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Aus den Verhandlungen des Bundesrates.

(Vom 31. Oktober 1910.)

Der Verband schweizerischer Metzgermeister hat in einer Eingabe vom 20. August dieses Jahres das Gesuch um Herabsetzung des Zolles für Schlachtochsen von Fr. 27 auf Fr. 10 per Stück gestellt, unter Begründung dieses Begehrens mit dem Hinweis auf die beträchtlich gestiegenen Viehpreise und die Schwierigkeit der Beschaffung von Schlachtvieh im In- und Auslande. Das Gesuch ist unterstützt vom Verband schweizerischer Viehimporteure und von der Fédération des maîtres-bouchers et charcutiers de la Suisse romande.

Da die Frage von grosser Wichtigkeit für die schweizerische Landwirtschaft ist, so wurde dem Vorstand des schweizerischen Bauernverbandes Gelegenheit gegeben, sich dazu zu äussern; ausser seiner Vernehmlassung sind auch Gutachten des schweizerischen Landwirtschaftsdepartementes, des Handelsdepartements und des Vororts des schweizerischen Handels- und Industrievereins in Zürich eingeholt worden, welche alle auf Abweisung dieses Begehrens lauten. Das Zolldepartement ist zum gleichen Schlüsse gelangt.

Der Bundesrat hat die Eingabe folgendermassen beantwortet : ,,Dem Bundesrate ist seinerzeit Ihre Eingabe vom 20. August dieses Jahres zugegangen, worin Sie, unterstützt vom Verband schweizerischer Viehimporteure und von der Fédération des maîtres-bouchers et charcutiers de la Suisse romande auf Grund eines Beschlusses der Delegiertenversammlung des Verbandes schweizerischer Metzgermeister mit dem Ansuchen an ihn gelangt sind, es möchte im Hinblick auf die gegenwärtig bestehenden hohen Vieh- und Fleischpreise die Herabsetzung des Zolles für Grossvieh von Fr. 27 auf Fr. 10, oder die Ausrichtung einer Subvention in der Höhe dieser Zolldifferenz an die Schlachthäuser oder an die Importierenden bewilligt werden.

Die Eingabe geht von der Annahme aus, dass der Bundesrat gemäss Bundesverfassung kompetent sei, eine Herabsetzung des Zolles auf Vieh durch autonome Entschliessung zu verfügen.

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Diese Annahme ist unzutreffend, indem die Bundesverfassung dem Bundesrat eine solche Kompetenz nicht einräumt. Wohl aber ergibt sich die Kompetenz des Bundesrates, unter ausserordentlichen Verhältnissen eine vorübergehende Zollreduktion eintreten zu lassen, aus Art. 4, letztes Alinea, des Zolltarifgesetzes vom 10. Oktober 1902, welches lautet: ,,Der Bundesrat kann ferner unter ausserordentlichen Umständen, namentlich im Falle von Teuerung der Lebensmittel, vorübergehend die ihm zweckmässig erscheinenden Tarifermässigungen vornehmen oder sonstige Erleichterungen gewähren. a Nach Art. 5 desselben Gesetzes hat der Bundesrat von solchen Verfügungen der Bundesversammlung bei ihrer nächsten Zusammenkunft Kenntnis zu geben, welche über die Fortdauer entscheidet.

Wie sich aus diesen Bestimmungen ergibt, ist die Massnahme einer Ermässigung der im Zolltarif festgelegten Ansätze nur unter ausserordentlichen Verhältnissen, namentlich im Falle von Teuerung der Lebensmittel, statthaft. In Ihrer Eingabe wird nun allerdings und zwar speziell vom Gesichtspunkte des Metzgergewerbes aus darauf hingewiesen, dass auf dem Schlachtviehmarkte gegenwärtig eine äusserst gespannte Lage bestehe und dass Schlachtvieh in der Schweiz gegenwärtig fast nicht mehr erhältlich sei. Eine ähnliche Erscheinung sei auch in benachbarten Ländern zu konstatieren, welche die Schweiz bisher mit Schlachtvieh versorgt haben. Infolgedessen seien die Preise auf eine noch nie gesehene Höhe gestiegen, was eine starke Fleischverteuerung zur Folge gehabt habe.

Wenn auch die Eingabe genaue Nachweise in dieser Richtung nicht enthält, so muss als richtig anerkannt werden, dass die Vieh- und Fleischpreise im Inlande in den letzten Jahren ungewöhnlich hoch gestiegen sind. Nach den handelsstatistischen Wertungen betrug der Mittelwert für Schlachtochsen pro 1904 : Fr. 590, 1906 : Fr. 627, 1907 : Fr. 635, 1908 : Fr. 678, 1909 : Fr. 685 per Stück. Übereinstimmend mit dieser Steigerung der Viehpreise sind die Notierungen der schweizerischen landwirtschaftlichen Zeitschrift für 'die Fleischpreise, indem für Ochsen per 100 Kilogramm Schlachtgewicht im Jahre 1904 im Mittel Fr. 175--185, im Jahre 1909 Fr. 190--200 und im III. Quartal 1910 Fr. 198--210 bezahlt wurden. Die Gesamterhöhung seit 1904 beträgt also zirka 24 Cts. per Kilo == zirka 13%.

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Wenn auch diese Preiserhöhung für das Metzgergewerbe und besonders für den Konsumenten schwer fühlbar ist, so kann dieselbe nicht als eigentliche Teuerung oder als Zeichen einer Fleischnot betrachtet werden. Sie erklärt sich zum grössern Teil aus dem allgemeinen Steigen der Preise fast aller Produkte, verursacht durch die eingetretene Geldentwertung; zum ändern Teil ist sie eine Folge der diesjährigen reichlichen Futterernte, welche die Landwirtschaft zur Haltung grösserer Viehbestände stimuliert. Fällt in einem künftigen Jahre diese Ernte nur um wenige Prozente, so wird die Wirkung im umgekehrten Sinne erfolgen, d. h. der Viehbesitzer muss seine Bestände vermindern, und ein Fallen der Preise wird die Folge sein.

Die Viehpreise folgen eben den natürlichen Produktionsbedingungen und bewegen sich gegenwärtig in aufsteigender Richtung. Diese Preisbewegung vollzieht sich, ohne dass der schweizerische Eingangszoll dabei ernstlich in Betracht fällt, und ob derselbe Fr. 27 oder Fr. 10 betrage, so würde wohl nicht ein einziges Stück mehr oder weniger eingeführt werden. Die Zollbelastung für Schlachtochsen, welche die Eingabe wohl ausschliesslich im Auge hat, beträgt unter Zugrundelegung der handelsstatistischen Wertungen pro 1909 nur 3,a
Wenn übrigens Vieh- und Fleischnot bestünde und eine Massnahme im Sinne Ihrer Anregung gestützt auf Art. 4 des Zolltarifgesetzes sich begründeu Hesse, so würde dieselbe nicht auf die Reduktion des Viehzolles beschränkt bleiben können, sondern es müssten auch die Fleischzölle reduziert werden. Die Reduktion bloss des Viehzolles könnte einzig dem Metzgergewerbe einen kleinen Vorteil einbringen, während der Bund
und die viehhaltende Bauernschaft geschädigt, der Konsument aber nichts gewinnen würde. Mit der Bestimmung in Art. 4 des Zolltarifgesetzes ist aber keineswegs eine lediglich einem einzigen Er-

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werbszweig zukommende Vergünstigung beabsichtigt, sondern eine solche Massnahme kann nur in Frage kommen, wenn ein.

eigentlicher Notstand weitester Volkskreise dieselbe erfordert.

Solche Verhältnisse liegen derzeit hinsichtlich der Fleischbeschaffung nicht vor. Die geforderte Massnahme würde auch die Grundlagen des im Zolltarifgesetz von 1902 zum Ausdruck gelangten Kompromisses zwischen den einzelnen Erwerbsgruppen verändern und wie der Vorstand des schweizerischen Bauernverbandes, dem Gelegenheit gegeben wurde, sich über die vorliegende Eingabe zu äussern, zutreffend erklärt, eine der wichtigsten Voraussetzungen, unter denen die ßauernsame zum Zustandekommen jenes Gesetzes mithalf, nachträglich aufheben, womit ohne ersichtlichen Nutzen für das Volk in seiner Gesamtheit in weiten Kreisen Erbitterung und Entzweiung gepflanzt würde.

Das eventuell gestellte Begehren der Rückzahlung eines Teiles des Zollbetrages in Form von Subventionen an die Schlachthäuser und an die Importierenden bezweckt die gleiche Wirkung wie eine Zollreduktion und überdies mangelt jede gesetzliche Grundlage zu einer derartigen Massnahme.

Auf Grund dieser Erörterungen sieht sich der Bundesrat ausserstande, Ihrer Eingabe die gewünschte Folge geben zu können.tt Der Bundesrat hat eine Eingabe des Staatsrates des Kantons Genf, vom 26. August 1910, dahingehend, es möchte die Möglichkeit einer teilweisen und vorübergehenden Aufhebung der Zölle auf frischen Trauben und ausländischen für den Hausgebrauch bestimmten Weinen in Erwägung gezogen werden, folgendermassen beantwortet: Wir bestätigen Ihnen den Empfang Ihrer Eingabe vom 26. August abhin, womit Sie uns, gestützt auf Art. 4 des Bundesgesetzes über den schweizerischen Zolltarif ersuchen, die Möglichkeit der teilweisen und vorübergehenden Aufhebung der Einfuhrzölle auf frischen Trauben und den ausländischen für den Hausgebrauch eingeführten Weinen in Erwägung zu ziehen.

Ihrem Gesuche liegt eine Eingabe des ,,Cercle des agriculteurs du canton de Genève0", vom 9. gleichen Monats, zugrunde, in welcher die durch die schlechte Witterung geschaffene, schwierige Lage der landwirtschaftlichen und insbesondere der weinbautreibenden Bevölkerung des Kantons Genf geschildert und der Wunsch ausgesprochen wird, der Staat möchte den

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Landwirten auf die eine oder andere Weise seine Unterstützung angedeihen lassen. Unter den zur Abhilfe vorgeschlagenen Mitteln führt der ,,Cercle des agriculteursa den Erlass der Steuern und den Ankauf von Lebensmitteln, die geeignet wären, den Ausfall der Ernte zu decken, durch den Staat in erster Linie an. Erst in zweiter Linie verlangt er -- im Interesse des Handels und des konsumierenden Publikums sowohl als der landwirtschaftlichen Bevölkerung -- die vorübergehende Herabsetzung der Zölle auf ausländischen Trauben.

In Ihrem Schreiben vom 26. August stellen Sie hauptsächlich auf diesen letztern Punkt ab und Ihr Gesuch geht sogar weiter als die Eingabe des ,,cercle des agriculteurs", da Sie auch die Herabsetzung der Weinzölle postulieren, allerdings mit der Einschränkung, dass nur die für den Hausgebrauch bestimmten Weine dieser Vergünstigung teilhaftig werden sollten.

Wir gehen mit Ihnen darin einig, dass dieses Jahr eher von einer Missernte gesprochen werden kann als letztes Jahr, wo Sie uns ebenfalls eine ähnliche Eingabe einer Anzahl Einwohner der Gemeinde Perly-Certoux übermittelt haben. Es muss jedoch darauf aufmerksam gemacht werden, dass die in Art. 4 des Bundesgesetzes über den Zolltarif erwähnten Massnahmen nur für ausserordentliche Fälle vorgesehen sind, und zwar namentlich für den Fall von Teuerung der Lebensmittel. Nun kann es sich aber offenbar nur um unentbehrliche Lebensmittel wie Getreide und Kartoffeln handeln,- nicht aber um Wein, der in der Landwirtschaft als Arbeitergetränk eine gewisse Rolle spielen mag, keineswegs aber als ein unentbehrliches Produkt betrachtet werden darf. In einem Jahre, das wie das laufende einen reichen Obstsegen aufweist, kann derselbe mit Leichtigkeit durch ein billigeres Getränk, den Most, ersetzt werden.

Abgesehen von diesen Ausführungen, kann zurzeit nicht von einer allgemeinen Verteuerung des Weines gesprochen werden.

Die Preise der ausländischen Weine sind gegenwärtig nicht wesentlich höher als die letztjährigen und, was hauptsächlich in Betracht fällt, in einigen Gegenden der Schweiz -- so im st. gallischen Rheintal, im Tessin und im Wallis -- ist die Weinernte nicht so schlecht ausgefallen wie in der Westchweiz, indem sie dort als mittelmässig bis gut taxiert wird. Eine Herabsetzung der Weinzölle würde in dieser Gegend auf lebhaften Widerstand stossen, namentlich im Kanton Tessin, wo die Weinbauern sich nichts besseres wünschen würden, als ihre Trauben zum Keltern

441 verkaufen zu können. Übrigens würden viele weinbautreibende Gegenden, die keine Ernte zu verzeichnen haben, sich dieser Protestkundgebung anschliessen, da der Ernteausfall die Preise des alten, in den Kellern lagernden Weines in die Höhe getrieben hat und sie deshalb durch die Erleichterung der Weineinfuhr geschädigt würden. Die von Ihnen vorgeschlagene Massre*gel hätte nur dann ihre Berechtigung, wenn alle Klassen der Bevölkerung oder doch der Grossteil derselben daraus Nutzen zögen.

Anderseits könnten, wenn die Herabsetzung nur für die für den Hausgebrauch bestimmten Weine gewährt werden sollte, nur einige an der Grenze gelegene Gegenden von dieser Vergünstigung Gebrauch machen, da die Einfuhr in so kleinen Mengen für die Konsumenten aus dem Innern des Landes sich nicht rentieren würde. Nach dem Wortlaut der Eingabe wären der Engros- und der Detaillistenhandel von der Vergünstigung auszuschliessen. Dieselbe würde demnach einzig dem Kanton Genf zugute kommen, der sowieso für die Weineinfuhr aus der freien Zone besondere Vergünstigungen geniesst. Die eidgenössischen Räte dürften unter diesen Umständen einer derartigen Ausnahmemassregel kaum ihre Zustimmung erteilen.

Die Beschränkung auf die Einfuhr von zum Hausgebrauch bestimmten frischen Trauben und Weine würde übrigens, vom Standpunkte der zollamtlichen Überwachung aus, auf unüberwindliche Schwierigkeiten stossen ; es wäre ein Ding der Unmöglichkeit eine Kontrolle einzurichten, die jedem gestatten würde, von der Vergünstigung Gebrauch zu machen, ohne dass Missbrauch getrieben würde. Die Herabsetzung könnte, vom zollamtlichen Standpunkte aus, nur durchgeführt werden, wenn sie verallgemeinert würde und sich auf alle Weine erstreckte, auf die vom Engroshandel eingeführten sowohl als auf die für den Kleinverkauf bestimmten. Wir sind aber der Meinung, dass durch die Ermässigung der Einfuhrzölle der gesuchte Zweck nicht erreicht würde ; diese sind nicht von grossem Einfluss auf die von den Konsumenten bezahlten Preise, welche von ganz anderen Faktoren abhängen.

Wir erlauben uns schliesslich, Sie darauf aufmerksam zu machen, dass der ,,Cercle des agriculteurs"1 in seiner Eingabe, um der schwierigen Lage abzuhelfen, in erster Linie auf den Eiiass der Steuern und auf den Ankauf von Lebens mittein durch den Staat, die geeignet wären, den Ausfall der Ernte zu decken, abstellt. Wir sind der Ansicht, dass der Kanton Genf, dem Beispiel der Kantone Waadt und "Neuenburg folgend, die diesen Weg schon

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beschritten haben, die geeigneten Mittel finden wird, um die geschädigten Landwirte zu unterstützen, ohne dass zu einer Herabsetzung der Einfuhrzölle Zuflucht genommen werden müsste.

Unter Hinweis auf die in unserem Schreiben vom 25. Oktober 19Q9 enthaltenen Ausführungen müssen wir zu unserem Bedauern darauf verzichten, Ihrer Eingabe vom 26. August abbin Folge zu geben.

(Vom 5. November 1910.)

Herr Heinrich S c h r e i b e r , von Thusis (Graubünden), Legationsrat der schweizerischen Gesandtschaft in Wien, wird in der gleichen Eigenschaft an die schweizerische Gesandtschaft in Paris versetzt.

Herr Hans von S e g e s s e r , Dr. jur., von Luzern, Sekretär I. Klasse der Gesandtschaft in Paris, wird in der gleichen Eigenschaft an die Gesandtschaft in Wien versetzt.

Herr Ernst B a u m a n n , von Brugg (Aargau), Dr. jur., Attaché der schweizerischen Gesandtschaft in Paris, wird zum Sekretär II. Klasse befördert.

Dem Kanton T e s s i n werden an die zu Fr. 29,200 veranschlagten Kosten des Aufforstungsprojektes Monte Rogoria, der Gemeinde Astano, folgende Bundesbeiträge zugesichert: 70 % der Kosten für Kultur, Projekt und Aufsicht, Versicherung und Unvorhergesehenes, zusammen Fr. 23,500 Fr. 16,450 50 % der Einzäunungskosten von Fr. 4500 . . ,, 2,250 Entschädigung für Ertragsausfall der Weide, gleich dem 4fachen Jahresertrag von Fr. 300 . . . ,, 1,200 Total im Maximum Fr. 19,900 (Vom 8. November 1910.)

Zum protestantischen Feldprediger des Divisionslazaretts 5, mit Hauptmannsrang, wird ernannt: P f i s t e r e r , Karl, von Basel, Pfarrer in Windisch (Aargau).

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Die Referendumsfrist für das Bundesgesetz vom 23. Juni 1910 betreffend die Besoldungen der Beamten und Angestellten der schweizerischen Bundesbahnen ist am 4. Oktober unbenutzt abgelaufen.

Dieses Gesetz wird, insoweit hinsichtlich des Beginnes seiner Wirksamkeit nicht schon bestimmte Termine darin enthalten sind, auf den 1. Januar 1911 in Kraft gesetzt und in die eidgenössische Gesetzsammlung aufgenommen.

Im Auftrage des Bundesrates hat das Politische Departement am 21. September die Regierung des Kantons Bern ersucht, eine Untersuchung darüber zu veranlassen, wie es gekommen sei, dass am 3. September dieses Jahres, d. h. am Tage, wo sich die von ihren Regierungen zu den Manövern des 2, Armeekorps abgeordneten fremden Offiziere in Pruntrut zur Inspektion der 5. Division eingefunden hatten, auf öffentlichen Gebäuden von Pruntrut, dem Präfekturgebäude und dem Rathause, neben schweizerischen nur französische Fahnen gehisst wurden.

Der Regierungsrat des Kantons Bern teilt nun unterm 18. Oktober die Vernehmlassung des Regierungsstatthalters und des Gemeinderates von Pruntrut mit.

Es ergibt sich hieraus folgendes : Die Ausschmückung des Amthauses mit Fahnen wurde von einem Landjäger und einem Bureauangestellten besorgt, welche sich der Fahnen bedienten, die sich gerade vorfanden. So wurde neben vierzehn eidgenössischen und kantonalen Fahnen aus Versehen eine französische Fahne ausgehängt.

Auf dem Rathause wehten am 3. September acht schweizerische Fahnen und eine französische. Ausserdem war der obere Stock mit einer Trophäe gesckmückt, die aus fünf kleinen Fahnen, darunter eine deutsche und eine französische, bestand. Diese Ausschmückung war einem Angestellten mit der Weisung übertragen worden ^die Fahnen wie gewohnt auszuhängen1'.

Der Regierungsrat des Kantons Bern spricht die Ansicht aus, dass sowohl den Behörden als der Bevölkerung von Pruntrut jegliche Absicht ferngelegen hat, irgendeine der ausländischen Militärmissionen zu beleidigen oder auch nur die eine vor den ändern auszuzeichnen. Immerhin beurteile auch er das Vorkommnis als eine Unschicklichkeit und habe daher den Behörden von Pruntrut gegenüber sein Bedauern ausgesprochen.

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Der Bundesrat pflichtet der Ansicht der Regierung des Kantons Bern bei und beschliesst, der Angelegenheit keine weitere Folge zu geben.

Dem von der Berner Alpenbahn-Gesellschaft Bern-Lötsch'berg-Simplon vorgelegten Finanzausweis für die Linie FrutigenBrig im Betrage von Fr. 106,000,000 wird vorbehaltlich der Prüfung der Baurechnung nach der Bauvollendung die Genehmigung erteilt.

(Vom 11. November 1910.)

Sanitätshauptmann Karl Daut, in Bern, wird unter Verdankung der geleisteten Dienste entsprechend seinem Gesuche auf -den 15. November 1910 als Stabsapotheker entlassen.

An dessen Stelle wird ernannt: Sanitätshauptmann Julius T h o m a n n , in Bern, Apotheker im Stab des Korpslazaretts 3, unter Versetzung in den Territorialdienst.

Wahlen.

(Vom 8. November 1910.) .

Militärdepartement.

B e f e s t i g u n g e n v o n St. M a u r i c e .

Fortverwalter in Savatan : Hauptmann Favez, Franz, von Servion (Waadt), Adjunkt der Fortverwaltung in Savatan.

Fortverwalter in Dailly : Oberlieutenant Klunge, Albert, von Aubonne (Waadt), Adjunkt der Fortverwaltung in Dailly.

Adjunkt der Fortverwaltung in Dailly : Lieutenant Duc, Adolf, von Chavannes s. Moudon (Waadt).

445 Posi- und Eisenbahndepartement.

Postverwaltung.

Postcommis in Renens : Cavin, Marcel, von Vulliens (Waadt), Postcommis in Zürich.

Posthalter in Gwatt: Bähler, Anna Marie, von Buchholterberg (Bern), Postbesorgerin in Gwatt.

Postcommis in Basel : Hürbin-Gasser, Ida, von Basel, Postgehülfin in Basel.

Huber, Bernhard, von Hochwald (Solothurn), Postcommis in Solothurn.

Fleury, Etienne, von Soyhières (Bern), Postcommis in St. Gallen.

Lüdin, Ernst, von Ramlisburg (Baselland), Postcommis in Zürich.

Henschen, Georg, von Jenaz (Graubünden), Postcommis in Davos-Platz.

Postcommis in Aarau : Niggli, Paul, von Aarburg (Aargau), Postaspirant in Aarburg.

' Postcommis in Schwyz : Amstutz, Alois, von Engelberg (Obwalden), Postaspirant in Bruggen.

Postcommis in Winterthui*: Schmid, Robert, von Zurzach (Aargau), Postaspirant in Zofingen.

(Vom 11. November 1910.)

Post- und Eisenbahndepartement.

Telegraphenverwaltung.

Sekretär II. Klasse bei der Sektion Sitten der Kreistelegraphendirektion in Lausanne: Kalbermatten, Hans, von Hohtenn (Wallis), Gehülfe II. Klasse bei der nämlichen Sektion.

Telephongehülfe II. Klasse in Bern: Cupelin, Cäsar, von Corsier (Waadt), Telegraphist in Bern.

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16.11.1910

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