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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Aenderung der Konzession für eine schmalspurige Eisenbahn (streckenweise Zahnradbahn oder Seilbahn) von Appenzell nach dem Säntis (Säntisbahn).

(Vom 21. Dezember 1910.)

Tit.

Durch Bundesbeschluss vom 22. Dezember 1903 (E. A. 8.

XIX, 246) ist einem Initiativkomitee die Konzession für den Bau und Betrieb einer Schmalspurbahn (streckenweise Zahnradbahn) von Appenzell nach dem Säntis erteilt worden. Auf Ansuchen der Konzessionäre haben Sie sich sodann unterm 22. Dezember 1905 (E. A. S. XXI, 373) damit einverstanden erklärt, dass die Bahn in sechs Sektionen erstellt werde, nämlich Appenzell"Wasserauen, Wasserauen-Seealp, Seealp-Oberstoffel, OberstoffelMeglisalp, Meglisalp-Rossmad und Rossmad-Säntis. Einem zweiten Konzessionsänderungsgesuch des Initiativkomitees, vom 4. Juni 1907, wurde durch Bundesbeschluss vom 26. März 1909 (E. A. S.

XXV, 100) ebenfalls Folge gegeben und die ganze Bahn in zwei Sektionen, Appenzell-Meglisalp und Meglisalp-Säntis, eingeteilt.

Dabei wurde die Frist zur Einreichung der vorschriftsmässigen technischen und finanziellen Vorlagen, sowie der Gesellschaftsstatuten, für die erste Strecke (Appenzell-MeglisalpJ bis Ende 1910 und für die zweite Strecke (Meglisalp-Säntis) bis Ende 1912 erstreckt. In einem II. Dispositiv haben sie damals ferner verfügt, dass, wenn die vorschriftsmässigen technischen und finanziellen Vorlagen für die Strecke Appenzell-Meglisalp bis Ende 1910

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nicht eingereicht werden sollten, die ganze Konzession untergehe.

Auf das Gesuch des Herrn Ingenieurs Imfeid für eine Schmalspurbahn (teilweise Drahtseilbahn) von Urnäsch auf den Säntis, vom 22. Februar 1908, traten Sie vorderhand nicht ein (Dispositiv III).

Das Initiativkomitee für die Appenzell-Säntisbahn hat sich nun in/wischen bemüht, die Finanzierung des Bahnprojektes, d. h.

vorläufig der ersten Strecke Appenzell-Meglisalp, durchzuführen.

Der Erfolg blieb aber aus, indessen reichen die gezeichneten Beträge, sowie das in Aussicht genommene Obligationenkapital aus, um wenigstens die zirka 6,5 km lange Talstrecke Appenzell-Wasserauen zu erstellen. Das Initiativkomitee ersucht daher mittelst Eingabe vom 18. November 1910 an das Eisenbahndepartement um Änderung seiner Konzession in dem Sinne, dass der zu bildenden Aktiengesellschaft wieder gestattet werde, die Bahn sektionsweise und zwar in vier Sektionen, zu bauen. Zur Begründung des Gesuches wird im wesentlichen ausgeführt,' es sei dem Initiativkomitee nicht gelungen, das für die ganze Strecke Appenzell-Meglisalp erforderliche Kapital von Fr. 3,600,000 aufzubringen. Dagegen sei es in der Lage, den Firianzausweis für die Talstrecke Appenzell-Wasserauen zu leisten. Der bezügliche Kapitalbedarf betrage Fr. 1,250,000. Diese Summe sei durch Aktienzeichnungen im Betrage von Fr. 650,000 und durch die Zusicherung der Bankvereinigung St. Gallen, ein Obligationenkapital von Fr. 600,000 zu übernehmen, aufgebracht. Allerdings müsse von den Aktienzeichnern noch die Erklärung eingeholt werden, dass die Aktienzeichnungen auch für die erste Sektion Appenzell-Wasserauen allein zu gelten haben. Die bezüglichen Schritte seien bereits eingeleitet. Das Komitee ersuche nun um Erteilung der Baubewilligung für die Strecke Appenzell-Wasserauen und verpflichte sich dabei, bis Ende 1910 den definitiven Finanzausweis für diese Strecke und die technischen Vorlagen einzureichen. Das Bauprojekt sei seit längerer Zeit erstellt und müsse nur noch einige durch die Überschwemmungen dieses Jahres erforderlich gewordene unwesentliche Änderungen erfahren. Ferner müsse um Wiederherstellung der Bestimmung des Bundesbeschlusses des Jahres 1905 ersucht werden, gemäss welcher die Säntisbahn sektionsweise finanziert und gebaut werden könne. Für die Bergstrecke seien nun folgende
Sektionen in Aussicht genommen: Wasserauen-Seealp, Seealp-Meglisalp und Meglisalp-Säntis. Jede dieser Sektionen werde einen Kostenaufwand von zirka einer Million bedingen und eine Bauzeit von i--2 Sommern erfordern.

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Das Initiativkomitee zweifle im Übrigen nicht daran, dass die Bundesbehörden sein Gesuch als in den Verhältnissen begründet erachten werden. Die am 5. November 1910 erfolgte Gründung eines Syndikates der st. gallischen Banken zur Übernahme des Obligationenkapitals von Fr. 600,000 beweise, dass von den St. Galler Finanzinstituten der Säntisbahn eine günstige Prognose gestellt werde, und dass der Weg einer etappenweisen Verwirklichuog der ganzen Bahn als finanziell richtig und gegeben zu betrachten sei.

Da nach der Fassung des Dispositives EI des Bundesbeschlusses vom 26. März 1909 das Konzessionsgesuch des anfangs des Jahres 1909 verstorbenen Herrn Ingenieur Imfeid für eine Bahn von Urnäsch aus auf den Säntis, vom 22. Februar 1908, noch als pendent zu betrachten war und Sie sich vorbehalten hatten, auf dasselbe eventuell später einzutreten, setzte sich das Initiativkomitee für die Appenzell-Säntisbahn mit der Erbschaft Imfeid in Verbindung und veranlasste die Erben des Herrn Ingenieur Imfeid dazu, das Konzessionsgesuch für die UrnäschSäntisbahn zurückzuziehen. Wir verweisen diesbezüglich auf die bei den Akten liegenden Erklärungen der Frau Witwe Imfeid und des Herrn Prof. Felber, in Zürich, als Vormund des jüngsten Sohnes des Herrn Imfeid. Das Konzessipnsgesuch für die UrnäschSäntisbahn kann somit als gegenstandslos betrachtet werden. Unter diesen Umständen kann unseres Erachtens dem Gesuche des Initiativkomitees für die Appenzell-Säntisbahn, das auch von der Regierung des Kantons Appenzell I.-Rh. in ihrer Vernehmlassung vom 19. Dezember 1910 empfohlen wird, ohne weiteres entsprochen werden. In dem nachstehenden Beschlussesentwurf ist die vorgeschlagene Einteilung der Bahn in vier Sektionen, Appenzell-Wasserauen, Wasserauen-Seealp, Seealp-Meglisalp und Meglisalp-Säntis berücksichtigt. Statt bestimmte Fristen für die Einreichung der vorschriftsmässigen Vorlagen für die drei Sektionen der Bergstrecke, die noch zu finanzieren sind, festzusetzen, haben wir die in solchen Fällen übliche Fassung gewählt, gemäss welcher der Bundesrat die Fristen nach Anhörung der Bahngesellschaft und der Kantonsregierung bestimmt. Dabei fällt nun die Talstrecke Appenzell-Wasserauen ausser Betracht, da nach einem bei den Akten liegenden Schreiben des Herrn Stadtrat ZweifelWeber in St. Gallen als Vertreter des Initiativkomitees,
vom 17. Dezember 1910, die Finanzierung dieser Strecke nun perfekt ist und die konstituierende Generalversammlung der Aktionäre bereits auf den 27. dieses Monates einberufen ist. Immerhin

825 müssen auch für die Talstrecke die Fristen, welche im Bundesheschluss vom 22. Dezember 1905 für den Beginn der Erdarbeiten und für die Vollendung der Linie vorgesehen waren, wieder aufgenommen werden.

Weitere Bemerkungen haben wir nicht anzubringen.

Wir empfehlen Ihnen den nachstehenden Beschlussesentwurf zur Annahme und henützen auch diesen Anlass, Sie, Tit., unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 21. Dezember

1910.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Comtesse.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schatzmann.

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(Entwurf.)

Bumlcsbescliluss betreffend

Aenderung der Konzession für eine schmalspurige Eisenbahn (streckenweise Zahnradbahn oder Seilbahn) von Appenzell nach dem Säntis (Säntisbahn).

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. eines Konzessionsänderungsgesuches des Initiativkomitees der Säntisbahn, vom 18. November 1910; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 21. Dezember 1910, beschliesst: 1. Die durch Bundesbeschluss vom 22. Dezember 1903 (E. A. S. XIX, 246) erteilte und durch Bundesbeschlüsse vom 22. Dezember 1905 (E. A. S. XXI, 373) und vom 26. März 1909 (E. A. S. XXV, 100) abgeänderte Konzession fUr den Bau und Betrieb einer schmalspurigen Eisenbahn (streckenweise Zahnradbahn oder Seilbahn) von Appenzell nach dem Säntis wird neuerdings dahin abgeändert, dass der Gesellschaft gestattet wird, die Bahn in vier Sektionen, Appenzell Wasserauen, Wasserauen-Seealp, Seealp-Meglisalp und Meglisalp-Säntis auszuführen.

2. Innert 6 Monaten nach der Plangenehmigung ist mit den Erdarbeiten für die Erstellung der Talstrecke Appenzell-Wasserauen zu beginnen.

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Binnen zwei Jahren, vom Beginn der Erdarbeiten an gerechnet, ist die Strecke Appenzell-Wasserauen zu vollenden und dem Betriebe zu übergeben.

3. Für die drei Sektionen der Bergstrecke wird der Bundesrat die Fristen nach Anhörung der Bahngesellschaft und der Kantonsregierung festsetzen.

Die Nichteinhaltung der Fristen für eine Sektion hat nur den Hinfall der Konzession für die betreffende Sektion zur Folge.

4. Der Bundesrat wird mit dem Vollzuge dieses Beschlusses, welcher am 1. Januar 1911 in Kraft tritt, beauftragt.

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Bundesblatt. 62. Jahrg. Bd. V.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Aenderung der Konzession für eine schmalspurige Eisenbahn (streckenweise Zahnradbahn oder Seilbahn) von Appenzell nach dem Säntis (Säntisbahn). (Vom 21. Dezember 1910.)

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