reservefonds.

Bei Ermittlung des Reinertrages darf lediglich die durch diesen Akt konzessionierte Eisenbahnunternehmung mit Ausschluss aller anderen etwa damit verbundenen Geschäftszweige in Betracht und Berechnung gezogen werden.

cf. Der Reinertrag wird gebildet aus dem gesamten Überschus» der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben, zu welch letztern auch diejenigen Summen zu rechnen sind, welche auf Abschreibungsrechnung getragen oder einem Reservefonds einverleibt wurden.

e. Im Falle des Rückkaufes im Zeitpunkte des Ablaufs der Konzession ist nach der Wahl des Rückkäufers entweder der Betrag der erstmaligen Anlagekosten für den Bau und Betrieb oder eine durch bundesgerichtliche Abschätzung zu bestimmende Summe als Entschädigung zu bezahlen.

f. Streitigkeiten, die über den Rückkauf und damit zusammenhängende Fragen entstehen, unterliegen der Entscheidung des Bundesgerichtes.

Art. 26. Hat der Kanton Waadt den Rückkauf der Bahn bewerkstelligt, so ist der Bund nichtsdestoweniger befugt, sein Rückkaufsrecht, wie es im Art. 25 definiert worden, jederzeit auszuüben, und der Kanton hat unter den gleichen Rechten und Pflichten die Bahn dem Bunde abzutreten, wie letzterer dies von der konzessionierten Gesellschaft zu fordern berechtigt gewesen wäre.

Art. 27. Der Bundesrat ist mit dem Vollzuge der Vorschriften dieses Beschlusses, welcher am 1. Mai 1910 in Kraft tritt, beauftragt.

-·Js-O-rg.

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Gewährleistung zweier Verfassungsgesetze des Kantons Genf, vom 26. Januar 1910.

(Vom 9. April 1910.)

Tit.

Mit Schreiben vom 1., 8. und 18. März 1910 teilt uns der Regierungsrat des Kantons Genf mit, dass in der Volksabstimmung vom 26. und 27. Februar 1910 der Verfassungsgesetzentwurf vom 26. Januar 1910 betreffend die Aufhebung und Ersetzung der Art. 96 und 101 der Verfassung des Kantons Genf vom 24. Mai 1847 mit 4548 gegen 306 Stimmen, und der Verfassungsgesetzentwurf vom 26. Januar 1910 betreffend die Abänderung des Art. 4 des Verfassungsgesetzes vom 29. Oktober 1882 zur Einführung gewerblicher Schiedsgerichte mit 2460 gegen 1871 Stimmen angenommen worden sei. Der Regierungsrat sucht um die Erteilung der eidgenössischen Gewährleistung für diese Verfassungsgesetze nach.

1. Die Art. 96 und 101 der Genfer Verfassung vom 24. Mai 1847 lauten: ,,Art. 96. L'institution du jury en matière criminelle est garantie par la présente constitution.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Konzession einer elektrischen Drahtseilbahn von Les Avants nach dem Col de Sonloup. (Vom 4. April 1910.)

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13.04.1910

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